Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.90
ENTSCHEID
vom 22.
September 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Beteiligte
A____ ,
geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 1. Juni 2015
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache wegen fehlender Legitimation und Verspätung
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 10. April 2014 wurde der „Firma [...]“ in Bex angezeigt, dass mit dem Fahrzeug
mit dem Kontrollschild Nr. [...] am 17. Februar 2014 eine Überschreitung der
signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 3 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge
begangen worden und dass für diese Übertretung eine Busse von CHF 20.–
innert 30 Tagen zu bezahlen sei, wodurch das Ordnungsbussenverfahren
rechtskräftig abgeschlossen wäre. Aufgrund ausgebliebener Zahlung oder anderweitiger
Nachricht wurde derselben Adressatin am 5. Juni 2014 eine Zahlungserinnerung
unter Einräumung einer Frist für die Bezahlung von 10 Tagen zugestellt. Nachdem
auch dieses Schreiben ohne Reaktion seitens der Adressatin verblieben war,
ersuchte die Kantonspolizei am 7. August 2014 das Commandement de la police
cantonale vaudoise rechtshilfeweise um Bekanntgabe der Lenkerschaft des Personenwagens
mit der vorgenannten Kontrollschild-Nummer. Aufgrund des Ergebnisses dieser
Anfrage stellte die Kantonspolizei mit Schreiben vom 11. September 2014 die
Übertretungsanzeige vom 10. April 2014 nochmals an den neuen Adressaten A____ in
[...] zu. Innert 30 Tagen ging keine Zahlung oder eine andere Reaktion vom mutmasslichen
Lenker im Zeitpunkt des inkriminierten Sachverhalts ein, worauf die Kantonspolizei
diesem am 6. November 2014 erneut eine Zahlungserinnerung mit einer Zehntagesfrist
zur Begleichung des Bussbetrags schickte. Nachdem die Busszahlung auch
innerhalb der verlängerten Frist nicht eingegangen war, überwies die Kantonspolizei
am 16. Dezember 2014 die Angelegenheit der Staatsanwaltschaft zur Einleitung
des ordentlichen Strafverfahrens. Am 22. Dezember 2014 registrierte die
Kantonspolizei die Bezahlung über eine Summe von CHF 20.- durch A____. Mit
Strafbefehl vom 12. Februar 2015 der Staatsanwaltschaft wurde A____ der einfachen
Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF
20.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise Freiheitsstrafe von einem Tag)
sowie zur Tragung der Verfahrenskosten (Gebühr und Auslagen) von CHF 205.30
verurteilt; dabei wurden die am 22. Dezember 2014 bereits geleisteten CHF 20.–
verrechnungsweise berücksichtigt. Sämtliche Schreiben der Kantonspolizei und
der Staatsanwaltschaft waren in deutscher Sprache verfasst.
Hiegegen erhob
ein – gemäss seinen eigenen Angaben – Angestellter von A____, B____, mit Schreiben
in französischer Sprache vom 13. April 2015 sinngemäss Einsprache mit dem
Antrag der Aufhebung des Strafbefehls. B____ erklärte darin einleitend, Urheber
der A____ angelasteten Übertretung vom 17. Februar 2014 zu sein. Er habe
mehrere Monate danach, im Dezember 2014, die Übertretungsanzeige über den
Bussbetrag von CHF 20.– erhalten. Aufgrund starker beruflicher Belastung am Jahresende
habe er diesen Betrag erst mit mehrtägiger Verspätung bezahlt. Da er aufgrund
schlechter Deutschkenntnisse den Strafbefehl habe übersetzen lassen müssen,
habe er auch erst spät realisiert, dass neben dem Bussbetrag auch Verfahrenskosten
zu begleichen seien. B____ stellte jedoch ausdrücklich die Begehung der
fraglichen Übertretung nicht in Frage. A____ liess als Adressat des Strafbefehls
die Einsprachefrist ungenutzt verstreichen.
Die
Staatsanwaltschaft überwies mit Schreiben vom 21. Mai 2015 den Strafbefehl an
das Strafgericht. Dieses verfügte am 1. Juli 2015 das Nichteintreten auf die
Einsprache wegen fehlender Legitimation des B____ zum Ergreifen des
Rechtsmittels und darüber hinaus verspäteter Einreichung der Einsprache.
Hiegegen richtet
sich die vorliegende Beschwerde vom 12. Juni 2015, mit der A____ sinngemäss die
Aufhebung des Nichteintretensentscheids der Vorinstanz und des Kostenentscheids
der Staatsanwaltschaft im Strafbefehl vom 12. Februar 2015 beantragt. Dem
Beschwerdeführer seien die Kosten des Strafbefehlsverfahrens in Höhe von
CHF 185.30 zu erlassen; hingegen hat der Beschwerdeführer die ausgefällte
Busse von CHF 20.– ausdrücklich nicht angefochten. Auf die Einholung von Stellungnahmen
wurde verzichtet. Die Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
vorliegenden Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen und der
angefochtenen Verfügung.
Erwägungen
1.1 Der
Nichteintretensentscheid des Einzelgerichts in Strafsachen vom 1. Juni 2015 ist
eine beschwerdefähige Verfügung eines erstinstanzlichen Gerichts im Sinne von
Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO; SR 312.0). Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 73 Abs. 1 lit. b Gerichtsorganisationsgesetz [GOG; SG
154.100]; § 17 lit. b Einführungsgesetz Strafprozessordnung [EG StPO; SG
257.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist damit zur Beschwerde legitimiert
(Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2 Die
Beschwerde ist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO bei der Rechtsmittelinstanz
einzureichen. Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe vom 12. Juni 2015 an das
Strafgericht und damit eine funktional unzuständige Instanz gerichtet. Art. 91
Abs. 4 Satz 2 StPO sieht jedoch vor, dass die fälschlicherweise angeschriebene
Instanz die Beschwerde an das zuständige Gericht weiterzuleiten hat. Dieser
formale Fehler des Beschwerdeführers zieht deshalb keine für diesen nachteiligen
Folgen nach sich.
1.3 Verfahrenssprache
der Basler Strafbehörden ist deutsch (§ 23 EG StPO in Verbindung mit Art. 67
StPO). Beschwerden sind daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen (Schmid, Praxiskommentar StPO, 2.
Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 86 N 12, Bezug nehmend auf Art. 68 Abs. 3
StPO). Das in französischer Sprache abgefasste Beschwerdeschreiben wird ohne
präjudizielle Wirkung ausnahmsweise ohne Weiterungen entgegengenommen, da
französisch eine hiesige Landessprache ist und es sich um eine kurze und auch
für Personen, deren Muttersprache nicht französisch ist, leicht verständliche
Eingabe handelt (AGE BES.2013.31 vom 12. Juli 2013 E. 1.3). Auf die im Übrigen
formgültige und rechtzeitige Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und nicht nur auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs.
2 StPO).
2.1 Gemäss
Art. 385 Abs. 1 StPO ist in der Beschwerdebegründung anzugeben, welche Gründe einen
anderen als den von der Vorinstanz gefällten Entscheid nahe legen. Der
Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen
Entscheids damit, dass ihm die verspätete Bezahlung des Bussbetrags von CHF
20.–, was zur Einleitung des ordentlichen Strafverfahrens und den damit verbundenen
Verfahrenskosten führte, nicht angelastet werden könne. Er habe den eigentlichen
Delinquenten, B____, mit der Begleichung des Bussbetrags beauftragt, der dieser
Aufforderung jedoch erst mit ein paar Tagen Verspätung nachgekommen sei. Diese Aussage
wird durch B____ in der von diesem mitunterzeichneten Beschwerdebegründung
bestätigt. Aus der Einsprache vom 13. April 2015 geht zudem hervor, dass dieses
Versäumnis auf eine starke berufliche Inanspruchnahme von B____ in der
betreffenden Zeit zurückzuführen war. Damit nennt der Beschwerdeführer
sinngemäss Einwände gegen die Einleitung des ordentlichen Strafverfahrens. Wird
das Ordnungsbussenverfahren mangels Bezahlung des Bussbetrags beendet, so wird
die Angelegenheit mittels einer sogenannten Überweisung mit Antrag zur
Einleitung des ordentlichen Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft
übergeben. Dieser Vorgang selbst ist durch die beschuldigte Person mit keinem
Rechtsmittel anfechtbar; allfällige Rügen in diesem Zusammenhang müssen mittels
Einsprache gegen den in der Folge erlassenen Strafbefehl eingebracht werden.
Dazu ist es vorliegend nicht gekommen, da die Vorinstanz das Nichteintreten auf
die Einsprache verfügte und somit keine Gelegenheit hatte, die Einsprache in
materieller Hinsicht zu prüfen. Im jetzigen Verfahrensstadium beschränken sich
jedoch mögliche Rügen des Beschwerdeführers auf Punkte im Zusammenhang mit dem
Nichteintreten der Vorinstanz auf die Einsprache. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten
Erklärungen in der Beschwerdebegründung, die sich nicht mit dem Nichteintreten
der Vorinstanz befassen, können demnach vorliegend nicht (mehr) berücksichtigt
werden. Trotz fehlender entsprechender Rüge sei nachfolgend in aller Kürze dargelegt,
dass die Vorinstanz ohnehin zu Recht auf die Einsprache vom 13. April 2015
nicht eingetreten ist.
2.2 Die
Vorinstanz hat in ihrer Nichteintretensverfügung vom 1. Juni 2015 zunächst
zutreffend erwogen, die Einsprache vom 13. April 2015 stamme von B____, dem
keine Parteistellung im Strafverfahren V150211 067 zukomme und der deshalb zur
Einlegung des Rechtsmittels nicht legitimiert sei. Die Rechtsmittellegitimation
ist eine Prozessvoraussetzung, bei deren Fehlen das Gericht das Nichteintreten
verfügt. Zur Anfechtung des Strafbefehls mittels Einsprache sind gemäss Art.
354 Abs. 1 lit. a und b StPO grundsätzlich die beschuldigte Person und weitere
Betroffene befugt. Betroffen im Sinne dieser Bestimmung sind Dritte, die durch
den Strafbefehl in ihren Rechten unmittelbar betroffen und in ihren rechtlich
geschützten Interessen tangiert sind. Ein bloss mittelbares oder faktisches
Betroffensein genügt nicht (Riklin,
in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar StPO JSPO, 2. Auflage, Basel 2014,
Art. 354 StPO N 8; Küffer, in:
Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar StPO JStPO, 2. Auflage, Basel 2014,
Art. 105 StPO N 31). Beschuldigte Person im Strafbefehlsverfahren ist A____. B____,
der nach eigenen Angaben Urheber der Verkehrsregelverletzung war und vom Beschwerdeführer
angehalten wurde, den Bussbetrag zu begleichen, mag vom Erlass des Strafbefehls
faktisch betroffen sein; qualifiziert betroffen im obgenannten Sinne ist er
hingegen nicht. B____ hat in der Einsprache auch nicht auf eine Ermächtigung
durch den Beschwerdeführer verwiesen, die es ihm erlaubt hätte, die Einsprache
in dessen Namen bei der Vorinstanz einzureichen. Im Übrigen wäre eine solche Stellvertretung
in strafrechtlichen Verfahren des Kantons Basel-Stadt, für die Anwaltszwang
gilt, auch unzulässig (vgl. dazu AGE BE.2011.77 vom 2. September 2011). Demnach
ist das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht auf die von B____ erhobene
Einsprache wegen fehlender Legitimation nicht eingetreten.
Die Vorinstanz
ist weiter richtigerweise davon ausgegangen, dass die Einsprache überdies
verspätet erfolgt ist, es kann hierfür auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz
bezüglich Fristberechnung verwiesen werden. Die Vorinstanz hat dabei auch die Besonderheiten,
die sich aus den mangelnden deutschen Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers
ergeben, korrekt berücksichtigt. Das Einzelgericht in Strafsachen hat somit zu
Recht das Nichteintreten zusätzlich mit der verspäteten Einreichung der
Einsprache begründet.
Das
Beschwerdeschreiben trägt neben der Unterschrift des Beschwerdeführers auch
diejenige von B____ und enthält auch explizit diesem zurechenbare Aussagen. Die
Ausführungen in der Beschwerdeschrift lassen keine hinreichende Interpretation
zu, in welcher Funktion B____ sich am Beschwerdeverfahren beteiligen bzw. der Beschwerdeführer
diesen einbringen wollte. Es sei an dieser Stelle deshalb klar gestellt, dass B____
auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zum Ergreifen des Rechtsmittels
legitimiert ist. Zwar wurde der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 1.
Juni 2015 auch B____ zugestellt. Dies geschah jedoch nur zu Informationszwecken
und verleiht (alleine) keine Rechtsmittellegitimation; die Voraussetzung des
Vorliegens der Beschwer gilt hier gleich wie im Einspracheverfahren (Art. 382
Abs. 1 StPO). Da eine Stellvertretung durch B____ auch im strafrechtlichen
Beschwerdeverfahren unzulässig ist, bleibt einzig die Annahme, dass A____ gewisse
Aussagen von B____, wie insbesondere diejenige betreffend die verspätete
Bezahlung der Busse, als Beweismittel in die Beschwerdeschrift aufnehmen
wollte.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO
dessen Kosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 300.–. Das Entscheiddispositiv
ist dem Beschwerdeführer in französischer Sprache zu eröffnen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Susanna Baumgartner Morin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.