Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.107
URTEIL
vom 12. November 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger , Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen,
Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und Gerichtsschreiber lic. iur.
Pascal Riedo
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
B____ Rekurrentin
[...]
beide vertreten durch [...]
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Steuerrekurskommission
vom 19. Februar 2015
betreffend kantonale Steuern pro
2012
Sachverhalt
A____ und B____
(Rekurrenten) sind im Jahr 2006 aus [...] in die Schweiz gezogen. Ihr Hauptsteuerdomizil
befindet sich in [...]. Im Kanton Basel-Stadt besteht aufgrund von
Grundeigentum der Ehefrau eine beschränkte Steuerpflicht.
In der
Steuererklärung für die kantonalen Steuern pro 2012 deklarierten die Rekurrenten
unter anderem einen Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit des als Künstler
tätigen Ehemannes in der Höhe von CHF 300‘454.–, den die Steuerverwaltung in
ihrer Veranlagungsverfügung vom 23. Januar 2014 aufgrund der andauernden
Verlustsituation und wegen fehlender erkennbarer Gewinnerzielungsabsicht nicht
berücksichtigte. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Steuerverwaltung mit
Einspracheentscheid vom 24. April 2014 ab. Einen gegen diesen Entscheid erhobenen
Rekurs wies die Steuerrekurskommission mit Entscheid vom 19. Februar 2015
kostenfällig ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 28. Mai 2015 erhobene und begründete
Rekurs an das Verwaltungsgericht. Die Rekurrenten beantragen damit die kosten-
und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die
Rückweisung der Veranlagungsverfügung zur Neuveranlagung an die
Steuerverwaltung. Dabei seien die Tätigkeit des Ehemanns als selbständige Tätigkeit
anzuerkennen und die Verluste aus dieser Tätigkeit steuerlich zum Abzug zuzulassen.
Die Steuerverwaltung hat auf eine Vernehmlassung zum Rekurs verzichtet. Die
Steuerrekurskommission beantragt mit Eingabe vom 6. Juli 2015 unter Verweis auf
ihren Entscheid die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Die Rekurrenten haben
darauf verzichtet, innert Frist dazu Stellung zu nehmen. Die Steuerverwaltung hat
auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Tatsachen ergeben sich, soweit erforderlich,
aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Dieses Urteil
ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
§ 171 des Gesetzes über die direkten Steuern (Steuergesetz; StG,
SG 640.100) und § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG;
SG 270.100) können die betroffenen Personen gegen Entscheide der
Steuerrekurskommission Rekurs an das Verwaltungsgericht erheben. Das Verfahren richtet
sich nach den Bestimmungen des VRPG (§ 171 Abs. 4 StG). Die Rekurrenten sind
als Adressaten des angefochtenen Entscheids von diesem berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, weshalb sie gemäss
§ 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert sind. Der Rekurs wurde innerhalb der
30-tägigen Rekursfrist eingereicht und begründet, sodass darauf einzutreten
ist.
1.2
1.2.1 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich vorliegend nach der
allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG, da das Steuergesetz keine speziellen
Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (vgl.
§ 171 StG). Demnach ist zu prüfen, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht
oder nicht richtig angewendet, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr
Ermessen überschritten oder missbraucht hat.
1.2.2 Da
im steuerrechtlichen Rekursverfahren bereits die Steuerrekurskommission als unabhängige Justizbehörde im Sinne von Art. 50 des
Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG; SR 642.14) und mithin ein Gericht im
materiellen Sinne gemäss Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR
173.110) eine freie Prüfung des Sachverhalts unter Einschluss vorgebrachter
neuer Tatsachen und Beweismittel vorzunehmen hat (vgl. auch § 136 Abs. 4 StG;
dazu Freivogel, Die Basler
Gerichtsorganisation, in: Buser, Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel–Stadt, Basel 2008, S. 428 f.), schreibt das
Bundesrecht für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren in Steuersachen
keine umfassende Sachverhaltskontrolle mehr vor (VGE VD.2013.116 vom 10.
Februar 2015 E. 3.2.1; VD.2014.132 vom 9. Januar 2015 E. 2.3.4). Entsprechend
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist daher für die Beurteilung des
Rekurses durch das Verwaltungsgericht in Anwendung des Grundsatzes der
nachträglichen Verwaltungskontrolle die Sachlage massgebend, wie sie im
Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids bestanden hat und belegt worden ist (Wullschleger/ Schröder, Praktische
Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S.
300 f.). Daraus folgt nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts,
dass Noven trotz der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss § 18 VRPG im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Berücksichtigung des funktionellen
Instanzenzuges nicht zugelassen werden (BGer 1A.211/2001 vom 3. Mai 2002 E.
2.1). Immerhin ist von diesem Grundsatz dann abzuweichen, wenn das Festhalten
an der ursprünglichen Sach- und Rechtslage einem überspitzten Formalismus
gleichkäme und zu einem prozessualen Leerlauf führte. Noven werden auch dann
zugelassen, wenn die neuen Tatsachen und Beweismittel dem Nachweis bereits
früher vorgetragener Behauptungen dienen (VGE VD.2013.116 vom 10. Februar 2015
E. 3.2.1 f.; VD.2014.132 vom 9. Januar 2015 E. 2.3.4 f.; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 301; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser, Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel–Stadt, Basel 2008, S. 509 f.).
1.3 Da es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne
von Art. 6 EMRK handelt, muss keine Verhandlung durchgeführt und kann das
Urteil auf dem Zirkulationsweg gefällt werden (§ 25 Abs. 3 VRPG; BGer 2P.7/2004
vom 8. Juni 2004 E. 1.3 und 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5 m.w.H.).
1.4 Die
Rekurrenten werden im vorliegenden Verfahren durch eine Steuerexpertin ohne
Anwaltspatent vertreten, was bei der Instruktion des Falles übersehen worden
ist. Im Unterschied zum Verfahren vor der Steuerrekurskommission ist die
gewerbsmässige Vertretung von Parteien vor dem Verwaltungsgericht den in einem
kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Advokatinnen und Advokaten vorbehalten
(vgl. § 4 Advokaturgesetz; SG 291.100). Es ist daher von einer unentgeltlichen
Vertretung im vorliegenden Verfahren auszugehen.
Strittig ist
vorliegend, ob die mit erheblichen Auslagen verbundene künstlerische Tätigkeit
des Rekurrenten als selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne von § 19 StG zu
qualifizieren ist.
2.1 Als
selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne von § 19 StG sowie der parallelen
bundesrechtlichen Bestimmung gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) ist jede Tätigkeit zu qualifizieren, bei
der eine natürliche Person auf eigenes Risiko durch Einsatz von Arbeitsleistung
und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation planmässig, anhaltend und
nach aussen sichtbar zum Zweck der Gewinnerzielung am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt
(BGE 125 II 113 E. 5b
S. 120 und 121 I 259 E. 3c S. 263;
BGer 2C_186/2014 vom 4. September 2014 E. 2; VGer ZH SB.2014.00090 vom 22.
Oktober 2014 E. 2.2 f.; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl., 2013, § 18 N 8 ff.).
2.2 Von
der sog. Liebhaberei oder einem Hobby grenzt sich die selbständige Erwerbstätigkeit
dadurch ab, dass sie auf Erzielung eines Erwerbseinkommens ausgerichtet ist.
Diese sog. Gewinnstrebigkeit weist ein subjektives und ein objektives Moment
auf: Zum einen muss die Absicht, Gewinn zu erzielen, gegeben sein. Da es sich
dabei um eine innere Tatsache handelt, muss die Absicht aber auch aufgrund
äusserer Umstände beurteilt werden. Die Tätigkeit muss daher in objektiver
Beurteilung auch zur nachhaltigen Gewinnerzielung geeignet sein. Andernfalls
stellen die damit verbundenen Vermögensabgänge Einkommensverwendung und keinen
abzugsfähigen Aufwand bzw. Geschäftskosten dar (BGer 2C_186/2014 vom 4. September
2014 E. 2, 2C_14/2013/2C_15/2013
vom 30. Mai 2013 E. 4 und 2C_206/2011/2C_247/2011
vom 12. April 2011 E. 4). Die fehlende Gewinnstrebigkeit kann sich zum einen
aus der betreffenden Tätigkeit als solcher ergeben, weil diese als Basis für
eine rentable Erwerbsquelle ungeeignet erscheint, zum anderen kann sie aus der
Art des Vorgehens abgeleitet werden, indem dieses nicht auf kommerzieller
Methode beruht. Fehlender Gewinn allein lässt eine Tätigkeit zwar noch nicht
als Liebhaberei erscheinen. Es entspricht aber der Lebenserfahrung, dass die
selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird, wenn erkennbar wird, dass sich der
angestrebte wirtschaftliche Erfolg auf die Dauer nicht einstellen wird. Wird
die Teilnahme am Wirtschaftsverkehr gleichwohl fortgesetzt, ist alsdann zu
vermuten, dass dies nicht (mehr) zum Zweck der Gewinnerzielung, sondern aus
andern Gründen, namentlich aus Liebhaberei, geschieht, denn wer wirklich eine
Erwerbstätigkeit ausübt, wird sich in der Regel nach längeren Misserfolgen von
der Zwecklosigkeit seines Unterfangens überzeugen lassen und die betreffende
Tätigkeit aufgeben (vgl. BGer 2A.68/2004 vom 4. Juni 2014 E.
1.3; VGer ZH SB.2014.00090 vom 22. Oktober 2014 E. 2.3.; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., §
18 N 38; Reich, in: Zweifel/Athanas,
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Art. 18 DBG N 15a). Es kommt
darauf an, ob ein vernünftig denkender und handelnder Dritter in der gleichen
Situation an die zu beurteilende Tätigkeit die gleichem Erwartungen knüpfen und
sie ebenfalls als gewinnorientiert bezeichnen würde (VGE Nr. 709/1998 vom 26.
März 1999 E. 3b). Der für diese Beurteilung relevante Zeitraum kann nicht allgemein
begrenzt werden. Gemeinhin wird der Umstand, dass innerhalb von fünf bis zehn
Jahren kein nennenswerter Gewinn erzielt wurde, im Sinne einer Faustregel als gewichtiges
Indiz für das Fehlen der Gewinnstrebigkeit angenommen. Daneben sind aber die
Art der Tätigkeit und die konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen (BGer 2A.46/2005 vom 31. August 2005 E. 3.2.3; VGE Nr.
709/1998 vom 26. März 1999 E. 3c).
2.3 Mit
Bezug auf Künstler verneinte das Bundesgericht bei einer während sieben Jahren
neben anderen, weniger dauerhaften Tätigkeiten als Kunstmaler tätigen aber
keinen Gewinn erzielenden Person eine selbständige Erwerbstätigkeit (BGer
2C_206/2011/2C_247/2011 vom 12. April 2011 E. 5). Auch das Zürcher Verwaltungsgericht
verneinte eine selbständige Erwerbstätigkeit bei einer Künstlerin, die während
12 Jahren ihrer Tätigkeit lediglich in drei Jahren einen Gewinn erwirtschaftete,
ansonsten aber teilweise massive und den genannten Gewinn weit übertreffende
Verluste erlitt und ihren Lebensunterhalt trotz 100%-iger Arbeitstätigkeit in
keiner Weise bestreiten konnte (VGE ZH vom 31. Mai 2005, zit. in Richner/ Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., §
18 N 42). Das Verwaltungsgericht Bern verneinte eine selbständige
Erwerbstätigkeit bei einem Kunstmaler, der während 11 Jahren im zum Teil vier-
bis fünfstelligen Bereich Verluste erlitten hatte (VGE BE vom 14.9.2006, zit.
in Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
a.a.O., § 18 N 42). Das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt hat mit
Bezug auf einen Galeristen erwogen, bei einer Galerie, die seit ihrer Gründung
während sieben Jahren tendenziell steigende Verluste eingefahren habe, müsse
von einer Liebhaberei ausgegangen werden. In casu erzielte der Galerist nach
dem ebenfalls verlustreichen Startjahr bei jährlichen Einkommen zwischen CHF
58‘221.– und 76‘846. – jährliche Verluste zwischen CHF 19‘533. – und CHF
32‘290.– (VGE Nr. 709/1998 vom 26. März 1999 E. 1 und 3c).
Diese Lehre und
Rechtsprechung zur Abgrenzung von selbständiger Erwerbstätigkeit von
Liebhaberei hat die Vorinstanz zutreffend referenziert und auf den vorliegend
zu beurteilenden Sachverhalt zur Anwendung gebracht.
3.1 Mit
ihrem Rekurs rügen die Rekurrenten zunächst eine unrichtige Feststellung des
Sachverhalts.
3.1.1 Unbestritten
ist, dass der Rekurrent als Künstler tätig ist und sich dabei vorwiegend als
Maler, Bildhauer und Skulpturenerschaffer sowie Photokünstler betätigt. Er
arbeitete zunächst in einem Atelier in [...] und dann in [...]. Ebenfalls
unbestritten ist, dass er in den Steuerperioden 2007 bis 2012 einen kumulierten
Verlust von rund CHF 1,75 Mio. erwirtschaftet hat:
2007 CHF
2008 CHF -
235‘989.00
2009 CHF -
346‘670.00 (Vorinstanz), CHF - 346‘759.00 (Rekurrenten)
2010 CHF -
354‘978.00 (Vorinstanz), CHF - 355‘084.00 (Rekurrenten)
2011 CHF -
327‘398.00 (Vorinstanz), CHF - 327‘446.00 (Rekurrenten)
2012 CHF
3.1.2 Die
Rekurrenten rügen, die Steuerverwaltung würde aktenwidrig von stetig steigenden
Verlusten ausgehen, was nicht zutreffe. Entgegen der Behauptung der
Rekurrenten, wonach die Vorinstanz diese Feststellung übernehme, hat diese in zutreffender
Weise bloss ausgeführt, eine wesentliche Verbesserung des Geschäftsergebnisses
lasse sich nicht erkennen. Der Rekurrent habe im Jahr 2007 mit CHF 185‘721.–
den tiefsten Verlust ausgewiesen, welcher bis im Jahr 2010 bis auf CHF 354‘978.–
angestiegen sei, um bis ins Jahr 2012 mit CHF 300‘454.– wieder leicht
zurückzugehen (E. 5d S. 6 f.). Damit zielt die Rüge ins Leere.
Weiter
bestreiten die Rekurrenten die Feststellung der Vorinstanz, aus den Akten ergebe
sich, dass der Rekurrent in den fraglichen sechs Jahren keinerlei Umsätze erzielt
habe und kein einziges Werk habe verkaufen können. Der Rekurrent habe vielmehr
im Geschäftsjahr 2011 einen Ertrag von CHF 31‘111.20 verbucht, weil er der
Gemeinde [...] im Rahmen eines Wettbewerbs eine Skulptur habe verkaufen können.
Zum Beweis reicht er seine Erfolgsrechnung 2011 ein, wo Erträge im genannten Betrag
ausgewiesen werden (act 3/11). Diese Erfolgsrechnung findet sich auch schon in
den vorhandenen Steuerunterlagen für das Jahr 2011. Es ist daher mit den Rekurrenten
festzustellen, dass im Jahr 2011 ein einzelner Verkauf einer Skulptur erfolgt
ist.
3.2 Dieser
vorliegende Sachverhalt ist unter die genannten Tatbestandselemente einer
selbständigen Erwerbstätigkeit zu subsumieren.
3.2.1 Nicht
verneint werden kann, dass der Rekurrent in einer planmässigen und anhaltenden
Weise als Künstler tätig ist und dabei sowohl seine Arbeitsleistung wie auch
Kapital in freibestimmter Selbstorganisation einsetzt. Dabei ist zunächst der Betrieb
eines eigenen Ateliers mit einem Brennofen zu berücksichtigen. Weiter dienen
dem entsprechenden Nachweis auch die von den Rekurrenten im vorliegenden Verfahren
eingereichten Nachweise seiner Teilnahmen an Ausstellungen und Wettbewerben,
die Aufnahme einer Arbeit in ein Museum in [...], das angeführte Erscheinen
zweier Bücher über seine Arbeiten, die von ihm geführte Homepage (www.[...].com) wie auch sein Einsitz in der
Jury eines Kunstpreises.
3.2.2 Zusätzlich
muss sich die künstlerische Tätigkeit aber auch sowohl subjektiv wie objektiv als
gewinnstrebig qualifizieren lassen.
3.2.2.1 In
diesem Zusammenhang bezieht sich der Rekurrent darauf, bei seiner Einreise in
die Schweiz im Jahr 2007 sowohl von der Ausgleichskasse […] wie auch von den
Steuerbehörden des Kantons […] als selbständig erwerbend qualifiziert worden zu
sein. Massgebend für die Beurteilung der Gewinnstrebigkeit der künstlerischen
Tätigkeit im Jahr 2012 kann aber nicht die Ausgangslage im Jahr 2007 sein,
sodass die Rekurrenten daraus zum vornherein nichts zu ihren Gunsten abzuleiten
vermögen. Massgebend ist vielmehr, dass der Rekurrent während seiner gesamten
künstlerischen Tätigkeit in der Schweiz bisher bloss ein einziges Werk hat verkaufen
und damit einen Ertrag von CHF 31‘111.20 hat erzielen können, gleichzeitig in
sieben Jahren künstlerischer Tätigkeit aber einen Verlust von über CHF 1,75
Mio. realisiert hat.
3.2.2.2
Bereits dieser dauernde Verlust während nunmehr sieben Jahren steht der
Qualifikation der künstlerischen Tätigkeit des Rekurrenten als nachhaltiger,
auf die Erzielung von Gewinnen gerichteter Erwerbstätigkeit entgegen (BGer
2C_206/2011,2C_247/2011 vom 12. April 2011 E. 5). Hinzu kommt der Umstand, dass
der Rekurrent während diesen sieben Jahren, abgesehen von einem einzigen
Verkauf und trotz der von den Rekurrenten beschriebenen Ausstellungstätigkeit,
keine weiteren Werke hat verkaufen können. Zu beachten ist auch der Umfang der
Verluste, welche das jährliche, in der Schweiz erzielte Durchschnittseinkommen
um ein mehrfaches übersteigt. Bei jährlichen Verlusten zwischen rund CHF
185‘000.– und 355‘000.– kann auch schon nach sechs Jahren festgestellt werden,
dass diese Tätigkeit von einem vernünftig ökonomisch denkenden und handelnden
Dritten in der gleichen Situation nicht mehr als gewinnorientiert bezeichnet
würde. Dies gilt umso mehr, als der Rekurrent seine behauptete selbständige
Erwerbstätigkeit nicht erst bei seiner Einreise in die Schweiz aufgenommen hat,
sondern dabei an seine zuvor in [...] ausgeübte künstlerische Tätigkeit
anknüpfen konnte. So hat er auch nach seiner Übersiedlung gemäss seinen eigenen
Nachweisen weiterhin in [...] ausgestellt, konnte also die dort bestehenden
Kontakte und Verbindungen weiterhin nutzen. Die Höhe dieser Verluste lässt
deshalb darauf schliessen, dass sich der angestrebte wirtschaftliche Erfolg auf
Dauer nicht wird einstellen können.
3.2.2.3
Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass eine bildnerisch-künstlerische Tätigkeit
ähnlich wie die Schriftstellerei (vgl. dazu VGer ZH SB.2014.00090 vom 22. Oktober
2014 E. 2.3 m.H. auf von Ah, Die
Besteuerung Selbständigerwerbender, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2011, S. 8 f.)
nicht allein eine Erwerbstätigkeit darstellen kann, sondern vielmehr auch eine
elementare Entfaltung der Persönlichkeit bildet. Sie steht daher primär auch
unter dem Schutz der Persönlichen Freiheit (vgl. schon BGE 97 I 45 E. 3 S.
49 ff.).
3.2.2.4
Nichts anderes ergibt sich aus den Zahlen für das Jahr 2013. Zwar erscheint es
berechtigt, auch dieses Folgejahr zur Beurteilung der objektiv zu beurteilenden
Gewinnstrebigkeit der künstlerischen Tätigkeit des Rekurrenten im Vorjahr
heranzuziehen, könnte doch eine wesentliche Verbesserung der Situation
das Gewicht der in der Vergangenheit erzielten Verluste relativieren. In diesem
Jahr konnte der Rekurrent seinen Jahresverlust gemäss seinen Angaben zwar auf
CHF 168‘397.00 senken. Abgesehen davon, dass hierfür der Beleg mittels einer
Erfolgsrechnung fehlt, vermöchte dieser Umstand zum vornherein nichts an
der Beurteilung zu ändern. Zwar kann es trotz bisherigen Verlusten als Indiz
für das Vorliegen von Gewinnstrebigkeit gewertet werden, wenn bei einem
professionell geführten Betrieb eine Tendenz zu einer mindestens ausgeglichenen
Rechnung besteht (BGer 2A.46/2005 vom 31. August 2005 E. 3.2.2; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., §
18 N 38). Die Rekurrenten machen indessen selber nicht geltend,
dass der Rekurrent im Jahr 2013 auch nur ein einziges Werk verkauft und einen
Ertrag erzielt hätte. Daraus folgt, dass die Verlustminderung allein auf einer
Reduktion der Ausgaben, nicht aber einer Steigerung der Erträge beruht. Ohne
Erträge ist die Erzielung eines Gewinnes aber zum vornherein ausgeschlossen.
3.2.2.5 Im Weiteren berufen sich die
Rekurrenten auf die Teilnahme des Rekurrenten an drei Ausstellungen in [...]
als „wesentliche Entwicklungen, die“ ihm „ die Möglichkeit bieten, sein
Schaffen auf einem hohen Niveau zu präsentieren und zu zeigen, worauf er die
letzten Jahre hingearbeitet“ habe. Worin sich diese Expositionsmöglichkeiten an
der [...], im [...] und im [...] von den früheren, in den Jahren 2009 bis 2013
erfolgten Teilnahmen am [...], welche offensichtlich allesamt zu keinen Verkäufen
geführt haben, unterscheiden, führen die Rekurrenten nicht aus. Der Schluss,
dass aus diesen Aktivitäten „durchaus Verkäufe resultieren“ könnten, wird durch
die bisherigen Erfahrungen daher nicht gestützt.
3.2.2.6 Ebenfalls
nichts zu ihren Gunsten vermögen die Rekurrenten aus dem Umstand abzuleiten,
dass der Rekurrent als Künstler von [...] in die Schweiz umgezogen sei und hier
ein neues Beziehungsnetz habe aufbauen müssen. Wie die Rekurrenten selber
ausführen, hat der Rekurrent weiterhin in [...] ausgestellt und daher auch sein
bisheriges Beziehungsnetz nutzen können. Trotz dieser Ausweitung seines Beziehungsnetzes
ist es aber offensichtlich bis auf einen Verkauf zu keinem Dritterwerb der von
ihm geschaffenen Kunstwerke gekommen.
3.2.2.7
Schliesslich geht es im vorliegenden Verfahren auch nicht darum, die künstlerische
Qualität der Werke des Rekurrenten, welche von den Rekurrenten mit ihrem Rekurs
mehrfach und mit Hinweis auf die eingereichten Belege hervorgehoben wird, zu
beurteilen. Es ist hinlänglich bekannt, dass berühmte Künstler wie Vincent van
Gogh zu Lebzeiten kaum Werke haben verkaufen können, was ihrer späteren Bedeutung
keinen Abbruch tut. Gleichwohl kann eine künstlerische Tätigkeit ohne zeitgenössischen
Verkaufserfolg nicht als Erwerbstätigkeit im steuerrechtlichen Sinne qualifiziert
werden.
3.3 An
der Sache vorbei geht die rechtliche Kritik der Rekurrenten, wonach der Hinweis
der Vorinstanz, er könne Verluste erst wieder abziehen, wenn eine nachhaltige
Gewinnsituation vorliege, bedeute, dass er bei Gewinnerzielung selbständig erwerbstätig
sei und bei Verlusten eine Liebhaberei betreibe. Erzielt der Rekurrent
nachhaltige Gewinne, so liegt eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse vor,
welche eine neue Beurteilung der Tätigkeit des Rekurrenten in rechtlicher
Hinsicht erfordert. Im Übrigen ist es auch so, dass das bei der Ausübung eines
Hobbys erzielte Einkommen zu versteuern ist, wobei die entsprechenden
Gestehungskosten in Abzug gebracht werden können.
Aus dem
Dargelegten folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens haben die Rekurrenten gemäss § 30 VRPG dessen Kosten zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrenten tragen die Kosten des
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 2'000.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Rekurrenten
Steuerrekurskommission
Kantonale Steuerverwaltung
Eidgenössische Steuerverwaltung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Pascal Riedo
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.