Lawfulness of immigration detention confirmed

AUS.2015.72Verwaltungsgericht21.12.2015Confirmed

Zusammenfassung

The Basel-Stadt Administrative Court reviewed the Migrationsamt’s detention order against A____, an Albanian national returned to Basel after using a forged Bulgarian identity card in London. The court dispensed with an oral hearing, finding that removal was expected within eight days and that A____ had agreed in writing. It held that the evidence showed a concrete risk of absconding, that detention under the Foreign Nationals Act was justified, and that no milder measure would secure removal. The detention from 18 to 28 December 2015, 11:45, was therefore confirmed. No costs were charged, and the migration office had to notify the judgment in a language A____ could understand.

Regest

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG; Art. 80 Abs. 2 und 3 AuG; Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft bei Untertauchensgefahr und Verzicht auf mündliche Verhandlung. Untertauchensgefahr liegt insbesondere vor bei Täuschungsmanövern, namentlich Verwendung gefälschter Papiere oder sonstigem Verhalten, das die Vollzugsbemühungen erschwert und die Rückkehrbereitschaft klar in Frage stellt. Die Haft ist zulässig, wenn sie zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs erforderlich und verhältnismässig ist und keine mildere Massnahme genügt. Eine mündliche Verhandlung kann entfallen, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innert acht Tagen erfolgt und die betroffene Person schriftlich zustimmt (consid. 2 ff.).

Gesamter Gesetzestext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2015.72

URTEIL

vom 21. Dezember 2015

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Albanien,

zurzeit in Haft im Untersuchungsgefängnis,

Innere Margarethenstr. 18, 4051 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 19. Dezember 2015

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass die albanische Staatsangehörige A____ am 17. Dezember 2015 am Flughafen Basel in die Schweiz eingereist ist, wobei sie sich mit ihrem ihr zustehenden und gültigen Pass ausgewiesen hat,

dass sie gleichentags nach London weitergeflogen ist, wo sie den Behörden gemäss Bericht des Immigration Office eine totalgefälschte bulgarische Identitätskarte vorgewiesen hat,

dass sie deshalb am 18. Dezember 2017 nach Basel zurückgeschickt worden ist, wo sie unverzüglich verhaftet und dem Migrationsamt übergeben worden ist,

dass A____ mit Verfügung des Migrationsamtes vom 19. Dezember 2015 aus der Schweiz weggewiesen und für längstens 12 Tage in Ausschaffungshaft versetzt worden ist,

dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300),

dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),

dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,

dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG),

dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),

dass das Migrationsamt den Haftgrund der Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AUG als gegeben erachtet hat,

dass diese Beurteilung zutreffend ist, wofür ohne weitere Bemerkungen auf die ausführlich begründete Verfügung des Migrationsamtes verwiesen werden kann,

dass das Verhalten von A____ deutlich macht, dass sie in Freiheit untertauchen würde, um das von ihr angestrebte Ziel, sich eine bessere Lebensgrundlage ausserhalb ihrer Heimat schaffen zu können, weiterhin zu ermöglichen,

dass keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,

dass die Haft damit verhältnismässig und rechtmässig ist,

dass sich das Migrationsamt bei der Berechnung der Frist von 12 Tagen geirrt hat und in seiner Verfügung als Haftende den 28. Dezember 2015 aufführt,

dass dies jedoch keine Rolle spielt, da bereits eine Flugbuchung für den 23. Dezember 2015 vorliegt, weshalb auf die damit zusammenhängende Problematik nicht weiter einzugehen ist,

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),

erkennt die Einzelrichterin:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 18. Dezember 2015 bis zum 28. Dezember 2015, 11.45 Uhr, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für sie verständlichen Sprache zu eröffnen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde A____ am ______________ durch das Migrationsamt in


Sprache eröffnet.

Unterschrift Beurteilte:

Unterschrift Migrationsamt:

Schlagwörter

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