Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DG.2015.17
ENTSCHEID
vom 5.
Oktober 2015
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...]
vertreten durch Dr. [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Gesuchsgegnerin
Binningerstr. 21, 4001 Basel
Gegenstand
Revisionsgesuch betreffend
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil des Appellationsgerichts vom 4. September 2013 wegen gewerbsmässigen Betrugs
und mehrfachen Pfändungsbetrugs zu 3½ Jahren Freiheitsstrafe (teilweise als
Zusatzstrafe zu einem Urteil des Strafgerichtspräsidiums Baselland vom 14.
August 2007) verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 2. April
2008 bis 27. Mai 2008. Eine am 14. August 2007 vom Strafgerichtspräsidium
Baselland bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 100.–
wurde vollziehbar erklärt. Im Weiteren wurde A____ zu Entschädigungszahlungen
an über hundert Privatklägerinnen und Privatkläger verurteilt.
Eine Beschwerde
von A____ gegen dieses Urteil wies das Bundesgericht mit Entscheid vom 18. November
2014 ab, soweit es darauf eintrat. In der Folge stellte A____ beim Grossen Rat
des Kantons Basel-Stadt ein Begnadigungsgesuch, welches am 15. April 2015 abgewiesen
wurde.
Mit Eingabe vom 23.
September 2015 hat A____ beim Appellationsgericht ein Revisionsgesuch eingereicht,
mit dem er beantragt, das Urteil des Strafdreiergerichts vom 30. September 2011
bzw. des Appellationsgerichts vom 4. September 2013 sei in Revision zu ziehen
und er sei vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs freizusprechen. Er sei demgemäss
lediglich wegen Pfändungsbetrugs schuldig zu sprechen und zu einer bedingt
vollziehbaren Geldstrafe zu verurteilen. Die beschlagnahmten Konti/Depots seien
ihm unbeschwert herauszugeben. In verfahrensmässiger Hinsicht verlangt er die
Sistierung des Vollzugsverfahrens und die Aufhebung des per 26. Oktober 2015 verfügten
Strafantritts bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im
Revisionsverfahren. Zu diesem Antrag hat sich die Verfahrensleiterin mit
Verfügung vom 1. Oktober 2015 vorläufig geäussert. Auf die Einholung von Vernehmlassungen
hat sie verzichtet.
Erwägungen
1.1 Zur
Beurteilung von Revisionsgesuchen ist gemäss Art. 411 Abs. 1 der Strafprozessordnung
(StPO) das Berufungsgericht zuständig. Dieses ist in Basel-Stadt das
Appellationsgericht (§ 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung [EG StPO]). Gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO nimmt das
Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des
Revisionsgesuches vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder
unbegründet oder wurde es mit dem gleichen Vorbringen schon früher gestellt und
abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). In
Basel-Stadt erfolgt in diesen Fällen der Nichteintretensentscheid durch ein
Mitglied des Berufungsgerichts als Einzelgericht (§ 18 Abs. 3 EG StPO, § 73a
Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]). Eine Vernehmlassung bei den
andern Parteien ist in solchen Fällen mangels entsprechender gesetzlicher
Vorschrift nicht erforderlich (Heer,
in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 412 N 9).
Wird auf das Revisionsgesuch eingetreten, entscheidet je nach Grösse des
Spruchkörpers des vom Revisionsgesuch betroffenen Urteils die Kammer oder der
Ausschuss des Berufungsgerichts materiell über das Gesuch (§ 18 Abs. 4 EG StPO)
(zum Ganzen statt vieler: AGE DG.2014.12 vom 5. Januar 2015, DG.2014.5 vom 16.
Juni 2014, DG 2013.15 vom 15. November 2013).
1.2 Der
Gesuchsteller ist durch das rechtskräftige Urteil des Appellationsgerichts vom
4. September 2013 beschwert und damit diesbezüglich zur Stellung eines Revisionsgesuchs
legitimiert (Art. 410 Abs. 1 StPO). Revisionsgesuche sind – abgesehen
von hier nicht interessierenden Ausnahmen – an keine Frist gebunden
(Art. 411 Abs. 2 StPO), so dass insofern die Eintretensvoraussetzungen
erfüllt sind.
Das
Revisionsgesuch bezieht sich auch auf das Urteil des Strafgerichts vom 30. September
2011. Dieses ist indessen nie in Rechtskraft erwachsen, sondern durch das
Berufungsurteil des Appellationsgerichts vom 4. September 2013 ersetzt worden.
In Bezug auf dieses Urteil fehlt es somit von vornherein an der
Revisionsfähigkeit und damit an den Eintretensvoraussetzungen (vgl. Art. 410
Abs. 1 StPO).
2.1 Gemäss
Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann die Revision verlangen, wer neue, vor dem
Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel beibringt, welche
geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich
strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der
freigesprochenen Person herbeizuführen. Nach Art. 410 Abs. 1 lit. b und c StPO
kann eine Revision ausserdem aufgrund von Erkenntnissen aus anderen
Strafverfahren verlangt werden, und Abs. 2 der Bestimmung sieht
schliesslich die Möglichkeit einer Revision wegen einer Verletzung der Konvention
zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vor. In jedem Fall ist
das Revisionsgesuch zu begründen und sind die angerufenen Revisionsgründe im
Gesuch zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1 StPO). Dabei ist
einerseits klar anzugeben, in welchen Punkten ein Urteil angezweifelt wird und
sind andererseits die Revisionsgründe spezifiziert darzulegen sowie die Beweismittel
anzuführen, welche diese belegen sollen (Heer,
a.a.O., Art. 411 N 6).
2.2 Der
Gesuchsteller macht geltend, es sei ein Revisionsgrund nach Art. 410 Abs.
1 lit. a StPO gegeben, da neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen
und neue Beweismittel vorlägen, die das Appellationsgericht noch nicht
berücksichtigt habe und die geeignet seien, einen Freispruch oder eine
wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen. Konkret nennt er einerseits einen
sich bereits in den Akten befindenden blauen Ordner „[...]“ mit Belegen
betreffend die Trading-Gesellschaft [...] sowie einen diesbezüglichen Zeugen,
andererseits diverse neu eingebrachte Beweismittel, die weitere Trading- und
Investmentprogramme betreffen (Beilagen 5-12).
2.3 Die in Art. 410
Abs. 1 lit. a StPO genannten Revisionsgründe entsprechen der Regelung in
Art. 385 StGB, wonach die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu Gunsten des
Verurteilten wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gericht zur
Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, zu gestatten ist (BGer
6B_579/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.4.1, 6B_668/2011 vom 3. April 2012
E. 2.2). Beweismittel gelten dann als „neu“ im Sinne dieser Bestimmungen,
wenn sie dem urteilenden Gericht nicht zur Kenntnis gelangt sind, nicht aber
dann, wenn es deren Tragweite falsch gewürdigt hat (BGE 122 IV 66 E. 2a S. 67).
Keine neuen Tatsachen im Sinne dieser Bestimmung sind damit solche, die vom
Gericht mindestens als Hypothesen in Betracht gezogen worden sind (vgl. dazu Heer, a.a.O., Art. 410 N 34 ff.;
BGE 80 IV 40 S. 42). Auch Tatsachen und Beweismittel, die aus den Akten
oder aus den Verhandlungen hervorgehen, können neu im Sinne von Art. 410
Abs. 1 lit. a StPO sein, wenn sie dem urteilenden Gericht unbekannt geblieben
sind. Voraussetzung ist allerdings, dass das Gericht im Falle ihrer Kenntnis
anders entschieden hätte und dass sein Entscheid auf der Unkenntnis und nicht
auf Willkür beruht (BGer 6B_579/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.4.2). Eine
falsche Würdigung des bekannten Sachverhalts oder der Beweise kann nicht im
Revisionsverfahren, sondern ausschliesslich mit den ordentlichen Rechtsmitteln
beanstandet werden. Die Revision darf nicht dazu dienen, die gesetzlichen
Bestimmungen über die Rechtsmittelfristen oder die Wiederherstellung dieser
Fristen zu umgehen (Heer, a.a.O.,
Art. 410 StPO N 37, 42; BGE 130 IV 72 E. 2.4 S. 76, 122 IV 66
E. 2b S. 68; zum Ganzen: AGE DG.2012.11 vom 25. Juni 2013 E. 2.1,
BES.2012.106 vom 4. Februar 2013 E. 2).
2.4 Art.
410 Abs. 1 lit. a StPO präzisiert die in Art. 385 StGB vorausgesetzte Erheblichkeit,
indem er festhält, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel geeignet sein
müssen, einen Freispruch bzw. eine Verurteilung oder eine wesentlich mildere
bzw. strengere Bestrafung herbei zu führen. Massgeblich ist somit, ob die
geltend gemachten Noven die Beweisgrundlage des früheren Urteils
so zu erschüttern vermögen, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein
wesentlich milderes Urteil möglich ist oder ein zumindest teilweiser Freispruch
in Betracht kommt (BGer 6B_579/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.4.2,
BGE 130 IV 72 E. 1 S. 73 mit Hinweisen). Das Erfordernis
der Erheblichkeit beinhaltet einen bestimmten Grad an Wahrscheinlichkeit: Die
Revision ist nicht schon zuzulassen, wenn eine Änderung des früheren Urteils
nicht geradezu als unmöglich oder als ausgeschlossen betrachtet werden muss,
sondern erst dann, wenn sie sicher, höchstwahrscheinlich oder doch wenigstens
wahrscheinlich ist (BGE 122 IV 66 E. 2a S. 67, 116 IV 353 E. 5a S. 362; AGE DG.2012.11
vom 25. Juni 2013 E. 2.1, DG.2012.25 vom 29. Mai 2013 E. 3.1, BES.2012.106
vom 4. Februar 2013 E. 2).
2.5 Werden
im Revisionsverfahren Noven im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO geltend
gemacht, so sind diese im Gesuch zumindest glaubhaft zu machen. Der Gesuchsteller
hat im Einzelnen darzutun, inwiefern Tatsachen und Beweismittel neu und
erheblich sind (Heer, a.a.O., Art.
412 N 1, 2, 5 und Art. 413 N 5). In Bezug auf Beweisanträge sind die
Anforderungen strenger als im Hauptverfahren. Es müssen zusätzlich noch
Anhaltspunkte für das zu erwartenden Beweisergebnis vorgebracht werden (AGE DG.2012.11
vom 25. Juni 2013 E. 2.2).
3.1 Die
vom Gesuchsteller vorgebrachten Argumente rechtfertigen ein Eintreten auf sein
Revisionsgesuch nicht. Der blaue Ordner „[...]“ war unbestrittenermassen
bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht worden. Dass er im erst- und
zweitinstanzlichen Urteil nicht speziell erwähnt wird, bedeutet – namentlich
angesichts des enormen Aktenumfangs – nicht, dass er von den Gerichten nicht
beachtet worden wäre. Selbst wenn man aber davon ausgehen würde, dass die
urteilenden Gerichten der Inhalt des fraglichen Ordners nicht zur Kenntnis
genommen hätten – wenn er also als revisionsrechtliches Novum gelten könnte –, wäre
davon auszugehen, dass der Urteilsspruch mit grösster Wahrscheinlichkeit auch
bei entsprechender Kenntnis nicht anders ausgefallen wäre. Denn selbst nach
Darstellung des Gesuchstellers könnten sowohl dieser Ordner als auch die andern
geltend gemachten, mit dem Revisionsgesuch eingereichten Beweismittel bloss
belegen, dass er Zugang zu bestimmten Tradingprogrammen hatte. Abgesehen davon,
dass dem verschiedene von der Staatsanwaltschaft erhobene und von den Gerichten
gewürdigte Beweismittel – namentlich E-Mails des Berufungsklägers – entgegenstehen
(vgl. Urteil des Appellationsgerichts vom 4. September 2013 S. 21), könnte aus
den nachfolgend dargelegten Gründen auch der Nachweis, dass der Gesuchsteller
wie behauptet Zugang zu Tradingprogrammen hatte, nicht zu einem Freispruch oder
zu einem wesentlich milderen Urteil führen.
3.2 Grund
für die Verurteilung des Gesuchstellers wegen gewerbsmässigen Betrugs waren Täuschungshandlungen
mittels einer Vielzahl aufeinander abgestimmter Lügen sowie konkreter Versprechungen
und Zusagen, die weit über die blosse Behauptung, er habe Zugang zu
hochrentablen Tradingprogrammen und solche auch schon erfolgreich durchgeführt,
hinausgingen. So hat das Strafgericht in seinem Urteil vom 30. September 2011 erwogen,
dass der Gesuchsteller und sein Mitbeschuldigter „eben nicht nur die blosse
Möglichkeit der Teilnahme an einem zukünftig stattfindenden Tradingprogramm
anboten, sondern die Teilnahme daran als sicher verkauften. So gaben sie an,
dass ein Trading definitiv stattfinden werde und es nur bei äusserst raschem
Vorgehen noch möglich sei, an diesem teilzunehmen.“ Darüber hinaus hätten die
Beschuldigten auch vorgetäuscht, dass sie bereits langjährige Erfolge in diesen
Geschäften verzeichnen könnten. Indem sie eine Bank involviert und die Anleger
verpflichtet hätten, eine Kontobeziehung zu dieser Bank zu eröffnen, hätten sie
der Sache eine vermeintliche Seriosität verliehen, die auch kritischer Anleger
zu überzeugen vermocht habe (vgl. Urteil des Strafgerichts S. 54 ff.). Schliesslich
sei den Anlegern vorgegaukelt worden, dass ihre Anlagen auf jeden Fall sicher
seien und das „worst case“-Szenario darin bestehe, dass das Tradingprogramm
doch nicht zustande käme, was bloss zu ausbleibender Rendite, nicht aber zu
einem Verlust des eingesetzten Kapitals führen würde (Urteil des Strafgerichts
S. 56). Mit diesem Lügengebäude habe der Gesuchsteller die Anleger dazu
veranlasst, ihm zu ihrem Schaden Provisionszahlungen in Höhe von 5 % der
Anlagesumme zu leisten (vgl. Urteil des Strafgerichts S. 59 ff.). Das Vorliegen
von arglistigen Täuschungen und damit von gewerbsmässigem Betrug ist somit
namentlich deswegen bejaht worden, weil der Gesuchsteller den Anlegern eine
sichere Teilnahme an konkreten Tradingprogrammen mit hohen zu erzielenden
Renditen und ohne Verlustrisiko in Aussicht stellte. Dass er sich dabei
gegenüber den Anlegern, die grossmehrheitlich über keinerlei Erfahrungen mit
Börsengeschäften verfügten, als routinierter Fachmann mit langjähriger
Erfolgsbilanz im Tradinggeschäft ausgab und eine Bank involvierte, trug noch
zur Wirksamkeit seiner Täuschungen bei. Alle diese Elemente vermag der Gesuchsteller
mit den im Revisionsgesuch angerufenen Beweismitteln in keiner Weise umzustossen,
was bereits bei einer summarischen Durchsicht offenkundig ist. Selbst wenn also
der Zugang des Gesuchstellers zu bestimmten Tradingprogrammen nachgewiesen
werden könnte – was wie dargelegt angesichts der entgegenstehenden Indizien
äusserst fraglich ist –, könnte dies nicht zu einem Freispruch von der Anklage
des gewerbsmässigen Betrugs führen. Damit fehlt es in jedem Fall an der
Erheblichkeit der angerufenen neuen Beweismittel.
3.3 Es
ist offensichtlich, dass das vorliegende Revisionsgesuch einzig dem Zweck
dienen soll, den unmittelbar bevorstehenden Strafvollzug abzuwenden. Der Gesuchsteller
hat sich gegen seine Verurteilung erfolglos bis vor Bundesgericht gewehrt und
anschliessend versucht, einer Bestrafung mittels eines Gnadengesuchs zu entkommen.
Nachdem dies alles – zuletzt mit Beschluss des Grossen Rates vom April 2015 –
gescheitert ist und der Strafvollzug nunmehr kurz bevorsteht, macht er in
seinem Revisionsgesuch erstmals Umstände und Beweismittel geltend, die ihm
selbst – und teilweise auch den Gerichten – längst bekannt waren, und versucht auf
diese Weise, den Prozess neu aufzurollen und den angesetzten Strafantritt zu
verhindern oder wenigstens noch weiter hinauszuschieben. Dieses an
Rechtsmissbrauch grenzende Vorgehen macht deutlich, dass der Gesuchstellers
selbst wohl nicht recht an die Relevanz der neu bzw. nochmals angerufenen
Beweise glaubt, hätte er sie doch andernfalls bereits vor erster, spätestens
aber vor zweiter Instanz beschafft und den Gerichten vorgelegt; sie wären
allesamt bereits zu früherer Zeit erhältlich gewesen.
Aus dem Gesagten
folgt, dass sich das Revisionsgesuch bereits aufgrund einer summarischen Vorprüfung
als offensichtlich unzulässig und unbegründet erweist, so dass darauf in
Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht einzutreten ist.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Auf das Revisionsgesuch wird nicht
eingetreten.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.– (einschliesslich Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.