Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.38
ENTSCHEID
vom 5.
August 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. [...],
Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 19. Februar 2015
betreffend Teilnahmerechte gemäss
Art. 147 StPO /
Kostenverteilung nach Rückzug der
Beschwerde
Sachverhalt
A____ wurde
zusammen mit B____ und C____ am 12. Februar 2015 bei der Einreise in die
Schweiz vom Schweizerischen Grenzwachkorps einer Kontrolle unterzogen. Bei der
Fahrzeugbeschau wurden zwei Plastiksäcke mit Hartgeld und Münzrollen entdeckt,
welche teilweise einem am 10. Februar 2015 in Basel stattgefundenen Einbruchdiebstahl
zugeordnet werden konnten. In der Folge wurden die drei Fahrzeuginsassen in
Polizeigewahrsam genommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom
14. Februar 2015 für die vorläufige Dauer von 12 Wochen in Untersuchungshaft
versetzt.
Am 17. Februar
ersuchte Advokat lic. iur. [...] um seine Einsetzung als amtlicher Verteidiger
von A____ und um Bewilligung seiner Teilnahme an sämtlichen Beweiserhebungen,
insbesondere an den Einvernahmen der Mitbeschuldigten B____ und C____. Mit
Verfügung vom 19. Februar 2015 bestellte die Staatsanwaltschaft Advokat [...]
als amtlichen Verteidiger mit Wirkung ab dem 17. Februar 2015 (Ziff. 1 der
Verfügung) und stellte ihm Besuchsbewilligungen für sich und seine juristische
Volontärin aus (Ziff. 3 der Verfügung). In Ziffer 2 der Verfügung bewilligte
sie die Teilnahme der Verteidigung an Beweiserhebungen „nach Massgabe der
Strafprozessordnung“.
Am 2. März 2015
erhob Advokat [...] im Namen von A____ Beschwerde ans Appellationsgericht, mit
der er beantragt, Ziffer 2 der Verfügung vom 19. Februar 2015 sei aufzuheben
und dem unterzeichnenden Advokaten sei die Teilnahme an den Einvernahmen der
Mitbeschuldigten C____ und C____ sowie allfälliger weiterer Mitbeschuldigter zu
bewilligen. Ausserdem sei die Staatsanwaltschaft aufzufordern, „sämtliche
Einvernahmen, die unter Verletzung des Teilnahmerechts vorgenommen wurden oder
noch vorgenommen werden“, aus den Akten zu entfernen. Schliesslich beantragt er
die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung an den amtlichen Verteidiger
für das Beschwerdeverfahren.
Die
Staatsanwaltschaft hat sich am 26. März 2015 mit dem Antrag auf kostenfälliges
Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren Abweisung vernehmen
lassen.
Mit Eingabe vom
29. Juni 2015 hat der Vertreter des Beschwerdeführers repliziert und
gleichzeitig die Beschwerde protestando Kosten zurückgezogen, nachdem er am 17.
April 2015 „überraschend“ an der Einvernahme des Mitangeschuldigten C____ habe
teilnehmen können, der Beschwerdeführer gleichentags aus der Haft entlassen
worden und ihm mitgeteilt worden sei, dass geplant sei, gegen ihn (bloss) einen
Strafbefehl zu erlassen.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Verfügungen
und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft unterliegen der Beschwerde nach
Art. 393 ff. StPO. Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht zuständig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; § 17 lit. a EG StPO;
§ 73a Abs. 1 lit. a GOG). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei
und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Die
fristgemäss eingereichte und entsprechend den Erfordernissen von Art. 396
StPO schriftlich begründete Beschwerde vom 2. März 2015 ist am 29. Juni 2015
wieder zurückgezogen worden. Das Beschwerdeverfahren ist daher als
gegenstandslos abzuschreiben.
2.1 Gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von den
Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Als unterliegend
gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die
das Rechtsmittel zurückzieht. Wird ein Rechtsmittelverfahren indessen aus
Gründen gegenstandslos, die erst nach Ergreifen des Rechtsmittels eingetreten
sind, ist über die Verfahrenskosten mit summarischer Begründung aufgrund der
Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden. Bei der
Beurteilung der Kostenfolgen ist in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang
des Verfahrens abzustellen, ohne unter Verursachung weiterer Umtriebe die
Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen. Diese Regelung bezweckt, denjenigen,
der in guten Treuen ein Rechtsmittel erhoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu
bestrafen, dass das Rechtsmittel infolge nachträglicher Änderung der Umstände
abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre (BGer 6B_109/2010 vom 22.
Februar 2011, E. 4.1; APE BES.2013.50 vom 6. August 2013 E. 2.1, BES.2012.15
vom 7. November 2012 E. 2.1; Domeisen, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage
2014, Art. 428 N 14).
2.2 Der
Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund des Wortlauts der angefochtenen Ziffer
2 der Verfügung vom 19. Februar 2015 und seinen bisherigen Erfahrungen mit der
verwendeten Floskel „die Teilnahmerechte werden nach Massgabe der StPO
gewährt“ sei die Beschwerdeerhebung angezeigt gewesen. Erfahrungsgemäss habe
die Verfügung nicht anders interpretiert werden können, als dass der konkret
gestellte Antrag implizit abgewiesen werde. Demgegenüber stellt sich die
Staatsanwaltschaft auf den Standpunkt, es habe von Anfang an an einem
Anfechtungsobjekt und an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse zur Erhebung
einer Beschwerde gefehlt, sei doch mit der erwähnten Formulierung zum Ausdruck
gebracht worden, dass sämtliche Rechte, wie sie vom Gesetzgeber statuiert und
von der Rechtsprechung konkretisiert worden seien, grundsätzlich und ohne
Einschränkungen zugestanden würden. Es wäre daher auf die Beschwerde gar nicht
einzutreten gewesen. Daraus folge, dass dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens
aufzuerlegen und ihm wegen Aussichtslosigkeit die unentgeltliche Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren zu versagen sei.
2.3
2.3.1 Zwar
entsteht bei unbefangenem Lesen der angefochtenen Ziffer 2 der Verfügung vom
19. Februar 2015 tatsächlich der Eindruck, die Staatsanwaltschaft habe das
Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der Teilnahme an sämtlichen
Beweiserhebungen gutgeheissen. Dieser Eindruck wird bestätigt durch den Umstand,
dass der Verteidiger des Beschwerdeführers an der Einvernahme des Mitbeschuldigten
vom 17. April 2015 teilnehmen konnte.
Aus zwei
früheren – vom Büro des Verteidigers des Beschwerdeführers erhobenen und vom
Appellationsgericht mit Urteilen vom 26. Mai 2015 (BES.2015.13/15 und
BES.2015.18) beurteilten – Beschwerdeverfahren betreffend gleichlautende Verfügungen
der Staatsanwaltschaft in andern Fällen ist jedoch bekannt, dass die Staatsanwaltschaft
die Formulierung „die Teilnahmerechte werden nach Massgabe der StPO gewährt“
grundsätzlich anders interpretiert. So hatte sie in beiden bisher beurteilten
Fällen trotz dieser vordergründig positiven Beantwortung der Gesuche um
Gewährung der Teilnahmerechte in der Folge die Mitbeschuldigten einvernommen,
ohne den entsprechenden Verfügungsadressaten resp. deren Verteidigung die Teilnahme
an diesen Einvernahmen zu gewähren. (Erst) in den Vernehmlassungen zu den
entsprechenden Beschwerden hatte sie sodann – ebenso wie in der Vernehmlassung
zur vorliegenden Beschwerde – ausgeführt, nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts bestehe ein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen
gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO nur im eigenen Verfahren, nicht aber bei getrennt
geführten Verfahren im jeweils anderen Verfahren. Da in den konkreten Fällen
getrennte Verfahren gegen die jeweiligen Beschwerdeführer und ihre Mitbeschuldigten
geführt würden, stünden den entsprechenden Beschwerdeführern gar keine Teilnahmerechte
gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO zu. Aus den Verfügungen selbst ging dieser
Standpunkt der Staatsanwaltschaft nicht hervor. Auch im vorliegenden Verfahren
hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung ausgeführt, sie führe separate
Verfahren gegen den Beschwerdeführer und „weitere Personen“, so dass dem Beschwerdeführer
nach der bundesgerichtlichen Praxis kein Teilnahmerecht an Einvernahmen von
beschuldigten Personen in andern Strafverfahren zustehe (Vernehmlassung Ziff.
7).
Das
Appellationsgericht hat im Entscheid BES.2015.18 vom 26. Mai 2015 erwogen, die
Staatsanwaltschaft begehe materiell eine Rechtsverweigerung, wenn sie einen
konkreten Antrag auf Teilnahme an künftigen Einvernahmen namentlich genannter
Mitbeschuldigter mit einem formell positiven Schreiben beantworte, dabei aber
den Mentalvorbehalt hege, dass sie im konkreten Fall die Teilnahme nicht gewähren
werde, da sie getrennte Verfahren gegen den Antragsteller und die genannten
Mitbeschuldigten führe. Ein Beschuldigter habe das Recht, konkret zu wissen, ob
seine beantragte Teilnahme an bestimmten Beweiserhebungen zugelassen werde oder
nicht; dies sei die Voraussetzung zur rechtzeitigen Wahrnehmung des Beschwerderechts
(a.a.O., E. 1.2.1). Daran ist festzuhalten.
Vor dem
Hintergrund seiner Erfahrungen mit der Formulierung „die Teilnahmerechte
werden nach Massgabe der StPO gewährt“ hatte der Beschwerdeführer berechtigten
Anlass, die Beantwortung seines Gesuchs um Bewilligung der Teilnahme an den
Einvernahmen seiner namentlich erwähnten Mitbeschuldigten mit dieser Floskel als
implizite Ablehnung zu verstehen. Im Gesamtzusammenhang ist daher die Ziffer 2
der Verfügung vom 19. Februar 2015 als hinreichendes Anfechtungsobjekt zu bewerten.
Auch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse war – vor der zwischenzeitlich erfolgten
Zulassung der Teilnahme, welche Anlass zum Rückzug der Beschwerde war – gegeben.
Der Beschwerdeführer hatte bereits aufgrund der Formulierung der angefochtenen
Verfügung begründeten Anlass zur Beschwerdeerhebung und war nicht gehalten, damit
bis zur effektiven Durchführung von Einvernahmen der genannten Mitbeschuldigten
ohne seine Teilnahme zuzuwarten.
2.3.2 Unter
dem Titel „fehlende Legitimation“ hat die Staatsanwaltschaft in ihrer
Vernehmlassung zudem geltend gemacht, das Beschwerdegericht sei nicht zur Beurteilung
von Entscheiden über die Gewährung oder den Ausschluss von Teilnahmerechten
zuständig, da das Sachgericht in freier Beweiswürdigung entscheide, welche
Beweise entscheidrelevant und verwertbar seien. Diesen Einwand hatte die Staatsanwaltschaft
bereits im Verfahren BES.2015.18 vorgebracht. Wie das Appellationsgericht in
seinem Entscheid vom 26. Mai 2015 (E. 1.2) hierzu erwogen hat, ist zwischen der
Frage, ob gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO Teilnahmerechte zu gewähren sind, und der
Frage, inwieweit in Verletzung dieser Bestimmung erhobene Beweise verwertet
werden dürfen, zu unterscheiden. Zur Überprüfung der Einhaltung der Verfahrensregeln
während des Ermittlungs- und Untersuchungsverfahrens ist gemäss Art. 393 Abs. 1
lit. a StPO das Beschwerdegericht zuständig, mit Ausnahme der Prüfung
abgelehnter Beweisanträge, welche ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen
Gericht wiederholt werden können. Diese Zuständigkeit bezieht sich auch auf die
Teilnahmerechte gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO. Werden solche Rechte
verletzt, muss dies so rasch wie möglich festgestellt werden, um weitere
Verletzungen zu verhindern. Eine nachträgliche Sanktion für eine regelwidrige
Beweisabnahme vermag eine korrekte Beweisaufnahme nicht zu ersetzen. In einer
Verletzung der Teilnahmerechte liegt somit ein Rechtsnachteil, der durch das
Verwertungsverbot gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO bloss – aber immerhin – so weit
wie möglich korrigiert werden soll. Der Beweisantrag kann jedoch nicht ohne
Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden.
2.3.3 Die
Voraussetzungen zum Eintreten auf die Beschwerde waren somit entgegen der
Auffassung der Staatsanwaltschaft gegeben.
2.4 In
materieller Hinsicht ist unter Verweis auf AGE BES.2015.13/15 und BES.2015.18 (vgl.
insbesondere AGE BES.2015.18 E. 2.4 und 2.5) vom 26. Mai 2015
festzuhalten, dass die Beschwerde mutmasslich gutgeheissen worden wäre. Es
trifft zwar zu, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Teilnahmerechte
nur innerhalb des Verfahrens des Betroffenen gegeben sind, nicht aber bei getrennt
geführten Verfahren im jeweiligen anderen Verfahren (BGE 140 IV 172 E. 1.2 S. 174 ff.,
139 IV 25 E. 4.2 S. 29 f.). Bei der Entscheidung, ob sie Verfahren gegen
verschiedene Beschuldigte einzeln führt oder zusammenlegt, hat sich die Staatsanwaltschaft
aber an den ihr von der Prozessordnung gesetzten Rahmen zu halten. Gemäss Art.
29 StPO Abs. 1 lit. b StPO sind Straftaten gemeinsam zu verfolgen und zu
beurteilen, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit
gilt auch im staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahren (BGE 138 IV 214 E.
3.6 f. S. 221 f.). Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur beim
Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen
Gründe müssen objektiv sein (BGE 138 IV 214 E. 3.2 S. 219). Als solche werden
in der Literatur etwa die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten oder
die Unerreichbarkeit einzelner beschuldigter Personen genannt (vgl. BGer 1B_86/2015
und 1B_105/2015 vom 21. Juli 2015, E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Der blosse
Umstand, dass das Verfahren aufgrund des Untersuchungsergebnisses für die
verschiedenen Beteiligten unterschiedliche Wege nehmen kann (Anklage,
Einstellung, Strafbefehl), ist kein sachlicher Grund, der getrennte
Untersuchungsverfahren rechtfertigt. Andere Gründe für die Trennung der
Verfahren hat die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall nicht geltend
gemacht. Der Beschwerdeführer und seine beiden Mitbeschuldigten sind unter dem
Verdacht, zusammen Einbruchdiebstähle begangen zu haben, gemeinsam angehalten
worden. Die Staatsanwaltschaft wäre daher gehalten gewesen, zumindest vorläufig
ein einziges Verfahren führen, unter Gewährung der Teilnahmerechte gemäss Art.
147 StPO. Die erfolgte Verfahrensaufteilung hatte augenscheinlich allein den
Zweck, die Teilnahmerechte der Beschuldigten zu umgehen.
2.5 Dem
mutmasslichen Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend sind für das gegenstandslos
gewordene Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben und ist der Verteidiger
des Beschwerdeführers für seine Bemühungen angemessen zu entschädigen. Hierfür
kann auf seine Honorarnote vom 29. Juni 2015 abgestellt werden.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Das Verfahren wird als gegenstandslos
abgeschrieben.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger des
Beschwerdeführers, Advokat lic. iur. [...], wird ein Honorar von CHF 1‘759.20
und ein Auslagenersatz von CHF 44.30, zuzüglich 8 % MWST von 144.30, aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung
(StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht
(Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu
Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).