Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.126
ENTSCHEID
vom 21.
Oktober 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4059
Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 26. August 2015
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 15. Juni 2015 wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) der mehrfachen einfachen
Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse
von CHF 120.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe
von 2 Tagen) sowie einer Gebühr von CHF 220.– und Auslagen von CHF 8.60.
Gegen diesen
Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer am 29. Juni 2015 Einsprache bei der
Staatsanwaltschaft, bei welcher das Schreiben am 20. Juli 2015 eintraf. Letztere
überwies das Schreiben an das Strafgericht. Das Einzelgericht in Strafsachen
trat auf die Einsprache mit Verfügung vom 26. August 2015 wegen Verspätung
nicht ein. Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 5. September 2015. Auf die
Einholung einer Vernehmlassung bei der Staatsanwaltschaft bzw. Vorinstanz wurde
verzichtet.
Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 26. August 2015, mit welcher
entschieden wurde, auf die Einsprache des Beschwerdeführers sei zu Folge verspäteter
Eingabe nicht einzutreten, ist eine beschwerdefähige Verfügung eines erstinstanzlichen
Gerichts im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b Strafprozessordnung (StPO, SR
312.0). Es handelt sich um einen Nichteintretensentscheid, in dem nicht materiell
über Straffragen befunden wird. Es kommt daher das Beschwerdeverfahren gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 StPO zur Anwendung. Zuständig
zur Beurteilung von Beschwerden gegen beschwerdefähige Verfügungen erstinstanzlicher
Gerichte ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73 Abs. 1 lit. b
Gerichtsorganisationsgesetz [SG 154.100]; § 17 lit. b Einführungsgesetz Strafprozessordnung
[EG StPO, SG 257.100]).
1.2 Die
Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt einen Tag nach
Zustellung des Urteils zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt das Fristende auf
einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag
(Art. 90 Abs. 2 StPO). Vorliegend hat der Beschwerdeführer den Nichteintretensentscheid
nachweislich am 31. August 2015 entgegen genommen (Aktenbeilage 1). Die Zehntagesfrist
endete folglich am 10. September 2015. Massgebend für die Einhaltung der Frist
ist das Übergabedatum des Schreibens an die Schweizerische Post (Art. 91 Abs. 2
StPO; RIEDO, in: Basler
Kommentar StPO, Basel 2011,
Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Art. 91 N 19). Die Ankunft der Eingabe des Beschwerdeführers
beim Appellationsgericht Basel-Stadt datiert vom 7. September 2015. Somit ist
die Beschwerde in jedem Fall rechtzeitig erfolgt.
2.1 Das
Einzelgericht in Strafsachen ist auf die Einsprache des Beschwerdeführers mit
der Begründung nicht eingetreten, dass die Einsprache verspätet erhoben worden
sei. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde sein Unverständnis über den
Entscheid des Einzelgerichts in Strafsachen kund getan, im Wesentlichen weil er
davon ausgeht, die Frist klar eingehalten zu haben.
2.2 Entscheide
der Strafverfolgungsbehörden werden durch eingeschriebene Postsendung verschickt
(Art. 85 StPO). Die Zustellung ist gemäss Art. 85 Abs. 3 StPO erfolgt, wenn die
Sendung durch die Adressatin bzw. den Adressaten oder von einer angestellten
oder im gleichen Haushalt lebenden Person entgegengenommen wurde. Gegen einen
Strafbefehl kann innert zehn Tagen nach der Zustellung schriftlich Einsprache
erhoben werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen (Art. 90
Abs. 1 StPO). Einsprachen müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der
Strafbehörde abgegeben oder der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 91
Abs. 2 StPO). Die Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft hat hingegen
keine fristwahrende Wirkung (RIEDO,
a.a.O., Art. 91 N 21). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen
Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).
2.3 Der
Strafbefehl wurde gemäss Sendungsnachverfolgung vom Beschwerdeführer am 24.
Juni 2015 in Empfang genommen, weshalb die zehntägige Frist am 4. Juli 2015
ablief. Das Einspracheschreiben wurde am 29. Juni 2015 nachweislich der
Deutschen Post übergeben. Eingetroffen ist das Schreiben bei der
Schweizerischen Post aber erst am 17. Juli 2015 (Aktenbeilage 20). Somit ist
die Einsprache verspätet erhoben worden. Entsprechend diesen Ausführungen ist
festzustellen, dass die Vorinstanz auf die Einsprache zu Recht nicht eingetreten
ist.
Es kann im Weiteren festgehalten werden, dass der Strafbefehl vom 15. Juni
2015 eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Rechtsmittelbelehrung
enthält, welche insbesondere darauf hinweist, dass die schriftliche Einsprache
innert 10 Tagen bei der Strafbehörde abzugeben oder zu deren Handen der Schweizerischen
Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
oder im Falle von inhaftierten Personen, der entsprechenden Anstaltsleitung zu
übergeben ist. Diese Regelung impliziert, dass Verzögerungen bei der ausländischen
Post zum Nachteil des Auftraggebers gehen.
3.1 Der
Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass auch Gründe für eine Wiedereinsetzung
in die Frist (wofür die 1. Instanz zuständig wäre) nicht ersichtlich sind:
Von Art. 94 StPO
ist dazu neben formellen Anforderungen erforderlich, dass es dem
Beschwerdeführer gelingt, glaubhaft zu machen, dass ihn bezüglich des Fristversäumnisses
kein Verschulden trifft. Die Frist kann nur wiederhergestellt werden, wenn
objektive oder subjektive Konstellationen die Fristeinhaltung verunmöglichen,
genannt werden etwa Naturereignisse, Todesfälle in der Familie, Unfälle und
Krankheiten etc. (vgl. die Auflistung bei Riedo, a.a.O., Art. 94 N 37 f.). Auch nur schon
das Vorliegen von leichter Fahrlässigkeit schliesst dabei die Wiederherstellung
der Frist aus, dies aus Gründen der Verfahrensdisziplin und der
Rechtssicherheit (vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen
2009, Art. 94 N 6; APE BE. 2011.198 vom 5. Februar 2013 E. 3.2.1, BE.2011.133
vom 25. November 2011 E. 2.4.1; vgl. dazu auch die langjährige strenge
Praxis des Appellationsgerichts zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,
statt vieler AGE DG.2010.25 vom 24. Januar 2011 m.w.H.).
3.2 Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde aus, dass er
den Einspruch am 29. Juni 2015 als Einschreiben abgesendet habe und reicht dazu
den Beleg des Einlieferungsscheines der Deutschen Post ein (Aktenbeilage 3). Er
macht geltend, dass er für eventuelle Verzögerungen bei der Zustellung oder
betriebsinterne Verzögerungen innerhalb der Behörde nicht verantwortlich sei.
3.3 Gemäss
Art. 94 StPO liegen entschuldbare Gründe für die Verspätung nur im Falle eines
unverschuldeten Hindernisses vor. Vorliegend wurde die Deutsche Post im Sinne
einer Hilfsperson mit der Lieferung des eingeschriebenen Briefes in die Schweiz
beauftragt. Das Tun und Unterlassen einer Hilfsperson, deren sich eine Partei zur
Ausübung von Rechten und Pflichten bedient, muss sich diese anrechnen lassen,
wie wenn sie selber gehandelt hätte (BGE 114 Ib 67 E. 2f. S. 69 ff.; 107 Ia 168
E. 2 S.169 ff. ; BGer 6B_22/2013 vom 21. Februar 2013 E. 1; 6B_848/2011 vom
6. Juli 2012 E. 1.2; Riedo,
a.a.O., Art. 94 N 58 ff.). Das Risiko einer nicht fristgerechten Zustellung
durch die Deutsche Post als Erfüllungsgehilfen lag demgemäss – wie bereits
erwähnt – beim Beschwerdeführer. Er macht im Weiteren auch nicht geltend, dass
die Einsprache zufolge höherer Gewalt (wie ein Naturereignis oder Unfall) ohne
Verschulden der Deutschen Post nicht rechtzeitig bei der Schweizerischen Post
eingetroffen sei (BGer 6B_22/2013 vom 21. Februar 2013 E. 1).
3.4 Es kann somit festgestellt werden, dass keine
entschuldbaren Gründe im Sinne von Art. 94 StPO für die Verspätung ersichtlich
sind.
Aus den Ausführungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens
dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 200.– zu tragen (vgl. § 11
Verordnung über die Gerichtsgebühren [SG 154.819]).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm Dr.
Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.