Appeal against bankruptcy opening dismissed for lack of solvency

BEZ.2015.59Obergericht30.09.2015Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A____, owner of A____ Treuhand Basel, appealed the bankruptcy opening ordered in favor of B____ Kranken-Versicherung AG. He proved that the debt had been paid, but he submitted no convincing evidence of solvency. The appellate court held that Art. 174 SchKG requires not only payment of the debt but also credible proof of liquidity and business viability. As the file showed only minimal liquid assets and significant other enforcement proceedings, the appeal was dismissed and the bankruptcy opening confirmed. The appellant was ordered to pay CHF 600 in appellate costs.

Omnilex-Regeste

Art. 174 SchKG; requirements for lifting bankruptcy on appeal after opening of bankruptcy; payment of the debt is not sufficient. The debtor must, within the appeal period, credibly establish solvency, i.e. the existence of immediately available liquid means and, where relevant, the economic viability of the enterprise. The court examines this ex officio on the basis of substantiated evidence; absent supporting documents, the burden of credibly demonstrating solvency is not met. Minimal account balances and extensive outstanding enforcement proceedings militate against solvency; non-liquid assets such as a rent deposit do not suffice as available funds (consid. 2.2-2.3).

Gesamter Gesetzestext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss

BEZ.2015.59

ENTSCHEID

vom 30. September 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Olivier Steiner,

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____ Beschwerdeführer

[...]

Gläubigerin

B____ Kranken-Versicherung AG Gläubigerin

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten

vom 15. September 2015

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführer) ist Inhaber des Einzelunternehmens A____ Treuhand Basel mit Sitz in Basel (Firmennummer [...]). Das Unternehmen ist im Bereich "Treuhand und Verwaltung insbesondere von Liegenschaften" tätig. Mit Entscheid vom 15. September 2015 eröffnete der Zivilgerichtspräsident im Betreibungsverfahren Nr. 15021839 betreffend eine Forderung der B____ Kranken-Versicherung AG (Gläubigerin) den Konkurs über den Beschwerdeführer. Der Entscheid wurde ihm am 16. September 2015 zugestellt. Dagegen hat der Beschwerdeführer am 24. Septem­ber 2015 (Schaltereingabe) Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Mit seiner Beschwerde verlangt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der Sachverhalt ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachstehenden Erwägungen.

Erwägungen

Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Diese Frist hat der Beschwerdeführer eingehalten. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die erwähnten Voraussetzungen müssen innerhalb der Beschwerdefrist belegt sein (Giroud, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar SchKG Band II, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 174 N 20; BGE 136 III 294 E. 3.2 S. 295 mit Hinweisen).

2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Forderung der Gläubigerin sei vollumfänglich beglichen. Dazu reicht er eine Quittung des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 21. September 2015 ein. Darin bestätigt das Betreibungsamt die vollständige Bezahlung der in Konkursbetreibung gesetzten Forderung über CHF 1'686.15 zuzüglich Zins und Kosten. Damit ist die eine Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses erfüllt.

2.3 Die andere Voraussetzung – die Zahlungsfähigkeit – wird bejaht, wenn der Schuldner über ausreichend Mittel verfügt, um zumindest alle fälligen Verpflichtungen zu tilgen (AGE BEZ.2014.31 vom 25. April 2014 E. 2.3.1). Die Zahlungsfähigkeit muss nach dem Gesetzeswortlaut lediglich glaubhaft, das heisst mittels schlüssiger Belege ausreichend wahrscheinlich gemacht werden. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass objektiv betrachtet, liquide – das heisst aktuelle, tatsächlich verfügbare – Mittel vorhanden sind, mit welchen fällige Forderungen getilgt werden können (Fritschi, Die Weiterziehung des Konkurserkenntnisses, in BlSchK 67/2003, S. 63; vgl. auch BGer 5A_912/2013 vom 18. Februar 2014 E. 3). Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2). Die Zahlungsfähigkeit gemäss Art. 174 SchKG verlangt nicht nur die soeben dargelegte Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn – also die Fähigkeit, die fälligen Forderungen mit liquiden Mittel zu tilgen –, sondern setzt auch die "Lebensfähigkeit" des schuldnerischen Betriebs voraus. Der Schuldner muss demgemäss im Zusammenhang mit den in Betreibung gesetzten fälligen Forderungen und den noch nicht fälligen Forderungen nachweisen, dass er imstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen in absehbarer Zeit nachzukommen, so dass die wirtschaftliche Lebensfähigkeit sichergestellt erscheint. Anders als bei der Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn, die im Sinn einer Momentaufnahme nach der Liquidität fragt, geht es bei der Lebensfähigkeit oder Sanierungsfähigkeit des Betriebs um die Entwicklung über einen absehbaren künftigen Zeitraum (Fritschi, Verfahrensfragen bei der Konkurseröffnung, Zürich 2010, S. 332). Die nachträgliche Aufhebung der Konkurseröffnung muss ein wirtschaftlich sinnvoller Entscheid sein, was nur der Fall ist, wenn der schuldnerische Betrieb "lebensfähig" ist (Walder/Kull/Kottmann, in: Jaeger [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, Zürich 1997/99, Art. 174 N 10; vgl. auch AGE BEZ.2014.31 vom 25. April 2014 E. 2.3.1).

Der Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde keinerlei Ausführungen zu seiner finanziellen Situation und reicht auch keine diesbezüglichen Unterlagen ein – dies obwohl er mit der Rechtsmittelbelehrung auf dem angefochtenen Entscheid ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass er seine Zahlungsfähigkeit durch die Einreichung von Belegen glaubhaft machen müsse. Aus den Unterlagen des Konkursamts ergibt sich, dass der Beschwerdeführer über drei Privatkonten bei der […] Bank AG verfügt, die per 16. September 2015 einen Saldo von CHF 244.85, von EUR 80.21 und von USD 37.08 aufwiesen. Sodann wird bei der […] Bank AG ein Mietzinsdepot auf den Namen des Beschwerdeführers geführt, das einen Saldo von CHF 3‘051.85 aufweist; dieses Guthaben ist allerdings nicht flüssig, da der Mieter während der Dauer des Mietverhältnisses nicht von sich aus auf das Mietzinsdepot greifen kann. Der Beschwerdeführer verfügt somit über liquide Mittel von weniger als CHF 400.–. Der Betreibungsregisterauszug vom 17. September 2015 umfasst demgegenüber Betreibungen von insgesamt CHF 153‘133.10, von welchen nur ein Bruchteil getilgt ist. Damit fehlt es dem Beschwerdeführer offensichtlich an der notwendigen Zahlungsfähigkeit im Sinn von Art. 174 SchKG. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses sind daher nicht erfüllt.

Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer trägt die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 600.–.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen und die Konkurseröffnung vom 15. Sep­tember 2015 bestätigt.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Gläubigerin

Zivilgericht Basel-Stadt

Konkursamt Basel-Stadt

Betreibungsamt Basel-Stadt

Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

Handelsregisteramt Basel-Stadt

Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Schlagwörter

bankruptcy openingsolvencyliquidityappeal deadlinepayment of debtbusiness viabilitycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the bankruptcy opening was timely and admissible

Extrahierter Entscheid

The appeal was filed within the statutory period and in proper form, so the court entered into it.

Extrahierte Begründung

The ten-day appeal period under Art. 174(1) SchKG was respected.

Kernrechtsfrage

Whether the bankruptcy could be lifted under Art. 174(2) SchKG after payment of the debt

Extrahierter Entscheid

Although the debt was proved paid, the debtor failed to credibly establish solvency, so the bankruptcy could not be lifted.

Extrahierte Begründung

Payment alone is insufficient; the debtor must also credibly show solvency, including available liquid means and business viability. The file showed only minimal liquid assets and extensive outstanding enforcement proceedings, while no supporting financial documents were filed.

Kernrechtsfrage

Allocation of second-instance costs

Extrahierter Entscheid

The appellant had to bear the appellate court costs of CHF 600.

Extrahierte Begründung

As the appeal failed, costs were charged to the appellant.

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