Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.88
URTEIL
vom 21.
Oktober 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Jeremy Stephenson , Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch Dr. [...],
Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
Privatklägerin
B____,
vertreten durch lic. iur. [...],
Advokatin, [...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 27. Juni 2014
betreffend
einfache Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe),
Diebstahl (Familie), Drohung (Ehegatte während der Ehe), versuchte
Nötigung und Vergehen gegen das Waffengesetz
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 27. Juni 2014 der einfachen
Körperverletzung, des Diebstahls, der Drohung, der versuchten Nötigung, alles
zum Nachteil seiner Ehefrau, der Privatklägerin B____, sowie des Vergehens gegen
das Waffengesetz schuldig erklärt und zu 10 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt,
unter Einrechnung von einem Tag Polizeigewahrsam, mit bedingtem Strafvollzug
bei einer Probezeit von 2 Jahren. Von der weitergehenden Anklage der mehrfachen
versuchten einfachen Körperverletzung zum Nachteil seiner Ehefrau wurde er
freigesprochen. In zivilrechtlicher Hinsicht wurde A____ zur Zahlung von CHF
21‘000.– Schadenersatz und zu CHF 1‘500.– Genugtuung an die Privatklägerin
verurteilt. Deren Mehrforderung im Betrag von CHF 500.– wurde abgewiesen.
Gegen dieses
Urteil hat A____, vertreten durch Advokat Dr. [...], am 27. Juni 2014 Berufung
angemeldet und mit Eingabe vom 15. September 2014 eine Berufungserklärung
eingereicht, welche er fristgemäss am 13. Januar 2015 begründet hat. Er
beantragt, er sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils vollumfänglich
freizusprechen und die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der Privatklägerin
seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. In
verfahrensmässiger Hinsicht beantragt er den Beizug der Verfahrensakten der
Invalidenversicherung (IV) betreffend die Privatklägerin und die
Verfahrensakten des Zivilgerichts Basel-Stadt betreffend das Eheschutzverfahren
zwischen ihm und der Privatklägerin. Alles unter o/e Kostenfolge, eventualiter
sei die amtliche Verteidigung auch für das zweitinstanzliche Verfahren zu
bewilligen. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin, diese vertreten
durch Advokatin lic. iur. [...], haben sich am 12. Februar 2015 resp. 16. März
2015 je mit den Anträgen auf kostenfällige Abweisung der Berufung und vollumfängliche
Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vernehmen lassen, wobei die Privatklägerin
zugleich die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren
beantragt hat. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts hat mit Verfügungen
vom 9. Oktober 2014 und 17. März 2015 dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung
und der Privatklägerin die unentgeltliche Verbeiständung im Berufungsverfahren
gewährt. Die Verfahrensanträge des Berufungsklägers hat er mit Verfügung vom
10. Juni 2015 unter Vorbehalt eines anders lautenden Entscheides des Gerichts abgewiesen.
In der
Verhandlung des Appellationsgerichts vom 21. Oktober 2015 ist der Berufungskläger
befragt worden und sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Für ihre Ausführungen
wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Staatsanwaltschaft sowie die
Privatklägerin und ihre Rechtsvertreterin, welchen das Erscheinen freigestellt
worden war, haben auf Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.
Die Tatsachen
und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
vorliegende Berufung richtet sich gegen einen Entscheid des Einzelgerichts in
Strafsachen. Der Berufungskläger hat die Berufung innert der Frist gemäss Art.
399 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) angemeldet und im Einklang mit Art. 399
Abs. 3 StPO form- und fristgerecht die Berufungserklärung sowie innert der
richterlich gesetzten Frist die Berufungsbegründung eingereicht. Er ist vom angefochtenen
Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung. Auf das Rechtsmittel ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht
ist gemäss § 18 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur
Strafprozessordnung (EG StPO) in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) der Ausschuss des Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen
Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Nicht angefochtene Punkte kann es zugunsten der
beschuldigten Person überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen
zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Im vorliegenden Fall hat der Berufungskläger
das Urteil der Vorinstanz sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt „vollumfänglich“
angefochten, wobei sich aus seiner Begründung ergibt, dass sich die Berufung
weder auf die ergangenen Freisprüche noch auf die Abweisung der Mehrforderung
der Genugtuungsforderung der Privatklägerin bezieht. Da weder die Privatklägerin
noch die Staatsanwaltschaft das Urteil angefochten haben, dürfen diese Punkte
nicht zum Nachteil des Berufungsklägers abgeändert oder die erstinstanzliche
Strafen erhöht werden (Art. 391 Abs. 2 StPO).
2.1 Mit
der Berufungserklärung vom 15. September 2014 hat der Berufungskläger die
Verfahrensanträge gestellt, es seien die Verfahrensakten der Invalidenversicherung
(IV) betreffend die Privatklägerin sowie die Eheschutzakten betreffend den Berufungskläger
und die Privatklägerin beizuziehen. Der Verfahrensleiter hat diese Anträge
vorbehältlich eines anders lautenden Entscheids des Gerichts abgewiesen. In der
Verhandlung vom 20. Oktober 2015 hat der Verteidiger an diesen Anträgen festgehalten.
Sie sind aus den nachfolgenden Gründen in antizipierter Beweiswürdigung
abzuweisen (vgl. dazu Art. 139 Abs. 2 StPO, BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236):
2.1.1 Mit
dem Beizug der IV-Akten will der Berufungskläger belegen, dass die Privatklägerin
bereits im Abklärungsverfahren der IV vor über 10 Jahren über diffuse Schmerzen
berichtet habe und aus psychischen Gründen berentet worden sei. Daraus folgert
er, dass die im Zusammenhang mit dem beanzeigten Körperverletzungsdelikt
geltend gemachten diffusen Oberbauchschmerzen nicht einem zeitnahen Übergriff
durch den Berufungskläger zuzuordnen, sondern vielmehr Ausdruck der
Persönlichkeit der Privatklägerin seien (Berufungserklärung S. 2). Die Frage,
aus welchen Gründen die Privatklägerin eine IV-Rente erhält oder ob sie schon
früher über diffuse Schmerzen berichtet habe, ist für die Beweiswürdigung
bezüglich des beanzeigten Körperverletzungsdelikts indessen unerheblich, zumal
die von der Vorinstanz angeführten Arztzeugnisse (Akten S. 150 und 154 ff.) bei
der Beweiswürdigung ohnehin keine Berücksichtigung finden werden, weil sie zu wenig
aussagekräftig sind (vgl. nachfolgend E. 3.4). Auf den Beizug der IV-Akten ist
daher zu verzichten.
2.1.2 Den
Beizug der Eheschutzakten hat der Berufungskläger beantragt, um die
Glaubwürdigkeit der Privatklägerin in Zweifel zu ziehen. So habe sie im
Eheschutzverfahren in Bezug auf die frühere eheliche Wohnung, welche im
Eigentum ihrer Tochter und ihres Schwiegersohnes stehe, widersprüchliche und
unglaubhafte Aussagen gemacht. Dies zeige, dass sie nicht davor zurückschrecke,
die Unwahrheit zu sagen, um dadurch zu Lasten des Berufungsklägers einen
finanziellen Vorteil zu erwirken (Berufungserklärung S. 2 f.). Mit dieser
Argumentation übersieht der Berufungskläger, dass die Glaubwürdigkeit einer
Person stets nur in Bezug auf die konkrete Aussage zu prüfen ist. Da niemand
immer die Wahrheit sagt oder immer lügt, sondern dies immer von der
entsprechenden Motivationslage und den Umständen abhängt, kann nicht von der –
wie auch immer ermittelten – „allgemeinen Glaubwürdigkeit“ einer Person auf die
Glaubhaftigkeit einer bestimmten Aussage derselben geschlossen werden kann (Kling, Das fachgerechte Glaubwürdigkeits-Gutachten,
in: AJP 2003, S. 1116 ff.; Dittmann,
Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Plädoyer 2/97, 32 f.). Ob die
Privatklägerin im Eheschutzverfahren bezüglich der ehelichen Wohnung die
Wahrheit gesagt hat oder nicht, spielt für die hier zu beurteilenden Fragen
keine Rolle, so dass auch diese Akten nicht beizuziehen sind.
2.2 Weiter
macht der Berufungskläger in formeller Hinsicht geltend, die Privatklägerin
habe nie resp. nicht rechtzeitig Strafantrag wegen Diebstahls gestellt. Anlässlich
der Strafanzeige durch ihre Tochter C____ vom 7. September 2011 sei zwar erwähnt
worden, dass der Berufungskläger Schmuck, welcher der Privatklägerin gehören
solle, in die Türkei mitgenommen habe, aber es sei nirgends explizit ausgeführt
worden, dass die Privatklägerin die Bestrafung des Berufungsklägers wegen Diebstahls
wünsche. Eine derartige Äusserung habe die Privatklägerin erst anlässlich ihrer
Befragung vom 6. Januar 2012 und damit nach Ablauf der Dreimonatsfrist zur
Stellung eines Strafantrags gemacht. Im Übrigen sei diese Einvernahme vom 6. Januar
2012 formell nicht korrekt erfolgt, da die Tochter der Privatklägerin, C____,
als Dolmetscherin fungiert habe. Diese sei keine unabhängige Dolmetscherin,
zumal sie schon die Strafanzeige vom 7. September 2011 eingereicht habe. Die Einvernahme
vom 6. Januar 2012 sei daher nicht verwertbar.
2.2.1 Gemäss
Art. 139 Ziff. 4 StGB wird Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder
Familiengenossen nur auf Antrag verfolgt, während Diebstahl zum Nachteil von
andern Personen als Offizialdelikt von Amtes wegen verfolgt wird (Art. 139
Ziff. 1 StGB). Gerade umgekehrt verhält es sich bei der Drohung, welche im
Allgemeinen nur auf Antrag (Art. 180 Abs. 1 StGB), hingegen dann von Amtes
wegen verfolgt wird, wenn sich die Tat gegen den Ehegatten, die eingetragene
Partnerin oder den eingetragenen Partner oder den hetero- oder homosexuellen
Lebenspartner des Täters richtet (Art. 180 Abs. 2 StGB). Ist eine Tat nur auf
Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung
des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Nach der Praxis
des Bundesgerichts liegt ein gültiger Strafantrag vor, wenn die berechtigte
Person vor Ablauf einer Frist von drei Monaten, seitdem ihr der Täter bekannt
geworden ist (Art. 31 StGB), bei der zuständigen Behörde seinen bedingungslosen
Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne
weitere Willenserklärung weiterläuft (BGE 131 IV 97 E. 3.1 S. 98, 115 IV 1
E. 2a S. 2 f., je mit weiteren Hinweisen). In der Regel bringt die antragstellende
Person einen bestimmten Sachverhalt zur Anzeige. Es ist nicht ihre Sache, den
Sachverhalt rechtlich zu qualifizieren; dies obliegt der Behörde. Bringt eine
rechtsunkundige Person einen Sachverhalt zur Anzeige, so wünscht sie damit in
aller Regel, dass Bestrafung eintrete (BGE 115 IV 1 E. 2a S. 2 f.). Das schliesst aber nicht aus, dass sie einen Sachverhalt nur teilweise zur Verfolgung
stellt, indem sie den Strafantrag in tatsächlicher Hinsicht beschränkt (BGE 131
IV 97 E. 3.1 S. 98).
Die der
deutschen Sprache unkundige Privatklägerin ist zusammen mit ihrer Tochter C____
am 7. September 2011 auf dem Polizeiposten erschienen, um Strafanzeige gegen
ihren Ehemann, den Berufungskläger, zu stellen. C____ hat dort zu Protokoll
gegeben, dass der Berufungskläger etwa drei Monate zuvor in die Türkei zurückgekehrt
sei, um dort ein neues Leben ohne seine Familie anzufangen. Nach einiger Zeit
hätten sie festgestellt, dass er bei seinem Weggang diversen Schmuck und Geld
der Privatklägerin mitgenommen habe. Als die Privatklägerin und die gemeinsamen
Kinder ihm daraufhin in die Türkei gefolgt seien, um Schmuck und Geld
zurückzuverlangen, habe er begonnen, sie zu bedrohen. Am Tag der Anzeige habe C____
mit der Tante in der Türkei telefoniert und von ihr erfahren, dass der
Berufungskläger angedroht habe, er werde in die Schweiz zurückfahren und die
Privatklägerin umbringen (Akten S. 168 ff.). Der Polizeibeamte, der die Anzeige
entgegennahm, legte der Privatklägerin in der Folge ein Strafantragsformular
vor, welches als beanzeigtes Delikt (einzig) „Drohung“ aufführte und von der
Privatklägerin unterschrieben wurde (Akten S. 171). Aus dem Umstand, dass der
Polizeibeamte auf dem Strafantragsformular Drohung, nicht aber Diebstahl (zum
Nachteil des Ehegatten) als beanzeigtes Delikt vermerkt hat, ist mit der
Vorinstanz zu schliessen, dass er die Besonderheit dieser Delikte, wenn sie im
häuslichen Bereich begangen wurden, bezüglich der Notwendigkeit eines Strafantrags
übersah. Offensichtlich war er der Meinung, dass der Diebstahl auch in diesem
Fall ein Offizialdelikt und die Drohung ein Antragsdelikt sei. Dieser Schluss
drängt sich umso mehr auf, als auf dem Strafantragsformular in der Rubrik
„Strafantrag“ vermerkt ist: „Nur bei Antragsdelikt auszufüllen“. Aus dem Umstand,
dass die Privatklägerin bezüglich des Diebstahls an jenem Tag kein Strafantragsformular
ausgefüllt hat, kann daher nicht geschlossen werden, dass sie die Bestrafung
des Berufungsklägers wegen des bei der Anzeigeerstattung geschilderten
Diebstahls nicht gewollt hätte. Vielmehr ist anzunehmen, dass sie – wie sie
denn auch in der Einvernahme vom 6. Januar 2012 ausdrücklich erklärt hat (Akten
S. 95, vgl. dazu E. 2.2.2) – die Bestrafung des Berufungsklägers nicht nur
wegen Drohung, sondern auch wegen des geschilderten Diebstahls wollte. Die
falschen rechtlichen Überlegungen des Polizeibeamten können sich nicht zu ihren
Lasten auswirken. Der Strafantrag in Bezug auf den Diebstahl gilt damit als am
7. September 2011 und mithin rechtzeitig innert der dreimonatigen Antragsfirst
gestellt.
2.2.2 Was
die Einvernahmen vom 6. Januar 2012 betrifft, so ist damals tatsächlich C____,
die Tochter der Privatklägerin, als Dolmetscherin eingesetzt worden, nachdem
die Privatklägerin erklärt hatte, sie verstehe die von der Staatsanwaltschaft
aufgebotene Kurdisch-Dolmetscherin nicht (vgl. Akten S. 82). Dies ist mit dem
Verteidiger als unzulässig zu beurteilen. Für Dolmetscher gelten gemäss Art. 68
Abs. 5 StPO die Bestimmungen über Sachverständige sinngemäss. Auf diese – und
damit auch auf die Dolmetscher – sind gemäss Art. 183 Abs. 3 StPO die
Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO anwendbar (vgl. dazu Urwyler, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 68 N 10). Nach Art 56 lit. d StPO
hat eine in einer Strafbehörde tätige Person (und damit via Verweis auch eine
Dolmetscherin) unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sie mit einer
Partei in gerader Linie verwandt ist. Die Staatsanwaltschaft hätte daher nicht
die Tochter der Privatklägerin als Dolmetscherin einsetzen dürfen, sondern die
Einvernahme vom 6. Januar 20 12 nach der Erkenntnis, dass die
Privatklägerin die Dolmetscherin nicht versteht, abbrechen und mit einer
anderen Dolmetscherin oder einem anderen Dolmetscher neu ansetzen müssen. Das
gewählte Vorgehen war auch deshalb ungünstig, weil C____ nach ihrem Einsatz als
Dolmetscherin nicht mehr als Zeugin fungieren konnte, was zu Beweisverlusten
führt (vgl. unten E. 6.2). Bei der Erhebung einer Strafanzeige auf dem Polizeiposten
mag es angehen, den Anzeigesteller begleitende Verwandte als Dolmetscher
einzusetzen, zumal dort die Aussagen der Anzeigesteller von diesen nicht
unterzeichnet, sondern nur zusammengefasst vom Polizeibeamten wiedergegeben
werden. Bei einer Einvernahme im staatsanwaltschaftlichen
Untersuchungsverfahren, welche als Beweismittel im Strafverfahren dient, sind
die Ausstandsbestimmungen hingegen auch bei Dolmetschenden strikt einzuhalten.
Es ist daher zu
prüfen, was aus der Verletzung der Ausstandsbestimmungen folgt. Gemäss Art. 58
Abs. 1 StPO hat eine Partei den Ausstand einer Person, bei der ein
Ausstandsgrund vorliegt, zu verlangen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis
hat. Wird das Gesuch gutgeheissen, so sind die entsprechenden Amtshandlungen,
an denen die betreffende Person mitgewirkt hat, aufzuheben und zu wiederholen,
sofern dies eine Partei innert 5 Tagen nach Kenntnis des Entscheids verlangt
(Art. 60 Abs. 1 StPO). Beweise, die nicht wieder erhoben werden können, darf
die Strafbehörde berücksichtigen (Art. 60 Abs. 2 StPO). Ergeht kein
Entscheid, weil ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. b–e StPO vorliegt, dem
sich keine Partei widersetzt, kommt Art. 60 analog zur Anwendung (Boog, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 60 N3 Fn. 9, mit Hinweis auf Riklin, Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014). Im vorliegenden Fall ist der
Berufungskläger im staatsanwaltlichen Untersuchungsverfahren bloss einmal, am
5. September 2013, befragt worden, wobei er damals noch nicht anwaltlich
vertreten war. Dass ihm dabei zur Kenntnis gebracht worden wäre, dass bei der
Einvernahme der Privatklägerin vom 6. Januar 2012 die gemeinsame Tochter C____
übersetzt hat, ergibt sich aus den Akten nicht. Nach der Überweisung des Falls
ans Strafgericht hat Advokat Dr. [...] die Verteidigung des Berufungsklägers
übernommen. Mit Schreiben vom 30. April 2014 hat er seine Bevollmächtigung
bekannt gegeben und Akteneinsicht verlangt (Akten S. 195 ff.). Die Verfahrensakten
wurden ihm am 15. Mai 2014 zugestellt (vgl. Akten S. 211). In der erstinstanzlichen
Verhandlung vom 27. Juni 2014 hat er – als der anwesende Sohn der
Privatklägerin erklärte, dass es offenbar Missverständnisse zwischen dieser und
der eingesetzten Dolmetscherin gebe – erstmals erklärt, er sei überhaupt nicht
damit einverstanden, dass Familienmitglieder beim Übersetzen mithelfen (Akten S.
265). Dabei hat er jedoch nicht ausdrücklich Bezug auf die von der Tochter C____
übersetzte Einvernahme vom 6. Januar 2012 genommen. Erst in der Berufungsbegründung
vom 13. Januar 2015 hat er den damaligen Beizug der Tochter als Dolmetscherin
moniert und die Unverwertbarkeit der Aussage vom 6. Januar 2012 geltend gemacht.
Dies ist eindeutig verspätet, zumal die Wiederholung der damaligen Einvernahme
drei Jahre später sinnlos wäre. Die fragliche Einvernahme darf daher berücksichtigt
werden, soweit sie trotz ihres Mangels beweisgeeignet ist. Das bedeutet, dass
bezüglich einfacher Willenserklärungen wie z.B. derjenigen, dass die Privatklägerin
schon bei der Anzeigeerstattung die Bestrafung des Berufungsklägers wegen
Diebstahls bezweckt habe, problemlos darauf abgestellt werden kann. Soweit die
Aussage aber ein Beweismittel darstellt und insoweit eine Glaubhaftigkeitsbeurteilung
vorzunehmen ist, ist zu prüfen, ob diese durch spätere – durch eine unabhängige
Dolmetscherin übersetzte – Aussagen der Privatklägerin selbst oder durch andere
Beweise oder Indizien gestützt werden. Ist dies nicht der Fall, ist die Aussage
wegen des genannten Mangels nicht beweisgeeignet.
3.1 Die
Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung und versuchter Nötigung basieren
auf folgendem von der Vorinstanz als nachgewiesen erachteten Sachverhalt: Der
Berufungskläger soll die Privatklägerin Anfang Juni 2011 nach einem Streit an
den Haaren gerissen, ihr mehrere Male seine Faust ins Gesicht geschlagen, sie
zu Boden gestossen, ihr Fusstritte gegen Bauch und Gesäss versetzt und ihr
dabei Prellungen und Hämatome zugefügt und starke Bauchschmerzen verursacht haben.
Anschliessend habe er ihr mit dem Tod gedroht für den Fall, dass sie bei der
Polizei Anzeige erstatten würde (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 2). Dieser
Sachverhalt beruht auf den Aussagen der Privatklägerin und ihres Sohnes D____.
Der Berufungskläger hat von Anfang an bestritten und bestreitet bis heute, die
Privatklägerin Anfang Juni 2011 oder überhaupt jemals geschlagen und mit dem
Tod bedroht zu haben.
3.2 Die
Vorinstanz hat eine eingehende und sehr sorgfältige Würdigung der verschiedenen
Aussagen der Privatklägerin, ihres Sohnes D____ und des Berufungsklägers
vorgenommen, auf welche im Wesentlichen verwiesen werden kann (erstinstanzliches
Urteil S. 6–9). Sie hat zutreffend erwogen, die Privatklägerin und D____ hätten
übereinstimmend und sehr detailliert und differenziert sowohl in den staatsanwaltschaftlichen
Einvernahmen als auch in der erstinstanzlichen Verhandlung zu Protokoll
gegeben, dass der Berufungskläger während der Zeit ihres Zusammenlebens in
Basel immer wieder sowohl die Privatklägerin als auch die Kinder geschlagen
habe. Die Behauptung des Berufungsklägers, wonach er die Privatklägerin während
der ganzen Zeit ihres Zusammenlebens nie geschlagen habe, sei daher völlig
unglaubhaft. Den Vorfall vom Juni 2011 habe die Privatklägerin in ihrer Einvernahme
vom 6. Januar 2012 detailliert geschildert. Es habe am Abend zuvor einen Streit
gegeben, weil der Berufungskläger ihr eröffnet habe, dass er eine Freundin habe
und sie in die Schweiz holen wolle. Sie sei damit nicht einverstanden gewesen
und habe daher im Zimmer ihres Sohnes geschlafen. Am nächsten Morgen hätten sie
den Streit weitergeführt, wobei er begonnen habe, sie zu schlagen. Er habe ihr
mehrmals mit der Faust ins Gesicht geschlagen, sie zu Boden gestossen und ihr
gegen den Bauch und das Gesäss getreten, bis ihr Sohn D____ dazwischen gegangen
sei. Wegen der dadurch erlittenen starken Bauchschmerzen habe sie einige Tage
später den Hausarzt und im August 2011 die Notfallstation des
Universitätsspitals aufgesucht. In der Hauptverhandlung habe sie diese Aussagen
ergänzt und ausgeführt, dass sie beim Sturz in den Schuhkasten gefallen sei.
Die Angaben der Privatklägerin würden weitestgehend bestätigt durch die
Aussagen von D____ in der Einvernahme vom 10. Dezember 2013 sowie in der
Hauptverhandlung. Gemäss den Aussage der Privatklägerin vom 6. Januar 2012 habe
der Berufungskläger ihr nach dem geschilderten Vorfall gedroht, sie
umzubringen, wenn sie eine Anzeige gegen ihn erstatten würde. D____ habe
bestätigt, dass der Berufungskläger alle Familienmitglieder immer wieder mit
dem Tode bedroht habe, wenn sie sich gegen ihn stellen würden, habe aber nicht
konkret sagen können, ob er auch an jenem Tag eine Drohung ausgestossen habe.
Zu den von der Verteidigung schon im erstinstanzlichen Verfahren geltend
gemachten Widersprüchen in den Aussagen der Privatklägerin hat die Vorinstanz
ausgeführt, dass es aufgrund des Zeitablaufs nachvollziehbar sei, dass die
Aussagen der Privatklägerin in der Hauptverhandlung manchmal nicht präzis gewesen
seien. In Bezug auf den Vorfall vom Juni 2011 seien ihre Schilderungen aber
durchaus in sich stimmig und auch detailgetreu gewesen. Dem ist zuzustimmen.
Was die Aussagen von D____ betrifft, ist ergänzend festzuhalten, dass dieser
nicht einfach alle Aussagen der Privatklägerin bestätigt, sondern sehr
differenziert seine eigenen Erinnerungen geschildert hat. So hat er am 10. Dezember 2013 erklärt, sie hätten an dem Abend, als der Berufungskläger
gesagt habe, er werde seine Freundin in die Schweiz holen, Besuch gehabt und
der Vater habe dies vor allen Leuten gesagt. Vor den Leuten sei er noch nicht
handgreiflich geworden. Aber wegen dieses Streits habe seine Mutter in seinem
Zimmer schlafen wollen. Er habe daher bei seiner Schwester übernachtet. Als er
am nächsten Morgen zurückgekommen sei, hätten seine Eltern einander
angeschrien. Er sei in sein Zimmer gegangen, und als er wieder rausgekommen
sei, habe er gesehen, wie sein Vater seine Mutter mit einer Hand an den Kleidern
im Bereich der Brust gepackt und sie zu Boden geworfen habe. Dann habe er sie
nochmals etwas hochgehoben und erneut zu Boden geworfen. Er – der Sohn – sei
dann dazwischen gegangen und habe versucht, den Vater wegzuziehen, worauf
dieser der Mutter noch 2–3 Tritte gegeben habe. An die von der Privatklägerin
geschilderten Faustschläge könne er sich nicht erinnern, vielleicht seien diese
in dem Moment passiert, als er ins Zimmer gegangen sei. Er sei wieder heraus
gekommen, weil er gehört habe, wie eine Person irgendwo reingeflogen sei und
seine Mutter geschrien habe. Er habe dann den kaputten Schuhschrank gesehen und
wie der Vater die Mutter an den Kleidern gepackt und zu Boden geworfen habe (Akten
- 130 f.). Dies bestätigte er im Wesentlichen auch in der Hauptverhandlung (Akten
- 270–272). Zusammenfassend sind sowohl die Aussagen der Privatklägerin als
auch jene von D____ detailliert, in sich stimmig und im Wesentlichen
übereinstimmend, ohne dass der Eindruck einer Absprache entsteht.
3.3 Die Vorinstanz hat im Weiteren
erwogen, neben der Aussage des Berufungsklägers, wonach er die Privatklägerin
nie geschlagen oder bedroht habe, sei auch seine Behauptung, er habe erst seit
dem Jahre 2012 eine Freundin, so dass diese nicht der Anlass eines Streits im
Juni 2011 gewesen sein könne (Akten S. 106), unglaubhaft resp. widerlegt. So
habe der Berufungskläger am 14. August 2011 gemeinsam mit seiner Freundin in
der Türkei eine Strafanzeige wegen Einbruchs gestellt (erstinstanzliches Urteil
S. 9). Dies trifft zu (vgl. Akten S. 244, Übersetzung Akten S. 255). Zudem
hat der Berufungskläger in derselben Einvernahme, in der er behauptet hatte,
die Freundin erst seit 2012 zu haben (Akten S. 106), zu Protokoll gegeben,
als die Privatklägerin im August 2011 in die Türkei gereist sei, sei sie wahnsinnig
eifersüchtig auf seine Freundin gewesen und habe gewollt, dass er sich von ihr
trenne. Auf Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, im Jahr 2011 noch keine
Freundin gehabt zu haben, versuchte er sich damit herauszureden, dass er der Privatklägerin,
als diese nicht mit ihm in die Türkei habe ziehen wollen, angekündigt habe,
dass er sich eine Freundin nehmen werde. Als sie dann in der Türkei gewesen
sei, habe sie fälschlicherweise geglaubt, er habe schon eine Freundin (Akten
S. 109). Diese vollkommen unglaubhaften und widerlegten Aussagen zu einem
zentralen Punkt lassen – wie die Vorinstanz zutreffen festgehalten hat – seine
übrigen Aussagen im Zusammenhang mit diesem Anklagepunkt ebenfalls wenig
glaubhaft erscheinen.
3.4 Die
langen Ausführungen in der Berufungsbegründung zur Invalidität beider
Ehegatten, zu den unterschiedlichen Ansichten bezüglich Rückkehr in die Türkei,
zur Nutzniessung an der Wohnung an der [...] und zum Eheschutzverfahren sind
für die Klärung des hier interessierenden Sachverhalts unerheblich und vermögen
insbesondere nicht die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin und von D____
zu erschüttern. Es ist daher mit der Vorinstanz auf diese abzustellen, womit
der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt bezüglich die
Auseinandersetzung von Anfang Juni 2011 erstellt ist, auch wenn die
Arztzeugnisse in den Akten – wie der Berufungskläger zu Recht geltend macht –
zu wenig aussagekräftig sind, um diese Aussagen zu objektivieren. Dass die
Privatklägerin aufgrund der beschriebenen Schläge, Tritte und des Sturzes in
das Schuhmöbel zumindest während mehrerer Tage erhebliche Schmerzen hatte, ist
indessen auch ohne entsprechende eindeutige Arztzeugnisse nachvollziehbar. Die
rechtliche Würdigung dieser Tat als einfache Körperverletzung zum Nachteil des
Ehegatten gemäss Art. 123 Ziff. 1 und 4 StGB und versuchte Nötigung gemäss Art.
181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB ist zutreffend. Im Einzelnen kann
hierfür auf S. 10 des erstinstanzlichen Urteils verwiesen werden. Die
entsprechenden Schuldsprüche sind zu bestätigen.
Auch der
Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Waffengesetz beruht auf den Aussagen der
Privatklägerin und von D____. Beide haben übereinstimmend angegeben, dass der
Berufungskläger neben der silber- resp. chromfarbenen Pistole, welche er legal
besass, auch noch eine weitere – illegale – Pistole besessen habe, welche etwas
kleiner und schwarz gewesen sei (Akten S. 93, 135 f., 272). Der Berufungskläger
bestreitet, dass er neben der legalen Waffe eine zweite Pistole illegal
besessen habe und macht geltend, er hätte hierfür keinerlei Grund gehabt. Als
eingebürgerter Schweizer mit ungetrübtem Leumund habe er legal eine Waffe besessen
und hätte sich, wenn er eine zweite Waffe hätte haben wollen, wiederum einen Waffenerwerbsschein
ausstellen lassen können (Berufungsbegründung S. 12). Dem ist entgegenzuhalten,
dass sich der Berufungskläger seit 1984 in der Schweiz befand und am 18. Juni
2003 eingebürgert wurde. Noch im gleichen Jahr, am 4. November 2003, erwarb er
legal eine Pistole (vgl. Akten S. 14, 102), mit welcher er nach eigenen Angaben
an einem 1. August „zwei, drei Mal in die Luft geschossen“ hat (Akten S. 111).
Nach Angaben von D____ besitzt er zudem in der Türkei ein Sturmgewehr resp. ein
Jagdgewehr, das er einmal auf diesen gerichtet hat (Akten S. 134, 274). Daraus
lässt sich mit der Vorinstanz schliessen, dass der Berufungskläger eine grosse
Affinität zu Waffen hat. Es ist daher keineswegs widersinnig anzunehmen, dass
er sich in der Zeit vor seiner Einbürgerung, als ihm als Türke der Besitz von
Waffen in der Schweiz verboten war (vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. g der Verordnung
über Waffen, Waffenzubehör und Munition), illegal eine Waffe beschafft hat, wie
auch die Vorinstanz vermutet (Urteil S. 11). Die Aussagen der Privatklägerin
und von D____ sind daher auch diesbezüglich glaubhaft, so dass der geschilderte
Sachverhalt nachgewiesen und der Schuldspruch wegen Vergehens nach Art. 33
Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes zu bestätigen ist.
5.1 Der
Berufungskläger bestreitet auch, der Privatklägerin Schmuck gestohlen zu haben.
Gemäss seinen Aussagen habe diese gar nie Schmuck besessen (Akten S. 111).
Demgegenüber hat die Privatklägerin bereits in der Strafanzeige vom
7. September 2011 erklärt, der Berufungskläger habe bei seinem Wegzug in
die Türkei diversen Goldschmuck mitgenommen, der ihr gehöre. Diesen Schmuck zurückzuholen
sei der Zweck ihrer Reise vom August 2011 in die Türkei gewesen (Akten
S. 169). In der Einvernahme vom 6. Januar 2012 gab sie eine Liste mit dem
angeblich gestohlenen Schmuck und dessen ungefährem Wert zu den Akten (S. 94).
Sie erklärte, sie habe den Diebstahl im August 2011 bemerkt, als sie die
Wohnung an der[...] geräumt habe. Sie habe den Schmuck im Schlafzimmer hinter
der Kommode aufbewahrt gehabt und ihn letztmals ca. Ende Mai 2011 gesehen. Sie
wisse, dass er den Schmuck genommen habe, denn Verwandte aus der Türkei hätten
ihr gesagt, dass er ihn gehabt und in der Türkei zum Verkaufen zu einem Händler
gebracht habe. Der Schmuck habe ihr gehört und sei ihr von Verwandten geschenkt
worden, die ersten Teile zur Hochzeit, die andern später. Vom Berufungskläger
habe sie nie Schmuck erhalten (Akten S. 95). In der erstinstanzlichen
Verhandlung ergänzte sie, dass sie den angegebenen Wert des Schmuckes von
CHF 21‘000.– ermittelt habe, indem sie zu einem Goldschmied gegangen sei,
welcher gleichen Schmuck habe. Er habe ihr aufgeschrieben, was alles kostet
(Akten S. 264, 267, 269). D____ bestätigte sowohl in seiner Einvernahme
vom 10. Dezember 2013 als auch als Zeuge vor Strafgericht, dass der
Berufungskläger bei seiner Rückkehr in die Türkei den ganzen Schmuck
mitgenommen habe. Es habe sich dabei einerseits um Hochzeitsschmuck seiner Mutter,
andererseits um Schmuck seiner Schwestern gehandelt, welchen von deren
Ehemännern bei der Hochzeit „als Sicherheit“ den Eltern übergeben worden sei,
und auch eine Halskette von ihm sei dabei gewesen, welche er bei seiner Beschneidung
erhalten habe (Akten S. 136, 272 f.). Dass das Zurückholen des Schmuckes
das Ziel der Reise der Privatklägerin und ihrer Kinder in die Türkei im August
2011 war, wie diese zu Protokoll gab, korrespondiert mit dem Umstand, dass der
Berufungskläger am 14. August 2011 seinerseits in der Türkei eine Strafanzeige
wegen Schmuckdiebstahls erstattete, bei dem er seine Töchter der Tat verdächtigte
(Akten S. 244, 255). Der Sachverhalt gemäss Anklage ist somit mit der
Vorinstanz als erstellt zu erachten. Der Schuldspruch wegen Diebstahls gemäss
Art. 139 Ziff. 1 und 4 StGB ist daher zu bestätigen.
5.2 Der
genaue Wert des gestohlenen Schmuckes muss indessen offen bleiben, handelt es
sich bei den CHF 21‘000.– doch lediglich um eine Schätzung aufgrund ähnlichen
Schmuckes durch einen Goldschmied, dessen Namen die Privatklägerin nicht
genannt hat. Diese vagen Angaben sind von einem schlüssigen Beweis, dass der
gestohlene Schmuck so viel wert war, weit entfernt. Auch sind die Eigentumsverhältnisse
des Schmuckes nicht klar, gehörte dieser doch gemäss den Aussagen von D____
teilweise seinen Schwestern und ihm selbst.
6.1 In
Bezug auf den Anklagepunkt der Drohung beantragt der Berufungskläger wie
bereits vor der Vorinstanz Nichteintreten auf die Anklage, weil weder Tatort
noch Erfolgsort in der Schweiz lägen und die Zuständigkeit der schweizerischen
Strafverfolgungsbehörden daher nicht gegeben sei. Hinsichtlich des
Telefongesprächs vom 7. August 2011 ist die Vorinstanz diesem Antrag gefolgt,
so dass dieser Punkt vorliegend nicht mehr zu beurteilen ist.
6.2 Hingegen
hat die Vorinstanz als erstellt erachtet, dass der Berufungskläger kurz vor dem
7. September 2011 gegenüber Verwandten geäussert habe, dass er die
Privatklägerin umbringen wolle. Dies habe deren Tochter C____ am
7. September 2011 bei einem Telefongespräch mit einer in der Türkei lebenden
Tante erfahren. Das Strafgericht hat erwogen, sowohl die Privatklägerin als
auch D____ hätten anlässlich der Hauptverhandlung ausgeführt, dass der
Berufungskläger gegenüber Verwandten immer wieder Drohungen gegen seine Familie
ausgestossen habe, im Wissen darum, dass diese in der Folge seiner Familie zugetragen
würden. Er habe gewusst oder zumindest annehmen müssen, dass sich seine Familie
im September 2011 wieder in Basel befinde. Er habe somit zumindest in Kauf genommen,
dass der Erfolg seiner Drohungen auch in der Schweiz eintreten könne. Die Vorinstanz
hat den Berufungskläger daher in diesem Punkt der Drohung schuldig gesprochen
(Urteil S. 14 f.).
Hierzu ist
Folgendes zu bemerken: Dieser Schuldspruch beruht praktisch ausschliesslich auf
der von C____ erstatteten Strafanzeige vom 7. November 2011. In der Einvernahme
vom 6. Januar 2012 hat die Privatklägerin nur zu der in der Türkei
ausgesprochenen und vernommenen Drohung vom 7. August 2011 Stellung genommen
(Akten S. 92), auf welche die Vorinstanz mangels Zuständigkeit nicht eingetreten
ist. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat sie auf entsprechende Frage
bestätigt, dass sie am 7. September 2011 wegen einer Drohung zur Polizei gegangen
sei. Sie habe indirekt mitbekommen, dass der Berufungskläger sie umbringen
wolle, dann habe sie die Wohnung verlassen. Das sei im August oder im Juli
gewesen (Akten S. 265). Die Aussage betreffend die indirekte Drohung ist zu unbestimmt,
um damit die konkret angeklagte Drohung zu beweisen, zumal sie nicht den
September, sondern Juli oder August 2011 als Tatzeitpunkt angibt. C____, welche
gemäss Anzeige von ihrer Tante von der Drohung erfahren und dies der Privatklägerin
weitererzählt habe, wurde weder als Zeugin befragt noch jemals mit dem Berufungskläger
konfrontiert. Dieser Möglichkeit hat sich die Staatsanwaltschaft selbst
beraubt, indem sie C____ bei der Einvernahme der Privatklägerin vom 6. Januar
2012 als Dolmetscherin einsetzte. Dies führt dazu, dass die konkret angeklagte
Drohung nicht rechtsgenüglich bewiesen werden kann und der Berufungskläger in
diesem Punkt – in Abweichung vom erstinstanzlichen Urteil – freizusprechen ist.
7.1 Bei
der Strafzumessung ist die Vorinstanz zutreffend vom Strafrahmen des formell
schwersten Delikts Diebstahl ausgegangen, welcher gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB
Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht, und hat der Deliktsmehrheit
gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB straferhöhend Rechnung getragen. Sie hat das Verschulden
des Berufungsklägers als schwer beurteilt, wobei sie namentlich den brutalen
Übergriff auf die Privatklägerin im Juni 2011 und den hohen Deliktsbetrag beim
Schmuckdiebstahl hervorgehoben hat. Insgesamt hat sie eine Freiheitsstrafe von
10 Monaten ausgesprochen, wobei sie dem Berufungskläger als Ersttäter den
bedingten Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren gewährt.
7.2 Mit
vorliegendem Urteil werden die erstinstanzlichen Schuldsprüche mit Ausnahme der
Drohung bestätigt. Auch wenn formell der Diebstahl das schwerste Delikt ist,
wiegt verschuldensmässig die Körperverletzung am schwersten. Der Berufungskläger
hat die Privatklägerin im Juni 2011 brutal misshandelt, er hat sie geschlagen,
getreten, zu Boden gerissen und in ein Schuhmöbel gestossen, so dass sie in der
Folge längere Zeit unter Schmerzen litt. Dazu hat er sie mit dem Tod bedroht
für den Fall, dass sie ihn anzeigen werde, womit er anfänglich auch Erfolg
hatte. Unabhängig vom genauen Deliktsbetrag, der gestützt auf die eingelegte
Liste nicht rechtsgenüglich bewiesen werden kann, wiegt auch der Diebstahl
schwer. Der Berufungskläger hat der Privatklägerin den von ihren Verwandten
erhaltenen Schmuck und damit ihr gesamtes eigenes Vermögen gestohlen. Auch das
Vergehen gegen das Waffengesetz ist keineswegs zu vernachlässigen. Das Vorleben
des Berufungsklägers, welcher seit 1984 in der Schweiz lebte, im Jahr 2003
eingebürgert wurde und keine Vorstrafen aufweist, ist neutral zu bewerten.
Für den
Diebstahl erscheint eine Einsatzstrafe von vier Monaten angezeigt. Wäre die
Körperverletzung einzeln zu beurteilen, wäre auch sie mit einer Strafe von vier
Monaten zu ahnden. Für die versuchte Nötigung und das Vergehen gegen das
Waffengesetz zusammen wäre eine Strafe von weiteren zwei Monate gerechtfertigt.
Gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB verurteilt das Gericht den Täter, der durch eine
oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht sie angemessen. Bei
Strafen unter sechs Monaten kann das Gericht nur dann auf Freiheitsstrafe
erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht gegeben sind
und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht
vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Auch bei längeren Strafen besteht
eine gesetzliche Priorisierung der nicht freiheitsentziehenden Sanktionen. Wenn
man für eine Tat, für welche Geld- oder Freiheitsstrafe angedroht ist,
Freiheitsstrafe ausspricht, ist besonders zu begründen, weshalb diese unter
präventiven Gesichtspunkten die einzig zweckmässige Sanktion darstellt. Das
gilt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts auch dann, wenn die Tat
zusammen mit andern Taten beurteilt wird, für welche konkret eine
Freiheitsstrafe ausgesprochen wird. Für mehrere im gleichen Urteil beurteilte
Delikte darf nur dann eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn
konkret für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausgefällt würde.
Es genügt nicht, dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt solche
Strafen androhen (BGer 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2, 6B_375/2014 vom
28. August 2014 E. 2.7.1). Im vorliegenden Fall sehen die Strafdrohungen
sämtlicher begangener Delikte Geld- oder Freiheitsstrafe vor und sind die
Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug gegeben, ist der Berufungskläger
doch Ersttäter. Es wäre demzufolge für jedes einzelne Delikt eine Geldstrafe
auszusprechen. Damit ist für alle Delikte zusammen in Anwendung von Art. 49
Abs. 1 StGB eine Gesamtgeldstrafe zu verhängen. In Anwendung des
Asperationsprinzips sind daher die einzelnen schuldangemessenen Strafen nicht
zu kumulieren, sondern ist die Strafe der schwersten Tat (Diebstahl) angemessen
zu erhöhen. Insgesamt erscheint nach dem Gesagten eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen
dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers
angemessen. Da er als IV-Rentner in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen
lebt, ist der Tagessatz auf CHF 30.– zu bemessen. Der ausgestandene
Polizeigewahrsam vom 4. bis 5. September 2013 ist gemäss Art. 51 StGB auf die
Strafe anzurechnen. Der bedingte Strafvollzug bei einer minimalen Probezeit von
2 Jahren kann – wie bereits erwähnt – gewährt werden.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass der Berufungskläger zu einer Geldstrafe von 240
Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt wird, abzüglich 1 Tagessatz für 1 Tag
Polizeigewahrsam, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit
von 2 Jahren.
8.1 Die
Vorinstanz hat den Berufungskläger in Gutheissung der entsprechenden
Adhäsionsklage der Privatklägerin zu CHF 21‘000.– Schadenersatz für den gestohlenen
Schmuck verurteilt (Urteil S. 16). Der Berufungskläger beantragt Abweisung der
Schadenersatzforderung, eventualiter deren Verweisung auf den Zivilweg.
Wie vorstehend
(E. 5.2) ausgeführt worden ist, kann der Wert des gestohlenen Goldschmuckes aufgrund
der von der Privatklägerin eingereichten Liste (Akten S. 94) nicht
rechtsgenüglich nachgewiesen werden, beruhen doch die dort aufgeführten
Wertangaben gemäss den Angaben der Privatklägerin lediglich auf den Aussagen
eines – nicht namentlich genannten – Goldschmieds darüber, was „gleicher“
Schmuck kostet (Akten S. 264), und sind im Übrigen die Eigentumsverhältnisse
des gestohlenen Schmucks nicht eindeutig geklärt. Da andererseits nachgewiesen
ist, dass der Berufungskläger den Schmuck gestohlen hat und die Privatklägerin
daher grundsätzlich Schadenersatz zugute hat, ist die Schadenersatzforderung
nicht abzuweisen, sondern auf den Zivilweg zu verweisen.
8.2 Zudem
hat die Vorinstanz der Privatklägerin für die Körperverletzung eine Genugtuung
von CHF 1‘000.–, für die Drohung eine solche von CHF 500.– zugesprochen.
Nachdem im vorliegenden Urteil ein Freispruch von der Anklage der Drohung
erfolgt, ist auch die entsprechende Genugtuungsforderung abzuweisen. Die Genugtuung
von CHF 1‘000.– für die erlittene Körperverletzung erscheint jedoch gerechtfertigt
und in der Höhe angemessen. Sie ist daher zu bestätigen.
9.1 Dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu
bestätigen. Da der Berufungskläger zwar mehrheitlich unterlegen ist, doch
immerhin im Umfang von rund 20 % obsiegt hat (Freispruch von der Anklage der
Drohung, Reduktion der Strafe, teilweises Obsiegen betreffend die Zivilklagen),
sind ihm die ordentlichen Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens nur im
Umfang einer entsprechend reduzierten Gebühr von CHF 800.– aufzuerlegen. Auf
die Bemessung des dem amtlichen Verteidiger vom Staat auszurichtenden
Stundenansatzes hat der Umstand des teilweisen Obsiegens des Berufungsklägers
indessen keinen Einfluss (vgl. BGE 139 IV 261, AGE SB.2012.75 vom
11. April 2014, SB.2013.121 vom 31. März 2014). Dieser beträgt unabhängig
vom Ausgang des Verfahrens CHF 200.– (vgl. BJM 2013 S. 331). Dem amtlichen
Verteidiger ist daher entsprechend seiner Rechnung vom 20. Oktober 2015 ein
Honorar von CHF 3‘800.– (für 19 Stunden Aufwand inkl. 2 2/3 Stunden
Hauptverhandlung) zuzüglich CHF 90.50 Auslagen und 8 % MWST von insgesamt CHF
311.25 aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Gemäss Art. 135
Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt
wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen,
sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese Rückzahlungspflicht
bezieht sich jedoch, wie sich aus Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ergibt, nicht auf
die Entschädigung für Aufwendungen der Verteidigung in den Punkten, in welchen
der Berufungskläger obsiegt hat. Da der Berufungskläger vorliegend im Umfang
von rund 20 % obsiegt hat, umfasst die Rückerstattungspflicht im Falle seiner
wirtschaftlichen Besserstellung bloss 80 % der dem Verteidiger ausgerichteten
Entschädigung, also CHF 3‘361.40.“
9.2 Die
Vertreterin der Privatklägerin, welcher gemäss Art. 136 StPO die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt worden ist, ist ebenfalls aus der Gerichtskasse zu
entschädigen (vgl. Art. 426 Abs. 4 StPO). Hierbei kann auf ihre Rechnung vom
15. September 2015 abgestellt werden. Es sind ihr dementsprechend ein
Honorar von CHF 1‘200.– und ein Auslagenersatz von CHF 47.90, zuzüglich 8
% MWST von insgesamt CHF 99.80, aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils:
://: A____ wird der einfachen Körperverletzung
(Ehegatte während der Ehe), des Diebstahls (Familie), der versuchten Nötigung
sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einer
Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu CHF 30.–, abzüglich 1 Tagessatz für
1 Tag Polizeigewahrsam vom 4. bis 5. September 2013, mit bedingtem Strafvollzug,
unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1
und 2 Abs. 4, 139 Ziff. 1 und 4, 181 in Verbindung mit 22 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches, Art. 33 Abs. 1 lit a des Waffengesetzes sowie
Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
Im Anklagepunkt 4 wird der
Berufungskläger von der Anklage der Drohung (Ehegatte während der Ehe) freigesprochen.
Der erstinstanzliche Freispruch von der Anklage der mehrfachen versuchten
einfachen Körperverletzung im Anklagepunkt 1 wird bestätigt.
Die Schadenersatzforderung der
Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen.
Der Berufungskläger wird zu
CHF 1‘000.– Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 7. September 2011
an die Privatklägerin verurteilt. Die Mehrforderung von CHF 1‘000.– wird
abgewiesen.
Im Übrigen wird das erstinstanzliche
Urteil bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr
von CHF 800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrigen Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, Dr. [...],
werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3‘800.– und ein
Auslagenersatz von CHF 90.50, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt
CHF 311.25, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von
CHF 3‘361.40 bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung
vorbehalten.
Der Vertreterin der Privatklägerin im
Kostenerlass, lic. iur. [...], werden in Anwendung von Art. 136 in Verbindung
mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 1‘200.– und ein
Auslagenersatz von CHF 47.90, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt
CHF 99.80, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche
Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert
10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht
(Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu
Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).