Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.68
ENTSCHEID
vom 2.
Oktober 2015
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____ ,
geb. […] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch lic. iur. […], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 11. Mai 2015
betreffend Abweisung des Antrags
auf Einsicht in die digitalen Daten des iPhones des Beschuldigten
Sachverhalt
Mit Verfügung
vom 11. Mai 2015 hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt den Antrag von A____
(nachfolgend Beschwerdeführer) auf Einsicht in die digitalen Daten seines
IPhones sowie in das Itunes-Backup abgelehnt. Gegen diese Verfügung hat sein
Rechtsvertreter mit Schreiben vom 15. Mai 2015 Beschwerde erhoben und beantragt,
die Verfügung der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben und die Einsicht wie beantragt
zu gewähren. Unter o/e Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin, wobei dem
Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege
und die unentgeltliche Verteidigung / amtliche Verteidigung zu bewilligen sei.
Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 10. Juni 2015 Nichteintreten
bzw. kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer
hat am 16. Juni 2015 replicando an seinen Rechtsbegehren festgehalten.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1
lit. b der Strafprozessordnung (StPO) kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen
der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden. Für die Beurteilung der
Beschwerde zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4
lit. b und § 17 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zur StPO [EG
StPO]; § 73a Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]).
1.2 Voraussetzung
für die Legitimation zur Beschwerde ist nach Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheids (sog. Beschwer). Ein solches ist nur dann zu bejahen, wenn der
Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen
ist. Das Erfordernis der Beschwer dient der Prozessökonomie und soll sicherstellen,
dass sich die Gerichte mit tatsächlichen Problemen und nicht mit rein theoretischen
Spitzfindigkeiten auseinandersetzen müssen.
Ein Interesse im
Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO ist jedoch nur schutzwürdig, wenn der
Beschwerdeführer nicht bloss beim Einreichen der Beschwerde, sondern auch noch zum
Zeitpunkt der Urteilsfällung ein Interesse an der Aufhebung oder Änderung der
angefochtenen Verfügung oder Verfahrenshandlung hat. Das Rechtsschutzinteresse
bzw. die Beschwer muss im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch
aktuell sein. Dies bedeutet, dass der durch den angefochtenen Entscheid erlittene
Nachteil zum Zeitpunkt des Entscheids der Beschwerdeinstanz noch bestehen muss
und mit der Gutheissung der Beschwerde beseitigt werden könnte. Demgegenüber
fehlt es grundsätzlich an einem aktuellen Interesse, wenn der Mangel des
angefochtenen Entscheids bereits durch die Vorinstanz behoben wurde. Gleiches
gilt, wenn eine vom Beschwerdeführer beantragte, hoheitliche Verfahrenshandlung
zwischenzeitlich vorgenommen wurde. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts
ist vom Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses lediglich dann
abzusehen, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und
unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer
Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes
öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige gerichtliche Prüfung im
Einzelfall kaum je möglich wäre (vgl. BGer 1B_313/2010 vom 17. November 2010 E.
1.2, mit Hinweisen). Wenn die zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung gegebene
Beschwer und damit der Streitgegenstand im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dahinfallen
und die Beschwerde gegenstandslos wird, ist das Beschwerdeverfahren abzuschreiben
(vgl. Ziegler/Keller, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 2).
Wie aus der
Eingabe des Rechtsvertreters an die Staatsanwaltschaft vom 25. Juni 2015
(Ordner 2, Rechtsbeistände) hervorgeht, sind ihm in der Zwischenzeit die gewünschten
digitalen Daten zur Einsicht übergeben worden. Da von ihm keine Gründe genannt
werden und auch keine solchen ersichtlich sind, vom Erfordernis des aktuellen
praktischen Interesses abzusehen, kann die vorliegende Beschwerde zufolge
Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden.
2.1 Erklärt
das Appellationsgericht einen Rechtsstreit als erledigt, entscheidet es
aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds mit summarischer Begründung
über die Prozesskosten. Dabei ist in erster Linie auf den mutmasslichen Verfahrensausgang
abzustellen, ohne dass unter Verursachung weiterer Umtriebe die Prozessaussichten
im Einzelnen zu prüfen sind. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht
ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer
heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden (vgl. BGer 6B_109/2010 vom 22. Februar
2011 E. 4.1; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des
Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1328; Domeisen, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 428 StPO N 14).
2.2 Das
Gesuch um Einsicht in die vollständigen digitalen Akten vom 7. Mai 2015 (act
AppGer 3/2) wurde damit begründet, dass die bisher zur Einsicht zugestellten
Akten diese nicht enthielten. Es sei davon auszugehen, dass sich unter den
digitalen Daten entlastende Dokumente befänden, auf welche der Beschwerdeführer
gegenüber den Untersuchungsbehörden und den Gerichtsbehörden hinweisen könne.
Die Staatsanwaltschaft hat diesen Antrag mit Verfügung vom 11. Mai 2015
gestützt auf Art. 101 StPO vorläufig abgelehnt, da die digitalen Daten noch
nicht vollständig ausgewertet und dem Beschuldigten noch nicht zur
Stellungnahme vorgelegt worden seien. Mit der hiergegen erhobenen Beschwerde
beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 29 Abs. 2 BV und macht
gleichzeitig geltend, die wichtigsten Beweise seien bereits erhoben und mehrere
ausführliche Einvernahmen mit ihm durchgeführt worden. Die Staatsanwaltschaft
lege nicht dar, welche „wichtigen Beweise“ noch erhoben werden sollten.
2.3 Das
Akteneinsichtsrecht im Rahmen eines Strafverfahrens beurteilt sich in erster Linie
nach den Regeln der StPO, da es sich beim grundrechtlichen Anspruch auf
Akteneinsicht als Teilgehalt des von Art. 29 Abs. 2 BV garantierten
rechtlichen Gehörs lediglich um eine Mindestgarantie handelt. Dieser wird
bereits Genüge getan, wenn der beschuldigten Person die Akteneinsicht
spätestens an der Gerichtsverhandlung eingeräumt wird (Schmutz, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 101
StPO N 2). Mit dem Hinweis auf Art. 29 Abs. 2 BV gewinnt der Beschwerdeführer somit
nichts in Bezug auf den von ihm gewünschten Zeitpunkt der Einsicht in die digitalen
Akten. Demgegenüber haben die Parteien gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO im hängigen
Verfahren – unter Vorbehalt von Art. 108 StPO – spätestens nach der ersten
Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten
Beweise durch die Staatsanwaltschaft Recht auf Einsicht in die Akten des
Strafverfahrens. Bei umfangreichen Sachverhalten wie demjenigen, der dem Beschwerdeführer
vorgehalten wird, kann sich die erste Einvernahme auch über mehrere
Einvernahmen erstrecken, wenn diese notwendig sind, damit die beschuldigte
Person zu sämtlichen zu untersuchenden Sachverhalten erstmals befragt werden
kann (Schmutz, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 101 StPO N 14).
Was die noch
ausstehenden Beweise aus den digitalen Akten betrifft, wird in der zwar kurzen,
aber ausreichenden Begründung der angefochtenen Verfügung ausgeführt, dass
diese noch nicht ausgewertet und dem Beschuldigten zur Stellungnahme vorgelegt
worden seien. Dies ergibt sich ausführlicher begründet auch aus dem Auswertungsbericht
vom 23. April 2015 (act. 3/3), welcher dem Beschwerdeführer zur Verfügung
stand, wie seinem Einsichtsgesuch vom 7. Mai 2015 zu entnehmen ist. Der
Vorwurf, die Staatsanwaltschaft lege nicht dar, welche wichtigen Beweise noch
erhoben werden sollten, verfängt somit nicht.
2.4 In
der Replik macht der Rechtsvertreter erstmals geltend, es gehe ihm nicht um
Einsicht in noch nicht vorgehaltene Akten im Sinne von Art. 101 StPO, sondern
um Einsicht in Akten, die es dem Beschwerdeführer ermöglichen würden, sich
gegen den ungerechtfertigten Freiheitsentzug der Haft wehren zu können. Er gibt
indes keine Bestimmung an, auf welche er sein gegenüber Art. 101 StPO weitergehendes
Einsichtsrecht stützen möchte. Wie oben ausgeführt, sichert Art. 29 Abs. 2 BV
nur eine Mindestgarantie in Bezug auf das Akteneinsichtsrecht. Im
Haftprüfungsverfahren umfasst das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 225 Abs. 2
StPO sämtliche Akten, welche dem Zwangsmassnahmengericht vorliegen (Forster, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 225 StPO N 3). Da die digitalen Akten zum Zeitpunkt des Gesuches
noch nicht ausgewertet waren, können sie dem Zwangsmassnahmengericht nicht zur
Begründung der Haft gedient haben. Der Beschwerdeführer kann sich deshalb auch
auf diesem Weg nicht vorzeitig Einsicht in die noch nicht ausgewerteten
digitalen Daten verschaffen.
Nach dem
Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerde auch ohne Wegfall des aktuellen
Interesses abzuweisen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hat somit die Kosten
des Verfahrens zu tragen.
Die im
Hauptverfahren bestehende notwendige Verteidigung gilt nicht automatisch auch
für ein von der beschuldigten Person angestrengtes Nebenverfahren. Das vorliegende
Beschwerdeverfahren wurde vom Beschwerdeführer initiiert. Deshalb müssen die
vom Bundesgericht aufgestellten Kriterien für die unentgeltliche Verteidigung
erfüllt sein, damit ihm im Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung gemäss
Art. 132 Abs. 2 StPO gewährt werden kann. Vorausgesetzt ist Bedürftigkeit
und Nicht-Aussichtslosigkeit (vgl. Ruckstuhl,
in: Basler Kommentar, Art. 130 StPO N 10).
Wie die
summarische Prüfung der Beschwerde zeigt, entbehrt sie jeglicher rechtlichen
Grundlage. Deshalb muss sie als von vorneherein aussichtslos bezeichnet werden.
Zudem hat der Beschwerdeführer seine finanziellen Verhältnisse nicht hinreichend
offengelegt (vgl. Urteil BGer 1B_194/2015 vom 23. Juni 2015 E. 5). Insbesondere
ist nicht belegt, dass aus dem Weiterbetrieb seines Clubs durch die Ehefrau,
die dort aktiv beteiligt ist, nicht ausreichend Mittel vorhanden sind, um seine
Rechtsvertretung zu finanzieren. Die amtliche Verteidigung ist für das
Beschwerdeverfahren folglich abzulehnen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Das Verfahren BES.2015.68 wird zufolge
Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.‒.
Der Antrag auf amtliche Verteidigung wird abgelehnt.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche
Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert
10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale
Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil
des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).