Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.161
ENTSCHEID
vom 11.
Dezember 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...],
Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4003
Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 23. Oktober 2015
betreffend Abschreibung des
Verfahrens infolge Nichterscheinen zur Hauptverhandlung
Das
Appellationsgericht (Einzelgericht) zieht in Erwägung,
dass A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit
Strafbefehl vom 12. Juni 2014 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln
schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 20.– verurteilt wurde, unter
Auferlegung einer Gebühr von CHF 200.– und der Auslagen von CHF 8.–,
dass der Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt [...], mit Eingabe vom 31. Oktober 2014 resp. vom 24. März 2015 Einsprache
gegen den Strafbefehl erhoben hat,
dass die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl
festgehalten und die Einsprache sowie die Akten gemäss Art. 356 Abs. 1 der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zuständigkeitshalber an
das Strafgericht überwiesen hat,
dass die Hauptverhandlung vor dem Einzelgericht in
Strafsachen am 22. Oktober 2015 stattgefunden hat,
dass weder der Beschwerdeführer noch sein Rechtsvertreter
an der Hauptverhandlung teilgenommen haben,
dass das Einzelgericht daher am 22. Oktober 2015
in Anwendung von Art. 356 Abs. 4 StPO verfügt hat, dass die Einsprache
gegen den Strafbefehl als zurückgezogen gelte und das Einspracheverfahren
folglich abgeschrieben werde,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben seines
Rechtsvertreters vom 2. November 2015 Beschwerde gegen die Abschreibung des
Verfahrens erhoben hat, worin er geltend macht, dass weder er noch sein
Vertreter eine Vorladung zur Verhandlung erhalten hätten,
dass die Verfahrensleiterin des Strafgerichts mit
Verfügung vom 3. November die Beschwerde als Wiedererwägungsgesuch angenommen
und verfügt hat, dass dem Beschwerdeführer persönlich eine neue Vorladung und
seinem Rechtsvertreter eine Kopie dieser Vorladung zugestellt werde,
dass der Beschwerdeführer auf Anfrage des
Appellationsgericht mit Schreiben vom 17. November 2015 erklärt hat, er halte
trotz der Wiedererwägungsverfügung der erstinstanzlichen Verfahrensleiterin an
seiner Beschwerde fest,
dass es zur Beurteilung der Beschwerde nach Art.
393 StPO eines aktuellen Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers bedarf,
dieser also im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides noch beschwert sein muss (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014,
Art. 382 StPO N 13; Ziegler,
in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014,
Art. 382 N 2),
dass mit der Wiedererwägungsverfügung der
erstinstanzlichen Verfahrensleiterin das Rechtsschutzinteresse des
Beschwerdeführers an der Anfechtung ihrer Verfügung vom 22. Oktober 2015 weggefallen
ist, da das erstinstanzliche Verfahren weitergeführt und die Verhandlung
wiederholt werden wird,
dass das Beschwerdeverfahren somit als gegenstandslos
abzuschreiben ist (vgl. BGE 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24 f.),
dass in Fällen wie dem vorliegenden, in welchen ein
Rechtsmittelverfahren aus Gründen gegenstandslos wird, die erst nach dem Ergreifen
des Rechtsmittels eingetreten sind, aufgrund der Sachlage vor Eintritt der
Gegenstandslosigkeit resp. des mutmasslichen Verfahrensausgangs über die
Verfahrenskosten zu entscheiden ist (BGer 6B_109/2010 vom 22. Februar 2011 E.
4.1; AGE BES.2015.112 vom 17. November 2015; Domeisen,
in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014,
Art. 428 N 14),
dass der Beschwerdeführer unwidersprochen geltend
macht, er habe die Vorladung zur erstinstanzlichen Verhandlung nicht erhalten,
dass die Beschwerde gegen die Abschreibung des
erstinstanzlichen Verfahrens unter diesen Umständen voraussichtlich
gutzuheissen gewesen wäre,
dass daher für das Beschwerdeverfahren keine
Kosten zu erheben sind und dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung
auszurichten ist, welche mangels Einreichung einer Kostennote aufgrund des
geschätzten Aufwands seines Vertreters von rund einer Stunde zu bemessen ist,
und erkennt:
://: Die Beschwerde wird zufolge
Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
ordentlichen Kosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird eine
Parteientschädigung von CHF 250.– (einschliesslich Auslagen und MWST) aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.