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AUS.2015.57 ΓÇó Review of deportation detention and time limit
AUS.2015.57Verwaltungsgericht21.10.2015Confirmed
The Basel-Stadt Administrative Court reviewed the migration authority’s order placing A____ in deportation detention after repeated suspected shoplifting incidents, several police arrests, and prior failure to comply with departure orders. It found a concrete risk of absconding and held the detention lawful. Because the review was conducted in writing without an oral hearing, the court limited the detention to 12 days, from 19 to 30 October 2015. The proceeding was free of charge. The migration authority was ordered to serve the judgment to A____ in a language he understands.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG; Art. 80 Abs. 2 und 3 AuG; deportation detention may be ordered where concrete indications show risk of absconding or disregard of official orders. Repeated criminal conduct, failure to comply with departure instructions, and the use of alias identities may establish such risk (consid. ...). If the court dispenses with an oral hearing because removal is expected within eight days and the detainee consents in writing, the written review is only admissible under the conditions of Art. 80 Abs. 3 AuG and the detention must be limited accordingly. The court further holds that the detention must remain proportionate and that no costs are charged where cantonal law provides for a free procedure.
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2015.57
URTEIL
vom 21. Oktober 2015
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Grossbritannien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 20. Oktober 2015
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass A____ nach einer polizeilichen Festnahme wegen Verdachts auf Ladendiebstahl mit Verfügung des Migrationsamts vom 13. Oktober 2015 mit der Anweisung die Schweiz noch am selben Tag zu verlassen aus der Schweiz weggewiesen wurde sowie mit Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2015 mit einem einjährigen Einreiseverbot für das Gebiet der Schweiz und Liechtenstein belegt wurde,
dass A____ nach einer erneuten Festnahme wegen Verdachts auf Ladendiebstahl und einem 2-tägigen Aufenthalt in der Untersuchungshaft am 19. Oktober 2015 seitens des Migrationsamts gestützt auf die Wegweisung vom 13. Oktober 2015 nochmals aufgefordert wurde, die Schweiz unverzüglich zu verlassen, und die Kenntnisnahme dieser Aufforderung unterschriftlich bestätigte,
dass A____ mit Verfügung des Migrationsamts vom 20. Oktober 2010 für die Dauer eines Monats in Ausschaffungshaft gesetzt wurde, nachdem er am 19. Oktober 2015 kurz nach der Haftentlassung und Aufforderung die Schweiz unverzüglich zu verlassen wiederum wegen Verdachts auf Ladendiebstahl festgenommen worden war,
dass A____ zwischen dem 5. und dem 19. Oktober insgesamt viermal von der Polizei wegen Verdachts der Begehung von Ladendiebstählen festgenommen wurde und gegen ihn im selben Zeitraum deswegen insgesamt 3-mal ein Strafbefehl je wegen der Begehung von Ladendiebstählen ausgestellt wurde,
dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorgesehenen Überprüfung der Haft zuständig ist,
dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,
dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden für die gerichtliche Haftüberprüfung eingehalten ist (Art. 80 Abs. 2 und 3 AuG)
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will (76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG) und/oder sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG),
dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),
dass das Migrationsamt den Haftgrund der Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG als gegeben erachtet hat,
dass diese Beurteilung zutreffend ist, nachdem A____ innert kürzester Zeit in der Schweiz wiederholt straffällig wurde, der zweimaligen Aufforderung des Migrationsamts, die Schweiz selbständig zu verlassen, nicht nachgekommen ist und ausserdem aus den Akten ersichtlich ist, dass er in der Vergangenheit diverse Aliasidentitäten benutzt hat,
dass dieses Verhalten deutlich macht, dass A____ in Freiheit untertauchen würde, um seinen weiteren Verbleib in der Schweiz zu ermöglichen, wo er sich offensichtlich seinen Lebensunterhalt mittels krimineller Aktivität finanzieren will,
dass keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist, da er für den Rückflug bereits angemeldet ist,
dass die Haft damit grundsätzlich verhältnismässig und rechtmässig ist, indessen aber aufgrund des Verzichts auf eine mündliche Verhandlung und die damit notwendige Voraussetzung einer Ausschaffung innert 8 Tagen (Art. 80 Abs. 3 AuG) auf die maximale Dauer von 12 Tagen zu begrenzen ist,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht)
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von 12 Tagen, vom 19. bis 30. Oktober, 2015 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an
A____
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Bestätigung
Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt
in _________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift Beurteilter:
Unterschrift Migrationsamt: