Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2014.105
ENTSCHEID
vom 10.
Juni 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[…]
vertreten durch Dr. […], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21
4001 Basel
B____ Beschwerdegegner
[…] Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 10. Juli 2014
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
B____
(nachfolgend Beschuldigter) äusserte sich in einer Einvernahme vom 3. März 2011
im Rahmen eines Strafverfahrens gegen A____ dahingehend, dass A____ „krank,
Sadist, unzurechnungsfähig“ sei, worauf A____ am 13. April 2012 durch seinen damaligen
Rechtsvertreter Strafanzeige wegen Ehrverletzung erstatten liess. In einer
weiteren Einvernahme vom 12. Juni 2014 zog B____ die inkriminierten Aussagen wieder
zurück. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt stellte das Strafverfahren wegen
übler Nachrede daraufhin mit Verfügung vom 10. Juli 2014 ein.
Gegen diese
Einstellungsverfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde von A____
(nachfolgend Beschwerdeführer). Er beantragt, die Einstellungsverfügung sei
aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, das Strafverfahren zur
weiteren Abklärung und Untersuchung oder Anklageerhebung resp. zum Erlass eines
Strafbefehls fortzuführen. Unter o/e-Kostenfolge und Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege für den Beschwerdeführer.
Die
Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 25. August 2014 die kostenpflichtige
Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt am 24. November 2014
replicando vollumfänglich an seiner Beschwerde fest.
Die
detaillierten Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Bedeutung,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gegen Einstellungsverfügungen
der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet
Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und
Art. 393 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO).
Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1
lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes; § 17 lit. a des
kantonalen Einführungsgesetzes zur StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist jede
Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung
eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat
sich mit seiner Strafanzeige als Straf- und Privatkläger konstituiert. Er ist
damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht
erhobene Beschwerde ist daher einzutreten. Die Kognition ist frei
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1.
2.1.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Einvernahme vom 12. Juni 2014 sei
durchgeführt worden, ohne dass er oder sein Rechtsvertreter darüber orientiert
worden seien, womit seine Parteirechte als Privatkläger missachtet worden seien
und die Einvernahme nicht zu seinen Lasten verwertet werden könne. Die
Verfahrenseinstellung sei gestützt auf Art. 147 Abs. 4 StPO von vornherein
rechtswidrig, unbegründet und folglich aufzuheben (Beschwerde Ziff. 7-9).
2.1.2 Die
Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, der betreffenden Einvernahme sei ein
Telefonat mit dem Beschuldigten vorausgegangen, in welchem dieser geäussert
habe, seine damaligen Aussagen berichtigen zu wollen. Zur Form einer solchen Erklärung
äussere sich Art. 173 StGB nicht, nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung habe
die Erklärung indes vorzugsweise in derselben Form und vor dem gleichen
Personenkreis zu erfolgen. Die Teilnahme des Beschwerdeführers bei dieser einseitigen
Erklärung des Beschuldigten wäre sinnlos gewesen und überdies bei einer
Rücknahme der Äusserung in anderer Form ebenfalls nicht möglich gewesen. Es liege
somit kein Verletzung der Teilnahmerechte vor. Nach Art. 147 Abs. 4 StPO dürfe
die Einvernahme nicht zum Nachteil der nicht anwesenden Partei verwertet
werden, was in casu ohnehin nicht der Fall sei, da durch die Rücknahme der
Aussage ja die Ehre des Beschwerdeführers wiederhergestellt worden sei (Vernehmlassung
Stawa Ziff. 1-2).
2.1.3 Die
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Teilnahmerechte gelten gemäss Art. 147
Abs. 1 StPO für Beweiserhebungen durch Staatsanwaltschaft und Gerichte. Zwar
wurde am 12. Juni 2014 formell eine Einvernahme durchgeführt, im Gegensatz zu
jener vom 3. März 2011 diente diese indes nicht der Beweissicherung im
Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer, sondern ‒ wie vorgängig
telefonisch angekündigt ‒ der Rücknahme einer ehrverletzenden Äusserung.
Weshalb hierfür die Einvernahme als die geeignete Form erachtet wurde, legte
die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde überzeugend dar.
Es wurden nach dem Gesagten keine Teilnahmerechte verletzt.
2.2.
2.2.1 Nach
Ansicht des Beschwerdeführers fehlen die Voraussetzungen für eine
Verfahrenseinstellung auch bei Verwertbarkeit der besagten Einvernahme: Der Beschuldigte
habe sich weder in seiner Einvernahme vom 3. März 2011 von seinen Aussagen
distanziert, noch habe er sich innert mehr als drei Jahren jemals beim Beschwerdeführer
entschuldigt. Die Rücknahme der Aussagen und Distanzierung davon habe erst
anlässlich einer von der Staatsanwaltschaft geplanten Einvernahme stattgefunden,
weshalb es an der für die Anwendung von Art. 173 Ziff. 4 StGB erforderlichen aufrichtigen
Reue mangle (Beschwerde Ziff. 11).
2.2.2 Die
Staatsanwaltschaft verweist darauf, dass es nach der Einvernahme im Jahr 2011
und bis zur Rücknahme der getätigten Äusserungen keine Anzeichen auf weiteres
ehrverletzendes Verhalten seitens des Beschuldigten gegeben habe. Durch die
Rücknahme der Äusserungen in derselben Form und vor demselben Kreis habe er zu
erkennen gegeben, dass er die Ehre des Betroffenen wiederherstellen wolle. Die
Voraussetzungen für eine fakultative Strafmilderung oder -befreiung nach
Art. 173 Ziff. 4 StGB seien dadurch erfüllt.
2.2.3 Dass
vor der Einvernahme vom 12. Juni 2014 ein Telefonat stattfand, bei welchem sich
der einvernehmende Detektiv der Staatsanwaltschaft mit dem Beschuldigten darauf
verständigte, dass letzterer seine ehrverletzenden Aussagen zurückziehen würde,
ist unbestritten. In den Akten findet sich zu diesem Telefonat keine Notiz, der
Einvernahme ist jedoch zu entnehmen, dass es gleichentags um 8.30h stattgefunden
hat (Akten S. 46). Da die erste Einvernahme schon gut drei Jahre zurücklag und
aus dem Protokoll der Befragung hervorgeht, dass die damaligen Aussagen unter
dem Eindruck des stark belasteten Verhältnisses zum Beschwerdeführer zustande
kamen, ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft nachfragte, ob der
Beschuldigte mit einiger zeitlicher Distanz noch an diesen Aussagen festhalte.
Es war dem Beschuldigten unbenommen, seine damaligen Äusserungen zu bekräftigen,
er erklärte jedoch, er habe die inkriminierten Aussagen aus der damaligen
Emotionalität heraus getätigt und distanziere sich klar davon. Es bestand
seitens der Staatsanwaltschaft kein Grund, an der Aufrichtigkeit dieser
Beteuerung zu zweifeln, womit der Anwendung von Art. 173 Ziff. 4 StGB nichts im
Wege stand. Die Bestimmung sieht fakultativ eine mildere Bestrafung oder
Strafbefreiung des Täters vor, wenn dieser seine Äusserung als unwahr
zurückzieht. In Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. e hat die Staatsanwaltschaft
das Verfahren einzustellen, wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Bestrafung verzichtet
werden kann. Diese Voraussetzung war in casu gegeben. Der Einstellungsbeschluss
erfolgte daher zu Recht, und die Beschwerde ist abzuweisen.
2.3 Der
Beschwerdeführer rügt weiter, dass ihm zusammen mit der Einstellungsverfügung
entgegen Art. 173 Ziff. 5 StGB keine Urkunde zur Ehrenrettung ausgestellt
worden sei (Beschwerde Ziff. 12). Die zitierte Bestimmung sieht vor, dass der
Richter, wenn der Beschuldigte seine Äusserungen zurückgenommen hat, dies im
Urteil oder in einer anderen Urkunde festzustellen hat. Die Rücknahme der ehrverletzenden
Äusserungen ist im Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft erwähnt, womit
die beantragte Urkunde bereits vorliegt.
Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen
Kosten. Dem Beschwerdeführer wird indes die unentgeltliche Rechtspflege
gewährt, womit er in Anwendung von Art. 136 StPO von den Verfahrenskosten zu
befreien ist und sein Rechtsbeistand für seinen Aufwand, der auf sechs Stunden
geschätzt wird, aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten
wird in Anwendung von Art. 136 der Strafprozessordnung verzichtet.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand, Dr. […],
wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.‒ (inkl.
Auslagen, zzgl. 96.‒ MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen
einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).