Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2015.45
HB.2015.46
ENTSCHEID
vom 9.
Oktober 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o [...], Beschuldigter
[...]
vertreten durch MLaw [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 25. September 2015
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft bis zum 14. Oktober 2015 (HB.2015.45)
sowie gegen eine Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts vom 17. September 2015
betreffend Abweisung des
Haftentlassungsgesuchs (HB.2015.46)
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Verfahren wegen sexueller Nötigung zum
Nachteil von B____ (Anzeigestellerin). A____ wurde am 27. Juli 2015 festgenommen.
Am 29. Juli 2015 verfügte das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft für die
vorläufige Dauer von vier Wochen bis zum 26. August 2015 und verlängerte
diese mit Verfügung vom 26. August 2015 um weitere vier Wochen bis zum 23. September
2015. Die dagegen erhobenen Beschwerden sowie eine Beschwerde gegen die Abweisung
eines Haftentlassungsgesuchs wurden vom Appellationsgericht mit Entscheid vom
9. September 2015 abgewiesen bzw. als gegenstandslos abgeschrieben (AGE
HB.2015.30, HB.2015.40, HB.2015.42).
Am 8. September
2015 hat A____ ein weiteres Gesuch um Haftentlassung gestellt. Dieses wurde mit
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 17. September 2015 abgewiesen.
Dagegen hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 25. September 2015 durch
seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben lassen (Verfahren HB.2015.46). Er
verlangt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die unverzügliche
Haftentlassung, unter o/e-Kostenfolge und Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung. Er sei zudem für die seit dem 8. September 2015 verbüsste
Untersuchungshaft angemessen zu entschädigen, eventualiter sei sie ihm auf eine
allfällige Strafe anzurechnen.
Mit Verfügung
vom 25. September 2015 hat das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft
für die vorläufige Dauer von weiteren drei Wochen bis zum 14. Oktober 2015 verlängert.
Auch dagegen hat A____ gleichentags Beschwerde erhoben (Verfahren HB.2015.45).
Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Haftverlängerungsverfügung und die
unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft sowie die Ausrichtung einer
angemessenen Haftentschädigung für die seit dem 23. September 2015
ausgestandene Untersuchungshaft, eventualiter die Anrechnung an eine allfällige
Strafe; alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates respektive
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung im Falle des
Unterliegens.
Mit
Stellungnahme vom 1. Oktober 2015 schliesst die Staatsanwaltschaft auf kostenfällige
Abweisung beider Beschwerden. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2015 verzichtet der
Beschwerdeführer auf eine Replik. Am 29. September 2015 hat die Staatsanwaltschaft
Anklage beim Strafgericht erhoben.
Mit Verfügung
vom 9. Oktober 2015 hat die Appellationsgerichtspräsidentin den Beschwerdeführer
per 12. Oktober 2015 aus der Haft entlassen, dies unter der Auflage eines
Kontaktverbots zu B____. Die schriftliche Begründung des mit Verfügung vom 9.
Oktober 2015 mitgeteilten Entscheides erfolgt nachträglich.
Die
entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter Bezug der Akten
betreffend die Beschwerdeverfahren HB.2015.39, HB.2015.40 und HB.2015.42 ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung und Verlängerung der
Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1
lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung; StPO). Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Einführungsgesetzes
zur Strafprozessordnung und § 73 a Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes).
Beide Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die über den
Beschwerdeführer verfügte Haft gilt gemäss Art. 220 Abs. 2 StPO ab dem Eingang
der Anklageschrift am 29. September 2015 beim Strafgericht als Sicherheitshaft.
Dennoch ist das Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht
entfallen, da sich der Beschwerdeführer weiterhin in Haft befindet und nach wie
vor ein aktuelles und schutzwürdiges Interesse an der Behandlung seiner Beschwerden
hat (vgl. APE HB.2013.25 vom 10. Juni 2013 E. 1.1 m.H.). Auf die Beschwerden
ist einzutreten. Das Beschwerdegericht urteilt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO in
freier Kognition. Da sich die mit den beiden Beschwerden vom 25. September 2015
vorgebrachten Rügen inhaltlich decken, werden die Verfahren HB.2015.45 und
HB.2015.46 gemeinsam beurteilt.
Die Anordnung
oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221
Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder
Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungs-
resp. Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig
sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen
(Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger
dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.1 Die
Staatsanwaltschaft hat am 29. September 2015 Anklage gegen den Beschwerdeführer
wegen sexueller Nötigung erhoben (Akten S. 462-464). Bei Vorliegen einer
Anklageschrift gilt nach der Rechtsprechung die Voraussetzung des dringenden
Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt, weil damit in aller Regel eine Erhärtung
und Verdichtung von anfänglich vielleicht noch eher vagen Verdachtsmomenten
verbunden ist (vgl. statt vieler: APE HB.2015.11 vom 26. März 2015 mit Verweis
auf HB.2012.6 vom 20. Februar 2012; Urteil BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 E.
3.2 mit Hinweis auf BGer 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3; Hug/Scheidegger, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO), 2. Auflage 2014, Art. 221 N 6). Eine Ausnahme ist
nur dann zu machen, wenn die beschuldigte Person im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren
darzutun vermag, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts geradezu unhaltbar
ist (vgl. APE HB.2015.11 vom 26. März 2015).
3.2 Der
Beschwerdeführer bringt vor, falls zu Beginn des Verfahrens überhaupt ein
dringender Tatverdacht bestanden habe, sei dieser aufgrund der neuen Erkenntnisse
anlässlich der indirekten Konfrontation vom 8. September 2015 weggefallen bzw.
stark abgeschwächt. Aus den Aussagen von B____ gehe hervor, dass sie dem
Beschwerdeführer gegenüber ihren Widerwillen gegen die sexuellen Handlungen
nicht geäussert habe, sondern ihm vielmehr zu verstehen gegeben habe, es handle
sich um ein Spiel. Erst als sie unvermittelt in Tränen ausgebrochen sei, habe
er dies als unmissverständliches Signal ihres Widerwillens erkannt und auch sofort
von ihr abgelassen. Der Beschwerdeführer habe angesichts dieser Umstände bis
zum ersten klaren Zeichen des Widerwillens davon ausgehen dürfen, dass die
sexuellen Handlungen im gegenseitigen Einvernehmen geschahen (Beschwerde gegen
Verfügung vom 17. September 2015 p. 3 f.).
Dagegen erklärte
B____ anlässlich der Videobefragung vom 6. Juli 2015, sie habe sich wiederholt verbal
zur Wehr gesetzt (Akten S. 293: „Ich sagte dann nur „nein“ (…). Ich sagte ihm
aber immer wieder, dass ich das nicht wolle“ (…). Ich sagte immer mehr, dass
ich das nicht wolle“.). Ausserdem habe sie versucht, den Beschwerdeführer
wegzustossen, bzw. sich ihm zu entwinden (Akten S. 296: „Er wollte mich zu ihm
ziehen, ich wollte ihn wegdrücken, (…). Ich habe mich dann weggewindet“).
Damit besteht in
Bezug auf das Kerngeschehen eine „Aussage-gegen-Aussage-Konstellation“, in welcher
sich belastende Aussagen des mutmasslichen Opfers und bestreitende Aussagen der
beschuldigten Person gegenüberstehen. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch
die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren,
einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände
oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen
vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126, 124 I 208 E. 3 S. 210; statt
vieler: AGE HB.2015.11 vom 26. März 2015; (Forster,
in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014,
Art. 221 N 2 f., Hug/Scheidegger,
a.a.O. Art. 221 N 6; Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 221 N
4). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der
vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit
vertretbaren Gründen bejahen durften (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3).
Entgegen den Ausführungen des Verteidigers deuten die Schilderungen der
Anzeigestellerin durchaus darauf hin, dass der Beschwerdeführer sehr wohl
bemerkt hatte, dass seine sexuellen Handlungen gegen den verbal und nonverbal
geäusserten Willen von B____ erfolgten. So gab sie unter anderem anlässlich der
Videobefragung vom 6. Juli 2015 zu Protokoll: „Er kam dann und sagte, es tue
ihm leid und er sagte, er sei zu weit gegangen“ (Akten S. 293) und: „Es war ihm
scheissegal, ob ich das wollte oder nicht“ (Akten S. 297). Im Übrigen wird auf
die diesbezüglichen Erwägungen im Entscheid AGE HB.2015.40/42 E. 2.3 verwiesen.
3.3 Insgesamt
gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Annahme des dringenden Tatverdachts
als fehlerhaft erscheinen zu lassen. Ob die Beweislage eine Verurteilung des
Beschwerdeführers wegen sexueller Nötigung zulässt, wird das Sachgericht zu
entscheiden haben. Dieses wird eine eingehende Würdigung der Angaben der beiden
Beteiligten und ihres Aussageverhaltens vorzunehmen haben und auch die Tatsache,
dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die Anzeigestellerin vorgängig
Marihuana konsumiert hatten, zu berücksichtigen haben. Aufgrund der gesamten
Umstände bestehen jedenfalls genügend konkrete Anhaltspunkte für ein im Sinne
der Anklage deliktisches Verhalten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer
bringt keine Umstände vor, welche im heutigen Zeitpunkt eine andere Ausgangslage
begründen könnten, die das Haftgericht zu einer neuen Beurteilung des
dringenden Tatverdachts führen müsste. Insbesondere spricht - entgegen der Annahme
des Beschwerdeführers - auch die sich aus der indirekten Konfrontationseinvernahme
ergebende Tatsache, dass die Anzeigestellerin und der Beschwerdeführer einander
bereits einige Tage vor dem Vorfall kennengelernt und geküsst hatten (Akten S.
443-446), nicht gegen das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Nach dem
Gesagten hat die Vorinstanz somit den dringenden Tatverdacht auf sexuelle Nötigung
zu Recht bejaht.
4.1 Kollusion
bedeutet, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen
oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen
Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll
verhindern, dass eine angeschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die
wahrheitsgetreue Aufklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden.
Zwar genügt die bloss theoretische Kollusionsmöglichkeit, wie sie in fast jedem
Strafverfahren besteht, nicht für die Annahme von Kollusionsgefahr, sondern es
müssen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die inhaftierte
Person im Falle ihrer Haftentlassung versuchen werde, in unzulässiger Weise auf
die Beweiserhebungen einzuwirken (AGE HB.2015.41 vom 14. September 2015 E. 4.1,
HB.2015.24 vom 24. Mai 2015 E. 3.4 mit Hinweisen). Bei der Frage, ob im
konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen
Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung
bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten
sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Nach Abschluss der
Strafuntersuchung bedarf der Haftgrund der Kollusionsgefahr einer besonders
sorgfältigen Prüfung (BGer 1B_65/2015 vom 24. April 2015 E. 5.4 mit Verweis auf
BGE 137 IV 22 E. 4.2 S. 127 f. mit Hinweisen).
4.2 Das
Zwangsmassnahmengericht hat in den angefochtenen Verfügungen das Vorliegen von
Kollusionsgefahr für weiterhin gegeben erachtet. Als Begründung wird ausgeführt,
den Aussagen von B____ sei unschwer zu entnehmen, dass sie seit dem Vorfall in
hohem Masse traumatisiert sei. Dies zeige auch mit aller Deutlichkeit, dass im
Falle einer nochmaligen Anhörung vor Strafgericht es für den Beschwerdeführer
ein Leichtes wäre, vor einer solchen – sollte er sich auf freiem Fuss befinden
– auf B____ Einfluss zu nehmen. Ob es zu einer weiteren Anhörung kommen werde,
habe letztlich das Sachgericht zu entscheiden (Verfügung vom 17. September 2015
p. 2). Eine Haftentlassung komme erst dann in Frage, wenn feststehe, dass das
Opfer im Rahmen der Hauptverhandlung nicht nochmals befragt werden solle (Verfügung
vom 25. September 2015 p. 2).
Dagegen wendet
der Beschwerdeführer ein, es seien bereits sämtliche Beweise erhoben worden. Nachdem
alle drei Aussagen B____ auf Video aufgezeichnet worden seien, sei das
hypothetische Interesse des Beschwerdeführers an einer Beeinflussung der
Anzeigestellerin minimal. So könnten allfällige Beeinflussungsversuche am
Ausgang des Strafverfahrens ohnehin nichts ändern. Das Zwangsmassnahmengericht
bringe dann auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Befürchtung vor, der Beschwerdeführer
könnte im Falle einer Haftentlassung die Anzeigestellerin beeinflussen wollen;
es handle sich somit um eine lediglich theoretische Kollusionsgefahr, welche
für die Aufrechterhaltung der Haft nicht ausreiche (Beschwerde vom 25. September
2015 p. 4 f.).
4.4 Diesen
Ausführungen des Beschwerdeführers ist teilweise zuzustimmen. Das
Ermittlungsverfahren ist abgeschlossen und die Staatsanwaltschaft hat Anklage erhoben.
Am 8. September ist B____ mit dem Beschwerdeführer indirekt konfrontiert
worden. Entgegen der in den Beschwerden vertretenen Auffassung ist die Kollusionsgefahr
deshalb aber nicht gänzlich entfallen. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B____
sind für die Beurteilung des Vorwurfs der sexuellen Nötigung von ausschlaggebender
Bedeutung. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass das Strafgericht sie
nochmals einvernehmen wird, um sich einen unmittelbaren Eindruck zu verschaffen.
Für diesen Fall gilt es die zu befürchtende Einflussnahme des Beschwerdeführers
auf die Anzeigestellerin weiterhin zu verhindern.
Der Vorinstanz
ist insoweit zu folgen, als B____ auch über zwei Monate nach dem Vorfall einen
sehr aufgewühlten Eindruck machte (vgl. Bericht zur Konfrontationseinvernahme
Akten S. 450) und das vom Beschwerdeführer ausgehende Beeinflussungspotenzial
grundsätzlich hoch ist. Daher wurde im Entscheid des Appellationsgerichts
HB.2015.40/42 vom 9. September 2015 die Kollusionsgefahr auch bejaht.
Allerdings wurde darin auch ausgeführt, dass nach erfolgter Konfrontationseinvernahme
eine Haftentlassung erneut zu prüfen sein werde (E. 3.2). Denkbar ist namentlich
die Entlassung aus der Haft unter Auflage einer Ersatzmassnahme im Sinne von
Art 237 Abs. 1 StPO. Ersatzmassnahmen fallen bei Kollusionsgefahr dann in Betracht,
wenn die Gefahr der Beeinflussung anderer Verfahrensbeteiligter zwar gegeben
ist, das Risiko einer Kontaktnahme sich aber durch ein milderes Mittel als die
Haft massgeblich beschränken lässt. Nachdem die Anzeigestellerin nun insgesamt
dreimal befragt worden ist und diese Befragungen auf Video aufgezeichnet worden
sind, ist anzunehmen, dass sich an ihren konstanten Aussagen auch im Falle
einer erneuten Befragung vor Strafgericht nicht mehr viel ändern wird. Es ist
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die inzwischen abgeschlossenen
Ermittlungen und die Androhung einer erneuten Inhaftierung im Falle der
Widerhandlung keine Versuche unternehmen wird, B____ zur Änderung oder Rücknahme
ihrer Aussagen zu veranlassen. Aus dem Gesagten folgt, dass der zwar nach wie
vor bestehenden, aber nunmehr deutlich reduzierten Kollusionsgefahr mit einem
Kontaktverbot wirksam begegnet werden kann. Somit ist die Beschwerde gutzuheissen,
die angefochtenen Verfügungen vom 17. und 25. September 2015 sind aufzuheben
und der Beschwerdeführer ist aus der Haft zu entlassen. Der Beschwerdeführer
wird angewiesen, jeglichen Kontakt (persönlich, schriftlich, telefonisch, mit
elektronischen Mitteln) zu B____ bis nach der Hauptverhandlung vor Strafgericht
zu unterlassen. Er wird ausserdem darauf hingewiesen, dass er bei
Zuwiderhandlung erneut in Haft genommen werden kann. Schliesslich wird B____
über die Haftentlassung des Beschwerdeführers sowie das Kontaktverbot in
Kenntnis gesetzt und aufgefordert, allfällige Kontaktnahmen seitens des
Beschwerdeführers unverzüglich der Staatsanwaltschaft zu melden.
Der
Beschwerdeführer verlangt eine angemessene Entschädigung für die seit dem 8. respektive
dem 23. September 2015 ausgestandene Untersuchungshaft; eventualiter sei ihm
die Haft an die allenfalls auszusprechende Strafe anzurechnen (Beschwerden vom
25. September 2015 jeweils p. 2).
Gemäss Art. 51
StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses
oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat auf die Strafe an, wobei ein Tag
Haft einem Tagessatz Geldstrafe entspricht. Die Untersuchungshaft ist sowohl
auf unbedingte als auch auf bedingte Geld- oder Freiheitsstrafen anzurechnen
(vgl. BGE 135 IV 126 E. 1.3.8 S. 129). Die Entschädigungsfrage stellt sich
grundsätzlich erst, wenn keine umfassende Anrechnung der Untersuchungs- oder
Sicherheitshaft an eine Sanktion im Sinne von Art. 51 StGB möglich ist. Der
Grundsatz der Subsidiarität der wirtschaftlichen Entschädigung ist vom
Betroffenen hinzunehmen (BGer 6B_558/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 1.5 mit
weiteren Hinweisen). Damit besteht zur Zeit kein Anlass für die vom
Beschwerdeführer beantragte Ausrichtung einer Haftentschädigung.
Aus dem Gesagten
folgt, dass die Beschwerden gutzuheissen sind. Bei diesem Verfahrensausgang
werden keine ordentlichen Kosten erhoben. Dem amtlichen Verteidiger ist für
seine Bemühungen gestützt auf seine Kostennoten vom 6. Oktober 2015 ein
angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerden werden die
Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts vom 17. Und vom 25. September 2015
aufgehoben und wird der Beschwerdeführer per 12. Oktober 2015 aus der Haft
entlassen.
Der Beschwerdeführer wird mit einem Kontaktverbot
belegt. Er hat jeglichen Kontakt (persönlich, schriftlich, telefonisch, mit
elektronischen Mitteln) zum Opfer B____ bis nach der Hauptverhandlung vor
Strafgericht zu unterlassen. Bei Verstoss gegen das Verbot hat er mit einer
erneuten Inhaftierung zu rechnen.
Das Opfer wird über die Haftentlassung und das
Kontaktverbot in Kenntnis gesetzt. Allfällige Kontaktnahmen seitens des
Beschwerdeführers soll es unverzüglich der Staatsanwaltschaft melden.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
ordentlichen Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von insgesamt CHF 950.– sowie eine Auslagenentschädigung
von total CHF 137.–, zuzüglich 8% MWST von insgesamt CHF 86.95 aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).