Bankruptcy order set aside for defective hearing notice

BEZ.2015.77Obergericht30.12.2015Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Appellationsgericht Basel-Stadt upheld the debtor’s appeal against a bankruptcy opening ordered by the Zivilgericht Basel-Stadt. It found that the hearing notice was defective because it indicated an incorrect date, so the debtor had not been properly summoned. This violated the right to be heard and required annulment of the bankruptcy order. The matter was remanded to the lower court for a new hearing and fresh decision. No court costs were imposed in the appeal proceedings.

Omnilex-Regeste

Art. 168, 171 and 174 Abs. 1 SchKG; Art. 136 ZPO; defective summons to bankruptcy hearing and right to be heard: the hearing notice must clearly and correctly state the time of the bankruptcy hearing. If a party is not properly summoned, the bankruptcy opening is to be annulled on appeal because the violation of the right to be heard cannot be cured in the appellate proceedings. The debtor has no duty to clarify an objectively erroneous or ambiguous hearing date with the court before the hearing (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss

BEZ.2015.77

ENTSCHEID

vom 30. Dezember 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Wolf Kramer

Parteien

A____ GmbH Beschwerdeführerin

[...]

gegen

B____ Gläubigerin

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten

vom 15. Dezember 2015

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Mit Anzeige vom

  1. Dezember 2015 teilte das Zivilgericht Basel-Stadt den Parteien mit, dass die Verhandlung über das von der Gläubigerin gestellte Konkursbegehren in der Betreibung Nr. [...] auf Donnerstag, 15. Januar 2015, 15:00 Uhr angesetzt sei. Mit Entscheid vom 15. Dezember 2015 wurde der Konkurs über die Beschwerdeführerin eröffnet, wobei in den Erwägungen festgehalten wurde, dass zur Verhandlung vom Dienstag, 15. Dezember 2015, 15:00 Uhr niemand erschienen sei. Dieser Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2015 zugestellt. Sie erhebt dagegen mit Eingabe vom 18. Dezember 2015 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der Konkurseröffnung. Als Begründung führt sie an, dass das Datum in der Anzeige betreffend Konkursverhandlung fehlerhaft sei. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2015 ergänzt die Beschwerdeführerin die Beschwerde. Sie macht geltend, die Anzeige habe das Datum des 15. Januar 2015 statt desjenigen des 15. Dezember 2015 enthalten. Überdies weist sie darauf hin, dass die Konkursforderung bezahlt sei; dazu reicht sie Unterlagen ein. Die Gläubigerin hat auf die Einreichung einer Antwort verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten der Vorinstanz auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SR 281.1; SchKG]). Sowohl die Beschwerde vom 18. Dezember 2015 als auch die Ergänzung vom 28. Dezember 2015 sind innert Frist erfolgt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [SG 221.100]).

Ist das Konkursbegehren gestellt, so wird den Parteien wenigstens drei Tage vorher die gerichtliche Verhandlung angezeigt (Art. 168 SchKG). Das Gericht entscheidet anlässlich der Verhandlung ohne Aufschub, auch in Abwesenheit der Parteien (Art. 171 SchKG). Den Parteien ist das Erscheinen freigestellt. Die Anzeige der Konkursverhandlung ist den Parteien zuzustellen (Art. 136 ZPO). Sie muss insbesondere Ort und Zeitpunkt der Verhandlung nennen (Nordmann, Basler Kommentar, 2. Auflage, Art. 168 SchKG N 9). Ist eine Partei nicht oder nicht rechtzeitig vorgeladen worden, kann sie auf dem Rechtsmittelweg die Aufhebung der Konkurseröffnung verlangen. Die Aufhebung des Konkursentscheids hat deshalb zu erfolgen, weil die betreffende Partei in ihrem rechtlichen Gehör verletzt wurde. Diese Verletzung kann im Rechtsmittelverfahren nicht geheilt werden (Nordmann, a.a.O., Art. 168 SchKG N 15).

Das Zivilgericht hat die Parteien zu einem Termin vorgeladen, der bereits zum Zeitpunkt der Zustellung der Anzeige in der Vergangenheit lag. Offenbar wollte das Zivilgericht die Parteien auf Dienstag, 15. Dezember 2015, 15:00 Uhr vorladen. An diesem Termin wurde dann auch der Konkurs eröffnet. Aus Sicht der Adressaten wäre aber auch denkbar gewesen, dass die Verhandlung für Freitag, 15. Januar 2016 vorgesehen gewesen wäre. Jedenfalls wurden die Parteien zur Verhandlung vom 15. Dezember 2015 nicht vorgeladen. Im Übrigen war es in diesem Fall nicht Sache der Parteien, beim Zivilgericht betreffend Verhandlungstermin nachzufragen. Eine solche Pflicht lässt sich weder aus dem SchKG noch aus der ZPO ableiten. Wenn selbst dem den Konkurs eröffnenden Konkursrichter nicht auffiel, dass in der Anzeige ein Termin in der Vergangenheit angegeben wurde, so durften die Parteien ihrerseits ohne weiteres davon ausgehen, dass die Verhandlung nicht am 15. Dezember 2015, sondern zum Beispiel am 15. Januar 2016 hätte stattfinden sollen.

Das Zivilgericht hat somit den Konkurs über die Beschwerdeführerin unter Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör eröffnet, weshalb der Entscheid aufzuheben ist. Die Sache wird zur Ansetzung einer neuen Verhandlung und zur Neubeurteilung an das Zivilgericht zurückgewiesen.

Für das vorliegende Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Konkurseröffnung vom 15. Dezember 2015, 15:35 Uhr, aufgehoben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägungen zur Neubeurteilung an das Zivilgericht zurückgewiesen.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

Beschwerdeführerin

Gläubigerin

Zivilgericht Basel-Stadt

Konkursamt Basel-Stadt

Betreibungsamt Basel-Stadt

Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

Handelsregisteramt Basel-Stadt

Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Salome Wolf Kramer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Schlagwörter

bankruptcysummonsright to be heardappealremandcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the bankruptcy opening must be annulled because the hearing notice stated an incorrect hearing date and thereby violated the debtor's right to be heard.

Extrahierter Entscheid

Yes. The parties were not properly summoned to the hearing, because the notice referred to a date that had already passed or was at least ambiguous, so the bankruptcy opening was issued in violation of the right to be heard.

Extrahierte Begründung

Under Art. 168 and 171 SchKG, the hearing must be notified in advance and must state the time correctly. A party that was not properly summoned may seek annulment on appeal; the hearing defect cannot be cured in the appeal proceedings.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs for the appeal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed.

Extrahierte Begründung

The court decided not to levy judicial costs in the appeal proceedings.

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