Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2015.31
URTEIL
vom 10.
November 2015
Mitwirkende
Dr. Jeremy Stephenson (Vorsitz), lic.
iur. Christian Hoenen,
MLaw Jacqueline Frossard und Gerichtsschreiber lic. iur. Paul Wegmann
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerin
B____
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 5. Februar 2015
betreffend Betrug, versuchten
Betrug sowie mehrfache Irreführung der Rechtspflege
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 5. Februar 2015 wurde A____ des
Betrugs, des versuchten Betrugs sowie der mehrfachen Irreführung der
Rechtspflege schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 298 Tagessätzen
zu CHF 80.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit
von 2 Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der
Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt vom 21. Januar 2010, verurteilt.
Zudem wurde er verpflichtet, der B____ (Privatklägerin) Schadenersatz in Höhe
von CHF 4‘017.10 zu bezahlen.
Gegen dieses
Urteil hat A____, vertreten durch Advokat [...], mit Eingabe vom
6. Februar 2015 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 13. März 2015
Berufung erklärt und diese mit Eingabe vom 19. Juni 2015 begründet.
Dabei hat er das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten und
beantragt, er sei kostenlos freizusprechen und die Schadenersatzforderung der
Privatklägerin sei abzuweisen. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die
Privatklägerin haben keine Berufung erhoben und weder Anschlussberufung erklärt
noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. In ihrer Berufungsantwort vom
7. Juli 2015 hat die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Bestätigung des
erstinstanzlichen Urteils beantragt. Die Privatklägerin hat sich nicht
vernehmen lassen.
An der
Verhandlung vom 10. November 2015 ist der Berufungskläger befragt
worden und sein Vertreter zum Vortrag gelangt. Die Staatsanwaltschaft und die
Privatklägerin, die bloss fakultativ vorgeladen wurden, haben auf die Teilnahme
an der Verhandlung verzichtet. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen
Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen ist gemäss Art. 398
Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Berufung
zulässig. Zu ihrer Behandlung ist ein Ausschuss des Appellationsgerichts
zuständig (§ 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] in
Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er
zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382
Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO
form- und fristgerecht angemeldete und erklärte Berufung ist somit einzutreten.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Aufgrund
der vollumfänglichen Anfechtung ist das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich
umfassend zu überprüfen. Da aber die Staatsanwaltschaft nicht ebenfalls
Berufung erhoben hat, ist eine Abänderung zum Nachteil des Berufungsklägers
ausgeschlossen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Insbesondere darf weder
die Strafe erhöht noch der im angefochtenen Urteil gewährte bedingte Strafvollzug
bei minimaler Probezeit überprüft werden.
2.1
2.1.1 In
Ziff. I.1 der Anklageschrift vom 22. Januar 2014 wird dem
Berufungskläger vorgeworfen, am 26. Mai 2009 in seiner Zweizimmerwohnung
an der [...]strasse [...] in Basel in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht
einen vermeintlich zu seinem Nachteil erfolgten Raubüberfall inszeniert zu
haben. In der Folge sei zum einen ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen
Raubes eingeleitet worden. Zum andern habe der Berufungskläger seiner
Versicherung den behaupteten Raubüberfall angemeldet und einen Schaden von
insgesamt CHF 6‘846.50 geltend gemacht, worauf ihm der Betrag von
CHF 6‘646.50 ausbezahlt worden sei. Hierdurch habe er sich der Irreführung
der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches
(StGB, SR 311.0) sowie des Betrugs gemäss Art. 146
Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
Der
Berufungskläger hat diesen Vorwurf von Anfang an bestritten und bestreitet ihn nach
wie vor. Er behauptet, am 26. Mai 2009 Opfer eines Raubüberfalls geworden zu
sein. Beim Betreten seiner Wohnung habe er einen Stoss mit einem spitzen Gegenstand
im Rücken verspürt. In gebrochenem Deutsch sei zu ihm gesagt worden: „Halt d‘Frässi“,
worauf er einen Schlag auf den Hinterkopf erhalten habe. Als er nach ca. 15 Minuten
durch seine Freundin „geweckt“ worden sei, habe er bemerkt, dass ihm Bargeld und
weitere Gegenstände gestohlen worden seien, welche er später seiner
Versicherung gemeldet habe (Akten S. 39, 41 ff., 45, 86, 395 ff.).
2.1.2 Die
Vorinstanz ist aufgrund eingehender Würdigung sowohl der objektiven
Beweismittel wie auch der Aussagen des Beschuldigten zum Schluss gekommen, dass
der von diesem geschilderte Ablauf nicht zutreffen kann. Auf die entsprechenden
Ausführungen (erstinstanzliches Urteil S. 4–10) kann grundsätzlich
verwiesen werden.
Das
Hauptargument gegen die Darstellung des Berufungsklägers liefert das
IRM-Gutachten (Akten S. 91 ff). Wie gesehen behauptet der
Berufungskläger, er habe einen Schlag auf den Hinterkopf verspürt und sei
bewusstlos zu Boden gefallen. Erst nach ca. 15 Minuten sei er wieder
zu sich gekommen bzw. durch seine Freundin „geweckt“ worden (Akten S. 39,
42, 45, 86, 92, 395). Nach der Requisition der Polizei am 26. Mai 2009
um 17.24 Uhr (Akten S. 84) und den ersten polizeilichen Ermittlungshandlungen
wurde der Berufungskläger durch seine Mutter am gleichen Abend ins
Universitätsspital Basel gebracht (Akten S. 87). Ab 19.35 Uhr fand die
Untersuchung durch das Institut für Rechtsmedizin statt (Akten S. 92). Zu
betonen ist hier zunächst, dass dieses zur Befunderhebung und Dokumentation von
Verletzungen eines niedergeschlagenen Raubopfers aufgeboten wurde, der Verdacht
eines Versicherungsbetruges also noch gar nicht im Raum stand. Der
Berufungskläger wurde nun minutiös auf Verletzungen abgesucht (vgl. z.B. die
Dokumentation eines in Abheilung befindlichen, ca. 0,2 cm durchmessenden
Oberhautdefekts an der Rückseite des rechten Ohrläppchens [Akten S. 93]).
Dabei wurden neben dem Kopf auch Hals, Rumpf und Extremitäten untersucht. Es
zeigten sich keine auffälligen Befunde oder frische Verletzungen, welche dem
angegebenen Vorfall oder einer anderweitigen körperlichen Gewalteinwirkung
hätten zugeordnet werden können (Akten S. 94). Insbesondere waren an der
behaarten Kopfhaut keinerlei Zeichen einer lokalisierten stumpfen Gewalteinwirkung
nachweisbar. Zudem wurden keine Verletzungen an der Körpervorderseite gefunden,
welche beim Sturz eines bewusstlosen Menschen nach vorne zu erwarten gewesen
wären. Auch wird im Gutachten darauf hingewiesen, dass aufgrund der Angaben des
Berufungsklägers von einer traumatisch bedingten Bewusstlosigkeit als Folge
einer Gehirnerschütterung auszugehen wäre, was vorliegend ausgeprägte Zusatzsymptome
wie Übelkeit, Erbrechen, Kopfschmerzen, Schwindel oder Erinnerungslücken
erwarten lassen würde. Solche seien jedoch nicht feststellbar gewesen und vom
Berufungskläger auch nicht angegeben worden. Das Gutachten kommt zum Schluss,
dass ein Zusammenhang zwischen einem Kopftrauma und der angegebenen
Bewusstlosigkeit rechtsmedizinisch nicht nachvollziehbar sei (Akten S. 95).
Aufgrund dieser Schlussfolgerung, die keinen Interpretationsspielraum zulässt,
kann somit ein Schlag auf den Hinterkopf mit entsprechend langer
Bewusstlosigkeit klarerweise ausgeschlossen werden.
Der Berufungskläger
wendet ein, das IRM-Gutachten stehe im Widerspruch zum Zeugnis des Universitätsspitals
Basel, das von einer Commotio cerebri ausgehe (Akten S. 90). Dieses
Zeugnis eines Assistenzarztes, das kein Datum trägt und keine weiteren
Informationen (z.B. betreffend Arbeitsunfähigkeit) enthält, kann das detaillierte
IRM-Gutachten nicht in Frage stellen. Vielmehr dürfte das Zeugnis auf den nicht
näher überprüften Angaben des Berufungsklägers beruhen. Sodann hat in der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung der Zeuge C____ ausgesagt, der Berufungskläger sei am Tage
nach dem Überfall zu ihm in den Laden gekommen, sei „total aufgelöst“ gewesen
und habe „wie verrückt gestaggelt“. Er habe eine Beule am Kopf gehabt und ein
Auge sei verletzt gewesen (Akten S. 402 f.). Diese Aussagen sind mit
grösster Vorsicht zu würdigen. Erstens fand der behauptete Überfall fast sechs
Jahre früher statt, so dass bezüglich des Erinnerungsvermögens eines nicht
Involvierten gewisse Zweifel angebracht sind. Sodann ist der Zeuge ein guter
Kollege des Berufungsklägers, was seine Glaubwürdigkeit tendenziell reduziert. Auch
stimmen die Aussagen des Zeugen mit dem Ergebnis des IRM-Gutachtens nicht
überein, denn eine Verletzung des Auges und eine Beule wären schon einige Stunden
vorher von den Sachverständigen des IRM entdeckt worden. Schliesslich wendet der
Berufungskläger ein, er sei vielleicht nicht so lange bewusstlos gewesen, wie
er dies ursprünglich ausgesagt habe, so dass die Symptome einer längeren
Bewusstlosigkeit nicht zwingend hätten eintreten müssen (Berufungsbegründung
S. 2). Doch auch dieser Darstellung ist entgegenzuhalten, dass ein Schlag
auf den Hinterkopf eines Menschen, der dazu führt, dass dieser das Bewusstsein
verliert und nach vorne stürzt, unabhängig von der Dauer der Bewusstlosigkeit immer
Verletzungen am Kopf oder an der Vorderseite des ohne Schutzreflexe zu Boden
stürzenden Körpers hinterlässt. Das Fehlen jeglicher Verletzungen lässt sich
daher nur so interpretieren, dass sich der Vorfall vom 26. Mai 2009 nicht so
abgespielt haben kann, wie dies der Berufungskläger behauptet.
Wie von der
Vorinstanz zutreffend festgehalten, gibt es überdies weitere klare Anhaltspunkte,
welche die Darstellung des Berufungsklägers widerlegen. Dieser sagte aus, seine
Freundin habe die Wohnung nicht bzw. nur mit Mühe betreten können, da er
bewusstlos auf dem Boden gelegen sei (Akten S. 42, 396 f.). Unmittelbar
nach der Tat hat die Freundin selbst berichtet, als sie nach Hause gekommen
sei, sei die Wohnungstüre einen Spalt offen gestanden. Die Tür sei im ersten
Augenblick nicht aufgegangen, so dass sie diese mit einem starken Ruck habe
öffnen müssen, was jedoch nur so weit möglich gewesen sei, dass sie gerade habe
hindurchschlüpfen können. Erst da habe sie gemerkt, dass der Berufungskläger
hinter der Türe am Boden gelegen sei (Akten S. 98). Diese Aussagen hat sie
in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholt, wobei sie präzisierte,
die Türe sei ca. 10 cm offen gestanden, so dass auch eine dünne
Person nicht hindurchgepasst hätte; man habe die Türe aufdrücken müssen (Akten S. 400 f.;
vgl. für die auf den entsprechenden Fotografien eingezeichnete Position des
Berufungsklägers auch Akten S. 387 f.). Wäre der Berufungskläger nun
aber wie behauptet aufgrund der Gewalteinwirkung eines Dritten an der genannten
Stelle gelegen, so hätte die Täterschaft die Wohnung nicht via Türe verlassen
können. Unbehelflich ist es, wenn der Berufungskläger hierzu in der
Hauptverhandlung ausführt, man sei drei- oder viermal hinausgekommen und seine
Freundin sei lediglich nicht hineingekommen, weil sie eine Jacke und Taschen
getragen habe und etwas dick sei (Prot. HV S. 3), da diese Darstellung
einerseits zu den klaren Angaben der Freundin im Widerspruch steht und
andererseits der Berufungskläger im fraglichen Zeitpunkt gemäss eigener Aussage
bewusstlos gewesen wäre und die Situation gar nicht selbst hätte wahrnehmen
können. Da zudem die Fenster der Wohnung geschlossen waren (vgl. hierzu Akten
S. 401), kommt auch dieser Fluchtweg nicht in Frage. Die Verteidigung
macht nun geltend, möglicherweise habe sich der bewusstlose Berufungskläger unabsichtlich
in die Position bei der Türe gebracht (Akten S. 404). Zwar ist
gerichtsnotorisch, dass sich eine Person im halbkomatösen Zustand bewegen kann.
Die Freundin des Berufungsklägers gibt jedoch an, als sie diesen aufgefunden
habe, sei er am Boden gelegen und sie habe ihn „wecken“ bzw. „wieder zu
Bewusstsein“ bringen müssen; dies habe etwa eine Minute gedauert, wobei der
Berufungskläger zunächst auf Fragen keine Antwort gegeben habe (Akten S. 86 f.,
98, 400 f.). Damit ist nicht davon auszugehen, dass sich der Berufungskläger
vorgängig im Korridor merklich bewegt hat. Auch erscheint es als unwahrscheinlich,
dass die angebliche Täterschaft die Wohnungstüre einen Spalt offen gelassen
haben würde, so dass der Tatort für die Nachbarn einsehbar gewesen wäre. Zu
erwarten wäre vielmehr, dass die Täterschaft zu ihrer eigenen Sicherheit die
Türe geschlossen hätte, um so die Entdeckung der Tat hinauszuzögern.
Schliesslich weisen
die Aussagen des Berufungsklägers erhebliche Widersprüche auf. Gegenüber der
requirierten Polizei hat er angegeben, dass er vor dem behaupteten Überfall
noch bei der Bank gewesen sei, um seinen Kontostand zu überprüfen, jedoch kein
Geld abgehoben habe. Es seien ihm ca. CHF 4‘000.– Bargeld gestohlen
worden. Er trage meistens einen derartigen Bargeldbetrag mit sich herum (Akten S. 86).
Die gleichen Angaben machte er auch gegenüber dem Pikettdienst der Staatsanwaltschaft
(Akten S. 96). In einer späteren Einvernahme behauptete er demgegenüber,
er habe vor dem Vorfall im Jahre 2009 seinen Zahltag auf der Bank abgeholt, um
Einzahlungen zu tätigen (Akten S. 39, 46). Eine Verwechslung dieses
Vorfalls mit jenem im Jahre 2012 (vgl. E. 2.2) ist in diesem Punkt ausgeschlossen,
da der Berufungskläger die klare Frage des einvernehmenden Beamten „Sie haben
also damals im 2009 ihren Zahltag von der Bank geholt und nachher wurden sie
überfallen?“ bejahte (Akten S. 47). Sowohl vor erster Instanz als auch in
der Hauptverhandlung hat er dann eine weitere Version mit Vorzahlung und
Restzahlung des Lohnes zu Protokoll gegeben (Akten S. 395; Prot. HV
S. 3), die den in seinen Aussagen entstandenen Widerspruch jedoch nicht aufzulösen
vermag. Zudem steht aufgrund entsprechender Auskunft der Bank fest, dass am
fraglichen 26. Mai 2009 vom Konto des Berufungsklägers kein Geld
abgehoben wurde (Akten S. 152). Müsste dieser somit den Betrag von
ca. CHF 4‘000.– bereits bar mit sich herumgetragen haben, so ist dies
für einen einfachen Arbeitnehmer, der nicht in besonders guten finanziellen
Verhältnissen lebt, zumindest ungewöhnlich. Im Übrigen erweist sich das Aussageverhalten
des Berufungsklägers auch in mindestens zwei weiteren Punkten als nicht konstant:
So war zum einen ursprünglich gegenüber der Polizei zumindest sinngemäss
lediglich von einem Täter (vgl. Akten S. 86 sowie den Signalementsbogen Akten
S. 88 f.), später in den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen von
zweien (Akten S. 39, 41, 45) und schliesslich vor Gericht wiederum
zumindest sinngemäss von einem Täter (Akten S. 395, 397) die Rede. Zum
andern gab der Berufungskläger in der ersten staatsanwaltschaftlichen
Einvernahme an, beim Vorfall im Jahre 2009 habe sein Vorarbeiter davon gewusst,
dass er an jenem Tag auf der Bank Geld abheben werde (Akten S. 42),
verneinte dies aber in der folgenden Einvernahme kategorisch (Akten S. 48 ff.).
Mit Blick darauf, dass die Wegnahme des gesamten Monatslohnes unter
Gewalteinwirkung ein Ereignis darstellt, an das man sich auch nach drei Jahren
noch relativ genau erinnern dürfte, erscheint es unglaubhaft, wenn sich der Berufungskläger
bezüglich der genannten Widersprüche auf Verwechslungen und Erinnerungslücken beruft
(so betreffend die Anzahl der Täter Prot. HV S. 3, betreffend die
Information des Vorarbeiters Akten S. 49).
2.1.3 Zusammenfassend
ergibt sich somit sowohl aufgrund der objektiven Beweismittel als auch aufgrund
der Unglaubhaftigkeit der davon abweichenden und teilweise widersprüchlichen
Aussagen des Berufungsklägers, dass die Vorinstanz zu Recht den Sachverhalt
gemäss Ziff. I.1 der Anklageschrift als erstellt erachtet hat.
2.1.4 Bei
diesem Ergebnis erweist sich auch die durch die Vorinstanz vorgenommene
rechtliche Würdigung als zutreffend: Zum einen zeigte der Berufungskläger wider
besseres Wissen bei der Polizei an, dass eine strafbare Handlung begangen
worden sei, wodurch er sich der Irreführung der Rechtspflege gemäss
Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. Zum anderen
täuschte er die Privatklägerin arglistig, indem er dieser gestützt auf die
polizeiliche Anzeige den angeblichen Überfall ebenfalls zur Kenntnis brachte,
wobei er mit seinen aufeinander abgestimmten Aussagen zum fraglichen Vorfall
ein eigentliches Lügengebäude errichtete. Dadurch rief er bei der
Privatklägerin einen entsprechenden Irrtum hervor, der sie zu einer Vermögensdisposition
zu ihrem Schaden veranlasste. Dieses Vorgehen war dem Berufungskläger bewusst
und von ihm gewollt; auch handelte er hierbei mit der Absicht, sich
unrechtmässig zu bereichern. Der Berufungskläger hat sich somit auch des Betrugs
gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
2.2
2.2.1 In
Ziff. I.2 der Anklageschrift vom 22. Januar 2014 wird dem
Berufungskläger vorgeworfen, am 21. Dezember 2012 erneut ein nicht
begangenes Delikt zu seinem Nachteil angezeigt zu haben, indem er der Polizei
gegenüber angegeben habe, wiederum an seinem Wohnort an der [...]strasse [...]
in Basel von unbekannten Tätern bedroht worden zu sein, die ihm in der Folge
Deliktsgut im Wert von CHF 9‘120.– entwendet hätten. Im Januar 2013
habe der Berufungskläger seiner Versicherung den behaupteten Schaden angezeigt,
doch sei ihm dieser nicht ersetzt worden. Durch dieses Vorgehen habe er sich
der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 StGB sowie
des versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
Auch bezüglich
des zweiten Vorfalls vom 21. Dezember 2012 behauptet der Berufungskläger,
Opfer eines Raubüberfalls geworden zu sein. Dabei soll er wiederum innerhalb
des Hauses von der Täterschaft angegangen worden sein, wobei diesmal
durchgehend zwei Täter erwähnt werden, von denen der eine ihn mit einer Pistole
bedroht und ihm „Halt d’Frässi“ gesagt haben soll. Darauf seien sie in die Wohnung
gegangen, wo ihm der Täter mit der Pistole Bargeld und Natel abgenommen habe,
während der andere die Wohnung durchsucht, aber nichts Weiteres entwendet habe
(Akten S. 37, 40 f., 190, 197 f., 398 f.). Auch diesen
Vorfall hat der Berufungskläger seiner Versicherung angezeigt (vgl. Akten
S. 248 ff.).
2.2.2 Aufgrund
der Würdigung der Aussagen des Berufungsklägers sowie insbesondere gestützt auf
einen Vergleich des geschilderten Sachverhalts aus dem Jahre 2012 mit den
Angaben betreffend den Vorfall im Jahre 2009 ist die Vorinstanz auch
hinsichtlich des Anklagesachverhalts gemäss Ziff. I.2 zum Schluss
gekommen, die Version des Berufungsklägers könne nicht zutreffen. Auch auf
diese Ausführungen (erstinstanzliches Urteil S. 10–12) kann grundsätzlich
verwiesen werden.
Zweifel zu
wecken vermag zunächst schon das geschilderte Auflauern der Täterschaft: Denn
da der Berufungskläger, der unmittelbar vor dem behaupteten Überfall im Jahre
2012 einen Bargeldbetrag von CHF 8‘460.– am Bankschalter bezogen hatte
(vgl. Akten S. 200), in der Folge von seinem Vater mit dem Auto zu seiner
Wohnung gefahren wurde (Akten S. 36 f., 39, 197, 398), ist es
äusserst unwahrscheinlich, dass er beim Geldbezug beobachtet und danach bis zu
seiner Wohnung verfolgt werden konnte (vgl. in diesem Sinne bereits den Bericht
des Pikettdienstes [Akten S. 197 ff.], wonach die Darstellung des
Berufungsklägers unter anderem aufgrund dieses Aspekts einen schalen
Beigeschmack hinterlasse [Akten S. 199]).
Auffallend sind
sodann die diversen Parallelen zum Vorfall im Jahre 2009. Nahezu identisch soll
zunächst in beiden Fällen das Vorgehen der angeblichen Täterschaft gewesen sein:
So soll der Berufungskläger beide Male bei sich zuhause noch vor bzw. beim
Betreten seiner Wohnung überfallen worden sein, so dass ihm beide Male gezielt
aufgelauert worden sein müsste. Parallelen ergeben sich aber auch hinsichtlich
bestimmter Details: Einerseits soll dem Berufungskläger beide Male ein Gegenstand
in den Rücken gestossen worden sein (vgl. zum ersten Vorfall Akten S. 39,
45, 86, 395 sowie zum zweiten Vorfall Akten S. 37). Andererseits soll ihm beide
Male „Halt d’Frässi“ gesagt worden sein (vgl. zum ersten Vorfall Akten
S. 86, 395 und zum zweiten Vorfall Akten S. 37, 198), obwohl der
entsprechende Ausdruck bei der geschilderten Täterschaft (beim ersten Vorfall „Jugoslawen“
[Akten S. 41, 45, 88], beim zweiten „Schwarzafrikaner“ [Akten S. 40,
192, 194]) nicht zum gängigen Wortschatz gehört und zudem auch nicht zum
geschilderten Tatablauf passt, da in beiden Fällen aufgrund der evidenten Bedrohungssituation
und der räumlichen Nähe der Wohnung, zu der sich die Täter begeben wollten, gar
nicht hätte gesprochen werden müssen. Es kommt hinzu, dass tagsüber ausgeführte
Raubüberfälle in privaten Wohnungen hierorts höchst selten sind. Erst recht
gilt dies für den Berufungskläger, da dieser nicht zu den Personen zählt, die
über Vermögen verfügen oder „auf der Gasse“ mit Geld prahlen und somit zu einem
lohnenden Objekt für Räuber werden könnten. Geht man nun von der Darstellung
des Berufungsklägers aus, wonach er sowohl im Jahre 2009 wie auch im Jahre 2012
Opfer eines fast identisch ausgeführten Raubüberfalls geworden sein soll, so leuchtet
nicht ein, weshalb in verhältnismässig kurzer Zeit zwei verschiedene
Täterschaften gerade den in einfachen Verhältnissen wohnenden Berufungskläger
als Opfer hätten aussuchen und danach beim Überfall in sehr ähnlicher Weise
hätten vorgehen sollen. Geht man indessen (wie vorliegend in E. 2.1) davon
aus, dass der angebliche Überfall im Jahre 2009 vom Berufungskläger erfunden
worden ist, so ist es ebenso unwahrscheinlich, dass sich dann nach ca.
dreieinhalb Jahren ein Vorfall tatsächlich zuträgt, der mit dem zuvor
erfundenen bis in einzelne Details übereinstimmt.
Gesondert hinzuweisen
ist schliesslich auf eine weitere Parallele, die aber schon unabhängig von der
Übereinstimmung mit dem anderen Vorfall erhebliche Zweifel an der Schilderung
des Berufungsklägers zu wecken vermag: Gemäss dessen Aussage wurde bei beiden
Vorfällen die Wohnung von der Täterschaft durchsucht (vgl. zum ersten Vorfall Akten
S. 45, 84 ff., 397 und zum zweiten Vorfall Akten S. 37,
40 f., 190, 198, 398). Auffallend ist nun zum einen, dass die
unterschiedliche Täterschaft in beiden Fällen die Durchsuchung in weitgehend
gleicher Weise vorgenommen hätte (vgl. die Fotodokumentation zum ersten [Akten
S. 105 ff., insb. S. 110 f.] und zum zweiten Vorfall [Akten
S. 201 ff., insb. S. 202 f.]). Vor allem aber ist
unabhängig von dieser Parallelität auffallend, dass die angebliche Täterschaft
äusserst schonend vorgegangen wäre, wurden doch gerade die für den
Berufungskläger besonders wertvollen Sammlergegenstände von der Durchsuchung
jeweils in keiner Weise in Mitleidenschaft gezogen. In diesem Zusammenhang ist
abschliessend auch erwähnenswert, dass beim zweiten Überfall überhaupt keine
tatbezogenen Spuren gefunden werden konnten, was beim heutigen Stand der
kriminaltechnischen Untersuchungsmöglichkeiten ebenfalls eher ungewöhnlich
erscheint.
2.2.3 Unter
Berücksichtigung aller angeführten Elemente ist somit auch bezüglich des
zweiten Vorfalls in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die
Darstellung des Berufungsklägers unzutreffend und entsprechend der Sachverhalt
gemäss Ziff. I.2 der Anklageschrift erstellt ist.
2.2.4 Auch
diesbezüglich erweist sich somit die durch die Vorinstanz vorgenommene
rechtliche Würdigung als zutreffend: Für den Tatbestand der Irreführung der
Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann
aufgrund des identischen Vorgehens des Berufungsklägers vollumfänglich auf die
Ausführungen in E. 2.1.3 verwiesen werden. Bezüglich des Tatbestands des
Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB ergibt sich beim zweiten
Vorfall die Besonderheit, dass die Privatklägerin sich dieses Mal nicht täuschen
liess und daher keine Vermögensdisposition vornahm, womit der objektive
Tatbestand nicht vollständig erfüllt ist. Da aber der Berufungskläger den
angeblichen Schaden seiner Versicherung angezeigt (vgl. Akten S. 248 ff.)
und damit alles getan hatte, was nach seiner Vorstellung erforderlich war, um
den Erfolg herbeizuführen, ist von einem vollendet versuchten Betrug gemäss
Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB
auszugehen.
Es ergibt sich
somit, dass das vorinstanzliche Urteil im Schuldpunkt vollumfänglich zu
bestätigen ist.
3.1 Bei
der Strafzumessung ist die Vorinstanz zutreffend vom Strafrahmen des formell
schwereren Delikts Betrug ausgegangen, der gemäss Abs. 146
Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht,
und hat der Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB
strafschärfend Rechnung getragen. Nicht zu berücksichtigen ist demgegenüber
hinsichtlich des Strafrahmens eine strafmildernde Wirkung des Versuchs, da die
Einsatzstrafe vorliegend für den im Jahre 2009 begangenen vollendeten Betrug
festzulegen ist (vgl. hierzu E. 3.2). Das Verschulden des Berufungsklägers
hat die Vorinstanz als nicht mehr leicht beurteilt, wobei sie insbesondere den
erheblichen Deliktsbetrag sowie das relativ ausgeklügelte Tatvorgehen
hervorgehoben hat. Insgesamt hat sie für den Betrug und die Irreführung der
Rechtspflege im Jahre 2009 eine Strafe in Höhe von 6 Monaten als
angebracht erachtet und diese aufgrund des versuchten Betrugs sowie der
Irreführung der Rechtspflege im Jahre 2012 auf 10 Monate erhöht. Unter
Abzug der mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom
21. Januar 2010 ausgefällten Geldstrafe in Höhe von
2 Tagessätzen zu CHF 110.– hat sie als teilweise Zusatzstrafe zu
diesem Urteil eine Geldstrafe von 298 Tagessätzen zu CHF 80.–
ausgesprochen. Unter Hinweis auf das Fehlen einschlägiger Vorstrafen, hat sie
dem Berufungskläger den bedingten Strafvollzug bei einer Probezeit von
2 Jahren gewährt, wobei über diesen Punkt vorliegend nicht mehr zu
befinden ist (vgl. E. 1.3).
3.2 Innerhalb
des vorstehend genannten Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters
zuzumessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die
Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47
Abs. 1 StGB). Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, ist dabei
bezüglich der objektiven Tatschwere einerseits das Ausmass des schuldhaft herbeigeführten
Erfolgs und damit bezüglich des ersten Vorfalls insbesondere der erhebliche
Deliktsbetrag zu berücksichtigen. Da es beim zweiten Vorfall beim vollendeten
Versuch blieb, ist diesbezüglich die Nähe des Erfolges von Bedeutung (Trechsel/Affolter-Eijsten, in:
Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
2. Auflage, Zürich 2013, Art. 47 N 18), die vorliegend insofern
relativ hoch ist, als aufgrund des vergleichbaren Vorgehens des Berufungsklägers
bei beiden Vorfällen grundsätzlich erwartet werden konnte, dass der Erfolg auch
im zweiten Fall eintreten würde. Das Tatvorgehen erweist sich sodann als relativ
ausgeklügelt, bediente sich doch der Berufungskläger bei beiden Vorfällen einer
detaillierten Schilderung, die er ausserdem durch diverse Vorkehren (insbesondere
geöffnete Schubladen, vorgetäuschte Bewusstlosigkeit, Beleg für den Geldbezug)
anreicherte. Die Elemente der subjektiven Tatschwere wirken sich vorliegend insofern
straferhöhend aus, als der Berufungskläger in beiden Fällen direktvorsätzlich
handelte und sein Verhalten auf egoistische Beweggründe zurückzuführen ist. Insgesamt
erweist sich damit die Einschätzung der Vorinstanz, wonach das Verschulden des
Berufungsklägers als nicht mehr leicht zu gewichten sei, als zutreffend. Hinsichtlich
der Täterkomponente ergibt sich, dass dem heute 45-jährigen, in der Schweiz
geborenen, ledigen und kinderlosen Berufungskläger, der derzeit als Maler
arbeitet und mit seiner Freundin zusammenlebt (Akten S. 4, 393 ff., Prot.
HV S. 2), keine besondere Strafempfindlichkeit zu attestieren ist. Der
Berufungskläger weist eine geringfügige und nicht einschlägige Vorstrafe von
2 Tagessätzen Geldstrafe wegen Gewaltdarstellung auf. Im vorliegenden
Verfahren war er durchgehend nicht geständig.
Bei
Zugrundelegung der angeführten Strafzumessungsfaktoren ergibt sich, dass als
Einsatzstrafe für den vollendeten Betrug im Jahre 2009 eine Geldstrafe von
120 Tagessätzen angemessen erscheint. Wäre die beim ersten Vorfall verübte
Irreführung der Rechtspflege einzeln zu beurteilen, so wäre hierfür eine
Geldstrafe von 80 Tagessätzen auszusprechen. Aufgrund des weitgehend
identischen Tatvorgehens wäre bei isolierter Betrachtung auch für die
Irreführung der Rechtspflege im zweiten Fall eine Strafe in entsprechender Höhe
angezeigt, während für den versuchten Betrug im zweiten Fall aufgrund des
bezüglich dieses Delikts strafmindernd zu berücksichtigenden Versuchs eine
Geldstrafe von 90 Tagessätzen angemessen erschiene. Hat der Täter durch
eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige
Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten
Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 StGB).
Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er
wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe
in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren
Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49
Abs. 2 StGB). Liegt lediglich ein Teil der zur Beurteilung stehenden
Taten vor einer früheren Verurteilung (teilweise retrospektive Konkurrenz), ist
in einer Konstellation wie der vorliegenden einerseits für die vor dem ersten
Entscheid verübten Taten zusammen mit der bereits ausgefällten Strafe, andererseits
für die nach dem ersten Entscheid verübten Taten je eine hypothetische Gesamtstrafe
zu bilden. Sodann ist durch Abzug der bereits ausgefällten Strafe von der
ersten hypothetischen Gesamtstrafe eine hypothetische Zusatzstrafe für die vor
dem ersten Entscheid begangenen Taten zu ermitteln und deren Dauer
anschliessend aufgrund der zweiten hypothetischen Gesamtstrafe für die nach dem
ersten Entscheid begangenen Taten angemessen zu erhöhen (BGer. 6B_684/2011 vom
30. April 2012 E. 2.2.2; Ackermann,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 49 StGB
N 184 ff., insb. N 187). Vorliegend führt dies dazu, dass
zunächst die Einsatzstrafe für den vollendeten Betrug von 120 Tagessätzen
Geldstrafe unter Einbezug der Irreführung der Rechtspflege im ersten Fall sowie
des aufgrund seiner Geringfügigkeit kaum ins Gewicht fallenden bereits
abgeurteilten Delikts der Gewaltdarstellung angemessen zu erhöhen ist, was zu
einer hypothetischen Gesamtstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe führt.
Von dieser sind die 2 Tagessätze Geldstrafe, die bereits ausgefällt worden
sind, in Abzug zu bringen, woraus eine hypothetische Zusatzstrafe von
178 Tagessätzen Geldstrafe resultiert. Diese ist nun für die beim zweiten
Vorfall begangenen Taten angemessen zu erhöhen. Dabei ist zunächst eine hypothetische
Gesamtstrafe für die beiden im Jahre 2012 begangenen Delikte zu bilden: Ausgehend
von den 90 Tagessätzen Geldstrafe für den versuchten Betrug, die für die
Irreführung der Rechtspflege im zweiten Fall ebenfalls um 60 Tagessätze zu erhöhen
sind, ist diese auf 150 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. Da diese
zweite hypothetische Gesamtstrafe nun aber lediglich zur Erhöhung der
hypothetischen Zusatzstrafe in Höhe von 178 Tagessätzen Geldstrafe
herangezogen wird, insoweit also wiederum das Asperationsprinzip zu beachten
ist, erscheint eine Erhöhung um lediglich 120 Tagessätze angemessen. Damit
ergibt sich letztlich, dass die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe
von 298 Tagessätzen, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der
Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt vom 21. Januar 2010, zu bestätigen
ist. Zu bestätigen ist sodann auch die Tagessatzhöhe von CHF 80.–,
präsentieren sich doch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsklägers
annähernd unverändert (Einkommen von CHF 4‘400.–/Monat gemäss Prot. HV
S. 2; CHF 4‘450.– netto/Monat gemäss Akten, S. 393), während
sich das methodische Vorgehen der Vorinstanz (Berücksichtigung des üblichen
Abzugs von 25 % sowie eines zusätzlichen Abzugs von 20 % aufgrund der
hohen Anzahl Tagessätze) als zutreffend erweist.
Da die Gewährung
des bedingten Strafvollzugs bei minimaler Probezeit wie erwähnt nicht zu überprüfen
ist (vgl. E. 1.3), ergibt sich, dass das vorinstanzliche Urteil auch im
Strafpunkt vollumfänglich zu bestätigen ist.
Der von der
Privatklägerin geltend gemachte Schaden ist ausgewiesen (vgl. Akten S. 163
in Verbindung mit S. 67), so dass sich bei Bestätigung des Schuldpunkts bezüglich
des Vorfalls im Jahre 2009 auch die Zusprechung von Schadenersatz in entsprechender
Höhe als zutreffend erweist.
5.1 Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich zu
bestätigen ist.
5.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO),
wobei eine Urteilsgebühr von CHF 800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfällige übrige Auslagen) angemessen erscheint.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das erstinstanzliche Urteil wird
bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 800.–
(inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o.
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. Jeremy Stephenson lic.
iur. Paul Wegmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.