Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.51
VD.2015.52
URTEIL
vom 20.
Oktober 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart,
lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson
und Gerichtsschreiber Dr. Peter
Bucher
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...] Beschwerdeführerin
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen zwei Verfügungen
der Steuerrekurskommission
vom 3. März 2015
betreffend Dahinfallen des Rekurses
betreffend kantonale Steuern pro 2012 und der Beschwerde betreffend direkte
Bundessteuer pro 2012 mangels Leistung der Kostenvorschüsse
Sachverhalt
A____ hat am 7.
September 2014 Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung / Rektifikat 1 vom
22. Mai 2014 betreffend kantonale Steuern pro 2012 sowie gegen die Veranlagungsverfügung
/ Rektifikat vom gleichen Tag betreffend direkte Bundessteuer 2012 erhoben. Die
Steuerverwaltung hat die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2014
abgewiesen. Gegen diesen Einspracheentscheid hat A____ mit Schreiben vom 24.
November 2014 "Einsprache" bei der Steuerrekurskommission erhoben.
Diese hat A____ mit Verfügungen vom 1. Dezember 2014 zur Leistung von
Kostenvorschüssen für die beiden Verfahren (Bundessteuern und kantonale
Steuern) von je CHF 500.– bis zum 7. Januar 2015 aufgefordert mit dem Hinweis
darauf, dass die Verfahren als dahingefallen abgeschrieben würden, falls die
Kostenvorschüsse nicht fristgerecht eingehen sollten. Die
Steuerrekurskommission hat A____ weiter darauf hingewiesen, dass die
Beschwerdefrist vermutlich verpasst worden sei, und sie hat ihr für eine
diesbezügliche Stellungnahme und ergänzende Begründung Frist ebenfalls bis zum
7. Januar 2015 gesetzt. Mit Eingabe vom 3. Januar 2015 ersuchte A____ um
Verlängerung der Frist bis zum 31. Januar 2015. Weiter machte sie geltend, dass
die Beschwerde mit Versand vom 25. November 2014 rechtzeitig eingereicht worden
sei. Die Kostenvorschüsse seien eine "Rechtswegerschwerung und somit
verfassungswidrig". Zudem hat A____ ihre Beschwerde weiter materiell
begründet. Zwischen dem 4. und 7. Januar 2015 fand eine E-Mail Korrespondenz
zwischen A____ und der juristischen Sekretärin der Steuerrekurskommission
statt, in welcher seitens der Steuerrekurskommission angekündigt wurde, dass
die beantragte Fristerstreckung gewährt und dies schriftlich per Post bestätigt
würde. Die Steuerrekurskommission hat mit Verfügung vom 7. Januar 2015 die
Frist "zur Einreichung der Begründung" und zur Bezahlung der
Kostenvorschüsse peremptorisch bis zum 31. Januar 2015 erstreckt. Die am 7.
Januar 2015 per Post als Einschreiben versandte Verfügung wurde von der Post am
8. Januar 2015 zur Abholung gemeldet, indessen innert der Abholfrist nicht
abgeholt und dann zurückgesandt. Am 28. Januar 2015 hat die Steuerrekurskommission
die Verfügung erneut versandt, diesmal per A-Post. Dabei wurde A____ zusätzlich
darauf hingewiesen, dass die als Einschreiben versandte Verfügung als am letzten
Tag der Abholfrist zugestellt gilt und die erneute Zustellung mit normaler Post
daran nichts ändert. A____ hat mit Eingabe vom 31. Januar 2015 moniert, dass
ihr Fristverlängerungsgesuch vom 3. Januar 2015 zwar per E-Mail bestätigt
worden sei, dass sie aber keinen eingeschriebenen Brief erhalten habe. Sie hat
folgenden Antrag gestellt: "Fristerstreckungsgesuch zur Stellungnahme des
Einsprachegegners zum beanstandeten Rechtswegerschwerung zum Nachteil der
Einspracheführerin (bis heute keine Stellungnahme) bis zur Stellungnahme des
Einsprachegegners". Weiter hat sie erneut geltend gemacht, die Kostenvorschüsse
seien insbesondere in "gegebener Situation der Einsprachegegnerin" eine
"Rechtswegerschwerung und somit verfassungswidrig". Zudem hat sie beanstandet,
dass im Verfahren offensichtlich eine Assistentin die Entscheidungen treffe,
und sie hat die Beschwerde wiederum materiell begründet. Die Steuerrekurskommission
hat mit zwei Verfügungen vom 12. Februar 2015 die beiden Verfahren mangels
Zahlung der Kostenvorschüsse als ohne Kosten dahingefallen abgeschrieben. Die
Abschreibungsverfügungen wurden von der juristischen Sekretärin der Steuerrekurskommission
im Auftrag des Präsidiums unterzeichnet. Am 3. März 2015 hat die
Steuerrekurskommission zwei inhaltlich unveränderte Rektifikate der beiden Abschreibungsverfügungen
erlassen, welche nunmehr der Präsident der Steuerrekurskommission unterzeichnet
hat.
Gegen diese
Abschreibungsverfügungen richten sich die Beschwerde und der Rekurs von A____
(Rekurrentin) vom 17. März 2015 an das Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht, womit sie um Verlängerung der Begründungsfrist ersucht. Der
instruierende Appellationsgerichtspräsident hat die Rekurrentin mit Verfügung
vom 27. März 2015 darauf hingewiesen, dass es sich bei der Rekursfrist um eine
gesetzliche Frist handelt, welche nicht verlängert werden kann. Die Rekurrentin
hat den Rekurs und die Beschwerde am 11. April 2015 begründet. Sie beantragt
sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Abschreibungsverfügungen, die
Aufhebung des Einspracheentscheids der Steuerverwaltung vom 7. Oktober 2014 und
die Anerkennung der Abzüge gemäss ihrer Steuererklärung pro 2012. Die Steuerrekurskommission
beantragt mit Eingabe vom 16. April 2015 die Abweisung des Rekurses und der Beschwerde,
während sich die Steuerverwaltung nicht hat vernehmen lassen. Der instruierende
Appellationsgerichtspräsident hat der Rekurrentin mit Verfügung vom 20. Mai
2015 Gelegenheit zur Replik bis 19. Juni 2015 gegeben, welche eingeschriebene
Postsendung die Rekurrentin nicht abgeholt hat und von der Post retourniert
wurde. Daraufhin hat der instruierende Appellationsgerichtspräsident der Rekurrentin
mit Verfügung vom 24. Juni 2015 die Rekursantwort der Steuerrekurskommission
vom 17. April 2015 und seine Verfügung vom 20. Mai 2015 erneut zustellen lassen
– diesmal per A-Post und verbunden mit der Feststellung, dass innert der gesetzten
Frist keine Replik eingereicht worden ist sowie unter Hinweis auf die Zustellfiktion
am letzten Tag der Abholfrist.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der Steuerrekurskommission bezüglich der kantonalen Steuern kann
Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 171 des kantonalen
Steuergesetzes [StG; SG 640.100]; § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs-
und Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SG 270.100]).
Gemäss Art. 145
des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) kann das kantonale
Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheides (der Steuerrekurskommission)
bezüglich der Bundessteuern an eine weitere verwal-tungsunabhängige Instanz
vorsehen. Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges Rekursverfahren für die
kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch für die Bundessteuern
gelten (BGE 130 II 65 E. 6 S. 75 ff.). Da das kantonale Baselstädtische Recht
für die harmonisierten kantonalen Steuern ein zweistufiges Rekursverfahren
vorsieht, kommt dieses auch für die Bundessteuern zur Anwendung (VGE vom 22.
Juni 2006, in: BJM 2008, S. 220 ff.; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005
S. 277 ff., 287). Im Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in
erster Linie die Verfahrensbestimmungen gemäss Art. 140-144 DBG, subsidiär jene
des kantonalen Rechts über Organisation und Verfahren, insbesondere jene über
den Rekurs (Art. 145 DBG i.V.m. § 1 der Baselstädtischen Verordnung über den
Vollzug der direkten Bundessteuer [DBStV; SG 660.100]).
1.2 Nach
§ 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochte-ne
Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder
Änderung hat. Dies trifft auf die Rekurrentin als Adressatin der angefochtenen Verfügungen
zu. Auf den rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurs und die Beschwerde ist
somit einzutreten.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
von § 8 Abs. 1 VRPG, da das Steuergesetz keine speziellen Vorschriften über das
Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (vgl. §§ 171 und 179 Abs. 4
StG). Demnach ist zu prüfen, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder
nicht richtig angewendet, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- und Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen
überschritten oder missbraucht hat.
1.4 Da
es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6
EMRK handelt, muss keine Verhandlung durchgeführt und kann das Urteil auf dem
Zirkulationsweg gefällt werden (§ 25 Abs. 2 VRPG; BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni
2004 E. 1.3 und 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5 m.w.H.).
2.1 Die
Rekurrentin moniert, dass die angefochtene, rektifizierte Verfügung lediglich
den Anschein der Rechtskonformität erwecke, da der Präsident der Steuerrekurskommission
weder in den Fall einbezogen gewesen sei, noch mit seiner Unterschrift hinter
der Begründung stehen könne.
2.2 Gemäss
§ 165a Abs. 2 StG kann das Präsidium der Steuerrekurskommission Kommissionssekretärinnen
und Kommissionssekretäre mit der stellvertretenden Wahrnehmung von
Instruktionsaufgaben beauftragen. Laut § 130 der Verordnung zum Gesetz über die
direkten Steuern (Steuerverordnung, StV; SG 640.110) obliegt den
Kommissionssekretärinnen und Kommissionsekretären einerseits die Redaktion von
Verfügungen, Entscheiden, Vernehmlassungen und Mitteilungen an Parteien und
Behörden und andererseits die Wahrnehmung der ihnen vom Präsidenten oder von
der Präsidentin delegierten Aufgaben, insbesondere die Prozessleitung bis zur
Einberufung der Kommissionssitzung. Über die Abschreibung des Verfahrens, Nichteintreten,
Stundungs oder Steuererlassgesuche und offensichtlich abzuweisende oder
gutzuheissende Rekurse entscheidet dagegen gemäss § 129 Abs. 2 StV die Präsidentin
oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident oder ein anderes
Mitglied der Steuerrekurskommission als Einzelrichterin oder Einzelrichter.
2.3 Vorliegend
ist die Steuerrekurskommission zum zutreffenden Schluss gelangt, dass eine Abschreibungsverfügung
keine gemäss § 130 Abs. 1 lit. c StV delegierbare Aufgabe darstellt. Deshalb hat
richtigerweise der dafür zuständige Präsident der Steuerrekurskommission die
rektifizierte Abschreibungsverfügung vom 3. März 2015 unterzeichnet. Er hat mit
seiner Unterschrift bestätigt, dass er selber verfügt hat, und dass er die
Verfügung verantwortet. Die angefochtene Verfügung ist somit rechtskonform
ergangen. Wohl war die ursprüngliche Verfügung vom 16. Februar 2015 formell
mangelhaft, da sie von der Kommissionsekretärin unterzeichnet ist. Dies hat
indessen für die Rekurrentin keinen Rechtsnachteil zur Folge, hat doch die
Rechtsmittelfrist mit der Zustellung des Rektifikats neu zu laufen begonnen;
die Rekurrentin hat die Frist gewahrt.
3.1 Weiter
macht die Rekurrentin geltend, dass über ihr Gesuch um "Zahlungsfristverlängerung
bis zum Entscheid über Rechtskonformität" nicht entschieden worden sei.
Damit nimmt sie offenbar Bezug auf ihren folgendermassen formulierten Antrag in
ihrer Einsprachebegründung vor Vorinstanz vom 31. Januar 2015: "Fristerstreckungsgesuch
zur Stellungnahme des Einsprachegegners zum beanstandeten Rechtswegerschwerung
zum Nachteil der Einspracheführerin (bis heute keine Stellungnahme) bis zur
Stellungnahme des Einsprachegegners."
3.2 Zunächst
ist festzuhalten, dass dieser Antrag wenig verständlich formuliert ist. Insbesondere
aber hat die Steuerrekurskommission mit Verfügung vom 7. Januar 2015 die Frist
zur Einreichung der Begründung und zur Bezahlung des Kostenvorschusses ausdrücklich
peremptorisch, d.h. nicht mehr verlängerbar, bis zum 31. Januar 2015 erstreckt.
Entgegen der Auffassung der Rekurrentin liegt kein Grund dafür vor, ihr eine
nachperemptorische Fristverlängerung zu gewähren, nachdem sie selber die
Verlängerung der Frist bis zum 31. Januar 2015 beantragt hatte. Die Steuerrekurskommission
hat in ihrer Verfügung vom 1. Dezember 2014 korrekterweise sowohl auf die
gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Kostenvorschüssen (§ 170 StG) als
auch auf die Grundlagen zur Bestimmung von deren Höhe hingewiesen
(§ 11, Ziff. 15.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren vom 4. März 1975 [Gerichtsgebührenverordnung];
SG.154.810). Insbesondere hat sie auch darauf hingewiesen, dass die Verfahren
als dahingefallen abgeschrieben würden, sollte die Zahlung nicht innert Frist
bei der Steuerrekurskommission eingehen. Entgegen der Auffassung der
Rekurrentin bestand kein Anspruch auf nachperemptorische Fristverlängerung bis
zu einer Stellungnahme des Einsprachegegners, also der Steuerverwaltung, zumal es
deren Stellungnahme zur Kostenvorschussfrage im Verfahren vor der Steuerrekurskommission
überhaupt nicht bedarf. Die Höhe des Kostenvorschusses von CHF 500.– für jedes
der beiden Verfahren entspricht den genannten rechtlichen Grundlagen. Von einer
unzulässigen Rechtswegerschwerung kann keine Rede sein.
3.3 Die
Rekurrentin macht kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von § 147 Abs. 5 StG
oder Art. 133 Abs. 3 DBG geltend, welches sie davon abgehalten hätte, den
Kostenvorschuss innert Frist zu leisten. Ein solches Hindernis ist auch nicht ersichtlich,
belegt die Rekurrentin doch mit ihrer Rekursbegründung vom 31. Januar 2015 an
die Vorinstanz, dass sie just diese Frist einzuhalten imstande war, die
gleichermassen für den Kostenvorschuss wie für die Begründung galt. Eine Wiedereinsetzung
in den früheren Stand fällt daher ausser Betracht (vgl. VGE VD.2015.67 vom 16.
September 2015 E. 2.3). Insbesondere hat die Rekurrentin gegenüber der
Steuerrekurskommission auch nicht geltend gemacht, dass sie aus
wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage wäre, den geforderten
Kostenvorschuss zu leisten. Erst mit ihrer Rekursbegründung an das Verwaltungsgericht
macht sie eine seinerzeitige Mittellosigkeit geltend, ohne dies allerdings zu
belegen. Es wäre ihr unbenommen gewesen, gegenüber der Steuerrekurskommission
innert der gesetzten Frist ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen,
was sie aber unterlassen hat. Bei dieser Sachlage bestand für die
Steuerrekurskommission keinerlei Anlass, der Rekurrentin eine
nachperemptorische Fristerstreckung zu gewähren. Da die Rekurrentin
unbestrittenermassen den Kostenvorschuss nicht innert der peremptorisch
verlängerten Frist geleistet und auch kein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege eingereicht hat, wurde das Verfahren gemäss § 170 Abs. 4 StG zu
Recht als dahingefallen abgeschrieben. Damit sind der vorliegende Rekurs und
die vorliegende Beschwerde abzuweisen. Die weiteren Vorbringen der Rekurrentin
sind für den Ausgang des Verfahrens unerheblich.
Dennoch
erscheint es angebracht, auf die Rüge der Rekurrentin bezüglich Fristeinhaltung
ihrer "Einsprache" vom 24. November 2014 (Postaufgabe 26. November 2014)
einzugehen. Die Steuerrekurskommission hat die Rekurrentin gleichzeitig mit der
Anforderung des Kostenvorschusses am 1. Dezember 2014 darauf hingewiesen, dass
ihr Rechtsmittel "vermutlich verspätet" sei; die Rekurrentin ist gegenteiliger
Auffassung. Die gesetzliche Rekursfrist beträgt 30 Tagen ab Zustellung des
Entscheids der Steuerverwaltung (§ 164 Abs. 1 StG) und kann nicht erstreckt
werden (§ 147 Abs. 1 StG).
Nachdem die
Rekurrentin am 7. September 2014 bei der Steuerverwaltung Einsprache gegen die
Steuerveranlagungen erhoben hatte, musste sie mit behördlicher Post in den
darauf folgenden Wochen rechnen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur
sogenannten Zustellfiktion gelten in dieser Situation die zur Abholung gemeldeten,
eingeschriebenen Sendungen als innerhalb der ordentlichen Abholfrist der Post
von sieben Tagen zugestellt. Daran ändert auch ein länger dauernder Rückhalteauftrag
der Empfängerin an die Post nichts (BGE 127 I 31). Im vorliegenden Fall hat die
Steuerverwaltung den Einspracheentscheid am 7. Oktober 2014 der Post übergeben,
und am 8. Oktober 2014 wurde er zur Abholung gemeldet. Die 7-tägige Abholfrist
endete somit am 15. Oktober 2014, womit die Sendung als an diesem Tag
zugestellt gilt. Gleichentags beginnt die Rechtsmittelfrist zu laufen. Daran
ändert, wie bereits ausgeführt, auch nichts, dass die Rekurrentin am 16.
Oktober 2014 die Aufbewahrungsfrist der Post verlängert und die Sendung erst am
27. Oktober 2014 abgeholt hat. Da die Sendung als am 15. Oktober 2014
zugestellt gilt, ist die Frist zur Anrufung der Steuerrekurskommission am 14.
November 2014 abgelaufen, nicht am 26. November 2014, wie die Rekurrentin
irrtümlich annimmt. Somit ist die Steuerrekurskommission zu Recht zum Schluss
gekommen, dass die am 26. November 2014 der Post übergebene "Einsprache"
an die Steuerrekurskommission erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und somit
verspätet eingereicht worden ist.
Schliesslich moniert
die Rekurrentin, der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung sei von einem Abteilungsleiter
ohne Namen getroffen worden, das Einspracheverfahren vor der
Steuerrekurskommission sei von einer Assistentin geführt worden, gleiche
Personen hätten bei unterschiedlichen Instanzen mitgewirkt und Gesuche seien
nicht behandelt worden.
Diese Beanstandungen
erweisen sich als aktenwidrig und haltlos. So ist der Einspracheentscheid der
Steuerverwaltung vom 7. Oktober 2014 von einer auf der Unterschriftenzeile
namentlich erwähnten Person (Abteilungsleiter B____) unterzeichnet. Ebenso ist
die Abschreibungsverfügung der Steuerrekurskommission (in der relevanten
rektifizierten Fassung) vom namentlich aufgeführten Präsidenten der Steuerrekurskommission,
lic. iur. Andreas Miescher, unterzeichnet. Dass der Präsident der Steuerrekurskommission
gemäss § 165a Abs. 2 StG dazu berechtigt ist, Kommissionssekretärinnen mit der
stellvertretenden Wahrnehmung von Instruktionsaufgaben zu beauftragen, wurde vorstehend
bereits erläutert. Die in dieser Funktion tätige juristische Sekretärin der
Steuerrekurskommission ist ausschliesslich für diese Kommission zuständig,
nicht auch gleichzeitig für die Steuerverwaltung, wie dies die Rekurrentin
offenbar irrtümlich annimmt. Schliesslich ist der Rekurs an die Steuerrekurskommission
nach unbenutztem Ablauf der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses gemäss den
vorstehenden Ausführungen ohne weiteres dahin gefallen. Es war daher nicht
erforderlich oder angezeigt, neben der entsprechenden Feststellung und der Abschreibung
des Verfahrens noch mittels eigenständiger Verfügungen auf die Gesuche der
Rekurrentin einzugehen.
Nachdem die
Steuerrekurskommission das Verfahren mangels Bezahlung des Kostenvorschusses abgeschrieben
hat, brauchte sie sich nicht mit den materiellen Vorbringen der Rekurrentin
auseinanderzusetzen. Dies gilt gleichermassen für das Verwaltungsgericht. Auf
die Anträge der Rekurrentin, "die Veranlagung in allen nicht anerkannten
aber gesetzlich abzugsfähigen Kosten ausser Kraft zu setzen", und
"alle in der Steuererklärung 2012 aufgelistete[n] und begründete[n], abzuziehende[n]
Beiträge [seien] zu anerkennen und vom zu zahlenden Steuerbetrag abzuziehen
[...]", ist somit nicht einzutreten.
Zusammenfassend
sind der Rekurs und die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Rekurrentin kostenpflichtig (§ 30
Abs. 1 VRPG). Der finanziellen Lage der Rekurrentin ist bei der Bemessung der
Gebühr Rechnung zu tragen, indem diese auf das gesetzliche Minimum festzusetzen
ist.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs und die Beschwerde werden
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des Verfahrens
mit einer Gebühr von CHF 200.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Rekurrentin
Steuerverwaltung
Steuerrekurskommission
Eidgenössische Steuerverwaltung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.