Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.36
URTEIL
vom 30.
Juni 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Caroline Cron,
MLaw Jacqueline Frossard
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara
Grange
Beteiligte
A____, geb. […] Berufungskläger
[…] Beschuldigter
vertreten durch Dr. […], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
Privatklägerin
B____ ,
geb. […]
[…]
vertreten durch lic. iur. […], Advokatin,
[…]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil der
Strafgerichtspräsidentin
vom 16. Dezember 2013
betreffend mehrfache
einfache Körperverletzung (Lebenspartner), einfache Körperverletzung
(gefährlicher Gegenstand), mehrfache Drohung (teilweise zum Nachteil eines Lebenspartners)
sowie üble Nachrede und Beschimpfung
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 16. Dezember 2013 wurde A____ der mehrfachen einfachen
Körperverletzung (Lebenspartner), der einfachen Körperverletzung mit einem
gefährlichen Gegenstand, der mehrfachen Drohung (teilweise zum Nachteil des
Lebenspartners) sowie der üblen Nachrede schuldig erklärt und zu einer bedingt
vollziehbaren Freiheitsstrafe von 11 Monaten, unter Einbezug des ausgestandenen
Polizeigewahrsams und Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer
bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 20.–, bei einer
Probezeit von ebenfalls 2 Jahren, verurteilt. Ausserdem wurde er der mehrfachen
Beschimpfung schuldig erklärt, wobei diesbezüglich von einer Bestrafung
gestützt auf Art. 177 Abs. 3 StGB (unmittelbare Erwiderung der Beschimpfung mit
einer Beschimpfung oder Tätlichkeit) abgesehen wurde. Von der Anklage des
Diebstahls und des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage wurde A____
freigesprochen. In weiteren Anklagepunkten wurde das Verfahren zufolge
Eintritts der Verjährung eingestellt. Eine mit Strafbefehl vom 13. August 2008
bedingt vollziehbar ausgesprochene Geldstrafe wurde für nicht vollziehbar
erklärt. Schliesslich sprach das Strafgericht dem Opfer B____, das sich als
Privatklägerschaft konstituiert hat, eine Genugtuung von CHF 4‘000.-, zuzüglich
5% Zins seit 17. Mai 2009, zu, verwies deren Schadenersatzforderung von CHF
588.60 auf den Zivilweg und wies eine Mehrforderung von CHF 116.40 ab.
Gegen dieses
Urteil hat A____ rechtzeitig Berufung angemeldet, erklärt und schriftlich
begründet. Er beantragt in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils einen Freispruch
von sämtlichen Vorwürfen gemäss der Anklageschrift und die Abweisung der
Zivilforderung von B____, eventualiter deren Verweisung auf den Zivilweg. Dies
alles unter o/e- Kostenfolge, wobei die vorinstanzlich bewilligte amtliche
Verteidigung des Berufungsklägers zu bestätigen sei. B____ beantragt die
Abweisung der Berufung soweit darauf einzutreten sei, unter o/e- Kostenfolge zu
Lasten des Berufungsklägers, wobei ihrer Rechtsvertreterin gestützt auf den
Kostenerlass eine Entschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten sei. Die
Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des
angefochtenen Urteils.
An der
Appellationsgerichtsverhandlung wurde der Berufungskläger zu seiner Person und
zur Sache befragt und ist sein Verteidiger zum Vortrag gelangt, wobei an den
schriftlich gestellten Anträgen festgehalten wurde. Die Einzelheiten des
Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid
von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gegen das Urteil
des Einzelgerichts in Strafsachen kann Berufung eingelegt werden (Art. 398 Abs.
1 StPO). Zuständig zur Beurteilung der Berufung ist der Ausschuss des
Appellationsgericht (§ 18 Abs. 1 Einführungsgesetz StPO [EG StPO,
SG 257.100] i.V.m. § 73 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]).
Auf die rechtzeitig und formrichtig angemeldete und erklärte Berufung ist
einzutreten (Art. 399 StPO). Gegenstand der Berufung sind allerdings
einzig diejenigen Anklagepunkte, die zur Verurteilung des Berufungsklägers
geführt haben, nachdem das Strafgericht einige der zur Anklage gekommenen
Vorfälle als verjährt erachtete.
2.1 Der
Berufungskläger beanstandet, die Vorinstanz habe zur Erstellung der vorgeworfenen
Sachverhalte zu Unrecht auf die Aussagen von B____ (nachfolgend: Opfer)
abgestellt. Diese habe sich in zentralen Punkten selbst widersprochen und ein
aggravierendes Aussageverhalten gezeigt. Von der Glaubhaftigkeit der Opferaussagen
könne folglich nicht ausgegangen werden, weshalb sich die Erstellung des Sachverhalts
nicht darauf abstützen könne. Zudem seien die Aussagen des Berufungsklägers zu
Unrecht ebenfalls auf ihre Glaubhaftigkeit hin überprüft worden. Dies sei
unhaltbar, da dem Berufungskläger als angeschuldigter Person das Recht auf
Aussageverweigerung zustehe und er nicht verpflichtet sei, die Wahrheit zu
sagen. Nicht beanstandet wird mit der Berufung die rechtliche Einordnung und
Qualifikation der einzelnen Sachverhalte.
2.2 Entgegen
den Ausführungen der Verteidigung ist festzuhalten, dass die vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen keineswegs einzig auf den Opferaussagen beruhen,
sondern mittels weiterer, objektiver Beweise und Indizien (vgl. unten Ziff. 3: Arztzeugnisse,
Polizeiberichte, Gutachten, Telefonauswertung etc.) untermauert werden. Bereits
die Staatsanwaltschaft hat sich darauf beschränkt, einzig die mittels
anderweitiger Indizien und Beweise gestützten Vorfälle überhaupt zur Anklage zu
bringen. Dass das Opfer weitere Übergriffe erwähnte, ist vorliegend kaum einem
aggravierenden Verhalten zuzuschreiben. Vielmehr sind zusätzliche
Gewalttätigkeiten keineswegs ausgeschlossen, zumal Arztzeugnisse und
IRM-Gutachten, welche aus Anlass konkreter Anzeigen erstellt wurden, häufig auch
ältere Verletzungen belegen (act. 156, 204, 297). Des Weiteren hat sich das
Strafgericht aufs Ausführlichste mit dem Aussageverhalten des Opfers und
allfälligen Widersprüchlichkeiten in dessen Aussagen auseinandergesetzt. Es hat
die Umstände der Anzeigenerstattung analysiert sowie sich mit den offensichtlich
bestehenden kognitiven Defiziten des verbeiständeten Opfers befasst und daraus
stringente Schlüsse in Bezug auf den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen gezogen. So
hat das Strafgericht schlüssig dargelegt, dass das Opfer aufgrund seiner
Persönlichkeit wohl kaum in der Lage wäre, mit berechnendem Vorgehen ein
Lügengebäude aufzubauen, und hat die an der Strafgerichtsverhandlung bestehende
Mühe des Opfers, die einzelnen Begebenheiten konkreten Daten zuzuordnen, überzeugend
mit der Menge der stattgefundenen Misshandlungen, dem Zeitablauf und den kognitiven
Einschränkungen des Opfers erklärt. Mithin hat die Vorinstanz mit sorgfältigen Ausführungen
dargelegt, weshalb die Opferaussagen glaubhaft sind. Darauf ist grundsätzlich
zu verweisen (Urteil S. 11 bis 13). Diese Feststellungen werden in den
nachfolgenden Erwägungen einzig ergänzt oder hervorhebend wiederholt. Soweit
der Berufungskläger moniert, seine Aussagen seien nicht nach denselben Regeln
wie Zeugenaussagen zu würdigen, ist klar zu stellen, dass seine Aussagen richtigerweise
unter Einbezug der Rechte des Angeschuldigten zu betrachten sind. Zu
berücksichtigen ist, dass die beschuldigte Person keinerlei Pflicht hat, am
Verfahren mitzuwirken, es ihr zusteht, die Aussage zu verweigern und sie sich
nicht selbst belasten muss. Sie ist mithin nicht verpflichtet, die Wahrheit zu
sagen (Art. 113 Abs. 1, 158 Abs. 1 lit. b StPO; Donatsch/Schwarzenegger/
Wohlers, in: Zürcher Grundrisse des Strafrechts, 2. Auflage 2014,
Donatsch [Hrsg.], § 6 S. 145; Engler,
in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Auflage 2014, Niggli/Heer/Wiprächtiger
[Hrsg.], Art. 113 StPO N 6). Dies schliesst allerdings nicht aus, dass das
Gericht aufgrund konkreter Umstände oder der allgemeinen Lebenserfahrung gewisse
Aussagen der angeschuldigten Person als Schutzbehauptung, als unglaubhaft oder
klar widerlegt qualifiziert.
3.1 Die
Vorinstanz erachtete es als erwiesen, dass der Berufungskläger entsprechend der
Anklageschrift Ziff. 2.1.1 am 17. Mai 2009 mehrmals so heftig mit den Fäusten
auf das Opfer, mit welchem er zu diesem Zeitpunkt in einer Lebensgemeinschaft
zusammen wohnte, einschlug, dass dieses in der Küche neben dem Kochherd zu
Boden ging. Daraufhin habe er es mit der offenen Hand ins Gesicht geschlagen, wobei
der Kopf des Opfers derart gegen die Herdkante stiess, dass es sich eine stark
blutende Rissquetschwunde am rechten Scheitel zuzog, die operativ versorgt
werden musste. Das Strafgericht stützte seine Feststellungen auf das Arztzeugnis
des Universitätsspitals Basel (USB) vom 17. Mai 2009 (act. 195), das Zeugnis
des Hausarztes vom 24. Juni 2009 (act. 156) und auf die Aussagen des Opfers an
der Einvernahme vom 26. August 2009 (act. 164) sowie an der Hauptverhandlung (act.
799, vgl. auch Rapport act. 142). Der Berufungskläger bestreitet diesen Sachverhalt
und weist darauf hin, dass selbst das Opfer am 17. Mai 2009 gegenüber den
Spitalmitarbeitern auf der Notfallstation des USB angegeben habe, es sei in der
Badewanne ausgerutscht und habe sich die Kopfverletzung bei diesem Sturz zugezogen.
Mit dieser Argumentation übersieht der Berufungskläger, dass als notorisch
gelten kann, dass Opfer häuslicher Gewalt oftmals (zumindest vorerst) über den
wahren Grund ihrer Verletzungen schweigen bzw. vorgeben, sie hätten einen
Unfall erlitten; seien gefallen, gestürzt etc.. Hinzu kommt, dass das Opfer den
angeblichen Sturz in der Badewanne nicht weiter ausführte, mithin von einem
solchen jegliche Detailangaben fehlen, wobei es den wohl eher
aussergewöhnlichen Vorgang eines Sturzes gegen die Herdkannte mit spezifischen
Details beschreibt (act. 164: starkes Bluten, Ausspülen der Haare, Umbinden von
Tüchern etc.). Anders als vom Berufungskläger dargelegt, widerspricht es sich
in den wiederholenden Schilderungen auch nicht und gibt es insbesondere in
Bezug auf das Kerngeschehen keinerlei Abweichungen. Zudem konnte beim
Berufungskläger das Zeugnis des Hausarztes, in welchem von wiederholten
Misshandlungen des Opfers die Rede ist (act. 156), bei seiner Festnahme am 7.
November 2009 sichergestellt werden (act. 92). Der Berufungskläger sah sich
nicht in der Lage, eine vernünftige Erklärung für diesen Umstand abzugeben. Es
liegt folglich auf der Hand, dass er das ihn belastende Arztschreiben der
Justiz vorenthalten und sicherstellen wollte, dass einzig das von einem Unfall
ausgehende Zeugnis des USB vorliegt. Dieser Rückschluss drängt sich nicht
zuletzt auch auf, weil der Berufungskläger zur Einvernahme betreffend diesen
Strafvorwurf, zwei Monate vor der erwähnten Festnahem, beflissentlich das ihn
nicht belastende Zeugnis des USB mitgebracht hatte (act. 176). Das Appellationsgericht
folgt damit den Schlussfolgerungen und Feststellungen der Vorinstanz, weshalb
der Berufungskläger in diesem Anklagepunkt zu Recht der einfachen Körperverletzung
(Lebenspartner) schuldig gesprochen wurde.
3.2 Ebenfalls
als erstellt erachtete das Strafgericht den Anklagepunkt Ziff. 2.1.2, wonach
der Berufungskläger am 21. Juni 2009 dem auf dem Sofa liegenden Opfer sein Knie
gegen den Oberkörper gedrückt und es gleichzeitig mit der Hand am Hals gewürgt
habe. Anschliessend habe er dem Opfer gedroht, es umzubringen und es von der
Terrasse zu stossen sowie dem Hund des Opfers Leid zuzufügen. Die Vorinstanz stützte
ihre Erkenntnis auf den Polizeirapport vom 22. Juni 2009 (act. 138 ff., worin
sichtbare Prellungen, ein Hämatom und Würgemale festgehalten werden), auf das
Zeugnis des Hausarztes (act. 156) und die Aussagen des Opfers im Ermittlungsverfahren
(act. 158 ff.). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung spricht es nicht
gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen, wenn sich das Opfer vier Jahre nach diesem
Vorfall nicht mehr spontan an jedes Detail der Übergriffe erinnern kann und den
Würgevorgang an der Strafgerichtsverhandlung erst auf Nachfrage der Gerichtspräsidentin
bestätigte. Dies gilt auch für den Einwand, dass sich das Opfer bezüglich des
Zeitpunktes der ersten polizeilichen Requisition geirrt habe. Dies hat umso
mehr zu gelten, als bekannt ist, dass das Opfer kognitive Einschränkungen hat. Dass
das Hämatom am Hals vom Hausarzt drei Tage nach dem Vorfall nur noch als „diskret“
wahrgenommen werden konnte, spricht ebenfalls nicht gegen die Darstellung des Opfers,
zumal dieses aussagte, es habe sich dem Würgevorgang letztlich entziehen
können. Auch dieser Sachverhalt wurde deshalb zur Recht als erstellt erachtet
und der Berufungskläger der einfachen Körperverletzung (Lebenspartner) und der
Drohung (Lebenspartner) schuldig gesprochen.
3.3 Auch
als erstellt sah die Vorinstanz den Anklagepunkt Ziff. 3, gemäss welchem der
Berufungskläger am 19. Juli 2009 dem Opfer wiederholt damit drohte, er würde es
und seinen Hund umbringen. Gleichentags habe er sich am Abend auf das auf dem
Sofa sitzende Opfer gesetzt und es mit den Fäusten geschlagen. Als das Opfer
mit dem Mobiltelefon die Polizei benachrichtigen wollte, habe er es gewürgt und
versucht, ihm das Telefon zu entreissen. Das Opfer habe sich erst nach einem
kräftigen Biss in die Hand des Berufungsklägers von diesem losmachen können. Der
Berufungskläger bestreitet dies und behauptet, an jenem Tag sei in Tat und
Wahrheit er Opfer physischer Gewalt seitens des Opfers geworden, welches ihm
mit einem Stock auf die Zehen geschlagen und diese gebrochen habe. Auch hier
kann der Sachverhalt mit der Vorinstanz gestützt auf den Polizeirapport (act.
208 ff.), die Opferaussagen an der Einvernahme vom 26. August 2009 (act. 216
f.) und das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 16. Dezember 2010
(Gutachten IRM Dezember, act. 242 ff.) als erstellt erachtet werden. Im
Polizeirapport ist festgehalten, dass Verletzungen am Opfer „teilweise
sichtbar“ gewesen seien, das Opfer sei zudem verängstigt gewesen und habe
gezittert. Dem Rapport ist auch zu entnehmen, dass der Berufungskläger bereits
zu diesem Zeitpunkt behauptete, aufgrund von Schlägen auf den Fuss seitens des
Opfers verletzt worden zu sein und belegen die ärztlichen Unterlagen, dass der
Berufungskläger eine Mittelfussfraktur erlitten hat (act. 223, 228). Der
Berufungskläger führt dazu aus, er sei auf dem Bett gelegen und habe
geschlafen, als das Opfer ihm mit zwei bis drei Schlägen mit einem Holzklotz
den Fuss gebrochen habe. Danach sei er auf dem Bett liegen geblieben (act. 22
f.). Dass der Berufungskläger derart wuchtige Schläge, die zwei seiner
Mittelfussknochen gebrochen haben sollen, seelenruhig auf dem Bett liegend
ertragen haben will, erscheint indessen – insbesondere vor dem Hintergrund
seiner sonstigen Neigung zur Gewalt – schlichtweg lebensfremd und lässt sich
auch nicht mit dem dokumentierten Zustand des Opfers in Einklang bringen. Demgegenüber
korrespondieren die Schilderungen des Opfers mit den seitens der Polizei
anlässlich der Requisition wahrgenommenen Umständen – verängstigtes Opfer,
sichtbare Verletzungen, Bisswunde des Berufungsklägers– und sind aufgrund der
ärztlichen Feststellungen objektiviert. Im Gutachten IRM Dezember wird der
Hausarztbericht vom 21. Juli 2009 zitiert, gemäss welchem das Opfer ein Tag
nach diesem Vorfall dessen Praxis aufsuchte und diverse Hämatome, Schwellungen
und Druckdolenzen am Schultergürtel, Hinterkopf, Unterkiefer, der linken Hüfte
sowie drei frische Hämatome am Unterarm links aufwies. Des Weiteren ist
festzuhalten, dass das Opfer gerade betreffend diesen Vorfall sein eigenes
Verhalten keineswegs beschönigt und von Anfang zugab, den Berufungskläger in
die Hand gebissen zu haben, um sich befreien zu können (act. 217). Der
Sachverhalt gemäss Anklage kann damit grundsätzlich als erstellt gelten. Einzig
betreffend den vom Opfer geschilderten Würgevorgang sind keine objektivierenden
Hinweise in den ärztlichen Unterlagen zu finden, weshalb diesbezüglich in dubio
pro reo davon auszugehen ist, dass es bei diesem Vorfall nicht gewürgt wurde.
Damit ändert sich allerdings nichts an der rechtlichen Qualifikation des Vorgangs,
welcher nach wie vor aufgrund der zahlreichen Hämatome und Schwellungen als
einfache Körperverletzung (Lebenspartner) zu werten ist (Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar
Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Art. 123 StGB N
4). Zu Recht wurde auch ein Schuldspruch wegen Drohung (Lebenspartner) gefällt.
3.4 Gemäss
dem Anklagepunkt Ziff. 5 soll der Berufungskläger das Opfer am 24. August
2009 mit Fäusten und Füssen geschlagen bzw. getreten und gewürgt haben. Dabei
habe er ihm das T-Shirt und den Büstenhalter zerrissen sowie das Mobiltelefon
zerschlagen. Sodann habe er ihm mit einem Messer in der Hand gedroht, es
aufzuschlitzen. Wiederum erachtete das Strafgericht diesen Vorfall gestützt auf
die Aussagen des Opfers (act. 168 ff.), den Polizeirapport vom 25. August 2009
(act. 265 ff.) sowie das Gutachten des IRM vom 8. September 2009 (Gutachten IRM
September, act. 291 ff.) und die Fotodokumentation (act. 273) als erstellt. Dem
Polizeibericht ist zu entnehmen, dass das Opfer sichtbar verletzt war
(Prellung, Hämatom, Biss-Schürf- und Kratzwunden, Würgemale: act. 266). Das
Gutachten IRM September beschreibt nebst frischen auch ältere Hämatome sowie
insbesondere Hautläsionen am Rücken, welche vom Herunterreissen eines
Büstenhalters stammen könnten. Demgegenüber bestreitet der Berufungskläger den
Vorfall und fand im Verlauf des Verfahrens diverse Erklärungen für die objektivierten
Verletzungsspuren auf dem Körper des Opfers. So soll das Opfer bereits in
diesem Zustand nach Hause gekommen, beim Spazieren ausgerutscht oder vom
eigenen Hund verletzt worden sein. Wie das Strafgericht zur Recht ausführt, ist
ein solches Aussageverhalten wenig überzeugend und vermag die Glaubhaftigkeit
der Aussagen des Opfers insbesondere vor dem Hintergrund der Arztberichte nicht
zu erschüttern. Deshalb wurde der Berufungskläger auch für diesen Vorfall vom
Strafgericht zu Recht der einfachen Körperverletzung (Lebenspartner) sowie der
Drohung (Lebenspartner) schuldig gesprochen.
3.5 Mit
Anklagepunkt Ziff. 6.1 wird dem Berufungskläger vorgeworfen, er habe sich (zu
diesem Zeitpunkt vom Opfer getrennt lebend) in der Nacht vom 6. auf den 7.
November 2009 trotz Bestehens eines zivilrechtlichen Wegweisungs- und Rückkehrverbots
Zutritt zur dessen Wohnung verschafft. Dort habe er das Opfer mit einer Figur
aus Kunststoff und Glas auf den Hinterkopf geschlagen und dieses ausserdem
mehrmals mit Faustschlägen gegen den Rücken, die Schulter und ins Gesicht malträtiert.
Anschliessend habe er ein Küchenmesser behändigt, dieses dem Opfer an den Hals
gehalten und ihm gedroht, es umzubringen. Das Opfer habe ihn wiederum zur
Abwehr in die Hand gebissen. Auch dieser Vorwurf besteht nicht allein aufgrund
der Opferaussagen (act. 333 ff.), sondern wird durch den Polizeirapport vom 7.
November 2009 (act. 323 ff.), den Hausarztbericht vom 7. November 2009 (act. 346),
eine Fotodokumentation (act. 348 ff.) und das Gutachten IRM September (act. 291
ff.) objektiviert. Gemäss Bericht des Hausarztes konnte dieser eine Prellmarke
an der Schulter links, ein Hämatom an der Oberlippe links und eine nicht
behandlungsbedürftige Platzwunde am Hinterkopf feststellen. Das Gutachten IRM
September berichtet von zahlreichen frischen Hämatomen, welche sich zeitlich
dem Vorfall zuordnen lassen würden und führt aus, dass die grossflächigen
Hautunterblutungen mit Weichteilschwellung auf eine massive stumpfe Gewalteinwirkung
hindeuten würden (act. 298). Der Polizeirapport berichtet vom Polizeieinsatz
wegen häuslicher Gewalt, wobei der Berufungskläger sich bei Eintreffen der
Polizei nicht mehr in der Wohnung befunden habe, indessen kurz darauf in einer
Telefonzelle mit einer einbandagierten Verletzung am linken Handgelenk
aufgegriffen worden sei (act. 328). Dies alles spricht klar für die Darstellung
des Opfers, welches auch hier die Bisswunde nicht verhehlte (act. 327, 343),
mit welcher der Berufungskläger offenbar betroffen werden konnte. Damit wurde
der Berufungskläger zu Recht auch für diesen Vorfall der einfachen
Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand sowie der Drohung (Lebenspartner)
schuldig gesprochen.
3.6 Zu
einem Schuldspruch wegen Drohung führte auch der Anklagepunkt Ziff. 7, wonach
der Berufungskläger am 22. September 2010 dem Opfer, dem er begegnete, als es
mit seinem Hund spazieren ging, drohte, es werde „das gleiche wie in Lörrach
passieren“ (gemeint ist ein Amoklauf). Wie die Vorinstanz richtigerweise
bemerkte, verwickelt sich der Berufungskläger angesichts dieser Vorhaltung in
Widersprüche, indem er zuerst behauptete, das Opfer sei an jenem Abend bei ihm
zu Hause gewesen (act. 454 ff.) und an der Strafgerichtsverhandlung ausführte,
das Opfer habe ihn mit dieser Aussage bedroht und nicht umgekehrt (Prot. HV
act. 796). Insbesondere vermag auch der seitens der Vorinstanz aufgezeigte und
sehr wahrscheinliche Zusammenhang zwischen der kurz vor dieser Begegnung stattgefundenen
Einvernahme des Berufungsklägers und seiner offensichtlichen Wut auf das Opfer
gerade zu diesem Zeitpunkt (über ein Jahr nach der Trennung) zu überzeugen
(Strafurteil S. 25). Damit folgt das Appellationsgericht auch in diesem
Punkt dem vorinstanzlich ergangenen Schuldspruch wegen Drohung.
3.7 Auch
den in der Anklage Ziff. 8 dargestellten Sachverhalt, wonach der Berufungskläger
im Zeitraum vom 1. bis 22. Februar 2011 das Opfer von mehreren Mobiltelefonen
aus unzählige Male angerufen oder ihm Textnachrichten mit beleidigendem oder bedrohlichem
Inhalt geschrieben haben soll, erachtete die Vorinstanz als erstellt und sprach
den Berufungskläger der mehrfachen Beschimpfung und mehrfachen Drohung
schuldig. Die Existenz von Textnachrichten bedrohlichen und beleidigenden Inhalts,
ausgehend von diversen Mobiltelefonen bzw. Mobiltelefonnummern des Berufungsklägers,
ist belegt. Soweit der Berufungskläger dazu ausführt, er sei vom Opfer
ebenfalls beschimpft worden, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz der Retorsion
mittels Absehen von einer Bestrafung für die Beschimpfungen hinreichend
Rechnung getragen hat (act. 462, 468, 495 ff.). Auch dieser Schuldspruch ist
nicht zu beanstanden.
3.8 Wegen
weiterer Textnachrichten im Zeitraum vom 23. Februar bis 6. Juni 2011 ausgehend
von dem Berufungsklägers gehörenden Mobiltelefonnummern sowie wegen der
Befestigung eines Schreibens in der Nacht vom 5. auf den 6. Juni mit dem Inhalt
„Hier wohnt die Hurre von Basel B____ 100.– bis mehr“ am Briefkasten des Opfers
wurde der Berufungskläger von der Vorinstanz der Drohung, Beschimpfung und
üblen Nachrede gemäss Anklageschrift Ziff. 9 schuldig erklärt. Die beleidigenden
und bedrohlichen Textnachrichten sind belegt (act. 515 f.). Ausserdem vermögen
die Ausführungen des Strafgerichts, wonach das am Briefkasten befestigte
Schreiben eindeutig vom Berufungskläger stamme, restlos zu überzeugen. Nicht
nur gleicht der Inhalt diversen nachweislich vom Berufungskläger stammenden Textnachrichten
sondern schrieb er auch hier das Wort Hure fälschlicherweise mit zwei „r“. Auch
in Bezug auf diese Vorfälle erfolgte eine korrekte rechtliche Zuordnung und
wurde wiederum der häufig erfolgten Reaktion des Opfers, den Berufungskläger
ebenfalls zu beschimpfen, mit dem Absehen von einer Bestrafung für die Beschimpfungen
wegen Retorsion Rechnung getragen. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung
ist davon auszugehen, dass das Opfer durch die Textnachrichten tatsächlich in
Angst und Schrecken versetzt wurde: Da es vom Berufungskläger mehrfach
körperlich misshandelt worden ist, liegt es auf der Hand, dass es in Aussicht
gestellt Angriffe auf seine körperliche Integrität keineswegs auf die leichte
Schulter nahm.
Die
vorinstanzliche Strafzumessung wird seitens des Berufungsklägers nicht beanstandet.
Die marginale Abweichung von der Sachverhaltswürdigung durch das Strafgericht betreffend
Anklagepunkt Ziff. 3 (vgl. oben Ziff. 3.3: in dubio pro reo keine Würgevorgang
) vermag eine mildere Strafzumessung nicht zu rechtfertigen, zumal im Resultat
sämtliche Schuldvorwürfe bestätigt werden und mit einer bedingt vollziehbaren
Freiheitsstrafe von 11 Monaten und einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von
10 Tagessätzen zu CHF 20.– eine dem Strafvorwurf angemessene Strafe ausgesprochen
wurde.
Ebenfalls zu
bestätigen sind bei diesem Verfahrensausgang die dem Opfer zu Lasten des
Berufungsklägers zugesprochene Genugtuung von CHF 4‘000.– , die Verweisung
seiner Schadenersatzforderung auf den Zivilweg und die Abweisung der
Mehrforderung im Umfang von CHF 116.40. Dies umso mehr, als der Berufungskläger
keine Ausführungen zu der Höhe der Genugtuung verlauten lässt.
Aufgrund seines
Unterliegens trägt der Berufungskläger die Kosten des Berufungsverfahrens (Art.
428 Abs. 1 StPO). Ihm sind damit die ordentlichen Kosten aufzuerlegen. Seinem
amtlichen Verteidiger ist ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Eine
Rückforderung dieses Betrages bei Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse
des Berufungsklägers bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Das Opfer hat
keine Parteientschädigung verlangt. Aufgrund des dem Opfer gewährten Kostenerlasses
wird seiner Vertreterin ein Honorar aus der Gerichtskasse bezahlt. Auch diese
Kosten können vom Berufungskläger zukünftig zurück verlangt werden (Art. 135
Abs. 4 StPO). Verteidigung und Opfervertretung haben dem Gericht je eine Honorarnote
eingereicht. Diese sind angemessen, weshalb sich die auszurichtenden Honorare
danach richten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das Urteil des Strafgerichts vom 16.
Dezember 2013 wird bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die ordentlichen Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.- (inkl.
Kanzleiauslagen und zzgl. allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers, Dr. […],
werden ein Honorar von CHF 3‘316.65 und ein Auslagenersatz von CHF 78.55,
zzgl. 8% MWST von CHF 271.60, aus der Gerichtskasse bezahlt. Art. 135 Abs. 4 StPO
bleibt vorbehalten.
Der Vertreterin der Privatklägerin im Kostenerlass,
lic. iur. […], werden ein Honorar von CHF 950.– und ein Auslagenersatz
von CHF 51.80, zzgl. 8% MWST von CHF 80.15, aus der Gerichtskasse
bezahlt. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).