Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2015.50
ENTSCHEID
vom 18.
November 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigte
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
Berufsbeiständin [...],
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Beschluss des Strafdreiergerichts
vom 11. November 2015
betreffend Verlängerung der
Sicherheitshaft bis zum 3. Februar 2016
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 11. November 2015 wurde A____ der Drohung, der mehrfachen
Nötigung, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, des mehrfachen
geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl), der mehrfachen unzulässigen
Ausübung der Prostitution, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz,
des mehrfachen Ungehorsams gegen Anordnungen eines Sicherheitsorgans des
öffentlichen Verkehrs, sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu 6 Monaten Freiheitsstrafe
verurteilt, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 2./3. Mai 2015 (1 Tag)
sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 19. Mai 2015, sowie zu
einer Busse von CHF 700.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).
Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und eine
stationäre psychiatrische Behandlung angeordnet.
Gleichzeitig mit
dem Urteil erliess das Strafdreiergericht den Beschluss, dass die über A____
angeordnete Sicherheitshaft in Anwendung von Art. 231 Abs. 1 der
Strafprozessordnung (StPO) bis zum 3. Februar 2016 verlängert werde. Gegen diesen
Beschluss hat A____ mit Eingabe vom 12. November 2015 Beschwerde erhoben, mit
welcher sie ihre sofortige Haftentlassung beantragt. Die Einzelheiten ihrer
Ausführungen ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Verfahrensleiter
des Appellationsgerichts hat die Strafakten beigezogen, auf die Einholung von
Vernehmlassungen indessen verzichtet.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des erstinstanzlichen Gerichts nach Art. 231 StPO
über die Anordnung und Verlängerung der Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten
(Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Einführungsgesetzes
zur StPO [EG StPO] und § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert
10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und
fristgerecht eingereicht worden, so dass auf sie einzutreten ist. Die Kognition
des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und damit nicht auf
Willkür beschränkt.
2.1 Gemäss
Art. 231 Abs. 1 StPO kann eine verurteilte Person nach dem erstinstanzlichen
Urteil in Sicherheitshaft gesetzt oder behalten werden, wenn dies zur Sicherung
des Straf- oder Massnahmenvollzugs oder im Hinblick auf das Berufungsverfahren
erforderlich ist. Die Vorinstanz hat die Sicherheitshaft zur Sicherung des
Massnahmenvollzugs verlängert. Die in Art. 231 Abs. 1 StPO genannten Kriterien
bilden indessen keine selbständigen Haftgründe, sondern es müssen auch bei Entscheiden
gestützt auf Art. 231 StPO die Haftgründe von Art. 221 StPO erfüllt sein (Forster, in: Basler Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 231 StPO N 4;
AGE HB.2015.5 vom 24. Februar 2015).
2.2 Die
Anordnung oder Verlängerung der Sicherheitshaft ist gemäss Art. 221 StPO
zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr
besteht (Abs. 1), oder wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre
Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Abs. 2). Die Haft
muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art.
212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende
Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
Für die Bejahung
eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend
konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf
zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen
begangen. Beim Vorliegen der Anklageschrift gilt nach der Rechtsprechung die
Voraussetzung des dringenden Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt, weil
damit in aller Regel eine Erhärtung und Verdichtung von anfänglich vielleicht
noch eher vagen Verdachtsmomenten verbunden ist (vgl. statt vieler: AGE HB.2015.43
vom 8. Oktober 2015; BGer 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3).
Dies gilt erst recht, wenn wie hier bereits ein erstinstanzliches Urteil
vorliegt (vgl. AGE HB.2015.5 vom 24. Februar 2015, HB.2014.37 vom 23. Dezember
2014, HB.2014.33 vom 3. November 2014).
Die Vorinstanz
begründet die angeordnete Haftverlängerung mit dem Haftgrund der Fortsetzungsgefahr.
Wie das Appellationsgericht bereit in den Haftbeschwerdeentscheiden HB.2015.33
vom 24. Juli 2015 und HB.2015.43 vom 8. Oktober 2015 in Sachen der
Beschwerdeführerin dargelegt hat, setzt der Haftgrund der Wiederholungs- oder
Fortsetzungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO voraus, dass konkrete
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschuldigte in Freiheit durch
Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährden würde
und dass sie bereits früher mindestens zwei Straftaten begangen hat, die sich
gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter oder Geschädigte gerichtet haben. Diese
Voraussetzungen sind bei der Beschwerdeführerin angesichts der Straftaten, für
welche sie mit Entscheid vom 11. November 2015 verurteilt wurde, und der
einschlägigen Vorstrafe (u.a. wegen Drohung sowie Gewalt und Drohung gegen Beamte
und Behörden) gegeben. Die Rückfallprognose wurde vom Appellationsgericht in
den genannten Entscheid als sehr ungünstig bewertet. Hierauf ist zu verweisen
(AGE HB.2015.43 vom 8. Oktober 2015 E. 4.2). Diese Einschätzung wurde durch das
psychiatrische Gutachten bestätigt: Es besteht aufgrund der psychischen
Erkrankung der Beschwerdeführerin ein erhöhtes Risiko für die erneute Begehung
sowohl von Eigentums- als auch von Aggressionsdelikten (Strafakten S. 453
pag. 44). Damit ist der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr nach wie vor
gegeben.
5.1 Die
Beschwerdeführerin erachtet die Verlängerung der Sicherheitshaft als unverhältnismässig.
Sie macht geltend, sie habe die Freiheitsstrafe von 6 Monaten, zu welcher sie
verurteilt worden sei, durch die Haft bereits verbüsst. Sie hätte nur dann eine
Massnahme (anstelle der Freiheitsstrafe) gewollt, wenn sie z.B. zu einer Freiheitsstrafe
von 2 Jahren verurteilt worden wäre. Da das nicht der Fall sei, wolle sie unverzüglich
entlassen werden.
5.2 Mit
dieser Argumentation verkennt die Beschwerdeführerin die Bedeutung des Urteils
vom 11. November 2015, welches sie im Übrigen akzeptiert hat (vgl. Annahmeerklärung
vom 11. November 2015, in den Strafakten). Sie wurde nicht nur zu einer
sechsmonatigen Freiheitsstrafe, sondern auch zu einer stationären – das heisst
freiheitsentziehenden – Massnahme gemäss Art. 59 StGB verurteilt. Die Dauer der
Massnahme hängt vom Behandlungserfolg ab, übersteigt aber auf jeden Fall die bisherige
Haftdauer bei weitem, zumal die Behandlung noch gar nicht begonnen wurde. Die
Gutachterin empfiehlt aufgrund des erhöhten Entweichungsrisikos der Beschwerdeführerin,
den ersten Teil der Behandlung in einer Hochsicherheitsabteilung wie der der
Psychiatrischen Klinik [...] durchzuführen (Akten S. 453 pag. 41). Die
Wahl einer geeigneten Einrichtung für die Massnahme obliegt der Strafvollzugsbehörde.
Bis die Beschwerdeführerin platziert werden kann, ist die Weiterführung der
Haft zur Sicherstellung des Massnahmenvollzugs jedoch gerechtfertigt und verhältnismässig.
Aus dem Gesagten
folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
trägt die Beschwerdeführerin gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten mit
einer Gebühr von CHF 500.–.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die
ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.