Appeal inadmissible for insufficient reasoning in paternity challenge

ZB.2015.44Obergericht27.10.2015Dismissed

Zusammenfassung

The Appellationsgericht Basel-Stadt dealt with an appeal against a Zivilgericht judgment dismissing a challenge to an acknowledgement of paternity. The appellant’s submission, styled as a 'Rechtsvorschlag', was accepted as an appeal but was found to lack any sufficient reasoning because it did not engage with the lower court’s findings on threat or mistake. The appeal was therefore not entered into. The court added that even if it had entered into the matter, the appeal would have failed. Appellate costs of CHF 750 were imposed on the appellant, but because collection was apparently impossible they were left to the state.

Regest

Art. 311 Abs. 1 ZPO; Anforderungen an die Begründung der Berufung, insbesondere bei Laienberufungen: Auch unter erleichterten formellen Anforderungen muss sich die Berufung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids konkret auseinandersetzen und aufzeigen, inwiefern dieser fehlerhaft sein soll. Bloss allgemein gehaltene Vorwürfe oder eine bloße Wiederholung der bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Kritik genügen nicht. Fehlt es an einer genügenden Begründung, ist auf die Berufung nicht einzutreten; eine Prüfung in der Sache erübrigt sich, kann aber eventualiter angedeutet werden (vgl. consid. 1.2). Kosten folgen grundsätzlich dem Ausgang des Verfahrens nach Art. 106 Abs. 1 ZPO; bei offensichtlicher Uneinbringlichkeit können sie dem Staat verbleiben.

Gesamter Gesetzestext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss

ZB.2015.44

ENTSCHEID

vom 27. Oktober 2015

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic.iur. Gabriella Matefi und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Christian Schlumpf

Parteien

A____ Berufungskläger [...]

gegen

B____ Berufungsbeklagte 1 verbeiständet durch MLaw […], Beklagte 1

Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES)

Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel

C____ Berufungsbeklagte 2 [...] Beklagte 2

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Zivilgerichts vom 21. Mai 2015

betreffend Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung

Sachverhalt

Am 10. November 2009 kam B____ (Berufungsbeklagte 1) als Tochter von C____ (Berufungsbeklagte 2) in Basel zur Welt. Am 21. November 2013 anerkannte A____ (Berufungskläger) vor dem Zivilstandsamt Basel-Stadt die Berufungsbeklagte 1 als seine Tochter. Mit Klage vom 19. Februar 2014 an das Zivilgericht Basel-Stadt beantragte der Berufungskläger, das Kindesverhältnis zwischen ihm und der Berufungsbeklagten 1 sei rückwirkend auf die Geburt aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten 2. Als Begründung führte er lediglich aus: „[I]ch habe sie vertraut. Sie hat immer wieder gelogen und betrügt.“ Mit Klagantwort vom 24. Juni 2014 beantragte die Beiständin der Berufungsbeklagten 1, die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, eventualiter seien ein DNA-Gutachten einzuholen und das Kindsverhältnis festzustellen, alles unter o/e Kostenfolge. An der Verhandlung vom 21. Mai 2015 waren die Vertreterin der Beiständin der Berufungsbeklagten 1 sowie die Berufungsbeklagte 2 anwesend. Der Berufungskläger blieb der Verhandlung fern. Mit Entscheid vom gleichen Tag wies das Zivilgericht die Klage ab. Der schriftlich begründete Entscheid wurde dem Berufungskläger am 27. Juli 2015 zugestellt. Er erhob mit Schreiben vom 7. August 2015 „Rechtsvorschlag“ gegen den Entscheid.

Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.1 Der angefochtene Entscheid ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Berufung anfechtbar. Die als „Rechtsvorschlag“ bezeichnete Eingabe des Berufungsklägers wird als Berufung entgegengenommen. Sie ist fristgerecht eingereicht worden. Für die Beurteilung der Berufung ist gemäss § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO, SG 221.100) der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig.

1.2 Eine Berufung muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, ansonsten auf sie nicht eingetreten werden kann (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Bei Laienberufungen werden dabei grundsätzlich generell geringere Anforderungen an die Formalitäten, insbesondere auch an die Formulierung der Berufungsanträge, gestellt. Es genügt nach Lehre und Praxis, wenn Laien dem Sinn nach Anträge stellen, wie die Berufungsinstanz zu entscheiden habe (vgl. Spühler, Basler Kommentar, 2. Auflage 2013, Art. 311 ZPO N 13 mit Hinweisen). Ob der vorliegenden Berufung wenigstens sinngemäss Anträge zu entnehmen sind, kann indes offen gelassen werden. Es fehlt nämlich in jedem Fall eine genügende Begründung. Auch im Bereich der Untersuchungsmaxime muss sich der Berufungskläger mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids im Einzelnen auseinandersetzen. Er muss konkret aufzeigen, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage 2013, Art. 311 ZPO N 36 f.).

Das Zivilgericht hat im angefochtenen Entscheid erwogen, es liesse sich weder den Äusserungen des Berufungsklägers gegenüber dem Gericht sowie gegenüber den beteiligten Behörden noch dessen Eingaben entnehmen, dass er die Berufungsbeklagte 1 aufgrund einer Drohung anerkannt hätte. Eine Anfechtung aufgrund einer Drohung im Sinne von Art. 260a Abs. 2 ZGB entfalle daher. Weiter führt das Zivilgericht aus, der Berufungskläger habe die Berufungsbeklagte 1 knapp vier Monate vor Klageeinreichung anerkannt. Demgegenüber habe er jedoch ausgesagt, er zweifle bereits seit Jahren daran, dass er der Vater der Berufungsbeklagten 1 sei. Es sei also davon auszugehen, dass dem Berufungskläger die Tatsachen, welche ihm seine Vaterschaft zweifelhaft erscheinen liessen, bereits zum Zeitpunkt der Anerkennung bekannt gewesen seien. Damit sei davon auszugehen, dass er die Berufungsbeklagte 1 nicht im Irrtum über seine Vaterschaft anerkannt habe.

Der Berufungskläger setzt sich mit diesen Erwägungen in keiner Weise auseinander. Vielmehr versucht er mit seinen Ausführungen die Begründung seiner Klage zu verbessern. Dabei bringt der Berufungskläger mehrfach vor, dass er in verschiedener Hinsicht Opfer von „Spielchen“, „Ungerechtigkeiten“, „Beleidigungen“ und von „Bedrohungen“ seitens der Berufungsbeklagten 2, den Behörden und des Gerichts geworden sei, denen ein „Geheimplan“ zugrunde liege. Weiter macht der Berufungskläger mehrfach geltend, dass die Berufungsbeklagte 2 immer wieder „gelogen und betrogen“ habe und „niemals die Wahrheit sagen“ würde. Die Berufungsbegründung lässt damit den erforderlichen Bezug zum vorliegenden Verfahren vermissen. So besteht er zwar auf das Vorliegen von „Bedrohungen“ ihm gegenüber, lässt dahingegen aber offen, inwiefern die von ihm behaupteten „Bedrohungen“ die Anerkennung seiner Vaterschaft beeinflusst haben sollen. Eine derartige Ursächlichkeit ist aus dem erstellten Sachverhalt und den Umständen auch nicht ersichtlich. Im Übrigen begründet und belegt der Berufungskläger auch in seiner Berufung nicht, weshalb er sich bei der Anerkennung in einem Irrtum über seine Vaterschaft befunden haben könnte. Er begnügt sich weiterhin mit dem generellen Vorwurf, dass die Berufungsbeklagte 2 immer wieder gelogen und betrogen habe – was er wiederum nicht weiter ausführt oder belegt. Eine solche Begründung reicht aber nicht aus, um einen Irrtum über seine Vaterschaft im Zeitpunkt der Anerkennung zu begründen.

Fehlt es an einer genügenden Begründung, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Im Übrigen wäre sie bei einem Eintreten abzuweisen, weil die Ausführungen in der Berufung nicht zum Schluss führen, dass der angefochtene Entscheid aufgrund unrichtiger Rechtsanwendung und/oder einer unrichtigen Feststellung des Sachverhalts zustande gekommen wäre (Art. 310 ZPO).

Die Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren betragen CHF 750.–. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind diese vom unterliegenden Berufungskläger zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Aufgrund deren offensichtlichen Uneinbringlichkeit gehen sie zu Lasten des Staates.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von CHF 750.– werden dem Berufungskläger auferlegt. Sie gehen jedoch zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit zu Lasten des Staates.

Mitteilung an

Berufungskläger

Berufungsbeklagte 1

Berufungsbeklagte 2

Zivilgericht Basel-Stadt

KESB Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Christian Schlumpf

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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