Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2015.57
ENTSCHEID
vom 23. November 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Beteiligte
A____ AG Beschwerdeführerin
[...] Schuldnerin
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerdegegner
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
Kanton Basel-Stadt Gläubiger
vertreten durch Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom
26. August 2015
betreffend Anforderungen an die
Begründung der Beschwerde
Sachverhalt
Das Betreibungsamt
Basel-Stadt stellte auf Begehren des Kantons Basel-Stadt am 16. Juni 2015 in
der Betreibung Nr. 15035375 einen Zahlungsbefehl gegen die A____ AG aus. Der
Zahlungsbefehl wurde dieser am 26. Juni 2015 zugestellt. Mit Schreiben vom
6. Juli 2015 an das Betreibungsamt verlangte die A____ AG die Löschung der
Betreibung. Das Betreibungsamt beschied der A____ AG mit Schreiben vom 9. Juli
2015, dass es dem Löschungsbegehren nicht nachkommen könne und deren Mitteilung
auch nicht als Rechtsvorschlag betrachte. Daraufhin beantragte die A____ AG mit
Beschwerde vom 22. Juli 2015 die Löschung der Betreibung bei der unteren
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Diese wies die
Beschwerde mit Entscheid vom 26. August 2015 ab, da die A____ AG nicht nachvollziehbar
dartue, weshalb die Betreibung nichtig sein solle. Der Entscheid wurde der A____
AG am 8. September 2015 zugestellt.
Gegen diesen
Entscheid erhob die A____ AG am 15. September 2015 Beschwerde an die obere
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Die Beschwerde enthält
keinen Antrag. Der Instruktionsrichter der oberen Aufsichtsbehörde zog die
vorinstanzlichen Akten bei und verzichtete darauf, eine Beschwerdeantwort
einzuholen. Die Einzelheiten der Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben
sich, soweit sie verständlich und für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung Beschwerde an die obere
Aufsichtsbehörde erhoben werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als solche amtet ein
Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des Gesetzes
betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG
SchKG, SG 230.100]). Die Beschwerdeführerin ist vor der unteren
Aufsichtsbehörde unterlegen und somit zur Beschwerde legitimiert. Das
Rechtsmittel wurde rechtzeitig erhoben. Das Verfahren richtet sich nach
Art. 20a SchKG; im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG
SchKG).
1.2 Die
Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen
und muss einen Antrag enthalten (Art. 321 Abs. 1 ZPO in Verbindung
mit § 5 Abs. 4 EG SchKG). Gemäss Rechtsprechung handelt es sich bei
der Begründung um eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung.
Fehlt sie, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Verlangt wird, dass der Beschwerdeführer
im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und gegebenenfalls
die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (vgl. BGer 5A_247/2013 vom
15. Oktober 2013 E. 3). Der Beschwerdeführer muss mit
anderen Worten in der Beschwerde darlegen, an welchen Mängeln der angefochtene
Entscheid leidet (vgl. AGE BEZ.2015.13 vom 13. April 2015 E. 2).
Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin keinen förmlichen Antrag gestellt. Immerhin
kann der Begründung entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin „die
sofortige und vollständige Löschung“ der sie betreffenden Einträge im Betreibungsregister
erwarte (vgl. Beschwerde, S. 2). Worauf sie diese Erwartung stützt, ist
den inhaltlich unverständlichen und wirren Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht
zu entnehmen. Sie setzt sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht
auseinander und legt auch nicht dar, an welchen Mängeln der Entscheid leide. Die
Ausführungen genügen demnach den dargelegten Anforderungen an die Begründung
nicht. Damit sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen für das vorliegende
Beschwerdeverfahren nicht erfüllt.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden
kann. Das Beschwerdeverfahren ist auch vor der oberen Aufsichtsbehörde
grundsätzlich kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können
einer Partei oder ihrem Vertreter allerdings Bussen bis zu CHF 1'500.–
sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2
Ziff. 5 SchKG). Bereits die untere Aufsichtsbehörde wies die
Beschwerdeführerin und ihren Verwaltungsrat auf die Kostenfolgen einer böswilligen
oder mutwilligen Prozessführung hin und stellte ihnen in Aussicht, dass in weiteren
solchen Beschwerdefällen entsprechende Bussen bzw. Gebühren und Auslagen
auferlegt würden. Ungeachtet der Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde und
ungeachtet deren Hinweises auf die Kostenfolgen einer böswilligen oder
mutwilligen Prozessführung zog die Beschwerdeführerin den Entscheid an die
obere Aufsichtsbehörde weiter und setzte damit ein unnötiges Verfahren in Gang.
Sie hätte bei vernunftgemässer Überlegung ohne Weiteres erkennen können, dass ihre
Beschwerde aussichtslos ist. Damit ist von mutwilliger Prozessführung auszugehen
(vgl. BGer 5A_131/2013 vom 25. Juni 2013 E. 6.1; AGE BEZ.2015.46 vom
26. August 2015 E. 3, mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführerin
werden deshalb die Gerichtskosten von CHF 500.– auferlegt.
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Die Beschwerdeführerin trägt die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Kanton Basel-Stadt
Betreibungsamt Basel-Stadt
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.