Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Ausschuss
VD.2015.96
URTEIL
vom 17. November 2015
Mitwirkende
Dr.
Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Claudius Gelzer
und Gerichtsschreiber Dr. Urs
Thönen
Beteiligte
A____ Rekurrent
[…]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Basler
Verkehrs-Betriebe (BVB)
Claragraben 55, 4058 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Personalrekurskommission
vom 28. April 2015
betreffend Nichteintreten (Beendigung
des Arbeitsverhältnisses gemäss § 34 Personalgesetz)
Sachverhalt
A____
(Rekurrent) arbeitete als Fahrdienstangestellter bei den Basler Verkehrs-Betrieben
(BVB) mit einem Pensum von 50 %. Wegen eines Vorfalls im Fahrdienst vom
17. Januar 2013 wurde er aus dem Fahreinsatz herausgelöst und später zur
psychologischen Abklärung der Fahrtauglichkeit verpflichtet. Mit Bericht des
Instituts für angewandte Psychologie vom 5. November 2013 wurde die aktuelle
Fahrtauglichkeit des Rekurrenten verneint. Der Beschwerdeführer war seit dem
31. Mai 2013 zu 100 % arbeitsunfähig. Mit Schreiben vom 26. September
2014 teilte die BVB dem Rekurrenten mit, dass sein Anstellungsverhältnis von
Gesetzes wegen per 30. September 2014 ende, da er während 16 Monaten arbeitsunfähig
gewesen sei (Beendigung gemäss § 34 Abs. 1 Personalgesetz, PG; SG 162.100).
Gegen dieses
Schreiben und die seiner Ansicht nach darin „verfügte“ Beendigung des
Arbeitsverhältnisses erhob der Rekurrent Rekurs bei der Personalrekurskommission.
Er machte geltend, es liege eine verkappte Kündigung vor und er sei Opfer von
Mobbing am Arbeitsplatz geworden. Die Personalrekurskommission ist auf den Rekurs
mit Entscheid vom 28. April 2015 nicht eingetreten.
Gegen diesen
Entscheid der Personalrekurskommission meldete der Rekurrent am 10. Mai 2015
Rekurs an, worauf die Personalrekurskommission ihren Entscheid schriftlich
begründete. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass das Arbeitsverhältnis
des Rekurrenten nicht durch Willenserklärung des Arbeitgebers, sondern durch
gesetzliche Vorschrift aufgelöst worden sei. Für die Prüfung einer solchen Beendigung
„von Gesetzes wegen“ sei die Personalrekurskommission nicht zuständig (§ 40
Abs. 1 PG).
Der Rekurrent
hat nach Erhalt des schriftlich begründeten Entscheids der Personalrekurskommission
keine Rekursbegründung eingereicht. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
§ 40 Abs. 1 PG können Verfügungen betreffend Kündigung des Arbeitsverhältnisses
mittels Rekurs bei der Personalrekurskommission angefochten werden. Deren
Entscheid unterliegt gemäss § 40 Abs. 1 i.V.m. § 43 PG dem Rekurs an das
Verwaltungsgericht, welches in der Besetzung mit drei Mitgliedern entscheidet (vgl.
zum Ganzen Meyer, Staatspersonal,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 667, 700 f.).
1.2 §
41 Abs. 7 PG schreibt vor, dass die rekurrierende Person innert 30 Tagen seit
Zustellung des begründeten Entscheids beim Verwaltungsgericht die schriftliche
Rekursbegründung einzureichen hat. Die Frist ist gemäss der expliziten
gesetzlichen Regelung nicht erstreckbar. Wird die Rekursbegründung nicht oder
nicht rechtzeitig eingereicht, so kann auf den Rekurs mangels
Prozessvoraussetzung nicht eingetreten werden (VGE VD.2014.114 vom 2. Oktober
2014 E. 1.2; Wullschleger/ Schröder, Praktische Fragen des
Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 305 m.w.H.;
BGer 2C_628/2010 vom 28. Juni 2011 E. 3.7). Der Rekurs gilt gemäss § 40 Abs. 5
PG i.V.m. § 16 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG
270.100) als dahingefallen.
1.3 Der
begründete Entscheid der Personalrekurskommission wurde dem Rekurrenten am 14.
Juli 2015 zugestellt (Rückschein der Post in den Akten). Damit lief die
Begründungsfrist bis zum 13. August 2015. Innert dieser Frist hat der Rekurrent
weder eine Rekursbegründung eingereicht noch sich sonst vernehmen lassen. Der Rekurs
ist daher dahingefallen.
Das Verfahren
ist grundsätzlich kostenlos. Immerhin kann die Frage aufgeworfen werfen, ob das
mitteilungslose Verhalten des Rekurrenten, mit dem er seinem Desinteresse am
Verfahren Ausdruck gegeben hat, nicht als mutwillig im Sinne von § 40 Abs.
4 PG angesehen werden müsste – hat doch dieses Verhalten zur Folge, dass das
Gericht einen begründeten Entscheid auszufertigen hat, während bei einem Rekursrückzug
eine kurze Abschreibungsverfügung des Instruktionsrichters ergehen könnte (VGE
VD.2014.114 vom 2. Oktober 2014 E. 2). Das Verwaltungsgericht verzichtet jedoch
vorliegend auf die Erhebung von Kosten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der
Rekurs wird als dahingefallen erklärt.
Es
werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung
an:
Rekurrent
Basler
Verkehrs-Betriebe BVB
Personalrekurskommission
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.