Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.114
URTEIL
vom 2. Oktober 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
lic. iur. Christian Hoenen,
lic. iur. Bettina Waldmann, Dr.
Caroline Cron, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[…]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532,
4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 8. Mai 2015
betreffend Dahinstellung des
Verfahrens auf Erweiterung der Aufgabenbereiche der Beistandsperson sowie auf
Prüfung von weiteren Massnahmen des Erwachsenenschutzes
Sachverhalt
Mit Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) vom 25. Juli 2013
wurde für A____ (Beschwerdeführerin) eine Beistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 395 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) angeordnet. Dem Beistand
wurde die Aufgabe übertragen, das Guthaben auf dem Anlagesparkonto der
Beschwerdeführerin sorgfältig zu verwalten. Mit Entscheid der KESB vom 10. Oktober
2014 wurde infolge längerer Abwesenheit des Beistandes eine Ersatzbeiständin gemäss
Art. 403 ZGB eingesetzt.
Mit Schreiben
der Psycho-Sozialen Dienste der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 4. Juni
2014 wurde die KESB um Prüfung ersucht, ob weitergehende Massnahmen des
Erwachsenenschutzes für die Beschwerdeführerin anzuordnen sind. Nachdem die
KESB die notwendigen Abklärungen durchgeführt hatte, wurde das Verfahren auf
Erweiterung der Aufgabenbereiche der Beistandsperson sowie auf Prüfung von weiteren
Massnahmen des Erwachsenenschutzes mit Entscheid der KESB vom 8. Mai 2015
dahingestellt. Auf die Erhebung einer Gebühr wurde verzichtet.
Gegen diesen
Entscheid der KESB erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Juni 2015 „Einspruch“
und stellte Antrag auf einen „Rechtsbeistand“. Die KESB schliesst mit
Vernehmlassung vom 18. Juni 2015 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom
2. Juli 2015 teilte die Beschwerdeführerin ihren Wunsch mit, eine
Parteiverhandlung durchzuführen. Anlässlich der heutigen Verhandlung kamen die
Beschwerdeführerin, die Ersatzbeiständin und der Vertreter der KESB zu Wort.
Erwägungen
Gegen Entscheide
der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörden kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB
sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG) Beschwerde
an das Verwaltungsgericht geführt werden. Für das Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht gelten in Erwachsenenschutzsachen in erster Linie die
Bestimmungen von Art. 450 ff. ZGB, subsidiär diejenigen des KESG sowie des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG) und schliesslich jene der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) in sinngemässer Ergänzung dieser
beiden kantonalen Erlasse (§ 19 Abs. 1 KESG in Verbindung mit Art. 450f ZGB).
Als von den Massnahmen des Erwachsenenschutzes direkt betroffene Person ist die
Beschwerdeführerin zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 450 Abs. 2
Ziff. 1 und 3 ZGB). Auf ihre Beschwerde ist demnach einzutreten.
Die
Beschwerdeführerin beantragt die Erweiterung der Beistandschaft aufgrund einer
Liste von Schwierigkeiten (Beschattung, Beschimpfung, körperliche Attacken, Fotografiert-
und Überwachtwerden etc.). Sie fühlt sich seit mehreren Jahren belästigt und
verfolgt, was zu zahlreichen Kontakten mit der Polizei führte, die in den Akten
belegt sind. Aufgrund der Befürchtung der Beschwerdeführerin, es gebe
unerlaubte Zugriffe auf ihr Bankkonto, wurde die bestehende Beistandschaft zur Verwaltung
dieses Bankkontos errichtet.
Nach Ansicht der
KESB würde sich die Situation der Beschwerdeführerin durch die Erweiterung der
Aufgaben des Beistands nicht verbessern, allenfalls sogar verschlechtern. Auch
würden sich keine weiteren Massnahmen wie etwa eine fürsorgerische
Unterbringung aufdrängen. Zwar gehe aus den Akten deutlich hervor, dass die
Beschwerdeführerin behandlungsbedürftig sei und sie von einer Behandlung voraussichtlich
auch profitieren könnte. Es liege aber keine konkrete, unmittelbare und erhebliche
Selbstgefährdung vor, welche die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung
zu rechtfertigen vermöchte.
In der heutigen
Verhandlung führt die Beschwerdeführerin aus, sie sei bei Dr. B____ in
Behandlung, nehme aber keine Medikamente, damit sie nüchtern und wach bleibe.
Es sei ihr wichtig, dass sie ihre Wohnung behalten könne. Die Ersatzbeiständin
sagte, ihre Aufgabe sei eigentlich reine Vermögensverwaltung, wobei sie auch schon
persönliche Gespräche geführt und die Beschwerdeführerin zu einem Termin begleitet
habe. Der Vertreter der KESB führte aus, der behandelnde Arzt, Dr. B____, habe
erklärt, dass eine Erweiterung der Massnahme keinen Erfolg erzielen würde, dass
die Beschwerdeführerin aber eine Ansprechperson brauche. Zu den befürchteten
Problemen mit der Wohnung sagte er, dass man die Beschwerdeführerin bei Bedarf
unterstützen werde. Beide Behördenvertreter sind sich einig, dass eine
Erweiterung der Massnahme nicht zweckdienlich wäre.
Im Sinne der Subsidiarität
dürfen Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts nur angeordnet oder erweitert werden,
wenn den negativen Folgen eines Schwächezustands der betroffenen Person nicht
anders begegnet werden kann. Die mit der Anordnung einer
Vertretungsbeistandschaft verbundene Einmischung in die Privatsphäre einer
Person fällt ausser Betracht, wenn die betroffene Person für ihre Vertretung
auf geeignete Hilfe durch die Familie, andere nahestehende Personen oder
private oder öffentliche Dienste zählen kann (Art. 389 Abs. 1 ZGB; Henkel, in: Basler Kommentar Erwachsenenschutz,
Basel 2012, Art. 389 ZGB N 2, 5 f.; Meier,
in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 394 ZGB
N 1). Ausserdem muss die Anordnung jeder vormundschaftlichen Massnahme
gemäss Art. 389 Abs. 2 ZGB verhältnismässig, das heisst erforderlich und geeignet
sein. „Erforderlich“ bedeutet, dass die Massnahme das mildeste zielführende
Mittel zum Schutz der betroffenen Person darstellen muss. „Geeignet“ ist die
Massnahme, wenn sie nicht am Ziel vorbeischiesst. Eine Massnahme, die im
Hinblick auf den angestrebten Zweck wirkungslos ist oder die Erreichung dieses
Zwecks erschwert, ist nicht geeignet. Insgesamt muss die Massnahme bestmöglich
auf die konkreten Verhältnisse ausgerichtet sein (Henkel, a.a.O., Art. 389 ZGB N 11; Häfeli, in: FamKomm Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 389 ZGB
N 12).
Es ist
offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin unter den geschilderten Bedrohungen
leidet. Fraglich ist jedoch, worauf diese Bedrohungen zurückzuführen sind. Das
Gericht teilt den Eindruck der KESB und der Kantonspolizei, dass sich diese Bedrohungen
im Wesentlichen nicht in der äusseren Welt, sondern in der Vorstellung der
Beschwerdeführerin abspielen. Ein Hinweis dafür ist etwa der Umstand, dass während
rund 10 Jahren und trotz vieler Meldungen bei der Kantonspolizei keine objektiven
Gründe für Verfolgungen und Belästigungen gefunden werden konnten. Es ist daher
nicht der richtige Ansatz, diesbezüglich Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts
anzuordnen.
Soweit reale
Vorfälle in den Akten dokumentiert sind, entsteht der Eindruck, dass andere
Menschen sich durch das Verhalten der Beschwerdeführerin bedroht fühlen. So
lassen sich etwa der Ausschluss der Beschwerdeführerin aus dem Fitnesscenter oder
Konflikte mit Handynutzern dadurch erklären, dass die betroffenen Personen vom
Verhalten der Beschwerdeführerin überrascht, überrumpelt oder beleidigt wurden
und es deshalb zum Konflikt gekommen ist. Besorgnis erweckt auch die Meldung,
dass die Beschwerdeführerin einen 11-jährigen Jungen, der wegen einer entlaufenen
Katze an ihrer Türe läutete, an den Haaren in ihre Wohnung gezerrt, in den
Bauch gestossen und eingesperrt haben soll. Dieses Verhalten ist für
Aussenstehende schwer erklärbar und es ist wohl ratsam, zur Vermeidung
ähnlicher Vorfälle Unterstützung zu beanspruchen. In diesem Sinne ist die
Ansicht der Vorinstanz zu bestätigen, dass die Beschwerdeführerin von einer
medizinischen Behandlung profitieren könnte.
Die
Beschwerdeführerin ist nach eigener Angabe bei Dr. B____ in ärztlicher Behandlung.
Darüber hinaus sind keine Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts ersichtlich,
die zum Abbau der Schwierigkeiten beitragen könnten. Weder kann die Behörde die
Vorstellung der Beschwerdeführerin über ihre Bedrohungslage verändern, noch
kann sie die Beschwerdeführerin ständig begleiten um zu verhindern, dass sie
Drittpersonen anspricht, von denen sie sich bedroht fühlt, und diesen Vorwürfe
macht. Indessen ist die Beschwerdeführerin zu ermutigen, die ärztliche Behandlung
fortzusetzen und mit dem Arzt auch das Gespräch über mögliche und zumutbare
Formen der medikamentösen Behandlung zu suchen. Weiter ist die Erwachsenenschutzbehörde
bei ihrer Aussage zu behaften, wonach sie die Beschwerdeführerin unterstützen
werde, wenn Probleme mit ihrer Wohnung auftreten sollten. Mögliche Probleme wie
eine befürchtete, aber glücklicherweise nicht eingetretene Wohnungsnot rechtfertigen
jedoch keine Massnahme „auf Vorrat“.
Daraus folgt,
dass die Beschwerde abzuweisen ist. Umständehalber wird auf die Erhebung einer
Gebühr verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden
umständehalber keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
KESB
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.