Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
SB.2013.20
ENTSCHEID
vom 24.
September 2015
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ, Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Erik Johner,
Dr. Jonas Schweighauser, Dr.
Annatina Wirz
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Gesuch um Stundung
respektive Erlass respektive Herabsetzung
der Verfahrenskosten sowie der
Geldstrafe
(Urteile des Appellationsgerichts
vom 18. Februar 2014 und des Straf-gerichts vom 27. November 2012)
Sachverhalt
Mit Urteil des
Appellationsgerichts vom 18. Februar 2014 wurde A____ wegen Gehilfenschaft
zu Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes sowie
wegen Geldwäscherei (schwerer Fall) zu einer teilweise bedingt vollziehbaren
Freiheitsstrafe von 3 Jahren sowie zu einer unbedingten Geldstrafe von
90 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt, dies in grundsätzlicher
Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Ausserdem wurde er zur Tragung von
erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 11‘157.65 und von zweitinstanzlichen
Verfahrenskosten von CHF 1‘000.– verurteilt. Mit Schreiben vom
28. Mai 2015, in welchem er ausgeführt hat, er sehe „im Moment (…) keine
Möglichkeit“, zwei Rechnungen vom Mai 2015 zu bezahlen, hat A____ sinngemäss
den Antrag auf Stundung allenfalls auch auf Erlass oder Gewährung von
Ratenzahlungen der Rechnungsbeträge gestellt. Sein Gesuch bezieht sich dabei einerseits
auf eine Rechnung für erst- und zweitinstanzliche Verfahrenskosten von
insgesamt CHF 12‘157.65 sowie andererseits auf die in Rechnung gestellte
Geldstrafe von insgesamt CHF 2‘700.–. Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin
hin hat der Gesuchsteller am 24. August 2014 diverse Belege zu seiner finanziellen
Situation eingereicht. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten
Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für
diesen Entscheid ist nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Die
Kantone sind indessen befugt, neben den Strafbehörden auch andere Behörden wie
beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder Inkassostellen der Strafbehörden die Befugnis
der Stundung oder des Erlasses von Kosten einzuräumen (Domeisen, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung,
2. Auflage 2013, Art. 425 N 2). Im Kanton Basel-Stadt fehlt jedoch
eine entsprechende Regelung (vgl. § 44 EG StPO), so dass bei der aktuellen Gesetzeslage
das Gesuch um Stundung respektive Ratenzahlung der Verfahrenskosten von dem
Gericht zu entscheiden ist, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung
der Verfahrenskosten festgelegt hat. Im vorliegenden Fall ist dies das
Appellationsgericht und zwar auch in Bezug auf die erstinstanzlichen Kosten
(vgl. statt vieler AGE SB.2013.22 vom 9. Juni 2015 E. 1 und
SB.2014.31 vom 24. April 2015 E. 1, je mit Hinweisen).
1.2 Das
Gesuch ist in Bezug auf die Verfahrenskosten sowohl unter dem Aspekt eines gänzlichen
Erlasses respektive einer Herabsetzung als auch unter dem einer (Teil)stundung
zu beurteilen, welche von Art. 425 StPO ebenfalls erfasst ist. Soweit es beim
Gesuch um erst- und zweitinstanzliche Verfahrenskosten geht, ist die Zuständigkeit
des Appellationsgerichts, wie soeben dargelegt, gegeben.
Angesichts
seiner finanziellen Lage, welche der Gesuchsteller mit den nachgereichten
Unterlagen dartut, erscheint er derzeit tatsächlich nicht imstande, die
gesamten Kosten von CHF 12‘157.65 zu bezahlen. Gemäss Lohnausweisen vom
Juli 2015 hat er bei der [...] ein Nettogehalt von CHF 2‘587.25 und bei
der [...] ein Nettogehalt von CHF 460.95 erzielt. Nach seinen Angaben im
Erlassgesuch arbeitet er manchmal temporär und trägt dann mit seinem Lohn zum
Unterhalt der Familie – Ehepaar mit zwei Kindern – bei. Seine Ehefrau geht
einer regelmässigen Erwerbstätigkeit am [...] nach und erhält dort einen
Nettolohn von rund CHF 5‘760.–, wohl leicht variabel, abhängig von
allfälligen Schichtzulagen. In Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheint
es angebracht, dem Gesuchsteller einen etwa hälftigen Teilerlass der geschuldeten
Verfahrenskosten zu gewähren und ihm – auch im Hinblick auf die praktische
Einbringlichkeit – für den Restbetrag eine ratenweise Bezahlung zu ermöglichen.
Eine Aufteilung in 12 Raten zu je CHF 500.– trägt zum einen den
finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers hinreichend Rechnung und
beschränkt zum andern die finanzielle Belastung auf einen angemessenen Zeitraum.
1.3 Demnach
werden die Verfahrenskosten im Umfange von CHF 6‘157.65 erlassen. Den
Restbetrag von CHF 6‘000.– hat der Gesuchsteller in zwölf monatlichen
Raten à CHF 500.– zu leisten, fällig jeweils am ersten Tag des Monats. Die
erste Rate wird per 1. Januar 2016 fällig. Der Gesuchsteller wird darauf
hingewiesen, dass bei Ausbleiben einer Ratenzahlung der gesamte Restbetrag,
soweit nicht erlassen (d.h. also bis zu CHF 6‘000.–), sofort fällig wird.
2.1 Soweit
sich das Gesuch auf die Geldstrafe bezieht, ist hier folgendes festzuhalten:
Vollzug und Umwandlung von Geldstrafen sind in Art. 35 und 36 des Strafgesetzbuches
geregelt. Gemäss Art. 36 Abs. 3 StGB ist demnach das „Gericht“ zuständig
für Modifikationen beim Vollzug von Geldstrafen bei unverschuldeter Verschlechterung
der persönlichen und wirtschaften Verhältnisse der verurteilten Person, wie die
Verlängerung der Zahlungsfrist bis zu 24 Monaten, die Herabsetzung des
Tagessatzes oder die Anordnung gemeinnütziger Arbeit. Bei diesem in
Art. 36 Abs. 3 StGB erwähnten Gericht handelt es sich, nach wohl
einhelliger Auffassung, um das erstinstanzliche Gericht, vorliegend somit um das
Strafgericht, da ein Fall von Art. 363 StPO vorliegt (vgl. Heer, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 363 N 1, 4, 6, mit
Hinweisen; Schwarzenegger, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Auflage 2014, Art. 363 N 2). Ausserdem wäre gemäss Art. 35
Abs. 1 StGB auch die Vollzugsbehörde befugt, dem Verurteilten Zahlungsfristen
von einem bis zu zwölf Monaten zu setzen und diese auf Gesuch hin zu verlängern
oder Ratenzahlungen zu ermöglichen. Der gänzliche Erlass von Geldstrafen ist im
Gesetz nicht vorgesehen; diese werden bei Nichtbezahlung und Uneinbringlichkeit
auf dem Betreibungsweg vielmehr in Freiheitsstrafe umgewandelt.
2.2 Nach
dem Gesagten kann das Appellationsgericht auf das Gesuch, soweit es sich auf
die Geldstrafe bezieht, nicht eintreten. Dieses Gesuch wird indes als sinngemässer
Antrag auf Modifikation beim Vollzug der Geldstrafe im Sinne von Art. 36
Abs. 3 StGB zur Beurteilung an das Strafgericht überwiesen. Gegebenenfalls
wird der Gesuchsteller sein Gesuch zu konkretisieren und mit weiteren sachdienlichen
Unterlagen zu belegen haben. Gleichzeitig wird der Gesuchsteller erneut darauf
hingewiesen, dass er gegebenenfalls auch eine Verlängerung der Zahlungsfristen
beim Strafvollzug beantragen kann.
Für das
vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht:
://: Dem Gesuchsteller wird von den erst- und
zweitinstanzlichen Verfahrenskosten (insgesamt CHF 12‘157.65) ein Betrag
von CHF 6‘157.65 erlassen.
Der Gesuchsteller hat die restlichen Verfahrenskosten
von CHF 6‘000.– in zwölf monatlichen Raten à CHF 500.– zu bezahlen,
fällig jeweils am ersten Tag des Monats. Die erste Rate wird per 1. Januar
2016 fällig. Bei Ausbleiben einer Rate wird der gesamte Restbetrag sofort
fällig.
Soweit sich das Gesuch auf die Geldstrafe
(90 Tagessätze à CHF 30.–) bezieht, wird darauf nicht eingetreten. Das
Gesuch wird insoweit als sinngemässer Antrag auf Modifikationen beim Vollzug
der Geldstrafe zuständigkeitshalber an das Strafgericht weitergeleitet.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.