Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.136
ENTSCHEID
vom 19.
November 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und
Gerichtschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner
2
[...]
Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 22. September 2015
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
A____ erstattete
mit Schreiben vom 10. September 2015 Anzeige gegen den B____, bei welchem sie
sich zuvor in zahnmedizinischer Behandlung befunden hatte, wegen Verdachts der
einfachen Körperverletzung. Mit Verfügung vom 22. September 2015 stellte die
Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten mangels Erfüllung der
Prozessoraussetzungen ein.
Dagegen erhob A____
am 25. September 2015 Beschwerde beim Appellationsgericht mit dem sinngemässen
Antrag, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und das Verfahren gegen den
Beschuldigten an die Hand zu nehmen. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2015 hat die
instruierende Appellationsgerichtspräsidentin die Beschwerde der Staatsanwaltschaft
zur Kenntnis zugestellt, mit der Bitte um Zusendung der Akten. Dieser Bitte ist
die Staatsanwaltschaft am 6. Oktober 2015 nachgekommen. Im Übrigen wurde auf die
Einholung einer Stellungnahme verzichtet.
Die Einzelheiten
und Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Vorbringen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte kann gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der
Verfügung von dieser berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Sie ist damit zur
Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b
des kantonalen Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung [EG StPO, SG
257.100]; § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür
beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Die
Beschwerdeführerin wirft dem Beschuldigten vor, er habe sie als Zahnarzt
anlässlich einer Konsultation am 15. bzw. 23. Januar 2015 schlecht behandelt.
Insbesondere habe er, ohne dass es notwendig gewesen sei, ein digitales Volumen-tomogramm
erstellt und sie damit einer unnötigen Strahlenbelastung ausgesetzt. Dieses
Vorgehen stelle eine Körperverletzung dar (Beschwerde vom 25. September 2015,
S. 1). Die Beschwerdeführerin stützt sich dabei auf die von ihr eingeholte Begutachtung
der Rechnung durch einen anderen Zahnarzt (vgl. Schreiben Dr. med. dent. C____
vom 6. Mai 2015, bei den Akten).
Die Staatsanwaltschaft
hat in ihrer Einstellungsverfügung erwogen, selbst wenn die Vorwürfe der Beschwerdeführerin
zutreffen sollten, würde das Verhalten des Beschuldigten höchstens den
Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllen. Eine diesbezügliche Strafverfolgung
setze aber voraus, dass die geschädigte Person innert 3 Monaten nach Kenntnis
der Täterschaft einen Strafantrag stelle. Da die Beschwerdeführerin dies nicht
getan habe, sei auf die Strafanzeige – mangels Erfüllung der Prozessvoraussetzungen
– nicht einzutreten.
2.2 Die
Beschwerdeführerin macht vor Appellationsgericht geltend, sie habe innert der
Frist von 3 Monaten gar nicht gewusst, dass eine eventuelle Körperverletzung
vorliege. Sie habe eigentlich von Dr. C____ lediglich die Rechnung prüfen lassen
wollen. Erst nach ihrer Rückkehr aus Brasilien am 8. August 2015 habe sie
erfahren, dass möglicherweise eine Körperverletzung vorliege.
Fest steht, dass
die Rechnung des Zahnarztes mit der inkriminierten Behandlung vom 10. Februar
2015 datiert. Die Begutachtung der Rechnung durch den von der
Beschwerdeführerin beauftragten Dr. C____ erfolgte mit Schreiben vom 6. Mai
2015. Die von ihm darin geäusserte Meinung war klar, nämlich es liege eine
Körperverletzung vor.
Nach Art. 31
StGB beginnt die 3-monatige Frist bei Antragsdelikten – unter welche auch die
einfache Körperverletzung nach Art. 123 StGB fällt – mit dem Tag zu laufen, an
welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. Dies war bei der
Beschwerdeführerin mit Kenntnis des von Dr. C____ verfassten Schreibens Anfang
Mai der Fall. Dass sie erst nach ihrer Rückkehr aus Brasilien im August von dem
Gutachten erfuhr, ist wenig glaubhaft – müsste doch dann davon ausgegangen werden,
dass sie die gesamte Zeitspanne von Mai bis August in Brasilien verbracht hat. Solches
hat sie weder behauptet noch belegt. Selbst wenn dem jedoch so wäre, vermag die
Beschwerdeführerin daraus nichts abzuleiten: Es hätte an ihr gelegen, sich in
einem solchen Fall die Post nachschicken zu lassen oder dafür zu sorgen, dass
jemand diese entgegen nimmt. Dies gilt umso mehr, als dass die Beschwerdeführerin
selbst die Begutachtung in Auftrag gegeben hat und somit mit deren Zustellung
rechnen musste. Eine allfällige Kenntnisnahme des Gutachtens erst im August war
somit von ihr selbstverschuldet.
Abschliessend
ist festzuhalten, dass auch das Argument der Beschwerdeführerin, sie sei „aufgrund
der Unkenntnis der Materie“ für die Formulierung einer Klage auf fremde Hilfe
angewiesen gewesen, unbehelflich ist: Solches ist zum einen für das blosse Stellen
eines Strafantrages nicht notwendig, und zum anderen vermag selbst ein Beizug fremder
Hilfe eine derartige Verzögerung nicht zu erklären. Die am 10. September 2015
erstattete Anzeige bzw. der erst dann gestellte Strafantrag sind somit
verspätet.
2.3 Nach
dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall zu Recht eine
Nichtanhandnahmeverfügung erlassen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu tragen (Art.
428 StPO). Praxisgemäss werden diese mit einer Gebühr von CHF 400.–
festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm Dr.
Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.