Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2015.49
ENTSCHEID
vom 25.
November 2015
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 3. November 2015
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 26. Januar 2016
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ ein Untersuchungsverfahren
wegen Veruntreuung zum Nachteil seines Arbeitgebers, der B____ SA. Aufgrund eines
Festnahmebefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wurde A____ am
- November 2015 von der Polizei Basel-Landschaft an seinem Wohnort […]
vorläufig festgenommen und nach Basel überführt. Das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
ordnete am 3. November 2015 wegen Kollusions- und Fortsetzungsgefahr auf die
vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 26. Januar 2016, Untersuchungshaft
an.
Mit undatiertem,
am 6. November 2015 aufgegebenem und am 9. November 2015 beim Appellationsgericht
eingegangenem Schreiben hat A____ Beschwerde gegen die Haftverfügung erhoben,
mit der er seine Haftentlassung beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat sich am
12. November 2015 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen.
Der Beschwerdeführer hat innert Frist keine Replik eingereicht. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung
der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs.
1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO]). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des
Einführungsgesetzes zur StPO [EG StPO] und § 73 a Abs. 1 lit. b des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396
Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und
begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde
ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass auf sie einzutreten ist.
Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und
nicht auf Willkür beschränkt.
Die Anordnung
oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221
Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungs- resp.
Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie
ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197
Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern
als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, die beschuldigte Person habe das fragliche
Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer
erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder
einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen
vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2012.6
vom 20. Februar 2012).
3.2 Dem
Beschwerdeführer wird vorgeworfen, in seiner Funktion als Buchhalter der B____
SA zwischen dem 10. April 2015 und dem 11. Juni 2015 zu Lasten der B____
Österreich sieben Transaktionen in Höhe von insgesamt rund Euro 121‘000.– an
die Firma C____ GmbH und zwischen dem 24. Juli 2015 resp. 12. August 2015 und
dem 13. Oktober 2015 zu Lasten der B____ International AG zehn Transaktionen in
Höhe von rund CHF 320‘000.– an die Firma D____ AG ausgeführt zu haben. Einer
der Gesellschafter der C____ GmbH ist gemäss den Ermittlungen ein Bekannter des
Beschwerdeführers; das Konto, auf welches die Zahlungen gingen, sei vom
Beschwerdeführer selbst im Namen der Firma C____ GmbH eröffnet und bewirtschaftet
worden. Die Firma D____ AG sei vom Beschwerdeführer selbst „kreiert“ worden,
die entsprechenden Zahlungen seien letztlich ebenfalls auf das genannte Konto
der Firma C____ GmbH gelangt.
Der
Beschwerdeführer hat den ihm vorgeworfenen Sachverhalt von Anfang an zugestanden.
Nach seinen Angaben haben die Gesellschafter der Firma C____ GmbH, auf deren
Konto er die Zahlungen veranlasst hatte, weder etwas davon gewusst noch davon
profitiert. Vielmehr habe er selbst ihnen angeboten, die Buchhaltung für ihre
Firma zu machen, und in diesem Zusammenhang ein Konto auf den Namen dieser
Firma eröffnet, für welches er eine Vollmacht gehabt habe. In der Folge habe er
die fraglichen Transaktionen zu seinen eigenen Gunsten vornehmen können, ohne
dass sie etwas davon gemerkt hätten. Er habe die Delikte vollständig allein geplant
und durchgeführt. Motiv sei seine Spielsucht und dadurch bedingte grosse
Schulden (Einvernahme vom 2. November 2015 S. 2–4). Damit ist der
dringende Tatverdacht ohne weiteres gegeben.
4.1 Die
Vorinstanz hat den Haftgrund der Kollusionsgefahr bejaht, weil die Beteiligung
von E____ und F____, der Gesellschafter der Firma C____ GmbH, sowie die
Verwendung des Deliktserlöses noch klärungsbedürftig seien. Der
Beschwerdeführer bestreitet die Kollusionsgefahr mit dem Argument, dass er sich
zu 100 % schuldig bekannt habe.
4.2 Kollusion
bedeutet, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen,
Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu
wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr
soll verhindern, dass ein Angeschuldigter die Freiheit dazu missbraucht, die
wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden
(BGE 132 I 21 E.3.2 S. 23). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer
erklärt, E____ und F____ – den Zweitgenannten kenne er nicht persönlich – hätten
keine Kenntnis von den inkriminierten Transaktionen gehabt. In Übereinstimmung
damit hat E____ zu Protokoll gegeben, er habe mit dem vom Beschwerdeführer
eröffneten UBS-Konto nie etwas zu tun gehabt. Der Beschwerdeführer habe ihnen
bei der Buchhaltung ihrer neu gegründeten Firma geholfen und ihnen CHF 20‘000.–
für die Firmengründung geliehen. Wohl dafür habe er – ohne ihre Mitwirkung –
das Konto bei der UBS eröffnet. F____ und er hätten ihrerseits ein Konto bei
der BLKB eröffnet, dieses sei ihr Geschäftskonto (Einvernahme vom 6. November
2015). F____ schliesslich hat angegeben, dass er von der Existenz des
UBS-Kontos gar nichts gewusst habe. Es sei ihm zwar bekannt gewesen, dass E____
vom Beschwerdeführer Geld erhalten habe, aber er habe nicht gewusst, dass das
Geld auf ein UBS-Konto bezahlt worden sei. Er selbst kenne den Beschwerdeführer
gar nicht (Einvernahme vom 9. November 2015).
4.3 Die
Aussagen des Beschwerdeführers und jene der Gesellschafter der Firma C____ GmbH
stimmen nach dem Gesagten überein. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern
diesbezüglich eine Kollusionsgefahr bestehen soll. Auch dass noch nicht
vollständig geklärt werden konnte, wofür das Deliktsgut verwendet wurde, vermag
keine Kollusionsgefahr zu begründen. Auf die offenbar noch ausstehenden
Informationen der UBS über das Konto, auf welches die inkriminierten
Überweisungen getätigt wurden, wird der Beschwerdeführer keinen Einfluss nehmen
können. Schliesslich vermag auch die Hoffnung, dass noch ein Teil des
Deliktsbetrages irgendwo versteckt sein könnte, diesen Haftgrund nicht zu begründen.
Es wurden Kontensperren verfügt und Hausdurchsuchungen durchgeführt. Die
Staatsanwaltschaft hat keine weiteren Untersuchungshandlungen genannt, die sie
diesbezüglich noch durchführen will. Damit ist die Kollusionsgefahr in
Abweichung von der vorinstanzlichen Beurteilung zu verneinen.
5.1 Die
Vorinstanz hat die Haftanordnung zusätzlich mit dem Haftgrund der Fortsetzungs-
resp. Wiederholungsgefahr bejaht, wofür sie auf die einschlägigen Vorstrafen
des Beschwerdeführers sowie auf seine Spielsucht verwiesen hat. Der Beschwerdeführer
bestreitet auch diesen Haftgrund und macht geltend, in den vier Tagen
Untersuchungshaft (bis zur Einreichung der Beschwerde) sei ihm bewusst geworden,
dass er alles falsch gemacht habe und dass er sich seiner Familie und seinem
Sohn zuliebe unter allen Umständen ändern wolle.
5.2 Wiederholungs-
oder Fortsetzungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte
Person durch schwere Delikte die Sicherheit anderer erheblich gefährdet,
nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1
lit. c StPO; BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.). Sinn und Zweck der Anordnung
von Haft wegen Wiederholungsgefahr ist die Verhütung von Delikten sowie die
Verfahrensbeschleunigung, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess
durch neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Bei der Annahme, dass
ein Beschuldigter weitere schwere Delikte begehen könnte, ist allerdings
Zurückhaltung geboten. Ernsthaft zu befürchten ist die Deliktsbegehung nur bei
Vorliegen einer sehr ungünstigen Rückfallprognose (BGE 137 IV 84
E. 3.2 E. 85 f.; BGer 1B_48/2015 vom 3. März 2015 E. 4.2; AGE HB.2015.33
vom 24. Juli 2015 E. 4.1). Gemäss richtiger Auslegung von Art.
221 Abs. 1 lit. c StPO muss sich die Rückfallgefahr auf Verbrechen oder schwere
Vergehen beziehen. Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als
drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB); Vergehen sind solche, bei denen
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe droht (Art. 10 Abs. 3 StGB).
Tatbestände, bei welchen die abstrakte Strafdrohung bis zu drei Jahren
Freiheitsstrafe reicht, gelten als schwere Vergehen (BGer 1B_48/2015 vom
3. März 2015 E. 4.2, 1B_331/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.1). Die
Annahme von Fortsetzungsgefahr kommt auch bei schweren Vermögensdelikten in
Betracht (BGer 1B_405/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen).
5.3 Bei
der Veruntreuung, welche gemäss Art. 138 StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe
bis zu 5 Jahren sanktioniert wird, handelt es sich um ein Verbrechen und damit
um eine für die Fortsetzungsgefahr grundsätzlich relevante schwere Straftat. Der
Beschwerdeführer ist bereits zweifach wegen einschlägigen Vermögensdelikten
vorbestraft. Mit Urteil vom 4. November 2009 wurde er wegen Veruntreuung, mit Urteil
vom 29. Mai 2012 wegen mehrfachen Diebstahls und mehrfachen, teilweise versuchten
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage verurteilt. Auch bei
diesen Delikten handelt es sich um Verbrechen. Die hierfür bedingt ausgesprochenen
Geldstrafen vermochten den Beschwerdeführer nicht von der Begehung weiterer
gleichartiger Delikte abzuhalten. So hat er die neuen Taten, derentwegen er nun
in Haft sitzt, während der laufenden Probezeit der ihm am 29. Mai 2012 auferlegten
Strafe begangen, welche noch bis 28. Mail 2017 läuft. Er hat zudem bei der Begehung
der neuen Taten eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt, hat er
doch eigens ein auf den Namen der Firma C____ GmbH lautendes, aber allein von
ihm bewirtschaftetes Konto bei der UBS eröffnet und zudem eine „Fake“-Firma kreiert,
an welche er zu seinen Gunsten von seiner Arbeitgeberfirma ebenfalls Geld
überweisen liess. Auf diese Weise hat er bis zu seiner Verhaftung während eines
halben Jahres in 17 Einzelakten insgesamt über CHF 450‘000.– veruntreut.
Er hat mit diesen Taten nicht nur das Vertrauen seiner Arbeitgeberfirma,
sondern auch jenes seines Kollegen E____, welchen er dadurch in ein
Strafverfahren involviert hat, krass missbraucht. Die erforderliche Schwere und
Anzahl der Delikte zur Annahme von Fortsetzungsgefahr ist somit gegeben.
5.4 Mit
der Vorinstanz ist auch von einer sehr ungünstigen Rückfallprognose auszugehen.
Der Beschwerdeführer beteuert zwar, dass ihn die bisherige Untersuchungshaft
ausreichend beeindruckt habe. Als Motiv für seine Delikte hat er aber seine
offenbar seit sechs Jahren bestehende Spielsucht ins Feld geführt. Auf Frage,
was er gegen diese Sucht unternehme, hat er erklärt, dass er noch nie eine
Therapie durchgezogen habe (Einvernahme vom 2. November 2015 S. 6). Aus dem
sich bei den Akten befindenden Auszug aus dem Betreibungsregister ergibt sich zudem,
dass gegen ihn Betreibungen im Umfang von über CHF 232‘000.– laufen und er
offene Verlustscheine über CHF 92‘000.– hat. Dazu kommt, dass er infolge der
neuen Delikte mit dem Vollzug der mit den rechtskräftigen Urteilen von 2009,
2012 und 2015 bedingt ausgesprochenen Geldstrafen von insgesamt CHF 43‘700.–
rechnen muss. Schliesslich hat er infolge der begangenen Delikte seine
Arbeitsstelle verloren. Die Spielsucht und die hohen Schulden, welchen nun kein
legales Einkommen mehr gegenübersteht, bilden starke Anreize für eine erneute
deliktische Beschaffung von Geld. Nachdem bisher weder der drohende Vollzug der
bedingt ausgesprochenen Geldstrafen noch der drohende Verlust seiner
Arbeitsstelle den Beschwerdeführer von der Begehung neuer Delikte abzuhalten
vermocht haben, ist die Fortsetzungsgefahr nun erst recht zu bejahen.
6.1 Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen
der Beschuldigten an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden
Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen.
Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft nur solange erstrecken,
als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art.
212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215). Die bisherig angeordnete Haftdauer
von 12 Wochen ist noch ohne weiteres verhältnismässig, ist doch bei einer
Verurteilung mit einer um Einiges höheren Strafe zu rechnen.
6.2 Der
Beschwerdeführer macht geltend, er wolle die Zeit bis zu seiner Verurteilung
nutzen, um sich seiner Familie, seiner Freundin und seinem Sohn zu erklären,
seine beiden Hunde in die richtigen Hände zu geben und seine Wohnsituation zu
klären. Die Platzierung der Hunde und die Klärung der Wohnsituation wird er mit
Hilfe des Gefängnis-Sozialdienstes auch aus der Haft heraus organisieren
können. Seiner Familie wird er sich – sofern er keine Einzelheiten zu den
begangenen Delikten nennt – im Rahmen von Besuchen erklären können. Diese Bedürfnisse
lassen die Haft nicht als unverhältnismässig erscheinen.
6.3 Da
der Hauptgrund der Fortsetzungsgefahr in der Spielsucht des Beschwerdeführers
zu liegen scheint, könnte eine entsprechende Therapie diese möglicherweise mindern.
Der Beschwerdeführer hat sich denn auch zur Absolvierung einer Therapie bereit
erklärt (Einvernahme vom 2. November 2015 S. 6). Sollte es ihm damit wirklich
ernst sein, so wird er bei der Verfahrensleitung der Staatsanwaltschaft einen
entsprechenden Antrag zu stellen haben. Im gegenwärtigen Zeitpunkt, da eine
Therapie noch nicht einmal in die Wege geleitet, geschweige denn begonnen
worden ist, ist jedoch noch keine taugliche Ersatzmassnahme für die
Untersuchungshaft in Sicht.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer
Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.