Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.40
ENTSCHEID
vom 17.
August 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdeführerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A____ Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 12. Februar 2015
betreffend Einstellung des
Strafverfahrens zufolge Verletzung des Anklagegrundsatzes gemäss Art. 329 Abs.
4 StPO
Sachverhalt
A____
(Beschwerdegegner, Beschuldigter) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 5. September 2014 der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
(Vergehen) schuldig erklärt und mit einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen bestraft.
Die mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3. Dezember
2013 und 7. Februar 2014 bedingt ausgesprochenen Geldstrafen von 30 und 45 Tagessätzen
zu je CHF 30.– wurden vollziehbar erklärt.
Auf Einsprache
des Beschwerdegegners vom 8. September 2014 (Akten S. 21) wurde dieser
Strafbefehl dem Einzelgericht in Strafsachen (Strafgericht) überwiesen. Dieses stellte
das Verfahren mit Verfügung vom 12. Februar 2015 zufolge Verletzung des
Anklagegrundsatzes gemäss Art. 329 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein.
Gegen diese
Einstellungsverfügung des Strafgerichts richtet sich die Beschwerde der
Staatsanwaltschaft vom 27. Februar 2015, mit der die kostenfällige Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung des Verfahrens an das
Strafgericht zur Neubeurteilung beantragt wird. Das Strafgericht beantragt mit
Vernehmlassung vom 10. März 2015 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner
hat sich mit Eingabe vom 7. April 2015 geäussert, ohne förmliche Anträge zu
stellen. Die Staatsanwaltschaft hat am 8. Mai 2015 eine Replik eingereicht. Der
vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.
Erwägungen
Gegen Einstellungsverfügungen
des Strafgerichts im Sinne von Art. 329 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 320 der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) kann innert zehn Tagen Beschwerde
erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung
mit Art. 20 Abs. 1 lit. a StPO; Guidon,
Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 393 N 12). Zur deren Beurteilung
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 17 lit. b des
Gesetzes über die Einführung der StPO, EG StPO, § 73a Abs. 1
lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Es prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 39 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 13 lit. c StPO). Die Staatsanwaltschaft ist gemäss
Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt und
hat die Beschwerde zeit- und formgerecht eingereicht, so dass darauf einzutreten
ist.
2.1 Das
Strafgericht stellte das Verfahren zufolge Verletzung des Anklagegrundsatzes
ein. Dieser Grundsatz sei verletzt worden, weil der Strafbefehl den geltenden
Inhaltsvorschriften nicht vollständig genüge (Art. 353 Abs. 1 und Art. 325
Abs. 1 StPO). Die vorgeworfene Handlung, der Tatort und die Tatzeit seien
zu wenig konkret umschrieben worden, obwohl genauere Angaben möglich gewesen
wären. Von einer Rückweisung des Strafbefehls an die Staatsanwaltschaft zur
Verbesserung der Anklage sei aber abzusehen, da der Beschuldigte ohnehin
freizusprechen wäre. Der Vorwurf werde vom Beschuldigten bestritten und beruhe
einzig auf einer Aussage eines Zivilpolizisten, die im Strafverfahren nicht
zugelassen werden könne (Art. 141 Abs. 2 StPO). Das Verhalten des
Zivilpolizisten, der sich auf ein Gespräch mit dem Beschuldigten eingelassen
hat, nachdem dieser ihn angesprochen hatte ihm und gefolgt war, sei als
unzulässige verdeckte Fahndung zu qualifizieren.
2.2 Die
Staatsanwaltschaft macht im Wesentlichen geltend, die Verfahrenseinstellung sei
überspitzt formalistisch. Damit werde die gesetzliche Möglichkeit zur Ergänzung
der Anklage vereitelt (Art. 329 Abs. 2 StPO). Die Sachverhaltsumschreibung im
Strafbefehl genüge dem erforderlichen Minimum im Hinblick auf die Umgrenzung
des Prozessgegenstandes und die Information des Beschuldigten. Dieser habe den Vorwurf
auch deshalb verstehen können, weil er damals kontrolliert, festgenommen und
erst nach Aushändigung des Strafbefehls wieder entlassen worden sei. Überdies
liege keine verdeckte Fahndung vor, da der Polizist, auf dessen Aussagen der
Vorwurf beruht, in Rahmen der „normalen“ zivilen Fahndung unterwegs gewesen und
durch das aggressive Verkaufsgebaren des Beschuldigten auf diesen aufmerksam
geworden sei.
3.1 Der
Strafbefehl gilt im gerichtlichen Einspracheverfahren als Anklageschrift (Art.
356 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 353 Abs. 1 lit. c StPO muss der Strafbefehl den
Sachverhalt enthalten, welcher der beschuldigten Person zur Last gelegt wird.
Die Sachverhaltsumschreibung des Strafbefehls muss den Anforderungen an eine Anklage
genügen (BGE 140 IV 188 E. 1.4 S. 190; BGer 6B_848/2013 vom 3. April 2014 E.
1.3, je mit Hinweisen). Die Anklageschrift muss möglichst kurz, aber genau die
der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum,
Zeit und Art und Folgen der Tatausführung bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f
StPO). Dies bedeutet namentlich, dass im Strafbefehl selbst ein konkreter,
realer Lebenssachverhalt zu umschreiben ist. Es genügt nicht, dass sich der Sachverhalt
aus den Akten ergibt. In der Rechtsprechung wurde ein Strafbefehl wegen
einfacher Verletzung der Verkehrsregeln im Zusammenhang mit einen
Verkehrsunfall als ungenügend beurteilt, der weder konkrete Handlungen, noch
den genauen Ort, noch die beteiligten Fahrzeuge, noch die Identität der
verletzten Personen oder die Schwere ihrer Verletzungen bzw. Schädigungen nannte
(BGE 140 IV 188 E. 1.6 S. 191).
3.2 Im
Strafbefehl vom 5. September 2014 wird der Sachverhalt wie folgt wiedergegeben:
„Anstalten Treffen zum Verkauf einer Portion Kokain für CHF 100.– an einen
Zivilpolizisten am 05.09.2014 in Basel.“ Wie das Strafgericht im angefochtenen
Urteil anschaulich darlegt, werden mit dieser Umschreibung die gesetzlichen
Inhaltsanforderungen nicht vollständig erfüllt. Namentlich fehlt die Angabe der
Tatzeit (Art. 325
Abs. 1 lit. f StPO), obwohl diese der Staatsanwaltschaft bekannt war. Weiter
kann man sich mit dem Strafgericht auch fragen, weshalb im Strafbefehl als Ort
nur die Stadt Basel angegeben wird, wenn genauere Angaben (Strasse) verfügbar wären,
und was mit dem Begriff des „Anstalten Treffens“ genau gemeint ist.
3.3 Das
Strafgericht hat den vorliegenden Verstoss gegen die Inhaltsvorschriften zu Recht
sehr ernst genommen, denn jeder Strafbefehl führt zu einer empfindlichen
Belastung des betroffenen Rechtsunterworfenen, indem dieser, wenn er sich nicht
mit der Strafe abfinden kann, gezwungen ist, innert kurzer Zeit und unter
Inkaufnahme des Risikos zusätzlicher Kosten Einsprache zu erheben. Der Strafbefehl
wird zum rechtskräftigen Strafurteil, wenn sich der Beschuldigte nicht innert 10
Tagen dagegen wehrt (Art. 354 StPO). Bleibt der Beschuldigte also passiv,
unterbleibt die gerichtliche Beurteilung des Strafvorwurfs. Wird er indessen
aktiv, hat aber mit seiner Einsprache keinen Erfolg, kommen zu den Kosten des
Strafbefehls noch Gerichtskosten und gegebenenfalls Anwaltskosten hinzu, was
dazu führen kann, dass fehlerhafte Strafbefehle aus finanziellen Gründen
ungeprüft bleiben.
3.4 Allerdings
weist die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hin, dass nicht jeder
Inhaltsmangel eines Strafbefehls (bzw. einer Anklage) bereits einen Verstoss
gegen das Akkusationsprinzip darstellt. Nach der Rechtsprechung dürfen nämlich
die inhaltlichen Anforderungen an den Strafbefehl bzw. an die Anklage nicht
formalistisch gehandhabt werden (BGer 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014 E. 2.3 mit
Hinweis auf BGE 140 IV 82 E. 2.5 S. 85). Die Anklageschrift ist nicht
Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes
und der Information der beschuldigten Person, damit diese die Möglichkeit hat,
sich zu verteidigen. Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender
Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen
können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (ständige Rechtsprechung, vgl.
zuletzt BGer 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 1.3; 6B_1073/2014 vom 7.
Mai 2015 E. 1.2; 6B_436/2014 vom 2. März 2015 E. 3.2). Namentlich wird
ausgeführt, dass kleinere Ungenauigkeiten in den Orts- und Zeitangaben nicht
zur Unbeachtlichkeit der Anklage führen (BGer 6B_716/2014 vom 17. Oktober
2014 E. 2.3; 6B_457/2012 vom 6. Mai 2013 E. 2.2; 6B_544/2012 vom 11. Februar
2013 E. 6.4.4; 6B_640/2011 vom 14. Mai 2012 E. 2.3.3; 6B_432/2011 vom 26.
Oktober 2011 E. 2.2) und dass aus der fehlenden Angabe der Uhrzeit keine Ungültigkeit
des Strafbefehls folgt, wenn der Beschuldigte den Vorwurf versteht und nicht in
der Ausübung seiner Verteidigungsrechte beeinträchtigt wird (BGer 6B_1121/2013
vom 6. Mai 2014 E. 3.3.1; AGE SB.2012.77 vom 29. Januar 2014 E. 2.2).
3.5 Die
Formulierung des Sachverhalts im vorliegenden Strafbefehl geht – entgegen der
Ansicht des Strafgerichts – über die Nennung eines blossen Straftatbestandes
hinaus. Es werden mehrere konkrete Elemente genannt, anhand derer ein realer
Lebensvorgang erkennbar wird. Es wird konkret gesagt, wann (am 5. September 2014)
und wo (in Basel) der Beschuldigte gegenüber wem (einem Zivilpolizisten) eine
bestimmte Tat begangen habe. Dass „Anstalten Treffen“ bei isolierter Betrachtung
auch ein gesetzlicher Begriff ist (ebenso wie Herstellen, Veräussern,
Besitzen etc., vgl. Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes), vermag hier
keinen Vorwurf der Abstraktheit zu begründen, weil das „Anstalten Treffen“ im
Kontext, insbesondere mit der Umschreibung der Art und des Preises der Droge („Anstalten
Treffen zum Verkauf einer Portion Kokain für CHF 100.–“) hinreichend konkret
und verständlich ist. Dass der Sachverhalt im vorliegenden Fall noch konkreter
hätte formuliert werden können, nämlich hinsichtlich der Uhrzeit, der Strasse
und des Anstalten Treffens durch Ansprechen, Nachlaufen und Anbieten der Droge,
reicht nicht für eine Rückweisung des Strafbefehls aus, da dieser in seiner
bestehenden Form verständlich ist.
Da der Beschuldigte
damals unmittelbar nach der vorgeworfenen Handlung festgenommen und mit dem
Tatvorwurf konfrontiert wurde (Polizeirapport, Akten S. 40) und er auch
anlässlich der persönlichen Aushändigung des Strafbefehls (Unterschrift
verweigert, Akten S. 130b) noch Gelegenheit hatte, Fragen zu stellen, sind
Zweifel an seinem Verständnis des Tatvorwurfs ausgeschlossen. Auch steht kein
zweiter Vorwurf des Anbietens von Drogen gegenüber einem Zivilpolizisten im
Raum, den er am gleichen Tag begangen hätte, so dass die Befürchtungen der
Verletzung des Grundsatzes „ne bis in idem“ nicht geteilt werden können.
Insgesamt ist die inhaltliche Kritik des Strafbefehls nicht derart gravierend,
dass sie zu dessen Aufhebung und zur Rückweisung an die Staatsanwaltschaft
führen würde. Der Anklagegrundsatz wurde demnach nicht verletzt.
3.6 Was
die Beweislage angeht, nimmt das Strafgericht eine unzulässige verdeckte
Fahndung an, weil der Zivilpolizist sich auf ein Gespräch mit dem Beschuldigten
eingelassen habe, nachdem dieser ihm Drogen angeboten habe und ihm gefolgt sei.
Hierzu ist zunächst auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach für die Annahme
einer verdeckten Massnahme ein aktives und zielgerichtetes Vorgehen des
Polizisten vorausgesetzt wird (vgl. AGE SB.2011.80 vom 16. Mai 2013,
bestätigt mit BGer 6B_610/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 3.6; AGE SB.2012.22
vom 6. März 2013 E. 2.1.3; bestätigt mit BGer 6B_527/2013
vom 25. März 2014 E. 1.4; AGE AP.2011.4 vom 20. August 2013, bestätigt mit
BGer 6B_1112/2013 vom 20. März 2014 E. 2.3). Sodann lässt sich im
vorliegenden Fall eine gewisse Vergleichbarkeit mit einer „normalen“ zivilen Polizeipatrouille
nicht von vornherein ausschliessen. So werden etwa eine zivile Verkehrspatrouille,
welche ungezielt auf der Strasse herumfährt, oder eine zivile Strassenpatrouille,
die in der Innenstadt nach Taschendieben fahndet, als „klare Beispiele“ für
eine normale, nicht verdeckte Fahndung genannt (Bericht der Justiz‑,
Sicherheits- und Sportkommission des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt Nr.
12.0652.02 vom 12. Dezember 2012, S. 7). Hinzu kommt, dass der Polizeibeamte
nach seinen Aussagen weder eine bestimmte Zielperson im Auge hatte, bevor er
angesprochen wurde, noch beabsichtigte, Drogen zu kaufen, auch nicht zum
Schein. Die Verwertbarkeit der Zeugenaussage wäre demnach einlässlich zu
diskutieren, was im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht geleistet werden
kann. Bei dieser Sachlage kann jedenfalls nicht auf eine Rückweisung an das
Strafgericht zur Beurteilung der Anklage verzichtet werden.
Die Beschwerde
ist nach dem Gesagten gutzuheissen und die angefochtene Einstellungsverfügung
aufzuheben. Die Sache ist an das Strafgericht zur neuen Entscheidung zurückzuweisen
(Art. 397 Abs. 2 StPO).
Für das
vorliegende Verfahren sind keine Kosten zu erheben, da die Staatsanwaltschaft
mit ihren Anträgen obsiegt und der Beschwerdegegner keine förmlichen Anträge
gestellt hat.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung des Strafgerichts vom 12. Februar 2015 aufgehoben. Die Sache
wird an das Strafgericht zur neuen Entscheidung zurückgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche
Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert
10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale
Sefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil
des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).