Appeal against dismissal of protective guardianship expansion

VD.2015.114Verwaltungsgericht02.10.2015Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged a KESB decision that had closed proceedings concerning an expansion of her guardianship and the examination of further adult protection measures. The appellate court heard the appellant, the substitute guardian, and the KESB representative. It held that the appeal was admissible but dismissed it on the merits. Applying the subsidiarity and proportionality requirements of adult protection law, the court found no suitable further measure: the difficulties largely stemmed from the appellant’s own perceptions, while medical treatment and practical support were the appropriate responses. No court fee was charged.

Omnilex-Regeste

Art. 389 ZGB, Art. 450 ZGB; subsidiarity and proportionality of adult protection measures: further or expanded protective measures may be ordered only if they are necessary and suitable to avert the consequences of a weakness condition and cannot be replaced by less intrusive help from family, private persons, or public services. A measure that does not address the problem, or may even worsen it, is unsuitable and therefore inadmissible in light of Art. 389 Abs. 2 ZGB (consid. 3-4). The authority may not use adult protection law to manage purely subjective threat perceptions where no objectively substantiated need for coercive intervention exists; medical treatment and voluntary support remain the preferred response (consid. 4).

Gesamter Gesetzestext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

VD.2015.114

URTEIL

vom 2. Oktober 2015

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz), lic. iur. Christian Hoenen,

lic. iur. Bettina Waldmann, Dr. Caroline Cron, Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____ Beschwerdeführerin

[…]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 8. Mai 2015

betreffend Dahinstellung des Verfahrens auf Erweiterung der Aufgabenbereiche der Beistandsperson sowie auf Prüfung von weiteren Massnahmen des Erwachsenenschutzes

Sachverhalt

Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) vom 25. Juli 2013 wurde für A____ (Beschwerdeführerin) eine Beistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) angeordnet. Dem Beistand wurde die Aufgabe übertragen, das Guthaben auf dem Anlagesparkonto der Beschwerdeführerin sorgfältig zu verwalten. Mit Entscheid der KESB vom 10. Oktober 2014 wurde infolge längerer Abwesenheit des Beistandes eine Ersatzbeiständin gemäss Art. 403 ZGB eingesetzt.

Mit Schreiben der Psycho-Sozialen Dienste der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 4. Juni 2014 wurde die KESB um Prüfung ersucht, ob weitergehende Massnahmen des Erwachsenenschutzes für die Beschwerdeführerin anzuordnen sind. Nachdem die KESB die notwendigen Abklärungen durchgeführt hatte, wurde das Verfahren auf Erweiterung der Aufgabenbereiche der Beistandsperson sowie auf Prüfung von weiteren Massnahmen des Erwachsenenschutzes mit Entscheid der KESB vom 8. Mai 2015 dahingestellt. Auf die Erhebung einer Gebühr wurde verzichtet.

Gegen diesen Entscheid der KESB erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Juni 2015 „Einspruch“ und stellte Antrag auf einen „Rechtsbeistand“. Die KESB schliesst mit Vernehmlassung vom 18. Juni 2015 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 2. Juli 2015 teilte die Beschwerdeführerin ihren Wunsch mit, eine Parteiverhandlung durchzuführen. Anlässlich der heutigen Verhandlung kamen die Beschwerdeführerin, die Ersatzbeiständin und der Vertreter der KESB zu Wort.

Erwägungen

Gegen Entscheide der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörden kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten in Erwachsenenschutzsachen in erster Linie die Bestimmungen von Art. 450 ff. ZGB, subsidiär diejenigen des KESG sowie des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG) und schliesslich jene der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) in sinngemässer Ergänzung dieser beiden kantonalen Erlasse (§ 19 Abs. 1 KESG in Verbindung mit Art. 450f ZGB). Als von den Massnahmen des Erwachsenenschutzes direkt betroffene Person ist die Beschwerdeführerin zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 und 3 ZGB). Auf ihre Beschwerde ist demnach einzutreten.

Die Beschwerdeführerin beantragt die Erweiterung der Beistandschaft aufgrund einer Liste von Schwierigkeiten (Beschattung, Beschimpfung, körperliche Attacken, Fotografiert- und Überwachtwerden etc.). Sie fühlt sich seit mehreren Jahren belästigt und verfolgt, was zu zahlreichen Kontakten mit der Polizei führte, die in den Akten belegt sind. Aufgrund der Befürchtung der Beschwerdeführerin, es gebe unerlaubte Zugriffe auf ihr Bankkonto, wurde die bestehende Beistandschaft zur Verwaltung dieses Bankkontos errichtet.

Nach Ansicht der KESB würde sich die Situation der Beschwerdeführerin durch die Erweiterung der Aufgaben des Beistands nicht verbessern, allenfalls sogar verschlechtern. Auch würden sich keine weiteren Massnahmen wie etwa eine fürsorgerische Unterbringung aufdrängen. Zwar gehe aus den Akten deutlich hervor, dass die Beschwerdeführerin behandlungsbedürftig sei und sie von einer Behandlung voraussichtlich auch profitieren könnte. Es liege aber keine konkrete, unmittelbare und erhebliche Selbstgefährdung vor, welche die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung zu rechtfertigen vermöchte.

In der heutigen Verhandlung führt die Beschwerdeführerin aus, sie sei bei Dr. B____ in Behandlung, nehme aber keine Medikamente, damit sie nüchtern und wach bleibe. Es sei ihr wichtig, dass sie ihre Wohnung behalten könne. Die Ersatzbeiständin sagte, ihre Aufgabe sei eigentlich reine Vermögensverwaltung, wobei sie auch schon persönliche Gespräche geführt und die Beschwerdeführerin zu einem Termin begleitet habe. Der Vertreter der KESB führte aus, der behandelnde Arzt, Dr. B____, habe erklärt, dass eine Erweiterung der Massnahme keinen Erfolg erzielen würde, dass die Beschwerdeführerin aber eine Ansprechperson brauche. Zu den befürchteten Problemen mit der Wohnung sagte er, dass man die Beschwerdeführerin bei Bedarf unterstützen werde. Beide Behördenvertreter sind sich einig, dass eine Erweiterung der Massnahme nicht zweckdienlich wäre.

Im Sinne der Subsidiarität dürfen Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts nur angeordnet oder erweitert werden, wenn den negativen Folgen eines Schwächezustands der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann. Die mit der Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft verbundene Einmischung in die Privatsphäre einer Person fällt ausser Betracht, wenn die betroffene Person für ihre Vertretung auf geeignete Hilfe durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste zählen kann (Art. 389 Abs. 1 ZGB; Henkel, in: Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 389 ZGB N 2, 5 f.; Meier, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 394 ZGB N 1). Ausserdem muss die Anordnung jeder vormundschaftlichen Massnahme gemäss Art. 389 Abs. 2 ZGB verhältnismässig, das heisst erforderlich und geeignet sein. „Erforderlich“ bedeutet, dass die Massnahme das mildeste zielführende Mittel zum Schutz der betroffenen Person darstellen muss. „Geeignet“ ist die Massnahme, wenn sie nicht am Ziel vorbeischiesst. Eine Massnahme, die im Hinblick auf den angestrebten Zweck wirkungslos ist oder die Erreichung dieses Zwecks erschwert, ist nicht geeignet. Insgesamt muss die Massnahme bestmöglich auf die konkreten Verhältnisse ausgerichtet sein (Henkel, a.a.O., Art. 389 ZGB N 11; Häfeli, in: FamKomm Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 389 ZGB N 12).

Es ist offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin unter den geschilderten Bedrohungen leidet. Fraglich ist jedoch, worauf diese Bedrohungen zurückzuführen sind. Das Gericht teilt den Eindruck der KESB und der Kantonspolizei, dass sich diese Bedrohungen im Wesentlichen nicht in der äusseren Welt, sondern in der Vorstellung der Beschwerdeführerin abspielen. Ein Hinweis dafür ist etwa der Umstand, dass während rund 10 Jahren und trotz vieler Meldungen bei der Kantonspolizei keine objektiven Gründe für Verfolgungen und Belästigungen gefunden werden konnten. Es ist daher nicht der richtige Ansatz, diesbezüglich Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts anzuordnen.

Soweit reale Vorfälle in den Akten dokumentiert sind, entsteht der Eindruck, dass andere Menschen sich durch das Verhalten der Beschwerdeführerin bedroht fühlen. So lassen sich etwa der Ausschluss der Beschwerdeführerin aus dem Fitnesscenter oder Konflikte mit Handynutzern dadurch erklären, dass die betroffenen Personen vom Verhalten der Beschwerdeführerin überrascht, überrumpelt oder beleidigt wurden und es deshalb zum Konflikt gekommen ist. Besorgnis erweckt auch die Meldung, dass die Beschwerdeführerin einen 11-jährigen Jungen, der wegen einer entlaufenen Katze an ihrer Türe läutete, an den Haaren in ihre Wohnung gezerrt, in den Bauch gestossen und eingesperrt haben soll. Dieses Verhalten ist für Aussenstehende schwer erklärbar und es ist wohl ratsam, zur Vermeidung ähnlicher Vorfälle Unterstützung zu beanspruchen. In diesem Sinne ist die Ansicht der Vor­instanz zu bestätigen, dass die Beschwerdeführerin von einer medizinischen Behandlung profitieren könnte.

Die Beschwerdeführerin ist nach eigener Angabe bei Dr. B____ in ärztlicher Behandlung. Darüber hinaus sind keine Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts ersichtlich, die zum Abbau der Schwierigkeiten beitragen könnten. Weder kann die Behörde die Vorstellung der Beschwerdeführerin über ihre Bedrohungslage verändern, noch kann sie die Beschwerdeführerin ständig begleiten um zu verhindern, dass sie Drittpersonen anspricht, von denen sie sich bedroht fühlt, und diesen Vorwürfe macht. Indessen ist die Beschwerdeführerin zu ermutigen, die ärztliche Behandlung fortzusetzen und mit dem Arzt auch das Gespräch über mögliche und zumutbare Formen der medikamentösen Behandlung zu suchen. Weiter ist die Erwachsenenschutzbehörde bei ihrer Aussage zu behaften, wonach sie die Beschwerdeführerin unterstützen werde, wenn Probleme mit ihrer Wohnung auftreten sollten. Mögliche Probleme wie eine befürchtete, aber glücklicherweise nicht eingetretene Wohnungsnot rechtfertigen jedoch keine Massnahme „auf Vorrat“.

Daraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Umständehalber wird auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden umständehalber keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

Beschwerdeführerin

KESB

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Schlagwörter

adult protectionsubsidiarityproportionalityguardianshipmedical treatmentsuitabilityself-determinationcourt fees

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the KESB decision was admissible.

Extrahierter Entscheid

The appeal was admissible because the appellant was directly affected by the adult protection measures and could challenge the decision before the administrative court.

Extrahierte Begründung

Decisions of the child and adult protection authorities are appealable under Art. 450 ZGB and cantonal law; the appellant had standing as the person directly subject to the measures.

Kernrechtsfrage

Whether the guardianship should be expanded or further adult protection measures ordered.

Extrahierter Entscheid

The guardianship was not to be expanded and no further adult protection measures were warranted.

Extrahierte Begründung

Adult protection measures are subsidiary and must be necessary and suitable. The court agreed that the complained-of threats were largely rooted in the appellant's perceptions, and the existing medical treatment and available support were the appropriate response; a protective measure would not effectively resolve the situation.

Kernrechtsfrage

Whether a fee should be charged for the appeal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No court fee was imposed due to the circumstances of the case.

Extrahierte Begründung

The court exercised discretion to waive fees in view of the situation.

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