Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.46
URTEIL
vom 9. Dezember 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Stephan
Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart,
lic. iur. Christian
Hoenen, Dr. Claudius Gelzer
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____ Rekurrent
[…]
gegen
Kanton Basel-Stadt Rekursgegner
Regierungsrat, Marktplatz 9, 4001
Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Präsidialbeschluss
des Regierungsrats
vom 26. Februar 2015
betreffend Klage vom 19. August
2014 (Staatshaftung)
Sachverhalt
Mit einer als
Klage bezeichneten Eingabe an das Bundesgericht beantragte A____ (Rekurrent)
gestützt auf § 6 Abs. 2 des kantonalen Haftungsgesetzes (HG; SG
161.100) in der Hauptsache die Verpflichtung des Kantons Basel-Stadt und der B____
zur Zahlung des Betrages von CHF 852’650.50. Mit Urteil 8C_609/2014
vom 24. November 2014 trat das Bundesgericht auf diese Klage nicht
ein, da es seit Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) am
- Januar 2007 von den Kantonen nicht mehr als erstinstanzliches Gericht bezeichnet
werden dürfe.
In der Folge
gelangte der Rekurrent mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 an den
Regierungsrat und ersuchte ihn um Mitteilung, „mit welchem Rechtsmittel und vor
welcher kantonalen Behörde die fragliche Streitigkeit anhängig zu machen“ sei.
In Beantwortung dieser Anfrage teilte ihm der Regierungspräsident mit Schreiben
vom 18. Dezember 2014 mit, dass die aufgrund des genannten Bundesgerichtsentscheids
notwendigen gesetzgeberischen Massnahmen geprüft würden, es derzeit aber nicht
möglich sei, ihm eine andere Rechtsmittelinstanz zu nennen. Darauf übermittelte
der Rekurrent dem Regierungsrat unter Hinweis auf seinen Anspruch auf
Beurteilung seines zivilrechtlichen Anspruchs durch ein Gericht gemäss Art. 6
Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) seine
Klagschrift und machte damit „bei der obersten Exekutivbehörde des Kantons
Basel-Stadt einen Prozess anhängig“. Er bat darum, „allenfalls mit den
eidgenössischen und kantonalen Gerichtsbehörden eine Vernehmlassung
durchzuführen sowie das Dossier gegebenenfalls dem zuständigen Gericht
zuzuweisen“. Mit Präsidialbeschluss vom 26. Februar 2015 trat der
Regierungsrat auf das Verfahren betreffend Klage des Rekurrenten nicht ein,
ohne Verfahrenskosten zu erheben.
Gegen diesen Entscheid
richtet sich der mit Eingaben vom 10. März und 1. April 2015
erhobene und begründete Rekurs, mit dem der Rekurrent die kosten- und
entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung
der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt. Er beantragt die
Durchführung eines abstrakten als auch eines konkreten Normenkontrollverfahrens
durch das Appellationsgericht. Mit Eingabe vom 19. Mai 2015 hat er
weitere Stellungnahmen des Grossen Rates sowie des Zivilgerichts zur Frage der
Zuständigkeit für seine Klagbegehren eingereicht. Mit Vernehmlassung vom 28. Mai 2015
beantragt das Präsidialdepartement die kostenfällige Abweisung des Rekurses.
Hierzu hat der Rekurrent mit Eingabe vom 10. Juli 2015 repliziert.
Die Tatsachen ergeben sich, soweit erforderlich, aus dem angefochtenen
Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Dieses Urteil ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts hat dabei einen
Meinungsaustausch mit der zivilrechtlichen Abteilung des Appellationsgerichts durchgeführt.
Erwägungen
Entscheide des
Regierungsrates unterstehen gemäss § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG; SG 270.100) dem Rekurs an das Verwaltungsgericht. Daraus folgt die
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur
Beurteilung des vorliegenden Rekurses. Als Adressat des angefochtenen
Entscheids ist der Rekurrent von diesem unmittelbar berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist deshalb
gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den rechtzeitig eingereichten
Rekurs ist einzutreten.
2.1 Mit
seiner Eingabe vom 9. Februar 2015 reichte der Rekurrent beim Regierungsrat
seine zuvor beim Bundesgericht eingereichte Klage ein und machte damit den
zuvor vor Bundesgericht angehobenen Prozess gemäss seiner expliziten Feststellung
bei dieser Behörde „anhängig“. Mit dieser Klage vom 19. August 2014
stellte er folgende Rechtsbegehren:
„1. Der
Beklagte 1 [Kanton Basel-Stadt] und die Beklagte 2 [B____] seien zur Zahlung
von CHF 852’650.50 zu verpflichten.
-
Es
sei eine Verletzung des Völkerrechts sowie eine Verletzung des Bundesrechts
festzustellen.
-
Es
sei die Beklagte 2 zu verpflichten, den Aufhebungsvertrag vom 6.9.2006 zu edieren.
-
Es
sei festzustellen, dass der Aufhebungsvertrag vom 6.9.2006 nicht existiert.
-
Es
sei festzustellen, dass der Aufhebungsvertrag vom 6.9.2006 gegen das Rechtsmissbrauchsverbot
verstösst.
-
Es
sei festzustellen, dass der Aufhebungsvertrag vom 6.9.2006 mangels Konsens
unwirksam ist.
-
Es
sei festzustellen, dass der Aufhebungsvertrag vom 6.9.2006 nichtig ist.
-
Es
sei festzustellen, dass der der Aufhebungsvertrag vom 6.9.2006 infolge eines Willensmangels
einseitig unverbindlich ist.
-
Es
sei der Kläger in der Öffentlichkeit zu rehabilitieren.
-
Es
seien die falschen personenbezogenen Informationen zu berichtigen.
-
Es
seien dem Kläger alle Eingaben aller Beklagten im Rahmen des rechtlichen Gehörs
zur Vernehmlassung zuzustellen und nach Abschluss des Instruktionsverfahrens
Akteneinsicht zu gewähren.
-
Alle
ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des Verfahren seien den Beklagten
bzw. der Staatskasse zu überbinden.“
2.2 Auf
diese Klage ist der Regierungsrat mit dem angefochtenen Entscheid nicht
eingetreten. Er hat zunächst erwogen, dass sich die Eingabe nicht auf einen bestimmten
Entscheid einer Vorinstanz beziehe. In diesem Sinne hat auch schon das
Bundesgericht festgestellt, dass der Rekurrent zwar in seinen Rechtsbegehren Bezug
nehme auf einen Aufhebungsvertrag vom 9. September 2006. Gleichzeitig
bestreite er aber dessen Existenz (BGer 8C_609/2014 vom 24. November 2014
E. 3.3). Jedenfalls ficht er keinen in diesem Zusammenhang ergangenen
Entscheid einer
Vorinstanz des Regierungsrats an, weshalb der Regierungsrat die Eingabe nicht
aufgrund seiner Zuständigkeit zur Beurteilung von Rekursen gemäss §§ 43 ff.
des kantonalen Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100) beurteilen konnte.
Weiter erwog der
Regierungsrat, dass es keinen Grund gebe, an der staatshaftungsrechtlichen Grundlage
der Forderung des Rekurrenten zu zweifeln, beziehe er sich doch auf angebliche „Fehlleistungen
des Appellationsgerichts im Kanton Basel-Stadt“ und verlange die damit
verbundene „haftpflichtrechtliche Verantwortung“. Forderungen geschädigter
Personen gegen den Staat seien aber gemäss § 6 HG auf dem Weg des
Zivilprozesses von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden. Die sachliche und
funktionale Zuständigkeit der Instanz ergebe sich grundsätzlich aus dem Gesetz
über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO; SG
221.100). Ausgenommen davon seien Forderungen, die sich auf schädigendes Verhalten
von Mitgliedern des Zivilgerichts oder des Appellationsgerichts bezögen und
welche gemäss § 6 Abs. 2 HG vom Appellationsgericht resp.
Bundesgericht zu beurteilen seien. Letztere Zuständigkeit sei mit der
bundesrechtlichen Justizreform dahingefallen, ohne dass das kantonale Recht
entsprechend angepasst worden sei. Dies ändere aber nichts am Grundsatz, dass
Haftungsforderungen auf dem Wege des Zivilprozesses geltend zu machen seien.
Der Regierungsrat besitze unstrittig keine Zuständigkeit im Bereich des
Zivilprozesses. Es könne daher auch nicht auf die subsidiäre Zuständigkeit des
Regierungsrates gemäss § 5 Abs. 1 VRPG zurückgegriffen werden, da
sich diese nur auf „sonstige im öffentlichen Rechte begründete vermögensrechtlichen
Verbindlichkeiten des Staates“ beziehe und staatshaftungsrechtliche Ansprüche
gemäss § 4 Abs. 1 VRPG gerade von dieser Zuständigkeit ausgenommen
würden.
Soweit der
Rekurrent mit seinem Rekurs zunächst eine falsche Feststellung des Sachverhalts
durch die Vorinstanz rügt (vgl. Ziff. I bis III), braucht darauf nicht
eingetreten zu werden, ist doch nicht ersichtlich, was der Rekurrent aus der
angeblich nicht vollständigen Schilderung des Sachverhalts durch den Regierungsrat
zu seinen Gunsten abzuleiten sucht.
4.1 Mit
seinem Rekurs rügt der Rekurrent das Nichteintreten des Regierungsrates auf die
Klage als Rechtsverweigerung. Es sei „illoyal, sich auf das verfahrensrechtliche
Erfordernis eines Anfechtungsobjekts zu berufen, wenn Rechtsverweigerung gerügt“
werde und er beanstande, dass ihm „der Vollzug/das Anfechtungsobjekt verweigert“
werde. Das Argument des fehlenden Anfechtungsobjekts sei „also unter den
gegebenen Prämissen (formelle und materielle Rechtsverweigerung; Rüge der Rechtsverweigerung
vor Bundesgericht) nicht stichhaltig“.
4.2 Unerfindlich
ist zunächst, was der Rekurrent in diesem Zusammenhang mit Berufung auf die
beiden Entscheide BE.2009.961 vom 11. März 2010 und VD.2010.11 vom 22. September 2010
ableiten will. Mit dem erstgenannten Urteil hat das Appellationsgericht dem
Rekurrenten in seiner Betreibung Nr. 8048256 für einen bestimmten Betrag
definitive Rechtsöffnung bewilligt. Im zweitgenannten Urteil hat das
Appellationsgericht erkannt, dass der Regierungsrat […] dafür zu sorgen habe,
dass die B____ über die vom Rekurrenten mit Eingabe vom 4. Juli 2009
geltend gemachten Ansprüche begründet verfüge. Entgegen der Auffassung des
Rekurrenten kann aber aus diesen beiden Urteilen, die zudem nur zum Teil den
Regierungsrat betreffen, offensichtlich nicht abgeleitet werden, dass sich dieser
„im Unrecht“ befinde und sich daher von vornherein nicht auf ein „Unrecht der
Gegenpartei berufen“ dürfe. Auch wenn im Verfahren VGE VD.2010.11 vom 22. September 2010
der Rekurs gegen einen Entscheid des Regierungsrates teilweise gutgeheissen
worden ist, so kann dies offensichtlich nicht bedeuten, dass der Regierungsrat
dem Rekurrenten in weiteren Verfahren quasi etwas schuldig wäre und daher das
Recht nicht von Amtes wegen richtig anwenden dürfe.
4.3 Soweit
der Rekurrent mit seiner entsprechenden Rüge zum Ausdruck bringen will, dass
der Regierungsrat auf seinen Forderungsprozess hätte eintreten müssen, ist sein
Standpunkt kaum verständlich. Mit seinem Rekurs beruft er sich auf sein Recht auf
Beurteilung zivilrechtlicher Ansprüche und Verpflichtungen durch ein unabhängiges
und unparteiisches, auf Gesetz beruhendes Gericht gemäss Art. 6 Ziff. 1
EMRK. Wie der Rekurrent selber geltend macht, bildet der Regierungsrat die
Spitze der Exekutive und mithin der vollziehenden Gewalt. Er ist gerade kein
Gericht im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
5.1 Weiter
rügt der Rekurrent, dass der Regierungsrat es trotz seines Nichteintretens auf
seine Klage unterlassen habe, ihm die zuständige Instanz zu benennen. Strittig
ist dabei, welche kantonale Instanz zur Beurteilung seiner Klage zuständig ist
und ob der Regierungsrat diese Instanz hätte benennen und ihr das Verfahren
hätte überweisen müssen.
5.2 Der
Regierungsrat hat auf die Schreiben des Rekurrenten vom 16. Dezember 2014
und 9. Februar 2015 und trotz entsprechendem Antrag darauf
verzichtet, dem Rekurrenten die zur Beurteilung seiner Klage zuständige Instanz
zu nennen. Zur Begründung macht er geltend, es sei ihm vor dem Hintergrund des
verfassungsrechtlichen Gewaltenteilungsprinzips grundsätzlich verwehrt, einer Gerichtsinstanz
eine Klage „zuzuweisen“. Er könne ein Gericht nicht zur materiellen Beurteilung
eines Begehrens anhalten. Die Gerichte beurteilten das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen
selber von Amtes wegen. Der Regierungsrat könne auf die vorfrageweise von den
Gerichten zu treffenden Prozessentscheide keinen Einfluss nehmen. „Für die
materielle Beurteilung seiner Klage“ müsse „der Kläger diese somit so oder so
bei einem Gericht anhängig machen, wobei es schliesslich dem Gericht überlassen
bleiben“ müsse, „die Frage der sachlichen und funktionalen Zuständigkeit im
Lichte des teilweise unwirksamen § 6 Abs. 2 Haftungsgesetz zu
beurteilen“.
Dem hält der
Rekurrent in seiner Rekursbegründung entgegen, dass der Regierungsrat „als
Rechtsetzungs- und Rechtsprechungsorgan (…) aufgrund rechtstaatlicher
Grundsätze das richtige Recht von Amtes wegen anzuwenden“ habe. Während er noch
mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 keine zuständige Behörde habe
nennen wollen, habe er im angefochtenen Entscheid eine potenziell zuständige
Behörde genannt. Es werde deutlich, wie die Verwaltungsbehörden ihn
schikanieren wollten. Die Ausführungen über die Zuständigkeit seien „eine nette
und theoretische Schönfärberei“. Es sei zu erwarten, dass die Gerichte des
Kantons aufgrund des klaren Wortlauts von § 6 Abs. 2 HG
Nichteintreten beschliessen müssten. Der Regierungsrat fordere nun, dass die
Gerichte gegen geltendes und publiziertes Recht verstiessen, obwohl das
legislatorische Umsetzungs- und Vollzugsdefizit beim Regierungsrat liege.
5.3 Dieser
Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zwar ist der Regierungsrat aufgrund
seiner verfassungsrechtlichen Kompetenz zur Mitwirkung bei der Vorbereitung der
Gesetzgebung gemäss § 105 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV; SG
111.100) gehalten, die kantonale Zuständigkeitsordnung an den geänderten
bundesrechtlichen Rahmen anzupassen. Verfassungsgrundlage für die
kantonalrechtliche Kompetenzzuweisung an das Bundesgericht war zunächst Art. 114bis
Abs. 4 (nicht: Art. 114a) der alten Bundesverfassung, welcher mit der
Totalrevision der Bundesverfassung per 1. Januar 2000 in Art. 190
Abs. 2 BV überführt wurde (Fassung gemäss AS 1999, S. 2600) und
bis zum Inkrafttreten der Justizreform weiter gegolten hat. Auf Gesetzesstufe
war die Möglichkeit der kantonalen Kompetenzzuweisung an das Bundesgericht in Art. 121
des damaligen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege
vorgesehen. Dieses Gesetz wurde wie auch Art. 190 Abs. 2 BV mit der
Justizreform und dem Inkrafttreten des BGG am 1. Januar 2007 aufgehoben
(AS 2002 S. 3149, AS 2006 S. 1059 und 1069), womit die
bundesrechtlichen Voraussetzungen für die Kompetenzzuweisung an das Bundesgericht
gemäss § 6 Abs. 2 HG entfielen.
Seither weist
das kantonale Recht bezüglich der Zuständigkeit zur Beurteilung einer
Schadenersatzklage gegenüber dem Kanton wegen schädigenden Verhaltens von
Mitgliedern des Appellationsgerichts eine Lücke auf. Nachdem diese Lücke
entdeckt wurde, ist es Aufgabe des Regierungsrats, dem Grossen Rat eine Vorlage
zur Abänderung von § 6 Abs. 2 HG zu unterbreiten. Diese Lücke kann
der Regierungsrat aber nicht im Einzelfall und ausserhalb des
Gesetzgebungsverfahrens schliessen. Es ist ihm daher verwehrt, im vorliegenden Einzelfall
verbindlich die Zuständigkeiten festzulegen und dem Rekurrenten das zuständige
Gericht zu nennen. Diese Aufgabe kommt vielmehr der Justiz zu. So sehr bei
dieser Ausgangslage eine gewisse Enttäuschung des Rekurrenten verständlich ist,
so wenig kann dem Regierungsrat gegenüber dem Rekurrenten Schikane vorgeworfen
werden.
5.4 Es
stellt sich daher die Frage, welche kantonale Instanz zur erstinstanzlichen
Beurteilung von Schadenersatzklagen, die sich auf schädigendes Verhalten von Mitgliedern
des Appellationsgerichts beziehen, anstelle des unzuständigen Bundesgerichts kompetent
ist. Diese Frage ist, wie vom Regierungsrat festgestellt wurde, von der Justiz
zu klären, solange der Gesetzgeber diesbezüglich keine neue, der geänderten
bundesrechtlichen Ausgangslage angepasste Regelung trifft. Die Frage wäre
primär von einem mit einer entsprechenden Klage angerufenen Gericht zu prüfen.
Entsprechend hat sich denn auch das Zivilgericht mit seinem Schreiben vom 1. April 2015
gegenüber dem Rekurrenten geäussert. Aufgrund der spezifischen gesetzlichen
Ausgangslage und der bundesrechtswidrigen Regelung der Zuständigkeitsfrage im
kantonalen Gesetz kann dem Rekurrenten aber ein Interesse auf eine vorgängige
Klärung dieser Frage nicht abgesprochen werden, weshalb mit dem vorliegenden Entscheid
diese Zuständigkeitsfrage lückenfüllend vom Appellationsgericht zu klären ist.
5.4.1 Für
die Beurteilung von Forderungen gegen den Kanton wegen schädigenden Verhaltens
von Mitgliedern des Appellationsgerichts ist die Zuständigkeit des Bundesgerichts
entfallen. Die im Bund geänderte verfassungs- und gesetzesrechtliche
Ausgangslage hat zu einer Lücke im kantonalen Haftungsgesetz geführt. Klar erscheint
aber aufgrund von Art. 6 Ziff. 1 EMRK in Verbindung mit Art. 86 Abs. 2
BGG, dass der Kanton auch in diesem Bereich eine gerichtliche Instanz zur
Beurteilung von Haftungsklagen gegen den Kanton vorsehen muss.
Schadenersatzklagen im Staatshaftungsverfahren bilden zivilrechtliche Ansprüche
im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, welche von einem Gericht beurteilt
werden müssen (BGE 126 I 144 E. 3a S. 150 f.; BGer 2E_1/2013
vom 4. September 2014 E. 2). Da Art. 86 Abs. 2 BGG jeweils
den Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts vor der gerichtlichen Zuständigkeit
des Bundesgerichts vorsieht, muss ein kantonales Gericht zur Beurteilung
solcher Schadenersatzklage zur Verfügung stehen.
Fraglich
erscheint, welches kantonale Gericht zuständig ist. Die entsprechende Gesetzeslücke
ist nach objektiven Kriterien zu füllen, indem das Gericht anstelle des
Gesetzgebers eine abstrakte Regel aufstellt (vgl. auch BGer 2E_2/2015 vom
22. Mai 2015 E. 2.2). Dabei hat es sich an das geltende
objektive Recht und die darin enthaltenen Wertungen anzulehnen und nach
Möglichkeit bestehende Verfahrensvorschriften analog zur Anwendung zu bringen
(vgl. VGE VD.2014.9 vom 24. März 2014 E. 3.1, VD.2010.167
vom 20. September 2010 E. 2.3.1, VGE 671/2004 vom 26. Juli 2004
E. 2b mit Hinweisen).
5.4.2 Der
gesetzlichen Wertung des HG wie auch des VRPG entspricht es, dass
Schadenersatzansprüche gegenüber dem Kanton auf dem Zivilweg geltend zu machen
sind. Obwohl auch ein verwaltungsgerichtliches Klageverfahren zur Beurteilung
von Staatshaftungsansprüchen möglich erscheint, wie der Rekurrent ausführt, so
entspricht dieses nicht dem Konzept des basel-städtischen Rechts. Da ein verwaltungsgerichtliches
Klageverfahren zudem, wie vom Rekurrenten ebenfalls zutreffend moniert wird, im
vorliegenden Zusammenhang zur Lösung des Problems aufgrund der teilweisen
Ungültigkeit von § 6 Abs. 2 HG nichts beitragen könnte, spricht auch
von daher nichts für ein Abweichen von der kantonalrechtlichen Grundentscheidung
für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen auf dem Zivilweg. Als zuständige
Zivilgerichte des Kantons kommen daher auch zur Beurteilung von Klagen gegen
den Kanton wegen schädigenden Verhaltens von Mitgliedern des Appellationsgerichts
grundsätzlich das Zivilgericht und das Appellationsgericht in Frage.
Die Zuständigkeit
des Zivilgerichts für die Beurteilung solcher Klagen scheidet aus, weil dieses
durch das Appellationsgericht beaufsichtigt wird, also gerade durch jenes
Gericht, dessen Mitglieder des schädigenden Verhaltens bezichtigt werden. Die Befürchtung
einer sachfremden Rücksichtnahme auf die Mitglieder der Aufsichtsbehörde steht
dem Gedanke der unabhängigen Beurteilung entgegen, der der Kompetenzzuweisung
an das Bundesgericht gemäss § 6 Abs. 2 HG zugrunde lag. Ebenso
scheidet die Zuständigkeit eines ausserkantonalen Gerichts aus, da eine Übertragung
der Beurteilungskompetenz auf Gerichte anderer Kantone höchstens auf dem Wege
staatsvertraglicher Vereinbarung, aber nicht im Rahmen richterlicher Lückenfüllung
möglich ist.
5.4.3 Bei
der verbleibenden Möglichkeit der Zuständigkeit des Appellationsgerichts lässt
sich nicht vermeiden, dass das Gericht Klagen beurteilen muss, die im Zusammenhang
mit dem Verhalten eigener Mitglieder stehen. Immerhin lässt sich dem kantonalrechtlichen
Grundgedanken der unabhängigen Beurteilung dadurch nachleben, dass jene Mitglieder,
die persönlich vom Vorwurf betroffen sind, in den Ausstand treten. Dieses
Vorgehen ist aufgrund der Besetzung des Appellationsgerichts mit acht Präsidiumsmitgliedern
sowie 14 Richterinnen, Richtern, Ersatzrichterinnen und Ersatzrichtern
ohne Weiteres möglich, wirken doch bei Urteilen immer nur eine kleine Zahl der
Mitglieder des Gerichts mit. Diese können, entgegen der Auffassung des
Rekurrenten, auch nicht per se als befangen bei der Beurteilung solcher Klagen
angesehen werden. Zwar besteht zwischen den Mitgliedern eines Gerichts aufgrund
ihrer Zugehörigkeit zum gleichen Richterkollegium eine gewisse Nähe. Bande der
Kollegialität genügen aber für sich allein nicht, um einen Ausstandsgrund zu
begründen, da die Mitglieder einer Kollegialbehörde in ihrer Stellung
voneinander unabhängig sind (BGE 139 I 121 E. 5.3 f. S. 126 ff.;
133 I 1 E. 6.4.4 S. 8; BGer 4A_388/2014 vom 24. September 2014
E. 3.3; 5A_283/2014 vom 3. September 2014 E. 4.2).
Zu beachten ist
zudem, dass in einem solchen Staatshaftungsprozess nicht Ansprüche gegenüber Gerichtskollegen
und ‑kolleginnen, sondern bloss Ansprüche aufgrund ihres Verhaltens
gegenüber dem Staat zu beurteilen sind, was den Anschein einer Befangenheit
aufgrund der Mitgliedschaft zum gleichen Kollegium weiter relativiert. Sollten
in einem konkreten Einzelfall aber besondere Anhaltspunkte bestehen, die bei
objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit sämtlicher
Mitglieder des Appellationsgerichts zu begründen vermöchten, so müsste für die
Beurteilung der Klage in diesem Falle eine ausserordentliche Zusammensetzung
des Gerichts bestimmt werden.
Schliesslich ist
darauf hinzuweisen, dass eine Beurteilung von Staatshaftungsansprüchen durch dasjenige
Gericht, dem die Gerichtsmitglieder angehören, auf deren schädigendes Verhalten
sich die klagende Partei stützt, im schweizerischen Recht durchaus üblich ist.
So sieht Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG i.V.m. Art. 1 Abs. 1
lit. c des Verantwortlichkeitsgesetzes (VG; SR 170.32) vor, dass das
Bundesgericht Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit
von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der eidgenössischen Gerichte und damit
auch des Bundesgerichts selber beurteilt.
5.4.4 Insgesamt
lässt sich also festhalten, dass die vom kantonalen Gesetzgeber dem
Bundesgericht zugewiesene, aber per 1. Januar 2007 weggefallene Aufgabe
der Beurteilung von Forderungen, die sich auf schädigendes Verhalten von Mitgliedern
des Appellationsgerichts beziehen, lückenfüllend durch das Appellationsgericht
wahrzunehmen ist. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten ist nicht
ersichtlich, inwieweit der Verweis der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen
gegenüber Beamten und dem Staat auf den Zivilweg gemäss § 4 VRPG und § 6
Abs. 1 HG in der vorliegenden Konstellation völkerrechtswidrig sein soll.
5.5 Unbegründet
ist weiter der Vorwurf des Rekurrenten, dass erhobene Lohnansprüche einfach
dadurch vereitelt werden könnten, dass darüber nicht verfügt werde. Der
Rekurrent scheint bei dieser Behauptung den von ihm in der gleichen Rekursschrift
erwähnten Entscheid VGE VD.2010.11 vom 22. September 2010
auszublenden. Dort hat das Appellationsgericht festgestellt, dass die B____ als
Arbeitgeberin verpflichtet ist, über geltend gemachte Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis
zu verfügen und einen begründeten Entscheid darüber zu erlassen. Soweit sie
dies unterlasse, habe der Regierungsrat mit den Aufsichtsmitteln […] auf […] einzuwirken,
dass er dieser Verpflichtung nachkomme. Haftungsansprüche werden nach der gesetzlichen
Regelung im Kanton Basel-Stadt aber gerade nicht auf dem Wege der Verfügung und
allfälliger Rekurse, sondern auf dem Wege des Zivilprozesses beurteilt. Der
Hinweis ist daher inhaltlich unzutreffend und geht an der Sache vorbei.
5.6 Daraus
folgt, dass für eine Schadenersatzklage gegenüber dem Kanton aufgrund eines
schädigenden Verhaltens von Mitgliedern des Appellationsgerichts bei der heutigen
kantonalrechtlichen Ausgangslage das Appellationsgericht zuständig ist. Die
beim Regierungsrat eingereichte Klage richtet sich aber auch gegen die B____.
Für deren Beurteilung ist nach § 6 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1
HG sowie § 9 Abs. 1 EG ZPO grundsätzlich das Zivilgericht zuständig. Anwendbares
Verfahrensrecht ist aufgrund des kantonalen Grundentscheids für den Zivilweg die
Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272). Dabei ist allerdings zu
beachten, dass die ZPO aufgrund der kantonalrechtlichen Verweisung nicht als
Bundesrecht, sondern als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung kommt (vgl. BGer 2C_192/2015
vom 1. August 2015 E. 2.1; 2C_1035/2014 vom 27. August 2015
E. 1.2, 2.2; 2C_344/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4, je
mit Hinweisen). Mit Zustimmung der beklagten B____ kann gemäss Art. 8 Abs. 1
ZPO bei einem Streitwert von mindestens CHF 100’000.–, der mit der vorliegenden
Klage erreicht wird, auch ein Direktprozess beim Appellationsgericht
angestrengt werden. Inwieweit eine Zusammenlegung der beiden Prozesse gegen den
Kanton und die B____ auch ohne Zustimmung der B____ bei allenfalls bestehender
passiver Streitgenossenschaft möglich wäre, wäre in einem konkreten Prozess zu
prüfen (vgl. Art. 15 ZPO) und kann nicht vorweg geklärt werden.
Schliesslich
kann dem Rekurrenten auch nicht gefolgt werden, wenn er vom Regierungsrat und
dem Appellationsgericht erwartet, dass bereits im Vorfeld eines Haftungsprozesses
im Zusammenhang mit der Beendigung seiner Anstellung als [...] bei der B____ „die
sich stellenden Rechtsfragen geklärt werden“. Es ist Sache des zuständigen
Gerichts, im Rahmen eines allfälligen Haftungsprozesses die sich vorfrageweise
stellenden Rechtsfragen zu entscheiden. Deshalb fehlt dem Rekurrenten ein Rechtsschutzinteresse
an entsprechenden vorgängigen Feststellungen.
Daraus folgt,
dass der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden und der Rekurs abzuweisen
ist. Da dem Rekurrenten aufgrund des legislatorischen Versäumnisses des Kantons
kein Schaden entstehen soll und sein Interesse an der Klärung der Zuständigkeit
für einen Schadenersatzprozess gegen den Kanton aufgrund der teilweisen
Ungültigkeit von § 6 Abs. 2 HG schutzwürdig erscheint, ist auf die
Erhebung von Kosten zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
–
Rekurrent
–
Regierungsrat
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.