Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.161
VD.2014.162
URTEIL
vom 21. September 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson
und
a.o. Gerichtsschreiber MLaw Tobias Calò
Beteiligte
Steuerverwaltung Basel-Stadt Rekurrentin
Fischmarkt 10, Postfach, 4001 Basel Beschwerdeführerin
gegen
A____ Beigeladene
1
[...]
B____ Beigeladener
2
[...]
Gegenstand
Rekurs und Beschwerde
gegen zwei Entscheide der Steuerrekurskommission vom 11. August 2014
betreffend kantonale Steuern und direkte
Bundessteuer pro 2012
Sachverhalt
Die Ehegatten A____
und B____ reichten die Steuererklärung für die kantonalen Steuern und die
Bundessteuer pro 2012 trotz zweimaliger Mahnung nicht fristgerecht ein,
infolgedessen sie von der Steuerverwaltung Basel-Stadt mit Veranlagungsverfügungen
vom 12. September 2013 für die kantonalen Steuern sowie die
Bundessteuer pro 2012 amtlich eingeschätzt wurden.
Dagegen erhoben A____
und B____ Einsprache, indem sie das Hauptformular der Steuererklärung für die
kantonalen Steuern sowie die Bundessteuern pro 2012 mit dem ausgefüllten
Formular “Alimente 2012“ als Beilage einreichten. Mangels Einreichung von
Beweisen trat die Steuerverwaltung auf diese Einsprache mit Einspracheentscheid
vom 11. Dezember 2013 nicht ein. Den dagegen von A____ und B____
erhobenen Rekurs hiess die Steuerrekurskommission mit Präsidialentscheiden vom
11. August 2014 gut und wies die Verfahren zur vollständigen Abnahme der
Beweise und zur anschliessenden materiellen Beurteilung an die Steuerverwaltung
zurück.
Gegen diese
Entscheide der Steuerrekurskommission richten sich der Rekurs der
Steuerverwaltung bezüglich der kantonalen Steuern pro 2012 und die
Beschwerde bezüglich der direkten Bundessteuer pro 2012 vom
20. August 2014, mit welchem sie deren Aufhebung und die Bestätigung ihres
Entscheids vom 11. Dezember 2013, eventualiter die Zurückweisung der Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, begehrt. Die Steuerrekurskommission hat
mit Rekursantwort vom 15. September 2014 die Abweisung des Rekurses
beantragt. A____ und B____ (Beigeladene) haben sich nicht vernehmen lassen.
Die Tatsachen und die
Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für die angefochtenen
Entscheide von Bedeutung sind, aus den beiden angefochtenen Entscheiden und
nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der
Verfahrensakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
von der Steuerverwaltung angefochtenen Entscheide der Steuerrekurskommission
vom 11. August 2014 betreffen einerseits die kantonalen Steuern
pro 2012 und andererseits die direkte Bundessteuer pro 2012. Die
Veranlagungen dieser beiden Steuern beruhen zwar auf unterschiedlichen
gesetzlichen Grundlagen, doch stellen sich dieselben Rechtsfragen, welche auf
der Grundlage von gleichlautenden Gesetzesbestimmungen zu beantworten sind.
Obwohl die Vorinstanz formell zwar zwei getrennte Entscheide getroffen hat,
sind diese materiell identisch. Es rechtfertigt sich deshalb, den Rekurs im
Verfahren betreffend die kantonalen Steuern pro 2012 und die Beschwerde im
Verfahren betreffend die direkte Bundessteuer pro 2012 vorliegend in einem
Verfahren zu vereinigen und im gleichen Entscheid zu beurteilen (vgl.
BGer 2C_711/2012 und 2C_712/2012 vom 20. Dezember 2012
E. 1.2 und 6).
1.2 Gemäss
§ 171 Abs. 1 des Gesetzes über die direkten Steuern (Steuergesetz;
StG; SG 640.100) und § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG; SG 270.100) kann die betroffene Person gegen Entscheide der
Steuerrekurskommission bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht
erheben. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VRPG
(§ 171 Abs. 4 StG).
Gemäss
Art. 145 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG;
SR 642.11) kann das kantonale Recht den Weiterzug des
Beschwerdeentscheides (der Steuerrekurskommission) bezüglich der direkten
Bundessteuer an eine weitere verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen. Sieht das
kantonale Recht ein solches zweistufiges Rekursverfahren für die kantonalen
Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch für die direkte Bundessteuer gelten
(BGE 130 II 65 E. 6). Da das kantonale baselstädtische
Recht für die harmonisierten kantonalen Steuern ein zweistufiges
Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die direkte Bundessteuer zur Anwendung
(VGE 608/2006 vom 22. Juni 2006, in: BJM 2008
S. 220 ff.; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in:
BJM 2005 S. 277 ff., 287). Im Beschwerdeverfahren betreffend die
direkte Bundessteuer gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen gemäss
Art. 140 - 144 DBG, subsidiär jene des kantonalen Rechts über
Organisation und Verfahren, insbesondere jene über den Rekurs (Art. 145
Abs. 2 DBG; § 1 der Verordnung über den Vollzug der direkten
Bundessteuer [SG 660.100]; VGE VD.2010.155 vom
26. Juli 2011).
Das
Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses und
der vorliegenden Beschwerde sowohl funktionell als auch sachlich zuständig.
1.3 Gemäss
§ 171 Abs. 3 StG sowie Art. 145 Abs. 2 in Verbindung
mit Art. 141 Abs. 1 DBG ist die Steuerverwaltung zum Rekurs bzw.
zur Beschwerde berechtigt. Vorliegend hat sie den Rekurs und die Beschwerde
innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung der beiden Entscheide der
Vorinstanz erhoben (§ 171 Abs. 2 StG und Art. 141
Abs. 2 lit. a DBG). Auf die im Übrigen formell korrekt
eingereichten Rechtsmittel ist damit einzutreten.
1.4 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
von § 8 Abs. 1 VRPG. Diese kantonalrechtliche Kognition gilt
auch für das Verwaltungsgericht als weitere kantonale Instanz gemäss
Art. 145 DBG (BGE 131 II 548 E. 2.1 S. 550).
Demnach ist zu prüfen, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht
richtig angewendet, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen
überschritten oder missbraucht hat.
1.5 Da
es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von
Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(SR 0.101) handelt, muss keine Verhandlung durchgeführt werden. Das Urteil
kann stattdessen auf dem Zirkulationsweg gefällt werden (in ständiger
Rechtsprechung BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3
und 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5 m.w.H.).
2.1 Vorliegend
ist unbestritten, dass die Steuerverwaltung zu Recht eine amtliche Einschätzung
der Beigeladenen im Sinne des § 158 Abs. 2 StG und des
Art. 130 Abs. 2 DBG vornahm. Die Parteien gehen ferner davon aus,
dass die auf amtlichen Einschätzungen beruhenden Veranlagungsverfügungen nur
wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden können und die
Beweislast für den Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit den Steuerpflichtigen
zukommt (siehe auch § 160 Abs. 2 und 4 StG sowie
Art. 132 Abs. 3 DBG). Gegenstand des Verfahrens bildet einzig
die Frage, ob die Beigeladenen mit der Nachreichung der Steuererklärung für die
kantonalen Steuern sowie die Bundessteuer pro 2012 und des Formulars “Alimente 2012“
als Beilage den rechtsgenüglichen Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit erbracht
haben.
2.2 Dazu
führt die Vorinstanz in den angefochtenen Entscheiden mit Verweis auf die einschlägige
bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend aus, der Nachweis der
offensichtlichen Unrichtigkeit sei in umfassender Weise zu führen und blosse,
sich nur auf einzelne Positionen der Veranlagungsverfügung beziehende Teilnachweise
genügten nicht (angefochtene Entscheide, E. 3.b.aa). Eine amtlich eingeschätzte
Person müsse innerhalb der Einsprachefrist alle versäumten Mitwirkungspflichten
vollständig und formell ordnungsgemäss nachholen. Die Einsprache müsse genügend
begründet werden, indem die tatsächlichen Grundlagen, auf welchen die
Einsprache basiert, in substantiierter Weise darzulegen und alle notwendigen Beweismittel
nachzureichen oder zumindest hinreichend konkret anzubieten seien (angefochtene
Entscheide, E. 3.b.bb). Diese qualifizierten Anforderungen an die Einsprachebegründung
stellten eine Prozessvoraussetzung dar, bei deren Fehlen die Steuerverwaltung
einen Nichteintretensentscheid zu fällen habe (vgl. angefochtene Entscheide,
E. 3.b.cc).
Im Weiteren
vertritt die Vorinstanz gestützt auf die betreffende bundesgerichtliche Rechtsprechung
die Auffassung, ein Beweisangebot sei ausreichend, wenn die einsprechende
Partei die vollständige Steuererklärung innert der Rechtsmittelfrist einreiche
und die Beweismittel zumindest anbiete (angefochtene Entscheide, E. 3.b.bb).
Sie qualifizierte die den Beigeladenen eingereichte Steuererklärung der
kantonalen Steuern und der Bundessteuer pro 2012 mit dem Formular
“Alimente 2012“ als hinreichendes Beweisangebot, weil darin die
steuerbaren Faktoren geltend gemacht und beziffert würden (angefochtene
Entscheide, E. 4.c.aa). Die Vorinstanz kam zum Schluss, es müsse eine
Rückkehr ins ordentliche Verfahren erfolgen und der Steuerverwaltung komme die
Pflicht zu, die Beweisangebote der Beigeladenen zu berücksichtigen und eine
materielle Beurteilung vorzunehmen (angefochtene Entscheide, E. 4.c.bb).
2.3 Dem
setzt die Steuerverwaltung entgegen, dass vorliegend keine Angabe von
Beweismitteln im Sinne der Bestimmungen von § 160 Abs. 2 StG und
Art. 132 Abs. 3 DBG erfolgte (Rekursbegründung, S. 4). Sie
hält an ihrem im Einspracheentscheid dargelegten Standpunkt fest und macht
daher geltend, mit dem blossen Hinschreiben von Zahlen bzw. Beziffern von
steuerbaren Faktoren in der Steuererklärung liege auch bei extensivster
Auslegung der Rechtsgrundlagen kein hinreichendes Beweisangebot vor
(Rekursbegründung, S. 4).
2.4 Es
entspricht der langjährigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass an die
Begründung der Einsprache gegen eine aufgrund einer amtlichen Einschätzung
verfügten Veranlagung qualifizierte Anforderungen zu stellen sind. Die
Einsprache ist danach genügend begründet, wenn der Einsprecher die Steuerverwaltung
in den Stand gesetzt hat, dass diese aufgrund der Begründung und der eingereichten
und ohne nachzufordernden Unterlagen ohne Weiteres feststellen kann, dass die
Ermessensveranlagung offensichtlich unrichtig ist (BGer 2C_714/2013,
2C_716/2013 vom 3. September 2013 E. 2.1, 2C/86/2007 vom
5. April 2007 E. 4.1 und 2P.234/2003 vom 9. September
2004 E. 2). Blosse Teilnachweise genügen nicht (BGer 2A.39/2004 vom
29. März 2005 E. 5.1). Um den vom Bundesgericht geforderten
qualifizierten Anforderungen an die Einsprachebegründung zu entsprechen, ist es
für den Einsprecher grundsätzlich unerlässlich, die versäumten Mitwirkungspflichten,
wie insbesondere das Einreichen der vollständig ausgefüllten Steuererklärung
und der fehlenden Belege, im Einspracheverfahren nachzuholen (BGer 2A.72/2004
vom 4. Juli 2005 E. 6). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
ist für den Einspracheentscheid auf den Aktenstand im Zeitpunkt der
Entscheidfällung abzustellen (BGer 2A.39/2004 vom 29. März 2005
E. 6). E contrario erweisen sich im weiteren Verfahrensverlauf von den
Steuerpflichtigen getätigte Eingaben, deren Zweck in der Einbringung neuer Unterlagen
besteht, im Grundsatz als verspätet.
2.5 Vorliegend
haben die Beigeladenen im Einspracheverfahren lediglich die Steuererklärung für
die kantonalen Steuern sowie die Bundessteuer pro 2012 mit dem ausgefüllten
Formular “Alimente 2012“ als Beilage eingereicht. Erst mit dem Rekurs an
die Vorinstanz reichten sie weitere Unterlagen ein, nämlich einen (lückenhaften)
Bankauszug und einen Postfinance-Kontoauszug als Beweis für ihr steuerbares
Einkommen und Vermögen. Die Einreichung dieser weiteren Unterlagen im Rekursverfahren
der Vorinstanz erweist sich nach der vorangehend dargestellten Praxis des
Bundesgerichts als verspätet, insofern die rechtliche Würdigung der Einsprachebegründung
ausschliesslich basierend auf den im Einspracheverfahren eingereichten Unterlagen
zu erfolgen hat.
Mit Nachreichung
der Steuererklärung pro 2012 und des Formulars “Alimente 2012“ haben die
Beigeladenen die im Veranlagungsverfahren versäumten Mitwirkungspflichten in
offensichtlich unvollständigem Umfang nachgeholt. Im Zeitpunkt der Fällung des
Einspracheentscheids durch die Steuerverwaltung fehlten etwa nähere Angaben
über die steuerbaren Vermögenswerte der Beigeladenen, insbesondere ein
Wertschriftenverzeichnis, sowie entsprechende Belege, welche deren steuerbares
Einkommen und Vermögen hinreichend dokumentiert hätten. Der Steuerverwaltung
war es so nicht ohne weiteres möglich, die offensichtliche Unrichtigkeit der amtlichen
Einschätzung eindeutig festzustellen, ohne von den Beigeladenen zusätzliche
Unterlagen nachfordern zu müssen. Selbst wenn die verspätet eingereichten (teilweise
auch unvollständigen) Kontoauszüge mitberücksichtigt würden, hätten diese nicht
genügt, um der Steuerverwaltung die in der Steuererklärung angegebenen steuerbaren
Faktoren im Hinblick auf die Beurteilung der offensichtlichen Unrichtigkeit nachvollziehbar
zu machen.
2.6 Aus
den obigen Erwägungen folgt, dass die von den Beigeladenen gegen die aufgrund
amtlicher Einschätzung verfügten Veranlagungen erhobene Einsprache den
gesetzlichen Anforderungen der § 160 Abs. 2 StG und
Art. 132 Abs. 3 DBG nicht zu genügen vermag.
Der vorliegende
Rekurs und die vorliegende Beschwerde sind somit gutzuheissen, die Entscheide
der Steuerrekurskommission sind aufzuheben und der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung
ist zu bestätigen.
Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend ist keine Gebühr zu erheben (§ 30 VRPG).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: In Gutheissung des Rekurses wird der
Entscheid der Steuerrekurskommission vom 11. August 2014 betreffend
die kantonalen Steuern pro 2012 aufgehoben, und es wird der Einspracheentscheid
der Steuerverwaltung vom 11. Dezember 2013 bestätigt.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der
Steuerrekurskommission vom 11. August 2014 betreffend die
Bundessteuer pro 2012 aufgehoben, und es wird der Einspracheentscheid der
Steuerverwaltung vom 11. Dezember 2013 bestätigt.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Mitteilung an:
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Beigeladene
Steuerrekurskommission
Eidgenössische Steuerverwaltung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Tobias Calò
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.