Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.75
URTEIL
vom 7.
Oktober 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic.iur.
Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson, Prof. Daniela
Thurnherr
und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia
Schmid Cech
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
1
[…]
vertreten durch […]
B____ Beschwerdeführerin
2
[...]
vertreten durch […]
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt,
Rechtsdienst
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Steuerrekurskommission
vom 15. April 2015
betreffend Dahinfallen eines
Rekurses betreffend direkte Bundessteuer pro 2013 mangels Zahlung des
festgesetzten Kostenvorschusses
Sachverhalt
A____ und B____
(Beschwerdeführer) wurden mangels Einreichung einer Steuererklärung pro 2013
mit Veranlagungsverfügungen vom 18. September 2014 für die kantonalen Steuern
und die direkte Bundessteuer für die Steuerperiode 2013 amtlich eingeschätzt.
Die dagegen erhobene Einsprache wies die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid
vom 11. Februar 2015 ab. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführer,
vertreten durch ihren Sohn, C____, mit Eingabe vom 28. Februar 2015
„Rekurs/Beschwerde“ an die Steuerrekurskommission. Diese verlangte von den
Beschwerdeführern mit zwei Schreiben vom 4. März 2015 in den beiden Rechtsmittelverfahren
betreffend die kantonalen Steuern und die Bundessteuer die Leistung von Kostenvorschüssen
von je CHF 600.–. Während die Beschwerdeführer den Kostenvorschuss für das
Verfahren betreffend die kantonalen Steuern fristgerecht geleistet haben,
unterliessen sie dies im die Bundessteuer betreffenden Verfahren. Die
Steuerrekurskommission hat die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer
pro 2013 daher mit Verfügung vom 15. April 2015 – mangels Zahlung des festgesetzten
Kostenvorschusses – ohne Auferlegung von Kosten als dahingefallen abgeschrieben.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die mit Schreiben vom 17. April 2015 erhobene Beschwerde
an das Verwaltungsgericht, mit der geltend gemacht wird, die Säumnis sei auf
ein Versehen zurückzuführen. Zur Begründung wird ausgeführt, die Beschwerdeführer
hätten irrtümlich übersehen, dass zwei Kostenvorschüsse erhoben worden seien.
Die Steuerrekurskommission beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 16. Juni 2015
die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführer haben auf eine Replik verzichtet.
Der vorliegende Entscheid ist nach Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 145 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) kann
das kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheides der
Steuerrekurskommission bezüglich der Bundessteuern an eine weitere verwaltungsunabhängige
Instanz vorsehen. Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges Rekursverfahren
für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch für die
Bundessteuern gelten (BGE 130 II 65 E. 6 S. 75 ff.). Da das kantonale Recht für
die harmonisierten kantonalen Steuern ein zweistufiges Rekursverfahren
vorsieht, kommt dieses auch für die Bundessteuern zur Anwendung (VGE vom 22.
Juni 2006, in: BJM 2008, S. 220 ff.; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005
S. 277 ff., 287). Im Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in
erster Linie die Verfahrensbestimmungen gemäss Art. 140-144 DBG, subsidiär jene
des kantonalen Rechts über Organisation und Verfahren, insbesondere jene über
den Rekurs (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 und Art. 6 der Verordnung des EFD
über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer
[Steuererlassverordnung; SR 642.121] und § 1 der baselstädtischen Verordnung
über den Vollzug der direkten Bundessteuer [DBStV; SG 660.100]; VGE VD.2010.155
vom 26. Juli 2011). Das Verfahren richtet sich vorbehältlich der Bestimmungen
von § 171 Abs. 1–3 StG nach den Bestimmungen des VRPG (§ 171 Abs. 4 StG in der
seit dem 9. Dezember 2012 geltenden Fassung).
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
von § 8 Abs. 1 VRPG; diese kantonalrechtliche Kognition gilt auch für die
weitere kantonale Instanz gemäss Art. 145 DBG (BGE 131 II 548 E. 2.1 S. 550).
Demnach ist zu prüfen, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht
richtig angewendet, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen
überschritten oder missbraucht hat.
2.1 Die
Beschwerdeführer bestreiten nicht, den Kostenvorschuss im Beschwerdeverfahren
der Vorinstanz betreffend die direkte Bundessteuer für die Steuerperiode 2013 innert
der ihnen gesetzten Frist nicht geleistet zu haben. Sie lassen aber ausführen,
ihr Vertreter habe mit einem Rekursschreiben Rekurs gegen den Einspracheentscheid
erhoben. Entsprechend habe er auch nur einen Kostenvorschuss geleistet. Es sei
aus dem Schreiben der Steuerrekurskommission vom 4. März 2015 nicht klar
ersichtlich gewesen, dass zwei Kostenvorschüsse hätten geleistet werden müssen.
Da sie in Spanien von der AHV lebten, sei es nicht gerecht, ihnen wegen eines
Verfahrensfehlers „bis zu CHF 10‘000.– Kosten/Steuern“ aufzuerlegen (Eingabe „Rekurs/Beschwerde“
vom 28. Februar 2015).
2.2 Damit
verlangen die Beschwerdeführer implizit die Wiedereinsetzung in die verpasste
Frist. Ein solches Gesuch ist grundsätzlich nicht mit einem Rechtsmittel gegen
den Abschreibungsbeschluss aufgrund der Säumnis, sondern mit einem neuen Gesuch
bei der abschreibenden Instanz zu erheben. Nachdem aber die Vorinstanz zum
Gesuch mit ihrer Vernehmlassung im vorliegenden Verfahren abschlägig reagiert
hat, rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen Gründen, die Voraussetzungen
für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im vorliegenden Verfahren zu
prüfen.
2.3 Gemäss
§ 147 Abs. 5 StG kann im Steuerrecht eine Wiedereinsetzung dann erfolgen, wenn
eine Partei von der Einhaltung der versäumten Frist durch ein unverschuldetes
Hindernis abgehalten worden ist. Damit wird ein allgemeines Prinzip des
Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach die Wiederherstellung einer gesetzlichen
Rechtsmittelfrist verlangt werden kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter
unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (Haefelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl. Zürich 2010, Rz 1653), wobei das Hindernis höherer Gewalt gleichkommen
muss (VGE 723/2005 vom 28. Februar 2006 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Als
unverschuldet gilt ein Versäumnis, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und
der säumigen Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Massgeblich
sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz
der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise
erschweren. Taugliche Entschuldigungsgründe bilden etwa Naturkatastrophen,
Militärdienst, oder schwerwiegende Erkrankung, nicht dagegen
Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzulänglichkeiten oder Ferien (vgl. etwa
VGE 671/2004 vom 26. Juli 2004, in welchem das Verwaltungsgericht einer
rekurrierenden Partei, die sich insbesondere auf ihre Ortsabwesenheit berief,
die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigerte; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons
Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, S. 449 f.). Dem entspricht auch
die Regelung der Wiedereinsetzung im bundessteuerrechtlichen
Einspracheverfahren gemäss Art. 133 Abs. 3 DBG. Für die darin genannten Gründe
für eine Wiederherstellung der Frist wird verlangt, dass sie den
Steuerpflichtigen objektiv daran gehindert haben, die Frist einzuhalten (Zweifel, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.],
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, 2.Aufl. 2008, Art. 133
DBG N 19).
2.4 Vorliegend
haben die Beschwerdeführer resp. der sie vertretende Sohn übersehen, dass sie
von der Vorinstanz zur Leistung von zwei Kostenvorschüssen in den beiden
praxisgemäss getrennt geführten Verfahren bezüglich der kantonalen Steuern und
der direkten Bundessteuer aufgefordert worden sind. Es kann offen bleiben, ob
ein solches Versehen als unverschuldet gelten kann. Vorliegend kann das
Versehen jedenfalls nicht entschuldigt werden. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführer musste ihnen aufgrund des Vorgehens der Steuerrekurskommission
klar sein, dass zwei Kostenvorschüsse verlangt wurden: Die Vorinstanz hat den
Beschwerdeführern unbestrittenermassen zwei separate, eingeschrieben
zugestellte Schreiben zukommen lassen, in denen sie – unter Hinweis auf zwei
verschiedene Verfahrensnummern – jeweils zur Leistung eines Kostenvorschusses
aufgefordert worden sind. Auch wenn man selbst bei diesem Vorgehen noch davon
ausgehen könnte, dass ein entschuldbarer Irrtum vorliegt – wenn die
Aufforderungen zur Leistung von Vorschüssen in gleicher Höhe als doppelt
versandte Aufforderung zur Leistung eines Vorschusses aufgefasst wird –, so
scheidet ein solcher aufgrund des expliziten Hinweises der Vorinstanz am Ende
ihrer beiden Schreiben aus, wird doch dort unter dem Rubrum „Wichtiger Hinweis“
und in einem abgesetzten Absatz explizit darauf hingewiesen, dass in beiden
Verfahren je ein Kostenvorschuss zu leisten ist, wobei die Formulierung
wie folgt lautet (Hervorhebungen im Originaltext):
„Sie haben gegen
den Einspracheentscheid zu den kantonalen Steuern und
gegen den Einspracheentscheid zur direkten Bundessteuer Rekurs
respektive Beschwerde erhoben. Für jedes dieser beiden Verfahren erhalten Sie –
separat zugestellt – eine Eingangsbestätigung. Sowohl für das Verfahren
betreffend die kantonalen Steuern als auch für das Verfahren betreffend die
direkte Bundessteuer haben Sie einen Kostenvorschuss zu leisten.
Angeheftet an unsere Eingangsbestätigungen finden Sie deshalb jeweils einen
Einzahlungsschein. Auf diesen Einzahlungsscheinen sind stets die Verfahrensnummer
und die Steuerart, für die dieser Einzahlungsschein ausgestellt worden
ist, vermerkt. Wenn Sie lediglich einen Kostenvorschuss einbezahlen, so hat
dies zur Konsequenz, dass auch nur ein Verfahren fortgesetzt und das andere
Verfahren abgeschrieben wird. Damit in diesem Sinne das aus ihrer Sicht “richtige“
Verfahren aufrechterhalten bleibt, haben Sie den Einzahlungsschein zu benutzen,
für den das Verfahren weitergeführt werden soll. Beachten Sie deshalb bitte
auf den Einzahlungsscheinen die handschriftlichen Vermerke unter der Rubrik
„Zahlungszweck“ (Verfahrensnummer/Steuerart).“
Bei sorgfältiger
Prozessführung musste es daher auch Laien klar sein, dass zwei
Kostenvorschüsse für die beiden aufgetrennten Verfahren zu leisten sind. Damit
scheidet eine objektiv begründbare Verhinderung der Beschwerdeführer an der
Wahrnehmung der verpassten Frist aus. Eine Wiedereinsetzung ist daher nicht möglich
und die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem
Ergebnis haben die Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF
400.– zu tragen (§ 30 VRPG).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführer tragen die Kosten
des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin und Beschwerdeführer
Steuerrekurskommission
Kantonale Steuerverwaltung
Eidgenössische Steuerverwaltung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.