Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.250
URTEIL
vom 17. Dezember 2015
Mitwirkende
Dr.
Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson
und Gerichtsschreiberin Dr.
Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt
Klybeckstrasse 15, 4007 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt vom 22.
Oktober 2015
betreffend Sistierung des
Verfahrens
Sachverhalt
A____
(Rekurrent) wird seit November 2008 von der Sozialhilfe wirtschaftlich unterstützt.
Mit Verfügung vom 24. November 2014 legte die Sozialhilfe ein neues Auszahlungsbudget
für das Jahr 2015 fest, wobei sie die monatlichen Unterstützungsleistungen gemäss
Mietvertrag um den Betrag der Antennenkosten von CHF 27.– reduzierte. Gegen
diese Verfügung hat der Rekurrent Rechtsmittel ergriffen. Das Verfahren ist
derzeit vor dem Verwaltungsgericht hängig (VD.2015.176), wobei der
Instruktionsrichter ein Gesuch um Bewilligung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen
hat.
Mit
Budgetverfügung vom 24. September 2015 setzte die Sozialhilfe die Höhe der
monatlichen Unterstützungsleistungen ab Oktober 2015 neu fest, wobei sie die
Mietkosten aufgrund einer Mietvertragsänderung per 1. Oktober 2015 von CHF
441.– auf neu CHF 430.– sowie CHF 70.– Nebenkosten festsetzte. Gegen diese
Verfügung meldete der Rekurrent mit Eingabe vom 27. September 2015 beim
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) Rekurs an und ersuchte um
die Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des vor
Verwaltungsgericht hängigen Verfahrens VD.2015.176. In der Folge focht er auch
die mit der Budgetverfügung identische Abrechnungsverfügung vom 25. September
2015 für den Monat Oktober 2015 mit Eingabe vom 30. September 2015 an und
ersuchte wiederum um Sistierung des Verfahrens.
Mit
Zwischenentscheid vom 22. Oktober 2015 legte das Departement für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt die beiden Verfahren antragsgemäss zusammen (Ziff. 1), entzog
den Rekursen die aufschiebende Wirkung, wies das Sistierungsgesuch ab (Ziff.
3), setzte dem Rekurrenten Frist zur Rekursbegründung (Ziff. 4) und entzog
einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung (Ziff. 5).
Gegen diesen
Zwischenentscheid richtet sich der mit Eingaben vom 1. und 20. November 2015
erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem der Rekurrent die
Aufhebung der Ziffern 2, 3 und 5 des angefochtenen Entscheids beantragt (Rechtsbegehren
1). Weiter beantragt er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die
superprovisorische Anordnung der aufschiebenden Wirkung für die beiden Rekurse
an das Departement (Rechtsbegehren 2 und 3), die Sistierung der beiden vor dem
Departement hängigen Rekursverfahren (Rechtsbegehren 4) und die Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung des vorliegenden Rekurses (Rechtsbegehren 5). Das
Präsidialdepartement hat mit Schreiben vom 3. Dezember 2015 diesen Rekurs
gestützt auf § 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100) dem Verwaltungsgericht
zum Entscheid überwiesen. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2015 zog der Rekurrent
darauf seinen Rekurs „in den Hauptanträgen Ziffern 2, 3 und 5 vollständig und
den Antrag Ziffer 1 insoweit zurück, als damit die Aufhebung der Ziffern 2 und
5 des Dispositivs des Zwischenentscheids des WSU vom 22. Oktober 2015 begehrt
worden ist“.
Auf die
Einholung einer Vernehmlassung des Departements hat der Instruktionsrichter
verzichtet. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich
aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements sowie den Bestimmungen
von §§ 10 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) und § 42
OG.
1.2 Angefochten
ist vorliegend ein Zwischenentscheid des WSU, mit welchem der Antrag auf Sistierung
des vorinstanzlichen Rekursverfahrens abgelehnt worden ist (Ziff. 3 des
angefochtenen Entscheids). Gemäss § 10 Abs. 2 VRPG sind Zwischenverfügungen
dann selbständig anfechtbar, wenn sie für den Rekurrenten einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken können, wobei im Interesse
der Rechtssicherheit eine grosszügige Bejahung von rechtlichen Nachteilen
angezeigt erscheint (Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, hrsg. v. Buser, Basel 2008, S. 477
ff., 485).
1.2.1 Streitgegenstand
ist vorliegend bloss noch die Ablehnung der Sistierung des Verfahrens durch die
Vorinstanz (Rechtsbegehren 4). Die Ablehnung der Sistierung eines Verfahrens
kann dann einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, wenn der
Aufschub notwendig erscheint, damit der Anspruch einer Verfahrenspartei auf
gleiche und gerechte Behandlung im Verfahren (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung
[BV; SR 101] und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) und auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
BV und Art. 6 Ziff. 3 EMRK) gewahrt werden kann (vgl. BGer 9C_352/2011 und
9C_358/2011 vom 6. Juli 2011 E. 2). Es stellt sich daher die Frage, ob die Vorinstanz
unter diesen verfassungs- und verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten über den
Rekurs gegen die angefochtene Budget- und Abrechnungsverfügungen ohne Verletzung
der Verfahrensrechte des Rekurrenten nur in Kenntnis des Entscheids des
Verwaltungsgerichts im Verfahren VD.2015.176 entscheiden kann. Gründe der
Prozessökonomie genügen dagegen nicht zur Begründung eines nicht wieder gutzumachenden
Nachteils (VGE VD.2011.139 vom 12. Juni 2012, E. 2.3).
1.2.2 Die
Vorinstanz hat dazu erwogen, das vorinstanzliche Rekursverfahren sei entgegen
der Auffassung des Rekurrenten nicht vom Ausgang des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens VD.2015.176 abhängig. In den angefochtenen Budget- und
Abrechnungsverfügungen sei bloss festgestellt worden, dass – mangels Gewährung
der aufschiebenden Wirkung im gerichtlichen Verfahren – derzeit kein Anspruch
auf Auszahlung der Antennenkosten bestehe. Dies behalte auch dann seine Richtigkeit,
wenn das Verwaltungsgericht zu Gunsten des Rekurrenten entscheiden sollte (vorinstanzlicher
Entscheid, Ziff. 10).
1.2.3 Dem
hält der Rekurrent entgegen, dass die Sistierung der vorinstanzlichen Verfahren
deshalb geboten sei, weil deren Streitgegenstand abgesehen vom zeitlichen
Geltungsbereich inhaltlich übereinstimme. Ein Entscheid des Verwaltungsgerichts
zu seinen Gunsten sei auch im vereinigten vorinstanzlichen Rekursverfahren
anzuwenden. Die Sistierung sei ebenfalls aus verfahrensökonomischen Gründen geboten,
könne so doch ein unnötiger doppelter Zeit- und Papieraufwand vermieden werden.
Schliesslich sei die Sistierung ein Signal an die Sozialhilfe, ihn „nicht
laufend mit weiteren Budget- und Abrechnungsverfügungen zu bombardieren“, die
er immer wieder neu anfechten müsse (Rekursbegründung vom 20. November 2015, S.
13).
1.2.4 Damit
vermag der Rekurrent keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil aufgrund der
abgelehnten Sistierung zu begründen. Sollte das Verwaltungsgericht den Rekurs
des Rekurrenten bezüglich der Anrechnung der Antennenkosten an seinen
monatlichen Unterstützungsbetrag gutheissen, so müsste dies unabhängig vom
Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens auch mit Bezug auf den in jenem Verfahren
beurteilten Zeitraum Berücksichtigung finden. Soweit das vorinstanzliche Verfahren
dannzumal bereits rechtskräftig abgeschlossen worden wäre, könnte dies mittels
einer Revision erfolgen.
1.3 Auf
den Rekurs des Rekurrenten kann daher nicht eingetreten werden. Mit diesem
Entscheid ist das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Massnahme obsolet
geworden.
- Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten. Da sich der
Rekurrent als ausgebildeter und prozessgewohnter Jurist in keiner Weise mit den
prozessualen Voraussetzungen für den erhobenen Rekurs gegen einen Zwischenentscheid
auseinandersetzt, erscheint sein Rechtsmittel zum vornherein aussichtslos,
weshalb ihm unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen die eventualiter
beantragte unentgeltliche Prozessführung nicht bewilligt werden kann. Dem
Rekurrenten sind daher die Verfahrenskosten mit einer – seinen beschränkten
finanziellen Verhältnissen angepassten – Gebühr von CHF 400.– aufzuerlegen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Der Rekurrent trägt die Kosten des Verfahrens
mit einer Gebühr von CHF 400.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Mitteilung an:
Rekurrent
Sozialhilfe Basel-Stadt
Departement für Wirtschaft, Soziales
und Umwelt (WSU)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.