Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.23
VD.2015.24
URTEIL
vom 5. Oktober
2015
Mitwirkende
Dr.
Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiber MLaw Jonas
Hertner
Beteiligte
A____ Rekurrent
1
[…]
B____ Rekurrentin
2
[…]
beide vertreten durch lic. iur. […],
Advokat,
[…]
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurse gegen zwei
Entscheide der Steuerrekurskommission
vom 5. Januar 2015
betreffend kantonale Steuern pro
2011 und 2012 sowie
betreffend direkte Bundessteuer
pro 2011 und 2012
Sachverhalt
Die Ehegatten A____
und B____ (Rekurrenten) deklarierten in ihren Steuererklärungen für die Steuerjahre
2011 und 2012 Dividenden der heute als […] AG firmierenden damaligen C____ AG
in der Höhe von CHF 150‘000.– respektive CHF 200‘000.–. Mit Veranlagungen vom
2. August 2012 für das Steuerjahr 2011 und vom 5. Dezember 2013 für das
Steuerjahr 2012 folgte die Steuerverwaltung diesbezüglich der Deklaration der Rekurrenten.
Mit
Revisionsentscheid vom 28. Februar 2014 wies die Steuerverwaltung ein mit
Schreiben vom 21. Januar 2014 gestelltes Gesuch um Revision der kantonalen
Steuern und der direkten Bundessteuer pro 2012 ab, mit dem die Rekurrenten eine
irrtümlich unterbliebene Deklaration eines qualifizierten Beteiligungsabzugs
bezüglich der genannten Dividendeneinnahmen geltend machten. Mit Revisionsentscheid
vom 24. April 2014 wies die Steuerverwaltung ein identisches
Revisionsgesuch vom 8. April 2014 bezüglich der kantonalen Steuern und der
direkten Bundessteuer pro 2011 ab.
Die Rekurrenten erhoben
gegen diese Entscheide mit Eingaben vom 31. März 2014 und 22. Mai 2014 je Rekurs
bzw. Beschwerde an die Steuerrekurskommission. Die Steuerrekurskommission legte
die beiden Verfahren zusammen und bestätigte die Entscheide der
Steuerverwaltung mit Präsidialentscheid vom 5. Januar 2015.
Gegen diesen
Entscheid richten sich die mit Eingabe vom 5. Februar 2015 erhobenen Rekurse,
mit denen die Rekurrenten die kosten- und entschädigungsfällige Rückweisung der
Präsidialentscheide zur Behandlung durch die Steuerrekurskommission verlangen.
Eventualiter beantragen die Rekurrenten einerseits die Wiederherstellung der
Frist zur Einsprache gegen die Veranlagungsverfügungen über die kantonalen
Steuern und die direkte Bundessteuer pro 2012 vom 5. Dezember 2013, die
Behandlung der Eingabe vom 21. Januar 2014 als Einsprache und die Gewährung der
Ermässigung aufgrund qualifizierter Beteiligung auf der Dividendenauszahlung
der C____ AG und andererseits je die Revision der mit Verfügungen vom 2. August
2012 respektive vom 5. Dezember 2013 erfolgten Veranlagungen der kantonalen
Steuern und der direkten Bundessteuer pro 2011 respektive 2012 und die
Gewährung der Ermässigung aufgrund qualifizierter Beteiligung auf der Dividendenauszahlung
der C____ AG. Ferner beantragen die Rekurrenten die gemeinsame Behandlung der Rekurse.
Die
Steuerverwaltung und die Steuerrekurskommission beantragen mit Vernehmlassungen
vom 17. März 2015 respektive vom 9. April 2015 die kostenfällige Abweisung der
Rekurse. Hierzu haben die Rekurrenten mit Eingabe vom 30. April 2015 repliziert.
Für die Einzelheiten der Standpunkte wird, soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der Steuerrekurskommission als eine vom Regierungsrat gewählte
Kommission kann, gestützt auf § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG) Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäss Art. 145
des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) kann das kantonale Recht
den Weiterzug des Beschwerdeentscheids (der Steuerrekurskommission) bezüglich
der Bundessteuern an eine weitere verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen.
Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges Rekursverfahren für die kantonalen
Steuern vor, muss dasselbe auch für die Bundessteuern gelten (BGE 130 II
65 E. 6 S. 75 ff.). Da das baselstädtische Recht für die harmonisierten
kantonalen Steuern ein zweistufiges Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch
für die Bundessteuern zur Anwendung (VGE vom 22. Juni 2006, in: BJM 2008
S. 220 ff.; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005
S. 277 ff., 287). Im Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten
in erster Linie die Verfahrensbestimmungen von Art. 140–144 DBG, subsidiär jene
des kantonalen Rechts über Organisation und Verfahren, insbesondere jene über
den Rekurs (Art. 145 DBG i.V.m. § 1 der baselstädtischen Verordnung über den
Vollzug der direkten Bundessteuer [DBStV]; VGE VD.2013.104 vom 31. Oktober
2013). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden
Rekurse funktionell wie auch sachlich zuständig.
Nachdem bereits
die Vorinstanz die Rekurse gegen die Revisionsentscheide der Steuerverwaltung
vom 28. Februar 2014 und vom 24. April 2014 zusammengelegt hatte, können die
beiden Verfahren antragsgemäss auch im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren
zusammen beurteilt werden.
1.2 Nach
§ 13 Abs. 1 VPRG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene
Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder
Änderung hat. Diese Voraussetzungen erfüllen die Rekurrenten offensichtlich. Die
Rekurse wurden rechtzeitig eingereicht und begründet, weshalb darauf
einzutreten ist.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
von § 8 Abs. 1 VPRG, da das Steuergesetz keine speziellen Vorschriften
über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (vgl. § 171 des
Gesetzes über die direkten Steuern [Steuergesetz; StG]). Demnach ist zu prüfen,
ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den
massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- und
Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder
missbraucht hat.
1.4 Das
Urteil kann auf dem Zirkulationsweg gefällt werden, da Steuersachen keine
zivilrechtlichen Ansprüche im Sinne von Art. 6 EMRK beinhalten (vgl. BGer 2P.7/2004
vom 8. Juni 2004 E. 1.3, 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5 mit Hinweisen auf
die Rechtsprechung).
Mit ihren Rekursen
verneinen die Rekurrenten zunächst die Zulässigkeit eines Präsidialentscheids
im vorinstanzlichen Verfahren. Damit machen sie die mangelnde Zuständigkeit des
Vizepräsidenten zum angefochtenen Entscheid geltend.
2.1 Der
Präsident oder die Präsidentin respektive die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident
entscheidet gemäss § 168a Abs. 1 und 3 StG über die Abschreibung des
Verfahrens wegen Rekursrückzugs, Rekursanerkennung durch Wiedererwägung,
Gegenstandslosigkeit, Säumnis, Nichtleistung des Kostenvorschusses oder anderer
Dahinfallensgründe (§ 168a Abs. 1 lit. a StG), im Falle des
Nichteintretens wegen Verspätung oder aus anderen Gründen (§ 168a
Abs. 1 lit. b StG), in Verfahren bezüglich Steuererlass oder Stundung
(§ 168a Abs. 1 lit. c StG) sowie über offensichtlich
abzuweisende oder gutzuheissende Rekurse (§ 168a Abs. 1 lit. d
StG).
2.2 Mit
ihren Rekursen bestreiten die Rekurrenten, dass diese Voraussetzungen für einen
Einzelrichterentscheid vorliegend erfüllt seien. Der Entscheid umfasse immerhin
rund 6 ½ Seiten, nachdem bereits die Vernehmlassungen der Steuerverwaltung
4 respektive 5 Seiten umfasst hätten. Müssten sich aber die Steuerverwaltung
und die Steuerrekurskommission einige Gedanken über den Fall machen, so könne
nicht mehr von einem offensichtlich klaren Entscheid gesprochen werden. Sobald
wie vorliegend Literatur und Judikatur zitiert werden müssten, könne nicht mehr
von einer offensichtlichen Unbegründetheit des Rekurses gesprochen werden.
2.3 Beim
gesetzlichen Begriff des „offensichtlich abzuweisenden oder gutzuheissenden
Rekurses“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, mit welchem dem
Rechtsanwender bei der Beurteilung der Zuständigkeitsfrage ein Ermessensspielraum
eingeräumt wird (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz. 445 ff.). Auch wenn
dem Verwaltungsgericht die Eignung zur Überprüfung der Auslegung dieses
Begriffs durch die Steuerrekurskommission nicht abgesprochen werden kann, so
ist gleichzeitig dem mit der Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der
Vorinstanz vom Gesetzgeber eingeräumten Organisationsspielraum Rechnung zu
tragen (Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., Rz. 453, 474a). Bei der Konkretisierung des Begriffs kann dabei auf
Literatur und Judikatur zu vergleichbaren Bestimmungen zurückgegriffen werden.
Offensichtlich
erscheint eine Rechtslage, wenn jedes mit der Sache betraute Gerichtsmitglied
„ohne weiteres“ und „ohne Zögern“ in einem bestimmten Sinne entscheiden würde
(vgl. zu Art. 108 BGG Belser/Bacher,
in: Basler Kommentar,
2. Auflage 2011, Art. 108 BGG N 16), respektive wenn etwa die
Unbegründetheit eines Rechtsmittels klarerweise vorliegt, wobei diesbezüglich
immer ein gewisser Beurteilungsspielraum besteht (vgl. zu Art. 322 Abs. 1 ZPO Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter‑Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage
2013, Art. 322 ZPO N 4). Als offensichtlich unbegründet wird eine
Berufung im Sinne von Art. 312 Abs. 1 ZPO dann qualifiziert, wenn ihr
bereits aufgrund einer summarischen Prüfung keinerlei Erfolgschancen eingeräumt
werden können respektive wenn sie in materieller Hinsicht schlicht aussichtslos
erscheint (Reetz/Theiler, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 312 N 18 mit Verweis
auf die Kriterien für einen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung). Als
aussichtslos sind nach der Rechtsprechung zum Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich
geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos,
wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder
jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 139 III 396 E. 1.1 S. 397,
138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616; VGE
VD.2015.53 vom 26. Mai 2015 E. 2.1).
Zu ähnlichen Schlüssen
führt die historische Auslegung der Bestimmung: § 168a Abs. 1 StG ist
mit Beschluss des Grossen Rates vom 8. September 2010 erlassen worden. Im
entsprechenden Ratschlag des Regierungsrats (Ratschlag Nr. 10.0197.01 vom
2. März 2010 S. 7) wurde dabei ohne inhaltliche Auseinandersetzung
mit dem Begriff des offensichtlichen Ausgangs des Verfahrens auf die entsprechende
Einzelrichterzuständigkeit des Präsidenten respektive der Präsidentin der
Baurekurskommission verwiesen. Im diesbezüglichen Ratschlag führte der Regierungsrat
zu § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Baurekurskommission (BRKG) aus,
es werde an Fälle gedacht, in denen sich aufgrund der Formvorschriften ergebe,
dass der Rekurs nicht materiell behandelt werden könne, etwa bei verspäteter Rekurseinreichung.
Aber auch eine materielle Erledigung von offensichtlichen Fällen durch
Präsidialentscheid solle ermöglicht werden (Ratschlag Nr. 8986 vom
4. April 2000 S. 6).
2.4 Nach
dem Gesagten hat der Entscheid über die Rüge der Unzuständigkeit des
vorinstanzlich entscheidenden Einzelrichters aufgrund der Beurteilung der
materiellen Rügen des Rekurrenten zu erfolgen.
Jedenfalls nichts
zu ihren Gunsten ableiten können die Rekurrenten aus der erst replicando vorgebrachten
Rüge der „vermutlichen“ Unvereinbarkeit des § 168a StG mit den
bundesrechtlichen Anforderungen an eine Beschwerdeinstanz in Steuersachen und
einer daraus fliessenden Unzulässigkeit von Präsidialentscheiden der
Steuerrekurskommission per se. Die Kantone sind in der Bestellung und Organisation
der Beschwerdeinstanzen in den Schranken von Art. 6 EMRK, Art. 29a BV und Art.
110 BGG grundsätzlich frei (vgl. Zweifel/Athanas,
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. Auflage 2008,
Art. 140 DBG N 3 f.). Die Zuständigkeit der Präsidentin oder des
Präsidenten als Einzelrichterin bzw. Einzelrichter gemäss § 168a StG ist
als zulässiger Vorbehalt zur grundsätzlichen Pflicht zur Mitwirkung beim
Entscheid aller Mitglieder einer Behörde, die aus einer bestimmten Zahl von
Mitgliedern besteht, nicht zu beanstanden (vgl. BGE 127 I 128 E. 4b
S. 131).
Mit ihren
Rekursen machen die Rekurrenten zunächst geltend, dass die Steuerverwaltung im
Verfahren bezüglich der Steuern pro 2012 die Einsprachefrist hätte wiederherstellen
müssen.
3.1 Gemäss
§ 147 Abs. 5 StG kann bei Fristversäumnis die Wiederherstellung der
Frist verlangt werden, wenn die säumige Person von ihrer Einhaltung durch ein unverschuldetes
Hindernis abgehalten wurde. Das Begehren muss binnen 30 Tagen, vom Wegfall
des Hindernisses an gerechnet, schriftlich unter Beifügung der nötigen Beweismittel
gestellt werden.
Nach Art. 133
Abs. 3 DBG ist auf verspätete Einsprachen nur dann einzutreten, wenn die
steuerpflichtige Person nachweist, „durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit,
Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen
Einreichung verhindert“ gewesen zu sein. Wie nach kantonalem Recht muss die
Einsprache dann innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe
eingereicht werden.
Damit wird ein
allgemeines Prinzip des Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach die
Wiederherstellung einer gesetzlichen Frist verlangt werden kann, wenn eine
Partei oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten wurde, innert Frist zu
handeln (BGer 2C_1063/2014 vom 26. November 2014 E. 2.3, 1C_491/2008
vom 10. März 2009 E. 1.2; 2C_401/2007 vom 21. Januar 2008
E. 3.3; Häfelin/Müller/ Uhlmann,
a.a.O., Rz 1653; Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich
2013, N 115). Als unverschuldet gilt ein Versäumnis, wenn dafür objektive
Gründe vorliegen und der säumigen Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen
werden kann. Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer
Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder
in unzumutbarer Weise erschweren. Taugliche Entschuldigungsgründe bilden etwa
Naturkatastrophen, Militärdienst oder eine schwerwiegende Erkrankung.
Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzulänglichkeiten oder Ferien fallen hingegen
nicht darunter (Vogel, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Art. 24 N 10 mit Hinweisen). Ein
Krankheitszustand bildet dann einen Wiedereinsetzungsgrund, wenn und solange er
jegliches auf die Fristwahrung gerichtete Handeln verunmöglicht (BGE 119 II 86
E. 2a S. 87; BGer 6S.54/2006 vom 2. November 2006 E. 2.2.1; VGE VD.2014.216
vom 9. Februar 2015 E. 4.1, VD.2013.34 vom 21. Oktober 2013 E. 2.2,
VD.2011.135 vom 22. März 2012 E. 2.2.2; Rhinow/Koller/ Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches
Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 1833).
3.2 Vorliegend
haben die Rekurrenten die Steuererklärung selbständig vorgenommen. Wie sie
unter Bezugnahme auf eine schriftliche Bestätigung ihres Steuerberaters vom
17. Februar 2014 (Rekursbeilage 10, act. 3/10) geltend machen, hätten sie
die Steuererklärung und die Veranlagung nach deren Eröffnung etwa Mitte Dezember
2013 dem Steuerberater zur Durchsicht übergeben. Dieser sei aber wegen den
Feiertagen erst im neuen Jahr dazu gekommen, die Veranlagung und die Steuererklärung
zu bearbeiten. Er habe den Rekurrenten den von ihm festgestellten Umstand, dass
die Dividende der C____ AG zu Unrecht voll besteuert wurde, erst Mitte Januar
2014 nach Ablauf der Einsprachefrist mitgeteilt.
3.3 Diese
Umstände sind offensichtlich nicht geeignet, eine Wiederherstellung der
Einsprachefrist zu begründen. Soweit eine steuerpflichtige Person im
Veranlagungsverfahren nicht vollständig selber handelt, sondern einen
professionellen Berater beizieht, kann ihr eine Fristwiederherstellung nur gewährt
werden, wenn weder sie selber noch ihre Vertretung die Säumnis zu vertreten hat
(BGer 2C_1063/2014 vom 26. November 2014 E. 2.3, 2C_331/2008 vom
27. Juni 2008 E. 2, 2C_220/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 4).
Dies muss auch dann gelten, wenn die beigezogene Person nicht nach aussen
auftritt, sondern allein zur Beratung der nach aussen selbständig handelnden
steuerpflichtigen Person beigezogen wird. In diesem Fall hat die steuerpflichtige
Person selber dafür Sorge zu tragen, dass sie die von ihrem Berater für ihren
Entscheid, eine Einsprache zu erheben oder darauf zu verzichten, notwendigen
Informationen innert der Einsprachefrist erhält. Objektive Gründe für eine
Verhinderung einer rechtzeitigen Einspracheerhebung liegen weder bei den
Rekurrenten noch bei dem von ihnen beigezogenen Berater vor. Unerfindlich erscheint
schliesslich, weshalb die Rekurrenten bei Inanspruchnahme einer Beratung durch
einen Spezialisten, der nicht einmal ein Vertreter sein soll, die Einhaltung
einer allfälligen Einsprachefrist nicht selber überprüfen müssten. Indem sie
die Wahrung ihrer Interessen im Veranlagungsverfahren gerade keiner Drittperson
übergeben haben, lag es umso mehr in ihrer eigenen Verantwortung, die
entsprechenden Verfahrensvoraussetzungen zu erfüllen, wozu auch die Einhaltung
von Fristen gehört.
Weiter machen
die Rekurrenten geltend, dass die Vorinstanzen zu Unrecht ihren Antrag auf
Revision der Steuerveranlagungen für die Jahre 2011 und 2012 abgewiesen hätten.
4.1 Nach
§ 173 Abs. 1 lit. b StG und Art. 147 Abs. 1 lit. b
DBG kann eine rechtskräftige Verfügung auf Antrag oder von Amtes wegen
zugunsten der steuer-pflichtigen Person revidiert werden, wenn die
Steuerverwaltung erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr
bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer
Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat. Die Revision ist dabei
nach § 173 Abs. 2 StG und Art. 147 Abs. 2 DBG ausgeschlossen, wenn die
antragstellende Person als Revisionsgrund vorbringt, was sie bei der ihr
zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen
können.
4.2 Die
Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, dass die Steuerverwaltung sich bei ihrer
Veranlagung grundsätzlich auf die Angaben der steuerpflichtigen Person verlassen
dürfe. Sie dürfe daher davon ausgehen, dass steuermindernde Umstände durch die
steuerpflichtige Person dargelegt würden. Bei offensichtlichen Fehlern der
Deklaration müsse die Steuerverwaltung aber weitere Nachforschungen anstellen,
um den korrekten, dem Einzelfall zugrundeliegenden Sachverhalt festzustellen. Inwieweit
solche Untersuchungen hätten erfolgen müssen und deren Unterlassung einen
Revisionsgrund zu bilden vermöge, könne aber offen bleiben, da die falsche
Veranlagung bei gehöriger Sorgfalt bereits mittels Einspracheverfahren hätte
gerügt werden können. An die Sorgfalt der steuerpflichtigen Person könnten
diesbezüglich hohe Anforderungen gestellt werden. Es sei davon auszugehen, dass
sie ihre eigenen finanziellen Verhältnisse kennt und die Veranlagungsverfügung
überprüft, um allfällige Mängel zu rügen. Hingegen sei es nicht Sinn und Zweck
der Revision, im ordentlichen Rechtsmittelverfahren Versäumtes nachzuholen.
Diese zumutbare Sorgfalt ende nicht in der Beauftragung eines Spezialisten mit
der Überprüfung der Veranlagung. Dessen Kenntnisse seien den Rekurrenten
vielmehr anzurechnen. Zudem hätten sie sich um die Einhaltung der
Einsprachefrist kümmern können. Die Rekurrenten hätten daher bei gehöriger
Sorgfalt die Veranlagung mit einem ordentlichen Rechtsmittel anfechten können,
weshalb die Steuerverwaltung zu Recht keine Revision vorgenommen habe.
4.3 Den
Erwägungen der Vorinstanz ist insofern zu folgen, als dass nach der
Rechtsprechung hohe Anforderungen an die erforderliche Sorgfalt einer
steuerpflichtigen Person zu stellen sind (BGer 2C_581/2011 vom 27. März
2012 E. 3.1; Margraf,
Ausgewählte Aspekte des Revisionsverfahrens gemäss Art. 147–149 DBG, in: Steuer
Revue 2014 S. 76; Zweifel/Casanova,
Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, Zürich 2008, § 26
N 54). Die Revision bezweckt nicht, vermeidbare Unterlassungen während des
ordentlichen Verfahrens nachholen zu können (Casanova,
Die steuerrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahr 2012/Steuerverfahrensrecht,
in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht 82 S. 564). § 173 Abs. 2
StG und Art. 147 Abs. 2 DBG dürfen zwar nicht dazu führen, dass die Untersuchungs-
und Offizialmaxime im Fall eines Deklarationsirrtums ihrer Bedeutung entleert werden,
wenn ihre Verletzung nur noch Folgen hätte, falls die veranlagte Person ihren
Deklarationsirrtum vor Ablauf der Einsprachefrist bemerkt. Der
Untersuchungsgrundsatz erfährt indes durch die hohen Anforderungen an die
Sorgfalt und die Mitwirkungspflicht der steuerpflichtigen Person eine gewisse
Einschränkung (Vallender/Looser,
in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b,
2. Aufl. 2008, Art. 146 DBG N 12).
Fraglich ist
nun, ob die Steuerverwaltung bei der Übernahme des Deklarationsirrtums
erhebliche, sich aus den Akten ergebende Tatsachen versehentlich unberücksichtigt
liess und dies zu einer krass fehlerhaften Rechtsanwendung führte. Dazu machen
die Rekurrenten geltend, die Aktien der C____ AG hätten sich seit Jahren
vollständig in ihrem Eigentum befunden. Dies ergäbe sich insbesondere daraus,
dass die C____ AG gemäss Handelsregistereintrag 300 Aktien ausgegeben habe und
die Rekurrenten im Wertschriftenverzeichnis zur Steuererklärung diese 300
Aktien deklariert hätten. Zudem würden die Höhe der ausgeschütteten Dividenden
und die aus der Steuererklärung ersichtliche Tätigkeit des Rekurrenten als
Geschäftsführer und Verwaltungsrat den Schluss nahelegen, dass es sich dabei um
eine Mehrheitsbeteiligung handle.
Die
Steuerverwaltung darf sich auf die Richtigkeit der Steuererklärung verlassen, sofern
sich daraus keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit
der Steuererklärung ergeben. Ein Handelsregisterauszug mit Angaben über die
Anzahl der Aktien der C____ AG lag der Steuererklärung nicht bei. Auch liessen
die Angabe der Tätigkeit und der Höhe allfälliger Dividenden keine Umstände
entstehen, bei deren Vorliegen die Steuerverwaltung zu weiteren, vertieften
Abklärungen gehalten war, zumal die Angaben soweit ersichtlich komplett und
nicht widersprüchlich waren. Es kann vorliegend denn auch nicht davon
ausgegangen werden, dass die qualifizierte Beteiligung als steuermindernder
Umstand für die Steuerverwaltung im Aktenkontext auf den ersten Blick erkennbar
war. Entgegen den Vorbringen der Rekurrenten war der Deklarationsirrtum für die
Steuerverwaltung demzufolge nicht klar ersichtlich.
4.4 Nicht
ersichtlich ist sodann auch, welcher Einfluss mit Bezug auf § 173
Abs. 1 lit. b StG und Art. 147 Abs. 1 lit. b DBG dem
von den Rekurrenten geltend gemachten Umstand zukommen soll, dass sie die
Steuererklärung mit dem offiziellen Programm BalTax erstellt hätten. Zunächst
kann den Rekurrenten bereits in der Behauptung, von diesem Programm in die Irre
geleitet worden zu sein, nicht gefolgt werden. Die Rekurrenten bestreiten
nicht, dass dieses Programm neben der von ihnen für die Dividenden der C____ AG
vorgenommenen Deklaration von „Anteilscheinen, Aktien (ausserbörslich)“ in
Position 5 auch jene von „Qualifizierten Beteiligungen“ in Position 13
ermöglicht hätte. Dazu hätte entsprechend herunter „gescrollt“ werden müssen.
Wie die Steuerverwaltung zudem mit ihrer Vernehmlassung nachgewiesen hat, wird
auch im Programm BalTax im Wertschriftenverzeichnis an zwei Orten nach qualifizierten
Beteiligungen gefragt (Vernehmlassungsbeilagen 1 und 2/act. 5/1 und 2).
Eine treuwidrige Irreführung durch das vom Kanton angebotene Veranlagungsprogramm
ist nicht ersichtlich. Dabei erscheint irrelevant, dass die Version 2013 von
BalTax bezüglich der Positionierung dieser Einkommenskategorie eine Änderung erfahren
hat. So oder anders war die unterbliebene Berücksichtigung des Umstands, dass
das deklarierte Dividendeneinkommen aus einer qualifizierten Beteiligung stammte,
den Rekurrenten bereits aus der Veranlagungsverfügung klar ersichtlich und
wurde von dem von den Rekurrenten beigezogenen Spezialisten auch ohne weiteres
erkannt. Bei dieser Ausgangslage wiegt die Nachlässigkeit der Rekurrenten
insgesamt jedenfalls schwerer als eine allfällige Verletzung der Pflicht der
Steuerverwaltung, erkennbare Deklarationsirrtümer von Amtes wegen zu berichtigen.
4.5 Schliesslich
berufen sich die Rekurrenten auf den auf Art. 127 Abs. 2 i.V.m.
Art. 8 und 9 BV fussenden Revisionsgrund des „krassen Verstosses gegen die
Leistungsfähigkeit“. Eine Revision unter diesem Titel ist dann zulässig, wenn die
Besteuerung unter dem Aspekt der Gerechtigkeit zu stossenden, schockierenden
und unhaltbaren Ergebnissen führen würde, wobei die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
der steuerpflichtigen Person in einer Weise ausser Acht gelassen wird, dass das
Besteuerungsergebnis als geradezu willkürlich bezeichnet werden muss. Der von
den Rekurrenten zitierte Autor nennt als Beispiel für einen derart krassen
Verstoss gegen die Leistungsfähigkeit den Fall, „wenn das Dreifache an
Einkünften, die tatsächlich erzielt worden sind, in die Bemessung einbezogen
werden oder wenn betraglich erhebliche Einkommensbestandteile mehrmals bei
verschiedenen steuerpflichtigen Personen zur Besteuerung gelangen“ (Margraf, a.a.O., S. 82). Die vorliegend
aufgrund des Deklarationsirrtums entstandene Bemessung erreicht die
erforderliche Intensität des äussersten Extremfalles klarerweise nicht.
Daraus folgt,
dass eine Revision weder gestützt auf § 173 Abs. 1 lit. b StG
und Art. 147 Abs. 1 lit. b DBG noch auf die Generalklausel möglich
ist. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, es sei „befremdlich, wenn
eine Nachlässigkeit der Steuerverwaltung bei der Steuerveranlagung völlig
einseitig auf den Steuerpflichtigen überwälzt“ werde. Die Rekurrenten blenden
damit vollkommen aus, dass sie sowohl die falsche Deklaration wie auch die
unterbliebene Überprüfung der Veranlagung innerhalb der Einsprachefrist ihrer
eigenen Nachlässigkeit zuzuschreiben haben.
Zu Recht nicht
gerügt wird, dass es sich bei der unterbliebenen Berücksichtigung der
qualifizierten Beteiligung nicht um einen nach § 176 StG zu korrigierenden Rechnungsfehler
gehandelt hat. Es kann diesbezüglich auf die entsprechenden Erwägungen im
angefochtenen Entscheid der Vorinstanz (E. 6) verwiesen werden.
Diese Erwägungen
machen deutlich, dass die Vorinstanz das Rechtsmittel in Ausübung ihres entsprechenden
Beurteilungsspielraums als offensichtlich abzuweisenden Rekurs im Sinne von §
168a Abs. 1 lit. d StG hat qualifizieren dürfen. Dass sie diesen Entscheid mit
Literatur und Judikatur unterlegt hat, ändert nichts daran, dass aufgrund der
jeweils festgestellten Säumnisse zu Recht von einem klaren Fall ausgegangen
worden ist. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der angefochtene Entscheid
als Präsidialentscheid ergangen ist.
Daraus folgt,
dass die Rekurse abzuweisen sind. Die Rekurrenten tragen dementsprechend die
Kosten der Verfahren mit Gebühren von je CHF 1‘800.– (VD.2015.23 und
VD.2015.24).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission
betreffend kantonale Steuern pro 2011 und 2012 wird abgewiesen.
Der Rekurs gegen den Entscheid der
Steuerrekurskommission betreffend direkte Bundessteuer pro 2011 und 2012 wird
abgewiesen.
Die Rekurrenten tragen die Kosten der
Rekursverfahren mit einer Gebühr von insgesamt CHF 3‘600.–.
Mitteilung an:
Rekurrenten
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Steuerrekurskommission
Eidgenössische Steuerverwaltung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Jonas Hertner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.