Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.110
URTEIL
vom 25.
November 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger , Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen,
Dr. Claudius Gelzer,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A____ Rekurrent
[…]
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs und Beschwerde
gegen einen Entscheid der Steuerrekurskommission vom 12. Mai 2015
betreffend Abweisung des Gesuchs
um unentgeltliche Prozessführung
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 19. November 2014 ersuchte A____ (Rekurrent) die Steuerverwaltung um Erlass
der mit Veranlagungsverfügungen vom 13. November 2014 festgesetzten kantonalen
Steuern pro 2013 im Betrag von CHF 1'057.50 und der direkten Bundessteuer pro
2013 von CHF 84.70. Die Steuerverwaltung wies das Gesuch mit Verfügung vom 27.
November 2014 ab. Die dagegen mit Eingabe vom 5. Dezember 2014 erhobene
Einsprache wies die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 3. März 2015
ab. Gegen diesen Entscheid erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 30. März 2015
Rekurs an die Steuerrekurskommission. Das Präsidium der Steuerrekurskommission
wies das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung
vom 12. Mai 2015 ab und auferlegte dem Rekurrenten, einen Kostenvorschuss in
der Höhe von CHF 500.– innert Frist bis zum 13. Juni 2015 zu leisten; dies verbunden
mit der Androhung, im Säumnisfall das Verfahren als dahingefallen abzuschreiben.
Der Rekurrent
wandte sich mit Schreiben vom 29. Mai 2015 erneut an die Steuerrekurskommission
und bat darum, auf den Kostenvorschuss zu verzichten und ihm den beantragten
Steuererlass zu gewähren. Mit Schreiben vom 2. Juni 2015 erklärte die
Steuerrekurskommission dem Rekurrenten, auf ihren negativen Entscheid vom
29. Mai 2015 nicht zurückkommen zu können und überwies gleichentags seine Eingabe
als möglichen Rekurs dem Verwaltungsgericht. Mit Vernehmlassung vom 9. Juni
2015 beantragte sie die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Der Rekurrent replizierte
mit Eingabe vom 16. Juli 2015. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist anlässlich einer Urteilsberatung vom
25. November 2015 ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission
kann bezüglich der kantonalen Steuern gemäss § 171 Abs. 1 des baselstädtischen
Steuergesetzes (StG; SG 640.100) bzw. § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG; SG 270.100) Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Der Rekurs
ist innert 30 Tagen seit der Zustellung zu erheben (§ 171 Abs. 2 StG). Das
Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG (§ 171 Abs. 4 StG).
Gemäss Art. 145
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) kann
das kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheides (der
Steuerrekurskommission) bezüglich der direkten Bundessteuer an eine weitere
verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen
seit Zustellung des angefochtenen Entscheids zu erheben (Art. 145 Abs. 2 i.V.m.
Art. 140 Abs. 1 DBG). Für das Verfahren gelten in erster Linie die
Verfahrensbestimmungen von Art. 140 – 144 DBG und subsidiär jene des kantonalen
Rechts zum Rekursverfahren (Art. 145 Abs. 2 DBG; § 1 der baselstädtischen
Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer [DBStV; SG 660.100]; VGE VD.2010.155
vom 26. Juli 2011 E. 1.1).
Das
Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses (kantonale
Steuern) ebenso wie für die Beschwerde (direkte Bundessteuer) sowohl
funktionell als auch sachlich zuständig.
1.2 Bei
der vorliegend angefochtenen Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche
Prozessführung handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Gemäss § 10
Abs. 2 VRPG ist die selbständige Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen
als Zwischenverfügungen nur zulässig, wenn diese für die Betroffenen einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Ein derartiger Nachteil
ist bei Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung nach ständiger Praxis
ohne weiteres zu bejahen (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005, S.
277 f., 281 f.; vgl. VGE VD.2011.59 vom 27. Oktober 2011 und VGE 732/2005 vom
19. Januar 2006, je m.w.H.).
1.3 Der
Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung,
weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs und zur Beschwerde legitimiert ist. Auf
das rechtzeitig eingereichte Rechtsmittel ist somit einzutreten.
1.4 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat
dieses zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche
Form- und Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht
richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat.
Gegenstand der
angefochtenen Verfügung und damit auch vorliegenden Verfahrens bildet die Abweisung
des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung für das Verfahren vor der
Steuerrekurskommission und die Festsetzung eines Kostenvorschusses von CHF
500.– in jenem Verfahren. Demgegenüber ist vorliegend nicht über das Erlassgesuch
selber zu befinden, nachdem die Vorinstanz dieses ebenfalls nicht geprüft hat.
2.1
2.1.1 Der
Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird in erster
Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Daneben besteht er auch
unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV [SR 101]).
Nach gefestigter Praxis des Bundesgerichts gilt dieser verfassungsrechtliche
Anspruch unabhängig von der Rechtsnatur der Entscheidungsgrundlagen und des Verfahrens
für jedes staatliche Verfahren, in welches der Rechtsuchende einbezogen wird
oder dessen er zur Wahrung seiner Rechte bedarf (BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182;
128 I 225 E. 2.3 S. 227 m.w.H.; vgl. VGE VD.2011.59 vom 27. Oktober 2011 E. 2.1
und VGE 642/2003 vom 4. August 2003 E. 3a = BJM 2005 S. 100 ff.). Für das
Verfahren vor der Steuerrekurskommission finden sich in § 136 Abs. 1 und 2 der
Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung [StV; SG
640.110]) Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege. Deren Regelung geht
indessen nicht über die verfassungsrechtliche Minimalgarantie von Art. 29 Abs.
3 BV hinaus, so dass ohne weiteres auf die verfassungsrechtlichen
Minimalansprüche abgestellt werden kann (vgl. zu den identischen Bestimmungen
von §§ 15 und 16 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren
[SG 153.810]: Schwank, Das
verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.],
Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel
2008, S. 435 ff., 472; VGE VD.2015.53 vom 26. Mai 2015 E. 2.1).
2.1.2 Gemäss
Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren
nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint,
hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Voraussetzung
ist somit die Bedürftigkeit des Betroffenen und die Nichtaussichtslosigkeit der
Rechtssache. Nach der Rechtsprechung zum Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege
gemäss Art. 29 Abs. 3 BV sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei
denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren
und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren
nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr
die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist,
ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.1 S. 397;
138 III 217 E. 2.2.4 S. 218; 133 III 614 E. 5 S. 616); eine Partei soll einen
Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht
deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S.
135; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f.; VGE VD.2014.216 vom 9. Februar 2015 E.
5). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich
aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten zur
Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (vgl. BGE
133 III 614 E. 5 S. 616 und 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f., je m.w.H.; VGE
VD.2015.53 vom 26. Mai 2015 E. 2.1).
2.2 Die
Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung damit, dass der Rekurrent
gemäss den Akten offene Schulden in der Höhe von CHF 800.– ([…]) und CHF 4'100.–
([…]) habe. Der Bestand von Drittschulden führe gemäss ständiger Praxis zum
Ausschluss eines Steuererlasses, soweit nicht ein Sanierungsplan vorliege. Ein
solcher sei nicht eingereicht worden. Zudem würden die Drittschulden ein Mehrfaches
des zu erlassenden Steuerbetrags ausmachen. Deshalb seien die Prozesschancen
des Rekurrenten vernachlässigbar gering und das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung abzuweisen.
2.3 Die
Vorinstanz stellt die konstante Praxis des Verwaltungsgerichts zum Steuererlass
korrekt dar. Gemäss § 146 Abs. 3 der Verordnung zum StG in der bis 31. Dezember
2013 geltenden Fassung (alte Steuerverordnung, aStV; SG 640.110) sowie nunmehr
gemäss § 201a Abs. 1 lit. e StG (vgl. VGE VD.2013.205 vom 26. Mai 2014 E. 2.2)
kann von einem vollständigen oder teilweisen Erlass unter anderem dann
abgesehen werden, wenn die steuerpflichtige Person verschuldet ist und ein
Erlass vorab ihren Gläubigern zu Gute kommen würde. Eine ähnliche Rechtslage
besteht bei der direkten Bundessteuer. Nach der Zweckbestimmung von Art. 1 Abs.
1 der Steuererlassverordnung (SR 642.121) soll der Steuererlass explizit zu
einer langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der
steuerpflichtigen Person beitragen. Er hat dabei bestimmungsgemäss der
steuerpflichtigen Person selbst, nicht aber ihren Gläubigern zugute zu kommen.
Aus Art. 10 der Steuererlassverordnung geht entsprechend hervor, dass bei einer
Überschuldung infolge geschäftlicher Misserfolge, Bürgschaftsverpflichtungen,
hoher Grundpfandschulden, Kleinkreditschulden aufgrund überhöhten Lebensstandards
etc. ein Steuererlass nur dann in Frage kommt, wenn neben dem Gemeinwesen auch
die übrigen Gläubiger im selben prozentualen Umfang auf ihre Forderungen
verzichten (vgl. BVGE 2009/45 vom 11. Juni 2009 E. 2.6.3; A-1087/2010 vom 4.
Oktober 2010 E. 2.4.1.2; VGE VD.2014.62 vom 10. Februar 2015 E. 2.3.1).
2.4 Dem
hält der Rekurrent replicando entgegen, dass bei der Berechnung der
Ergänzungsleistungen die Steuern nicht in den zu deckenden Bedarf aufgenommen
würden und damit in den Ergänzungsleistungen "kein Betrag für Steuern
enthalten" sei. Bereits mit seinem Rekurs an die Steuerrekurskommission
vom 30. März 2015 hatte er zudem darauf hingewiesen, dass seine AHV-Rente sowie
die Ergänzungsleistungen nicht pfändbar seien. Zudem macht er geltend, dass bei
fehlendem Vermögen der Steuererlass bewilligt würde. Er sei trotz eines vor 30
Jahren erlittenen schweren Unfalls und körperlichen Beeinträchtigungen bis zum
siebzigsten Altersjahr berufstätig gewesen. Auch nach einer erneuten Rückenoperation
sei er weiterhin an der Entwicklung eines absolut neuen Solarglasdachs tätig.
Dabei hätten unerwartete Auslagen für diese Neuentwicklung zu den Negativsaldi
seiner Konsumkreditkarten geführt, die er selbstverständlich abtragen werde.
2.5
2.5.1 Entgegen
der Auffassung der Vorinstanz erweist sich der vorliegende Sachverhalt trotz
dem Vorliegen von Drittschulden nicht als derart eindeutig, dass die Prozesschancen
des Rekurrenten "praktisch vernachlässigt werden" könnten. Gemäss der
Berechnung der Steuerverwaltung im Einspracheentscheid vom 3. März 2015 übersteigt
das monatliche Einkommen des Rekurrenten aus seiner Altersrente sowie den Ergänzungsleistungen
und kantonalen Beihilfen seinen betreibungsrechtlichen Existenzbedarf um CHF
159.–. Dieser Betrag sowie die beim Bedarf eingerechneten Steuerrückstellungen
von CHF 95.–, mithin CHF 254.–, stünden dem Rekurrenten zur Verfügung, um
seine Steuerschuld von CHF 1'161.35 zu bezahlen. Vor diesem Hintergrund stellt
sich tatsächlich konkret die Frage, ob mit einem Steuererlass eine echte
finanzielle Sanierung des Rekurrenten erreicht werden kann, oder ob ein Verzicht
des Staates auf seine Steuerforderungen nicht bloss zu einer einseitigen Gläubigerbevorzugung
führen würde, da beim allfälligen Zugriff der beiden privaten Gläubiger auf das
pfändbare Einkommen und Vermögen des Rekurrenten ein Konkurrent wegfiele.
2.5.2 In
diesem Zusammenhang ist nun aber zu beachten, dass gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff.
9a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) die Renten
der Alters- und Hinterlassenenversicherung ebensowenig pfändbar sind wie die Ergänzungsleistungen.
Dies gilt auch für die kantonalen Ergänzungsleistungen und mithin für die
kantonalen Beihilfen (vgl. BGE 135 III 20 E. 4 S. 21 f.; BSK SchKG I-Von der Mühll, Art. 92 N 37). Aus den
Akten geht hervor, dass der Rekurrent nicht über anderes als solches
unpfändbares Einkommen und auch nicht über anderes Vermögen verfügt. Vor diesem
Hintergrund erscheint es nicht als zum vornherein klar – und kann im
vorliegenden Rahmen der Prüfung der Aussichtslosigkeit auch offen gelassen
werden –, dass die Drittgläubiger in einer allfälligen Zwangsvollstreckung und bei
einem einseitigen Verzicht des Gemeinwesens begünstigt würden; Präjudizien zu
dieser Frage im Steuererlassverfahren sind jedenfalls keine ersichtlich.
2.5.3 Analoges
gilt für die Drittschulden. Dabei handelt es sich, wie vorstehend dargestellt,
ausschliesslich um Schulden bei Kreditkarteninstituten. Diese Schulden sind nur
teilweise, und zwar im Umfang der Mindestzahlungspflicht fällig, welche vorliegend
gemäss den aufliegenden Unterlagen der beiden genannten Kreditkarteninstitute
monatlich einer Quote von ca. 1/20 des Gesamtsaldos von CHF 4'900.–, somit CHF
245.– entspricht, jährlich somit CHF 2'940.–. Angesichts des Umstands, dass die
beiden Kreditkarteninstitute vorliegend die Kreditkartenkonti in ähnlicher Art
und Weise führen wie Banken ein Kontokorrent – es gibt einen monatlichen Auszug
mit dem aktuellen Saldo sowie jenem des Vormonats, den im Vormonat geleisteten
Zahlungen und getätigten Transaktionen sowie der für den aktuellen Monat
geforderten Mindestzahlung von jeweils ca. 1/20 des Gesamtsaldos, das Ganze bei
einer bezifferten Ausgabenlimite –, erscheint es nicht zum vornherein klar, ob
bei der Beurteilung der Frage der Bevorzugung von Drittgläubigern beim
Steuererlass der – nicht fällige – Gesamtsaldo der Kreditkartenabrechnungen als
relevante Drittschuld betrachtet werden kann. Präjudizien zu dieser Frage sind
jedenfalls auch hier nicht ersichtlich. Andere Schulden liegen in casu nicht
vor, womit es folglich auch nicht zum vornherein klar ist, ob überhaupt eine
Überschuldung vorliegt. Insgesamt erscheint somit die Auffassung nicht zum
vornherein aussichtslos, dass vorliegend ein allfälliger Steuererlass nicht den
Drittgläubigern, sondern dem Rekurrenten selber zu Gute kommen könnte.
2.6 Zusammenfassend
ergibt sich, dass der Rekurs vor Steuerrekurskommission, ohne diesen hier
abschliessend zu beurteilen, trotz Bestandes von Drittschulden nicht als zum
vornherein aussichtslos erscheint. Der vorliegende verwaltungsgerichtliche Rekurs
und die Beschwerde sind daher gutzuheissen, die Verfügung des Präsidiums der
Steuerrekurskommission vom 12. Mai 2015 aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung
des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Rekurrenten wird die
unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, und es wird auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten sein.
Diesem Ausgang
des Verfahrens entsprechend ist auf die Erhebung von Kosten für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: In Gutheissung des Rekurses und der
Beschwerde wird die Verfügung des Präsidiums der Steuerrekurskommission vom 12.
Mai 2015 aufgehoben, und die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne
der Erwägungen an die Steuerrekurskommission zurückgewiesen.
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Rekurrent
Steuerverwaltung
Steuerrekurskommission
Eidgenössische Steuerverwaltung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.