Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2015.63
ENTSCHEID
vom 30. Dezember 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Gabriella Matefi, und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[…] Kläger
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[...] Beklagte
vertreten durch Dr. [...], Advokat,
[...]Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt
vom 15. September 2015
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege im Rahmen des Scheidungs-verfahrens
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 15. September 2015 wurde A____ die von ihm für das Scheidungsverfahren beantragte
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit einem von ihm zu tragenden
Selbstbehalt von CHF 3‘350.– bewilligt und wurde ihm Frist gesetzt zur Zahlung
eines Kostenvorschusses von CHF 1‘600.–. Dagegen hat A____ Beschwerde
eingereicht. Er beantragt unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids die
Gewährung eines umfassenden Kostenerlasses.
Erwägungen
1.1 Die
Abweisung eines Kostenerlassbegehrens ist eine verfahrensleitende Verfügung.
Diese kann gemäss Art. 121 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272) mit Beschwerde an das Appellationsgericht angefochten werden. Der
Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung berührt und daher zur Beschwerdeerhebung
legitimiert (AGE BE.2011.140 vom 10. Oktober 2011 m.H.). Auf die rechtzeitig
eingereichte und begründete Beschwerde ist einzutreten. Die sachliche Zuständigkeit
des Ausschusses des Appellationsgerichts ergibt sich aus § 10 Abs. 2 des
Gesetzes über die Einführung der ZPO (EG ZPO; SG 221.100).
1.2 Gerügt
werden können gemäss Art. 320 ZPO unrichtige Rechtsanwendung sowie
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes. Rügen der unrichtigen
Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) überprüft das Appellationsgericht mit
freier Kognition, diejenigen der offensichtlich unrichtigen Feststellung des
Sachverhalts (Art. 320 lit. b ZPO) mit beschränkter (Willkür)-Kognition (AGE
BEZ.2012.30 E 1.2 m.H.; Freiburghaus/Afheldt,
in: Kommentar zur ZPO, Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], 2. Auflage
2013, Art. 320 ZPO N 4 – 6). Neue Anträge, Tatsachenbehauptungen und
Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
1.3 Auf
die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz sowie einer Beschwerdeantwort
der Beschwerdegegnerin wurde aufgrund offensichtlicher Unbegründetheit der
Beschwerde verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO, s. unten Ziff. 2 und 3).
2.1 Bedürftig
ist ein Gesuchsteller, der die Leistung der erforderlichen Prozess- und
Parteikosten nur erbringen kann, wenn er die Mittel angreift, die er zur
Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Grundsätzlich
obliegt es dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse
umfassend darzulegen und soweit wie möglich zu belegen. Dabei dürfen umso
höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen
Situation gestellt werden, je komplexer die finanziellen Verhältnisse sind. Aus
den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf des
Gesuchstellers hervorgehen. Die Belege haben zudem über sämtliche finanzielle
Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und
Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben. Wenn der Gesuchsteller seinen
Obliegenheiten nicht nachkommt, ist das Gesuch um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (BGE 125 IV 161 S. 164 f. E. 4a).
2.2 Der
Beschwerdeführer beruft sich im Wesentlichen darauf, dass ihm in den früheren
Eheschutzverfahren die unentgeltliche Rechtspflege ohne Selbstbehalt gewährt
worden sei. Ob dem Beschwerdeführer in früheren Verfahren der Kostenerlass ohne
Selbstbehalt gewährt wurde, ist für den diesbezüglichen Entscheid im aktuellen
Verfahren aber nicht massgebend. Die Gewährung des Kostenerlasses in den damaligen
Verfahren begründet weder eine Vorwirkung für zukünftige Verfahren noch einen
Anspruch auf Gleichbehandlung in späteren Verfahren, sofern sich die finanzielle
Situation des Antragstellers nicht ohnehin neu gestaltet.
2.3
2.3.1 Ebenso
wenig vermag die Berechnung des Existenzminimums durch das Betreibungsamt eine Bindungswirkung
für das zivilrechtliche Verfahren zu entfalten, auch wenn sich die Berechnung
des Existenzminiums für die Abklärung des Anspruchs auf Kostenerlass im
Gerichtsverfahren im Wesentlichen an die betreibungsrechtlichen Vorgaben anlehnt
bzw. gar ein diesem gegenüber etwas erweitertes Existenzminimum massgebend ist
(vgl. Rüegg, in: Basler Kommentar
ZPO, Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], 2. Auflage 2013, Art. 117 N 12). Ein
erweitertes Existenzminimum wurde seitens der Vorinstanz mit einem Zuschlag von
15% auf den monatlichen Grundbetrag gewährt. Soweit der Beschwerdeführer Ausgaben
für seine Hobbies (z.B. Schachtourniere) geltend macht, ist er darauf
hinzuweisen, dass diese Kosten als im Grundbetrag enthalten gelten. Dass im
Betreibungsverfahren das Generalabonnement für die SBB in die Berechnung des
notwendigen Monatsbedarfs des Beschwerdeführers einbezogen wurde, obwohl regelmässig
einzig Kosten für das monatliche U-Abo berücksichtigt werden, sofern darüber
hinausgehende Kosten nicht aus beruflichen Gründen unabdingbar sind, bedeutet hingegen
nicht, dass diese Kosten auch im zivilrechtlichen Verfahren zu berücksichtigen
sind. Dies umso mehr als der Beschwerdeführer weder die Häufigkeit noch die
Notwendigkeit seiner behaupteten Fahrten zum betagten Vater belegt. Damit sich
ein Generalabonnement der SBB für regelmässige Fahrten nach Staufen, AG,
überhaupt finanziell rechnet, müsste der Beschwerdeführer seinen Vater im
Übrigen öfter als jeden zweiten Tag dort besuchen, da er mit dem U-Abo erst ab
Sissach ein Billet lösen muss, was die Kosten reduziert.
2.3.2 Im
Weiteren ist nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die
früheren Verfahren oder andere behördliche Auskünfte nicht mehr rückgängig machbare
Dispositionen getroffen hätte, welche es ihm gegenwärtig verunmöglichen, den
ihm auferlegten Selbstbehalt zu tragen (vgl. für unrichtige behördliche
Auskünfte: Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allg. Verwaltungsrecht, 6. Auflage 2010, N 686 ff.). Insbesondere das
Generalabonnement der SBB kann, wie dies die Zivilgerichtspräsidentin
ausgeführt hat, monatlich gekündigt werden. Damit erweist sich die
Nichtberücksichtigung der Kosten für das Generalabonnement der SBB als richtig
und keineswegs willkürlich.
2.4 Soweit
der Beschwerdeführer geltend macht, es entstünden ihm zusätzliche Kosten
aufgrund der Besuche seines Kindes, wurde er von der Vorinstanz darauf
hingewiesen, dass dieser Umstand bereits mit dem Belassen von monatlich CHF 100.–
für „Sonstiges“ berücksichtigt wurde. Die Vorinstanz hat damit in Ausübung ihres
Ermessensspielraums bereits einen nicht zu den unabdingbaren Kosten des
Grundbedarfs gehörenden Betrag zugelassen. Der Beschwerdeführer ist ausserdem darauf
hinzuweisen, dass er die Höhe der Ausgaben betreffend seine Tochter weitgehend
selbst gestalten kann, da es ihm freisteht günstige oder kostenlose Freizeitaktivitäten
mit ihr zu unternehmen. Ohnehin legt der Beschwerdeführer nicht konkret dar,
weshalb der genannte Betrag nicht ausreichend ist. Eine allfällige zukünftige
Erweiterung der Besuchstage der Tochter ist für die aktuelle Berechnung seines Grundbedarfs
jedenfalls nicht massgebend.
2.5 Der Beschwerdeführer moniert sodann,
der zugestandene Betrag für die laufenden Steuern sei ungenügend. Er ist darauf
hinzuweisen, dass Steuern grundsätzlich nur zu berücksichtigen sind, wenn sie
auch tatsächlich bezahlt werden (Rüegg,
a.a.O., Art. 117 N 12). Mit der Einreichung der Zahlungserinnerungen der
Steuerbehörde für das Steuerjahr 2014 belegt der Beschwerdeführer, dass eben
dies nicht der Fall ist. Damit läuft auch dieser Einwand ins Leere.
Gleichzeitig ist auszuführen, dass die geringe Differenz der belegten zu der
tatsächlich berücksichtigten Steuerlast den Entscheid der Vorinstanz nicht aufzuheben
vermöchte, zumal dem Beschwerdeführer mit den zusätzlichen CHF 100.– für
„Sonstiges“ bereits ein über das Übliche hinausgehender finanzieller Spielraum
eingeräumt wurde.
Damit
unterliegt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren, weshalb er dessen
Kosten mit einer Gebühr von CHF 200.– zu tragen hat. Für das vorliegende Verfahren
ist ihm die unentgeltliche Prozessführung aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit
seiner Beschwerde nicht zu gewähren (Art. 117 lit. b ZPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beschwerdegegnerin
Zivilgericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.