Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2015.23
URTEIL
vom 7. Dezember 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Eva Christ, Dr. Claudius Gelzer
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch Dr. [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 21. November 2014
betreffend mehrfaches Vergehen
nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes und mehrfache Übertretung nach
Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
Sachverhalt
Im gegen A____
eröffneten Strafverfahren teilte Dr. [...] der Staatsanwaltschaft mit Schreiben
vom 26. März 2014 mit, dass er den Beschuldigten vertrete, und ersuchte unter
anderem um Bewilligung der amtlichen Verteidigung. Dieses Gesuch wies die
Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 2. April 2014 unter Hinweis darauf, dass
der Beschuldigte geständig sei und es sich in jeder Hinsicht um einen Bagatellfall
handle, ab. Mit Strafbefehl vom 7. April 2015 wurde A____ wegen mehrfachen
Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 30.–
sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise 3
Tage Freiheitsstrafe) verurteilt. Auf den Widerruf der mit Urteil des Strafbefehlsrichters
Basel-Stadt vom 23. September 2009 nebst einer Busse von CHF 1'300.– bedingt
ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 50.–, Probezeit 3 Jahre
(mit Urteil der Staatsanwaltschaft Baden vom 28. Januar 2013 um 1 Jahr und 6
Monate verlängert), wurde verzichtet. Die beschlagnahmten 5 Minigrips, netto
enthaltend 23,3 Gramm Heroin (Position 2), und die beiden ebenfalls
beschlagnahmten Heroinersatztabletten (Position 4) wurden in Anwendung von Art.
69 StGB eingezogen. Die erstellte Daten-CD (Verzeichnis: 119569, Position 1)
wurde zu den Akten genommen. Schliesslich wurden dem Beschuldigten die
Verfahrenskosten nach Art. 426 Abs. 1 StPO auferlegt. Auf Einsprache des
Beschuldigten hin fällte das Einzelgericht in Strafsachen am 21. November 2014
sein Urteil, wobei es im Wesentlichen bei gleichem Schuldspruch eine bedingte
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 25.– bei einer Probezeit von 5 Jahren
sowie eine Busse von CHF 600.– aussprach. Auf den Vollzug der Vorstrafe
verzichtete auch das Einzelgericht in Strafsachen, verwarnte jedoch den Beschuldigten
und verlängerte die Probezeit um 1 Jahr und 6 Monate. Es auferlegte dem
Beschuldigten die Verfahrenskosten und wies den Antrag auf Ausrichtung einer
Parteientschädigung ab.
Gegen dieses
Urteil hat A____, vertreten durch Dr. [...], rechtzeitig Berufung erhoben mit
dem Antrag, das angefochtene Urteil sei insofern abzuändern, als von einer Urteilsgebühr
abzusehen und ihm ausserdem eine Parteientschädigung zuzusprechen sei. Die
Staatsanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des
angefochtenen Urteils. Mit Verfügung vom 9. März 2015 sind die Parteien
darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt werde, die Berufung ohne mündliche
Verhandlung im schriftlichen Verfahren durchzuführen. Die Parteien haben
daraufhin eine Replik, Duplik sowie eine ergänzende Stellungnahme zur Duplik,
der Vertreter des Berufungsklägers überdies seine Honorarnote, eingereicht. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid
ist auf dem Zirkularweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Das angefochtene Urteil unterliegt der
Berufung an das Appellationsgericht (Art. 398 Abs. 1 StPO). Der
Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er zur
Berufungserhebung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist
form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden (Art. 399 StPO). Es ist
daher auf sie einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18
Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur StPO in Verbindung mit § 73 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes der Ausschuss des Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss
Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem
schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Kosten-, Entschädigungs-
und Genugtuungsfolgen angefochten sind. Das ist hier der Fall. Dementsprechend
wurden die Parteien am 9. März 2015 darauf hingewiesen, dass ein
schriftliches Verfahren vorgesehen sei. Der vorliegende Entscheid ist nach
Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels auf dem Zirkularweg ergangen (Art.
406 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit Art. 390 Abs. 2 bis 4 StPO).
2.1 Mit
der Berufung werden die Fragen erhoben, ob der Berufungskläger die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen hat und ob ihm eine Parteientschädigung
zusteht. Nicht zu prüfen ist demgegenüber, ob der Straffall nach Erhebung der
Einsprache Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht geboten
hat, denen der Berufungskläger alleine nicht gewachsen gewesen wäre (Art. 132
Abs. 2 StPO). Der Berufungskläger ist der Meinung, dass in seinem Fall von
Anfang an klar von einer günstigen Prognose auszugehen gewesen wäre. Die
Staatsanwaltschaft habe den diesbezüglichen Sachverhalt in unzureichender Weise
abgeklärt. Es könne und dürfe nicht sein, dass wenn ein Betroffener feststelle,
dass ein Strafbefehl ein Fehlurteil darstelle und deshalb den ihm von Verfassung
wegen zustehenden Richter anrufe, ihm die Kosten für das ordentliche Verfahren
auferlegt würden, obschon er auf der ganzen Linie obsiegt habe. Dies müsse umso
mehr gelten, als unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten ein Strafbefehlsverfahren
gar nicht zulässig wäre, wenn es nicht durch die Einsprache am Rechtsstaat
festgemacht wäre. Gemäss Art. 428 StPO würden die Kosten im Rechtsmittelverfahren
nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens getragen. Eine Kostenauflage an
die beschuldigte Person im Rechtsmittelverfahren erscheine als unbillig, wenn
die Rechtsmittelinstanz ihrem Antrag auf Reduktion der Sanktion vollumfänglich
entsprochen habe. Die Staatsanwaltschaft wendet gegen diese Argumentation ein,
dass im Einspracheverfahren gegen einen Strafbefehl eine sinngemässe Anwendung
der Verlegung der Kosten- und Entschädigungen im Rechtsmittelverfahren nicht
zur Anwendung komme. Dies habe das Bundesgericht seit Erlass des angefochtenen
Entscheids erneut bestätigt. Der Berufungskläger sei vollumfänglich im Sinne
der Anklage schuldig gesprochen worden. Die Vorinstanz habe ihm daher völlig zu
Recht entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten auferlegt
und die beantragte Parteientschädigung verweigert.
2.2 Gemäss
Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn
sie verurteilt wird. Der Anspruch der beschuldigten Person auf Entschädigung wird
in Art. 429 ff. StPO geregelt. Nach Art. 429 Abs. 1 StPO ist
eine solche (nur) dann auszurichten, wenn die beschuldigte Person ganz oder
teilweise freigesprochen wird. Selbst in diesem Fall kann eine Entschädigung
unter den Voraussetzungen von Art. 430 StPO herabgesetzt oder verweigert
werden. Für das Rechtsmittelverfahren gilt eine eigene Regelung. Hier erfolgen
die Zusprechung einer Entschädigung und die Auferlegung von Kosten in der Regel
nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens (Art. 436 Abs. 1 StPO, Art.
428 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz hat unter Verweis auf die Lehre und die
Rechtsprechung des Bundesgerichts ausführlich dargelegt, dass es sich bei der
Einsprache nicht um ein Rechtsmittel im Sinne von Art. 428 StPO handelt. Das
Bundesgericht hat in seinem (seither ergangenen) Entscheid 6B_1025/2014 vom 9.
Februar 2015 diesbezüglich erneut festgestellt, dass die Kosten im Einspracheverfahren
so zu verlegen sind, wie wenn statt des Strafbefehls sogleich Anklage erhoben
worden wäre. Entgegen der Meinung des Berufungsklägers kann in den weiteren
Erwägungen des Bundesgerichts kein obiter dictum gesehen werden. Das
Bundesgericht hat lediglich festgehalten, dass eine abweichende, günstigere
rechtliche Würdigung des erstinstanzlichen Gerichts im Vergleich zum
Strafbefehl die verurteilte Person „höchstens dann“ von der Kostenpflicht im
Sinne von Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO befreien würde, wenn ein Anspruch auf
einen (korrekten) Strafbefehl bestünde. Ob sich ein solcher Anspruch aus der
StPO herleiten lasse, habe die Rechtsprechung bisher offen gelassen. Voraussetzung
für einen Anspruch auf einen Strafbefehl „wäre auf jeden Fall“, dass die beschuldigte
Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden habe oder dieser
anderweitig ausreichend geklärt sei. Damit hat es das Bundesgericht auch im
zitierten Entscheid offen gelassen, ob ein Anspruch auf einen korrekten
Strafbefehl besteht, der von der Pflicht zur Kostentragung befreien würde. In
einem nur kurze Zeit später entschiedenen Fall, in welchem das erstinstanzliche
kantonale Gericht die Verfahrenskosten im Einspracheverfahren nicht gänzlich
der verurteilten Person auferlegt hatte, hat das Bundesgericht ausgeführt, dass
nach dem Gesetzeswortlaut von Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO der Verurteilte die
Verfahrenskosten trage. Die Kostentragungspflicht sei darin begründet, dass der
Beschuldigte die Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens als Folge
seiner Tat veranlasst habe. Für die Kostenauflage seien der zur Anklage
gebrachte Lebenssachverhalt und der zu seiner Erstellung und Beurteilung
erforderliche Aufwand der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden massgebend.
Der Strafbefehl stelle kein erstinstanzliches Urteil dar. Er sei ein blosser
Urteilsvorschlag, der erst ohne gültige Einsprache zum rechtskräftigen Urteil
werde und damit das Einverständnis des Betroffenen voraussetze. Halte die
Staatsanwaltschaft nach einer Einsprache am Strafbefehl fest, überweise sie die
Sache an das erstinstanzliche Gericht, und der Strafbefehl werde zur
Anklageschrift. Strafbefehl und gerichtliche Beurteilung würden in diesem Sinne
im Fall der Einsprache eine Einheit bilden, die insgesamt als Verfahren erster
Instanz bezeichnet werden könne (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015). Da die
Strafprozessordnung eine klare Regelung der Kostenfolgen für das
erstinstanzliche Verfahren trifft, ist auch eine sinngemässe Anwendung von Art.
428 Abs. 1 StPO in Einspracheverfahren nicht möglich.
2.3 Anzumerken
bleibt, dass sich der angefochtene Entscheid selbst dann als zutreffend
erweisen würde, wenn die Vorinstanz die Kosten nach Massgabe des Obsiegens oder
Unterliegens hätte verlegen müssen. Dabei ist von Bedeutung, dass die
Staatsanwaltschaft ihren Strafbefehl am 7. April 2014 erlassen hat. Zuvor
hatte ihr der Vertreter des Berufungsklägers mit Schreiben vom 26. März
2014 im Hinblick auf eine geplante Einvernahme mitgeteilt, dass sich der
Berufungskläger „seit kurzem“ in der psychiatrischen Klinik […] in einem
stationären Drogenentzug befinde, der bis am 8. Juni 2014 dauere. Dieser
Umstand alleine hat jedoch noch keine günstige Prognose des vielfach, teils
auch einschlägig vorbestraften Berufungsklägers erlaubt. Dies hat auch die
Vorinstanz nicht verkannt. Sie ist lediglich aufgrund der dokumentierten
Entwicklungen im Leben des Berufungsklägers seit der Tatbegehung von einer
„eher positiven Prognose“ ausgegangen. Der erfolgreiche Abschluss des Drogenentzugs
in den Kliniken […], der Antritt einer geschützten Arbeitsstelle per 1. September
2014 sowie der Antritt einer Teilzeitstelle per 20.Oktober/1. November 2014 sind
indessen erst nach Erlass des Strafbefehls eingetreten. Dass die Vorinstanz die
Probezeit auf fünf Jahre festgelegt hat, macht deutlich, dass auch sie nach wie
vor gewisse Bedenken hinsichtlich des zukünftigen Wohlverhaltens des
Berufungsklägers hatte. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die
Voraussetzungen, die den für den Berufungskläger günstigeren Entscheid der
Vorinstanz zugelassen haben, erst im Verfahren vor dieser geschaffen worden
sind. Damit hätten dem Berufungskläger gestützt auf Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO
in jedem Fall die Kosten auferlegt und eine Entschädigung verweigert werden können.
Der angefochtene Entscheid ist deshalb nicht zu beanstanden.
Aus dem Gesagten
folgt, dass die Berufung abzuweisen ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend
trägt der Berufungskläger dessen Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der
Berufungskläger ist allerdings auf Art. 425 StPO hinzuweisen, wonach
Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person
herabgesetzt oder erlassen werden können. Dies kann auf Gesuch hin geschehen
oder aber von Amtes wegen (Domeisen,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 6; Schmid, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 425 N 2). Zur
Beurteilung ist das gleiche Gericht zuständig, welches als letzte kantonale
Instanz die Tragung von Verfahrenskosten festgelegt hat. Im vorliegenden Fall
ist dies der Ausschuss des Appellationsgerichts, und zwar auch bezüglich der
erstinstanzlichen Kosten (vgl. statt vieler AGE SB.2012.60 vom 5. Oktober
2015). Für den Erlass oder die Stundung müssen die wirtschaftlichen
Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine
(ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint, namentlich wenn
die kostenpflichtige Person mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit
den übrigen Schulden die Resozialisierung bzw. das finanzielle Weiterkommen von
ihr und der von ihr unterstützten Personen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N
4), wobei dem zuständigen Gericht ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum
zukommt (Domeisen, a.a.O., Art.
425 StPO N 5). Aus den Akten ergibt sich, dass es dem Berufungskläger nach
erfolgtem Drogenentzug teilweise gelungen ist, sich wieder in die Arbeitswelt
zu integrieren und eine Anstellung zu 70 Prozent zu erlangen. Mit dieser
verdient er jedoch nicht genügend Geld, um sich von der Sozialhilfe ablösen zu
können. Das wird wohl auch weiterhin sehr schwierig sein, ist doch der
Berufungskläger bereits 50-jährig, womit seine Chancen im Arbeitsmarkt auch
ohne seine Suchtproblematik bereits eingeschränkt wären. Ihn zusätzlich mit
Gerichtskosten zu belasten, dürfte eine weitere günstige Entwicklung stark
gefährden. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Berufungskläger die
Verfahrenskosten zu erlassen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Berufung wird abgewiesen.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 500.–.
Dem Berufungskläger werden die mit Urteil
des Einzelgerichts in Strafsachen vom 21. November 2014 und des vorliegenden
Urteils auferlegten Verfahrenskosten in Höhe von CHF 3‘365.90 erlassen
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.