Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2015.77
ENTSCHEID
vom 30.
Dezember 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Wolf Kramer
Parteien
A____ GmbH Beschwerdeführerin
[...]
gegen
B____ Gläubigerin
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
vom 15. Dezember 2015
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Mit Anzeige vom
- Dezember 2015 teilte das Zivilgericht Basel-Stadt den Parteien mit, dass die
Verhandlung über das von der Gläubigerin gestellte Konkursbegehren in der
Betreibung Nr. [...] auf Donnerstag, 15. Januar 2015, 15:00 Uhr angesetzt sei. Mit
Entscheid vom 15. Dezember 2015 wurde der Konkurs über die Beschwerdeführerin
eröffnet, wobei in den Erwägungen festgehalten wurde, dass zur Verhandlung vom
Dienstag, 15. Dezember 2015, 15:00 Uhr niemand erschienen sei. Dieser Entscheid
wurde der Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2015 zugestellt. Sie erhebt
dagegen mit Eingabe vom 18. Dezember 2015 Beschwerde mit dem sinngemässen
Antrag auf Aufhebung der Konkurseröffnung. Als Begründung führt sie an, dass
das Datum in der Anzeige betreffend Konkursverhandlung fehlerhaft sei. Mit
Eingabe vom 23. Dezember 2015 ergänzt die Beschwerdeführerin die Beschwerde.
Sie macht geltend, die Anzeige habe das Datum des 15. Januar 2015 statt desjenigen
des 15. Dezember 2015 enthalten. Überdies weist sie darauf hin, dass die Konkursforderung
bezahlt sei; dazu reicht sie Unterlagen ein. Die Gläubigerin hat auf die
Einreichung einer Antwort verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist unter
Beizug der Akten der Vorinstanz auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Der Entscheid
des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit
Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; ZPO) angefochten
werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
[SR 281.1; SchKG]). Sowohl die Beschwerde vom 18. Dezember 2015 als auch die
Ergänzung vom 28. Dezember 2015 sind innert Frist erfolgt. Auf die Beschwerde
ist daher einzutreten. Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist der
Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die
Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [SG 221.100]).
Ist das
Konkursbegehren gestellt, so wird den Parteien wenigstens drei Tage vorher die
gerichtliche Verhandlung angezeigt (Art. 168 SchKG). Das Gericht entscheidet
anlässlich der Verhandlung ohne Aufschub, auch in Abwesenheit der Parteien
(Art. 171 SchKG). Den Parteien ist das Erscheinen freigestellt. Die
Anzeige der Konkursverhandlung ist den Parteien zuzustellen (Art. 136 ZPO). Sie
muss insbesondere Ort und Zeitpunkt der Verhandlung nennen (Nordmann, Basler Kommentar, 2. Auflage,
Art. 168 SchKG N 9). Ist eine Partei nicht oder nicht rechtzeitig vorgeladen worden,
kann sie auf dem Rechtsmittelweg die Aufhebung der Konkurseröffnung verlangen. Die
Aufhebung des Konkursentscheids hat deshalb zu erfolgen, weil die betreffende
Partei in ihrem rechtlichen Gehör verletzt wurde. Diese Verletzung kann im
Rechtsmittelverfahren nicht geheilt werden (Nordmann,
a.a.O., Art. 168 SchKG N 15).
Das Zivilgericht
hat die Parteien zu einem Termin vorgeladen, der bereits zum Zeitpunkt der
Zustellung der Anzeige in der Vergangenheit lag. Offenbar wollte das Zivilgericht
die Parteien auf Dienstag, 15. Dezember 2015, 15:00 Uhr vorladen. An diesem
Termin wurde dann auch der Konkurs eröffnet. Aus Sicht der Adressaten wäre aber
auch denkbar gewesen, dass die Verhandlung für Freitag, 15. Januar 2016 vorgesehen
gewesen wäre. Jedenfalls wurden die Parteien zur Verhandlung vom 15. Dezember
2015 nicht vorgeladen. Im Übrigen war es in diesem Fall nicht Sache der Parteien,
beim Zivilgericht betreffend Verhandlungstermin nachzufragen. Eine solche
Pflicht lässt sich weder aus dem SchKG noch aus der ZPO ableiten. Wenn selbst
dem den Konkurs eröffnenden Konkursrichter nicht auffiel, dass in der Anzeige
ein Termin in der Vergangenheit angegeben wurde, so durften die Parteien
ihrerseits ohne weiteres davon ausgehen, dass die Verhandlung nicht am 15.
Dezember 2015, sondern zum Beispiel am 15. Januar 2016 hätte stattfinden
sollen.
Das Zivilgericht
hat somit den Konkurs über die Beschwerdeführerin unter Verletzung ihres
Anspruchs auf rechtliches Gehör eröffnet, weshalb der Entscheid aufzuheben ist.
Die Sache wird zur Ansetzung einer neuen Verhandlung und zur Neubeurteilung an
das Zivilgericht zurückgewiesen.
Für das vorliegende
Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Konkurseröffnung vom 15. Dezember 2015, 15:35 Uhr, aufgehoben und die Sache im
Sinne der vorstehenden Erwägungen zur Neubeurteilung an das Zivilgericht
zurückgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Gläubigerin
Zivilgericht Basel-Stadt
Konkursamt Basel-Stadt
Betreibungsamt Basel-Stadt
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
Handelsregisteramt Basel-Stadt
Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Wolf Kramer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.