Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2015.43
ENTSCHEID
vom 8.
Oktober 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigte
Innere Margarethenstr. 18,
4051 Basel
Berufsbeiständin: [...],
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstr. 21, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 15. September 2015
betreffend Verlängerung der
Sicherheitshaft bis zum 12. November 2015
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen Raubes, gewerbsmässigen
Diebstahls, Sachbeschädigung, mehrfacher Drohung, Hausfriedensbruchs,
mehrfacher unzulässiger Ausübung der Prostitution, mehrfacher Widerhandlung
gegen das Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im
öffentlichen Verkehr, mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln sowie mehrfacher
Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz. Seit dem 19. Mai 2015
befindet sich A____ wegen Fortsetzungsgefahr in Untersuchungs- resp. Sicherheitshaft.
Mit Entscheid HB.2015.33 vom 24. Juli 2015 hat das Appellationsgericht als Einzelgericht
eine Beschwerde gegen die Anordnung der Sicherheitshaft abgewiesen.
Am 17. Juni 2015
hat die Staatsanwaltschaft bei den Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK)
ein psychiatrisches Gutachten über A____ in Auftrag gegeben. Dieses ist am 8.
September 2015 fertiggestellt worden.
Mit Verfügung vom
15. September 2015 hat das das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft über
A____ auf die vorläufige Dauer von 7 Wochen, d.h. bis zum 12. November 2015,
verlängert. Die Verhandlung vor Strafgericht ist auf den 10./11. November 2015
terminiert.
Gegen die Verlängerungsverfügung
vom 15. September 2015 hat A____ mit Schreiben vom 21. September 2015
Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben, mit der sie ihre Entlassung aus
der Sicherheitshaft beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 29. September
20156 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Hierzu hat
die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 1. und 5. Oktober 2015 repliziert. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung
der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs.
1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO]). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des
Einführungsgesetzes zur StPO [EG StPO] und § 73 a Abs. 1 lit. b des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396
Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und
begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde
ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass auf sie einzutreten ist.
Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und
damit nicht auf Willkür beschränkt.
Die Anordnung
oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221
Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungs- resp.
Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie
ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197
Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern
als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, die Betroffene habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer
erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder
einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen
vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2012.6
vom 20. Februar 2012). Wie das Appellationsgericht bereits im Entscheid
HB.2015.33 vom 24. Juli 2015 (mit Hinweis auf BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011
E. 3.2) festgehalten hat, gilt beim Vorliegen der Anklageschrift die
Voraussetzung des dringenden Tatverdachts gemäss der Rechtsprechung
vermutungsweise als erfüllt, weil damit in aller Regel eine Erhärtung und
Verdichtung von anfänglich vielleicht noch eher vagen Verdachtsmomenten
verbunden ist. Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn sich die Annahme
eines dringenden Tatverdacht als geradezu unhaltbar erweist (BGer 1B_234/2011
E. 2.3, AGE HB.2015.33 vom 24. Juli 2015 E. 3.1).
3.2 Im
vorliegenden Fall liegt die Anklageschrift seit dem 24. Juni 2015 vor. Die
Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei anlässlich des ihr vorgeworfenen
Raubes unzurechnungsfähig gewesen, da sie unter dem Einfluss von Rohypnol
gestanden sei. Sie habe zudem mit dem Messer niemanden bedroht, sondern
lediglich die zugeschlossene Tür öffnen wollen. Damit widerspricht sie der
Darstellung dieser Tat in Ziff. 7 der Anklageschrift, wonach sie – bei einem
Diebstahl ertappt und im Laden zurückgehalten, um sie der Polizei zu übergeben
– das geöffnete Messer gegen den Filialleiter und dessen Mitarbeiter gerichtet
und diese aufgefordert habe, sie gehen zu lassen, was sie unter dem Eindruck
der Drohung auch getan hätten. Da sich diese Sachverhaltsschilderung auf die
Aussagen des Ladenpersonals stützt, erscheint die Annahme eines diesbezüglichen
dringenden Tatverdachts keineswegs unhaltbar.
3.3 Gemäss
dem psychiatrischen Gutachten vom 8.September 2015 war die Einsichtsfähigkeit der
Beschwerdeführerin für alle vorgeworfenen Straftaten erhalten, allerdings sei
für die Tatvorwürfe des Raubes, der Drohung, der illegalen Prostitution, der
verschiedenen Verstösse gegen Wegweisungen und der Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz von einer starken, für die Diebstähle von Alltagsbedarf
von einer eine mittelgradigen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit auszugehen
(Strafakten S. 453, pag. 43). Da somit zwar eine Einschränkung der
Schuldfähigkeit, aber keine offensichtliche Schuldunfähigkeit vorliegt, ist der
dringende Tatverdacht nach wie vor zu bejahen (vgl. AGE HB.2015.33 vom 24. Juli
2015 E. 3.2.1 m.w.H.).
4.1 Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr
ist die Verhütung von Delikten sowie die Verfahrensbeschleunigung, indem
verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch neue Delikte kompliziert und
in die Länge zieht. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO setzt die ernsthafte
Befürchtung voraus, dass die beschuldigte Person durch Delikte bestimmter
Schwere die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher
gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gerichtete Straftaten verübt hat.
Ernsthaft zu befürchten ist die Deliktsbegehung bei Vorliegen einer sehr
ungünstigen Rückfallprognose (BGE 137 IV 84 E. 3.2 E. 85 f.; BGer
1B_48/2015 vom 3. März 2015 E. 4.2; AGE HB.2015.33 vom 24. Juli 2015 E. 4.1). Gemäss richtiger Auslegung der Bestimmung muss sich die Rückfallgefahr auf
Verbrechen oder schwere Vergehen beziehen. Verbrechen sind Taten, die mit
Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB);
Vergehen sind solche, bei denen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
droht (Art. 10 Abs. 3 StGB). Tatbestände, bei welchen die abstrakte Strafdrohung
bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reicht, gelten als schwere Vergehen. Dem Kontext, insbesondere der konkret von der Beschuldigten ausgehenden
Gefährlichkeit bzw. dem bei ihr vorhandenen Gewaltpotenzial, das aus den
Umständen der Tatbegehung hervorgehen kann, ist aber ebenfalls angemessen
Rechnung zu tragen, was sich je nachdem entweder zu Lasten oder zu Gunsten der
Beschuldigten auswirken kann (BGer 1B_48/2015 vom 3. März 2015 E.
4.2, 1B_331/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.1).
4.2 Das
Appellationsgericht hat bereits in seinem Entscheid vom 24. Juli 2015
dargelegt, dass die Beschwerdeführerin einschlägig (u.a. wegen Drohung und Gewalt
und Drohung gegen Beamte und Behörden) vorbestraft ist, dass sie den ihr im
vorliegenden Verfahren vorgeworfenen Raub in tatsächlicher Hinsicht nicht bestreitet
und dass hinsichtlich der Drohung eine erdrückende Beweislage besteht. Damit
ist das Erfordernis von mindestens zwei begangenen Straftaten erfüllt, wobei
Rohypnolkonsum nur in einem Fall eine Rolle gespielt hat. Die Rückfallprognose in
Bezug auf weitere Aggressionsdelikte hat das Appellationsgericht im Entscheid
vom 24. Juli 2015 aufgrund der Lebensumstände der Beschwerdeführerin –
Drogenabhängigkeit, fehlende Tagesstruktur, prekäre finanzielle Verhältnisse – und
der Zunahme der Häufigkeit und Intensität der Delikte seit Herbst 2014 als sehr
ungünstig bewertet. Diese Einschätzung wird nun durch das psychiatrische
Gutachten bestätigt. Dort wird in Ziff. 3.2 ausgeführt, aufgrund der
psychischen Erkrankungen der Beschwerdeführerin bestehe ein erhöhtes Risiko
nicht nur für die erneute Begehung von Eigentumsdelikten, sondern auch dafür,
im Rahmen von Konflikten oder Konfrontationen (erneut) mit Aggression zu
reagieren (Strafakten S. 453, pag. 44). Damit ist auch der Haftgrund der
Fortsetzungsgefahr nach wie vor gegeben.
Bis zu der am
10./11. November 2015 stattfindenden Verhandlung des Strafgerichts wird die
Beschwerdeführerin insgesamt knapp sechs Monate in Haft gewesen sein. Im Fall
eines Schuldspruchs hat sie – auch unter Berücksichtigung ihrer verminderten
Schuldfähigkeit – eine diese Dauer klar übersteigende Freiheitsstrafe oder, entsprechend
der Empfehlung der Gutachter (Strafakten S. 453, pag. 44 f.), eine stationäre
Massnahme gemäss Art. 59 StGB zu gewärtigen. In beiden Fällen ist die Haft in zeitlicher
Hinsicht noch klar verhältnismässig. Ein vorsorglicher Massnahmenantritt als
mildere Massnahme erscheint im jetzigen Zeitpunkt nicht zweckmässig, soll doch
dem in wenigen Wochen zu erwartende Entscheid des Sachgerichts nicht vorgegriffen
werden.
Aus dem Gesagten
folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
trägt die Beschwerdeführerin gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten mit
einer Gebühr von CHF 500.–.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die
ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.