Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.101
URTEIL
vom 18. August 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
Dr. Claudius Gelzer,
lic. iur. Lucienne
Renaud, Dr. Andreas Traub, lic. iur. Barbara Schneider
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[…]
B____ Rekurrent
[…]
beide vertreten durch Dr. […],
Advokat,
[…]
gegen
Sozialhilfe Basel Stadt Rekursgegnerin
Klybeckstrasse 15, 4057 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt vom 24.
Februar 2014
betreffend Rückforderung
Sachverhalt
Die Eheleute B____
(Rekurrent) und A____ (Rekurrentin) ersuchten mit Gesuch vom
26. November 2004 die Sozialhilfe Basel-Stadt um finanzielle
Unterstützung, welche ihnen von Januar 2005 bis Februar 2008 im
Rahmen eines monatlichen Grundbeitrages und eines Zuschusses an die Wohnkosten
gewährt wurde. Insgesamt bezogen die Rekurrenten in dieser Zeit wirtschaftliche
Sozialhilfe im Umfang von CHF 97’005.55.
Im
Unterstützungsgesuch vom 26. November 2004 gaben die Rekurrenten an,
über kein Grundeigentum im In- oder Ausland zu verfügen. Mit der Unterzeichnung
des Merkblattes für Unterstützungsbezüger bestätigten sie zudem, dass ihre
Angaben gegenüber der Sozialhilfe der Wahrheit entsprächen. Im Rahmen der
erfolgten Frühpensionierung des Rekurrenten und nach Antrag des Rekurrenten auf
Ergänzungsleistungen wurde die entsprechende Verfügung des Amtes für Sozialbeiträge
(ASB) vom 15. Januar 2008 der Sozialhilfe zur Kenntnis gebracht. Aus
dieser wurde ersichtlich, dass die Rekurrenten gegenüber dem ASB eine Bestätigung
eingereicht hatten, in welcher ein Liegenschaftsbesitz der Rekurrenten durch die
Ortsgemeinschaft des Dorfes C____, [...], Mazedonien, bescheinigt wurde.
Mit Verweis auf
die Nichtdeklarierung des Liegenschaftsbesitzes wurden die Rekurrenten mit Verfügung
der Sozialhilfe vom 6. Januar 2009 verpflichtet, die zu Unrecht
bezogenen Sozialhilfeleistungen in der Höhe von CHF 19’638.– inklusive
Zins zurückzuerstatten.
Gegen diese
Verfügung erhoben die Rekurrenten mit Schreiben vom 15. Januar 2009
Rekurs beim Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt (WSU).
Nachdem das Verfahren zur Durchführung weiterer Abklärungen seitens der
Rekurrenten und der Sozialhilfe sistiert worden war, korrigierte das WSU mit
Entscheid vom 24. Februar 2014 den zurückzuerstattenden Betrag auf
CHF 19’193.70 (Berücksichtigung des Saldos aus Nachzahlung Ergänzungsleistungen)
und wies die Sozialhilfe an, die Zinsforderung neu zu berechnen. Im Übrigen
wurde der Rekurs abgewiesen, wobei auf die Erhebung einer Spruchgebühr verzichtet
worden ist.
Gegen diesen
Entscheid erhoben die Rekurrenten am 5. März 2014 Rekurs beim
Regierungsrat und begründeten diesen mit Schreiben vom
24. April 2014. Der Regierungsrat überwies den Rekurs mit Präsidialverfügung
vom 8. Mai 2014 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das WSU
beantragt in seiner Rekursantwort vom 13. Juni 2014 die kostenfällige
Abweisung des Rekurses. Die Rekurrenten haben, nunmehr vertreten durch Dr. […],
Advokat, am 18. August 2014 repliziert.
Anlässlich der
heutigen Verhandlung wurden die Rekurrentin befragt. Der Rekurrent ist an der
Verhandlung nicht erschienen. Gemäss dem von seinem Vertreter eingereichten
Arztzeugnis sei er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, vor Gericht
Aussagen zu machen. Weiter hat das Verwaltungsgericht den Sohn der Rekurrenten D____
sowie deren Schwiegertochter E____ als Auskunftspersonen befragt. Schliesslich
kamen der Rechtsvertreter der Rekurrenten und der Vertreter des WSU zum
Vortrag. Für deren Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Das
Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt hat den Rekurs am
8. Mai 2014 an das Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen, womit
gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100) in Verbindung mit
§ 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) dessen
Zuständigkeit gegeben ist. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.
Als Adressaten des angefochtenen Entscheids sind die Rekurrenten unmittelbar
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs
legitimiert sind. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit
einzutreten.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat
das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
1.3 Im
vorliegenden Fall haben die Rekurrenten unter Berufung auf Art. 6
Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. In Einklang mit den
Anforderungen der EMRK sieht § 25 Abs. 2 VRPG vor, dass im Falle von
Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder
strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine
mündliche Verhandlung stattfindet, sofern die Parteien nicht darauf verzichten.
Was unter Rechtsstreitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen
oder strafrechtliche Anklagen zu verstehen ist, ist autonom aus der Konvention
heraus – unabhängig von der landesrechtlichen Bedeutung dieser Begriffe –
auszulegen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) dehnte den
Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK im Zusammenhang mit der
Auslegung des Begriffs „zivilrechtliche Ansprüche“ auch auf gewisse Bereiche
des Verwaltungsrechts aus. So bilden sozialhilferechtliche Leistungen nach der
Rechtsprechung des EGMR zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6
Ziff. 1 EMRK, soweit das anwendbare Recht darauf einen rechtlichen
Anspruch verleiht (vgl. Urteile des EGMR i.S. Schuler-Zgraggen gegen
Schweiz vom 24. Juni 1993, Serie A Band 263, Ziff. 46;
BGer 8C_124/2009 vom 3. April 2009 E. 3.3; 2D_77/2008 vom
16. März 2009 E. 5.4; 1A.120/2004 vom 19. Oktober 2004
E. 2.4 sowie 2P.103/2001 vom 6. November 2001 E. 3). Das
muss auch für die Rückerstattungsansprüche gelten (VGer ZH VB.2013.00425 vom
19. September 2013 E. 2; vgl. auch BGer 9C_854/2012 vom
30. Januar 2013 E. 2). Dem Antrag auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung ist somit Folge zu leisten.
1.4 Die
Rekurrenten haben erstmals in ihrer Replik die Anhörung ihres Sohnes sowie
ihrer Schwiegertochter als Zeugen bzw. Auskunftspersonen beantragt. Nach
ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts folgt aus § 16 Abs. 2 VRPG,
dass die Rekursschrift alle Anträge, Behauptungen und Beweismittel zu enthalten
hat. Noven können nur geltend gemacht werden, wenn sich die neuen Tatsachen
oder Beweismittel erst später ereignet haben bzw. bekannt geworden sind oder zu
den betreffenden Vorbringen vorher kein Anlass bestanden hat (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277,
307). Die Rekurrenten machen diesbezüglich geltend, dass sie im Zeitpunkt der Rekursbegründung
nicht fachmännisch beraten gewesen seien. Unter Berücksichtigung der Praxis, welche
bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien reduzierte Ansprüche an die
Einhaltung von § 16 Abs. 2 VRPG stellt (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.],
Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt,
Basel 2008, S. 477, 505), kann dem Antrag vorliegend nachgekommen
werden, zumal sich die Beweisanträge auf die bisher behaupteten Tatsachen und
die eingereichten Beweismittel beziehen.
2.1 Das
WSU führt im angefochtenen Entscheid aus, die Rekurrenten hätten ihre
Meldepflicht gemäss § 14 Abs. 1 lit. a des Sozialhilfegesetzes
(SHG; SG 890.100) verletzt, indem sie bei der Unterzeichnung des
Unterstützungsgesuchs vom 26. November 2004 angegeben hätten, dass
sich keine Liegenschaften in ihrem Eigentum befinden würden. Die Rekurrenten
seien im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches Eigentümer einer Liegenschaft
in Mazedonien gewesen. Wenn dies die Sozialhilfe gewusst hätte, wären die
Rekurrenten in geringerem Umfang unterstützt worden. Durch das Verschweigen des
Grundeigentums hätten die Rekurrenten unrechtmässige Unterstützungsleistungen bezogen,
welche nach § 19 Abs. 1 SHG grundsätzlich zurückzuerstatten seien.
Die Vorinstanz ist weiter der Ansicht, die Sozialhilfe habe den Wert der
Liegenschaft genügend abgeklärt. Die Rekurrenten selber hätten keinerlei
Bemühungen getätigt, über den tatsächlichen Verkehrswert der Liegenschaft Auskunft
zu geben und hätten die Abklärungen der Sozialhilfe durch verschiedene,
nachweislich falsche oder unvollständige Angaben zu erschweren versucht.
Aufgrund der Angaben der Sozialhilfe in der Stellungnahme an das WSU wurde der
Saldo aus Nachzahlung von Ergänzungsleistungen zu Gunsten der Rekurrenten
berichtigt und der Rückforderungsbetrag um CHF 444.30 auf neu CHF 19’193.70
reduziert. Die Sozialhilfe wurde aufgefordert, die Zinsforderung
dementsprechend neu zu berechnen.
2.2 In
ihrer Rekursbegründung vom 24. April 2014 machen die Rekurrenten geltend,
dass das alte Haus „nicht mehr als ein Stall“ sei und keinen nennenswerten Wert
besitze. Es handle sich um das Elternhaus der Grosseltern mit einem damaligen
Wert von ca. EUR 10’000.–. Der Wert der Liegenschaft sei durch
Investitionen des Sohnes der Rekurrenten um ein Vielfaches erhöht worden. Sie
hätten das Gebäude auch gar nicht geerbt. Es sei vielmehr direkt von ihrem Sohn
übernommen worden.
2.3 Das
WSU macht in der Rekursantwort demgegenüber geltend, dass die Behauptung der
Rekurrenten, die Liegenschaft sei vor der Übertragung auf den Sohn praktisch
wertlos gewesen, nicht glaubhaft sei. Die Rekurrenten würden sich erneut in
Widersprüche verstricken.
2.4 In
ihrer Replik bringen die nunmehr anwaltlich vertretenen Rekurrenten vor, dass
sie aus ihrer laienhaften Optik nicht zu Unrecht Sozialhilfeleistungen bezogen
hätten, da sie nicht davon ausgegangen seien, dass mit dem Verkauf der Liegenschaft
die Sicherung ihrer Grundbedürfnisse ohne Unterstützung durch die Sozialhilfe
ermöglicht würde. Die möglicherweise unklaren, verwirrenden und teilweise widersprüchlichen
Angaben der Rekurrenten seien einzig auf die Unbeholfenheit derselben zurückzuführen.
Sie seien zwar bis zur Übertragung des Eigentums auf den Sohn Eigentümer der Liegenschaft
gewesen. Diese sei aber baufällig gewesen. Der Mehrwert der Liegenschaft sei
nur durch die Investitionen des Sohnes der Rekurrenten zustande gekommen.
Faktisch hätten die Rekurrenten somit ein Darlehen ihres Sohnes erhalten,
welches bei einer Veräusserung der Liegenschaft hätte vom Erlös abgezogen
werden müssen.
2.5 An
der heutigen Verhandlung hat die Rekurrentin wiederum ausgeführt, das Haus sei
nicht bezugsbereit gewesen. Seit dem 15. oder 16. Lebensjahr des
Sohnes sei in das Haus investiert worden. Der Sohn der Rekurrenten führte als
Auskunftsperson aus, dass er drei Kredite aufgenommen und das dabei erhaltene
Geld zu 80 Prozent in das Haus investiert habe. Die Schwiegertochter der
Rekurrenten führte ebenfalls aus Auskunftsperson aus, dass sie seit der Heirat
in das Haus investiert hätten. Die Gelder aus den Krediten seien zu 100 Prozent
in das Haus geflossen.
3.1 Nach
§ 3 SHG gilt als bedürftig, wer ausserstande ist, die Mittel für den Lebensbedarf
hinreichend oder rechtzeitig zu beschaffen. Wer bedürftig ist, hat Anspruch auf
unentgeltliche Beratung sowie auf wirtschaftliche Hilfe (§ 4 Abs. 1
SHG). Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip (§ 5 SHG; vgl. auch Kapitel A.4 der
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, SKOS-Richtlinien)
wird Sozialhilfe gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen
kann und wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich
ist. Im Falle einer Gewährung von Sozialhilfe besteht aber kein Anspruch,
Grundeigentum zu erhalten, denn Personen, welche Liegenschaften besitzen,
sollen nicht besser gestellt sein als Personen, die in anderer Form
Vermögenswerte angelegt haben. Diesem Ansatz folgt das SHG, indem es bestimmt,
dass bei der Festlegung der wirtschaftlichen Hilfe unbewegliches Vermögen zu
belehnen oder zu verwerten ist. Belehnt oder verwertet die Person ihr Vermögen
nicht im festgelegten Umfang, so ist die wirtschaftliche Hilfe entsprechend zu
reduzieren (§ 8 SHG).
Nach § 14
Abs. 1 lit. a SHG hat die unterstützte Person insbesondere über ihre
finanziellen Verhältnisse vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen.
Alle Änderungen in diesen Verhältnissen sind der Sozialhilfestelle unverzüglich
zu melden. Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verletzung der
Meldepflicht oder in anderer Weise unrechtmässig die Ausrichtung von
wirtschaftlicher Hilfe erwirkt, hat den zu Unrecht bezogenen Betrag
zurückzuerstatten (§ 19 Abs. 1 SHG).
3.2 Zu
Beginn des Verfahrens vor der Vorinstanz gaben die Rekurrenten noch an, über
keinerlei Grundeigentum in Mazedonien zu verfügen. Erst auf Nachfrage und nach
Durchführung von Nachforschungen und Untersuchungen im Auftrag der Sozialhilfe
und unter Beizug der konsularischen Vertretung der Schweiz in Skopje, Mazedonien,
räumte der Rekurrent im Laufe des Vorverfahrens ein, das zuvor in seinem
Eigentum stehende Haus im Jahr 2009 seinem Sohn übertragen zu haben (Schreiben
an das WSU vom 11. März 2010). Der Sozialhilfebezug wurde aber
bereits im Februar 2008 beendet, so dass die Rekurrenten während der
gesamten Dauer des Unterstützungsbezuges Eigentümer der Liegenschaft in
Mazedonien waren. Dies wird im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auch nicht
mehr bestritten (Rekursbegründung Ziff. 2).
3.3 Die
Rekurrenten haben die Frage nach Grundeigentum im In- oder Ausland verneint und
mit Unterzeichnung des Unterstützungsgesuchs und des Merkblattes bescheinigt,
dass ihre Angaben gegenüber der Sozialhilfe vollständig und wahrheitsgemäss
seien. Dadurch haben die Rekurrenten eine Meldepflichtverletzung begangen.
Obwohl sie über unzulängliche Deutschkenntnisse verfügen, haben sie nie vorgebracht,
die entsprechenden Schriftstücke ihrem Inhalte nach nicht verstanden zu haben.
Sie haben auch nie um eine entsprechende Unterstützung durch die Behörde
ersucht (Übersetzung, klärendes Gespräch). Das Aufwachsen in einer anderen Kultur
und ein allfälliges abweichendes Rechtsverständnis vermögen nicht zu begründen,
weshalb die einfache Frage nach Grundeigentum im In- oder Ausland nicht verstanden
würde. Eigentum ist in derart grundlegendes und universales Konzept, dass
entgegen dem Vorbringen der anwaltlichen Vertretung gerade kein komplexer
juristischer Sachverhalt vorliegt, der falsch verstanden werden könnte. Die
Bedeutung der Angaben der Gesuchsteller im Unterstützungsgesuch wird mit dem
Merkblatt unterstrichen, welches mit Hinweis auf die Wahrheitspflicht ebenfalls
zu unterzeichnen ist. Wenn die Sozialhilfe von der Liegenschaft Kenntnis gehabt
hätte, wären die Rekurrenten in geringerem Umfang unterstützt worden. Sie haben
durch das Verschweigen des Grundeigentums unrechtmässige
Unterstützungsleistungen bezogen, welche nach § 19 Abs. 1 SHG
zurückzuerstatten sind.
4.1 Was
den Umfang der Rückerstattung betrifft, ist mit der Vorinstanz festzuhalten,
dass der im Sozialhilferecht geltende Untersuchungsgrundsatz die Behörden
verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Dabei ist aber zu berücksichtigen,
dass die Liegenschaft im Ausland liegt, weshalb auch bei einlässlicher behördlicher
Untersuchungstätigkeit nicht immer detaillierte Ergebnisse erzielt werden. Da
im vorliegenden Fall trotz umfangreicher Abklärungen genauere Unterlagen zum
Wert der Liegenschaft nicht erhoben werden konnten und auch vonseiten der
Rekurrenten keine verlässlichen Angaben beigetragen wurden, musste die Sozialhilfe
den Wert der Liegenschaft schätzen.
Zudem gilt der
Untersuchungsgrundsatz nicht absolut. Die Parteien tragen Mitwirkungspflichten,
sodass die Verantwortung für die Beschaffung des Tatsachenmaterials nicht
allein bei der instruierenden Behörde liegt (VGE VD.2009.684 vom
25. Juni 2010 E. 2.4; VD.2009.646 vom 23. Juni 2010
E. 3.3; VD.2008.737 vom 10. März 2010 E. 5.3). Dies gilt im
Speziellen für Tatsachen, die ihrer Natur nach eine Partei besser kennt oder
von ihr mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können, während dies der
Behörde kaum oder nur unter erschwerten Umständen möglich wäre (vgl. vorinstanzlicher
Entscheid, Ziff. 8, S. 5). Dies ist vorliegend der Fall. Die
Rekurrenten sind mit den Verhältnissen und der Sprache ihres Heimatlands vertraut,
da sie dort nach ihren eigenen Angaben teilweise sogar wohnen, und können als damalige
Eigentümer der Liegenschaft auch Dokumente im Zusammenhang mit ihrer Rechtsstellung
und den durchgeführten Renovationsarbeiten beschaffen, was den baselstädtischen
Behörden, wie die vorliegenden Akten zeigen, trotz eines gesteigerten Aufwands
nur eingeschränkt möglich war.
Da die
Rekurrenten das Eigentum der Liegenschaft in Mazedonien bestritten und keine
nachvollziehbaren Angaben über den Wert der Liegenschaft machten, ist nicht zu
beanstanden, dass die Sozialhilfe der eigenen Praxis und derjenigen des ASB
entsprechend eine Schätzung vornahm und den Rekurrenten die Möglichkeit einräumte,
diese Schätzung mit substantiierten Eingaben zu korrigieren.
4.2 Im
Rahmen des vorinstanzlichen Rekursverfahrens haben die Rekurrenten zunächst
eine Bestätigung der „Ortsgemeinschaft des Dorfs C____-[...]“ vom
16. Januar 2009 eingereicht, in welcher ausgeführt wird, dass die
Rekurrenten zusammen mit der Familie ihres Sohnes in einem Haus (Baujahr 1965)
von 50 m2 mit Hof von 100 m2 wohnen würden. Der Wert der Liegenschaft
betrage CHF 10’488.–. Einem Informationsschreiben seitens der Vertretung des
Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten (EDA) in Skopje
ist aber zu entnehmen, dass diese Bestätigung nicht von der zuständigen und
auch nicht von einer vertrauenswürdigen Stelle ausgestellt worden sei.
Daraufhin wurde das Rekursverfahren sistiert und die Rekurrenten verpflichtet,
dem WSU eine Bescheinigung des örtlich zuständigen Katasteramtes einzureichen.
In der Folge haben die Rekurrenten eine Bestätigung der „Agentur für Kataster“
vom 27. Juli 2009 (Stempel der Übersetzung: 30. Juli 2009,
Beilage Nr. 9 zur Eingabe der Sozialhilfe vom 15. November 2013)
eingereicht, welcher zu entnehmen ist, dass der Rekurrent nicht als Eigentümer
im Kataster [...] eingetragen sei. Dies widerspricht jedoch der Bestätigung
der „Ortsgemeinschaft Dorf C____, [...]“ vom 25. November 2007
(Stempel: 8. Januar 2008; Beilage Nr. 6 zur Eingabe der Sozialhilfe vom
15. November 2013), wonach der Rekurrent mit seiner Ehefrau im Dorf C____
wohne und ein Haus (Baujahr 1965, Fläche 50 m2, Hof 100m2) besitze. Das
WSU forderte die Rekurrenten auf, zum Verhältnis dieser beiden Bestätigungen
vom 8. Januar 2008 und vom 30. Juli 2009 Stellung zu
nehmen.
Am
18. November 2009 teilte der Rekurrent dem WSU mit, dass er das Haus
in C____ nicht besitze; der Besitzer sei sein Sohn. Er hätte sich auf die
Frage, ob er Grundbesitz habe, falsch geäussert, da es zu einem Missverständnis
gekommen sei. Da damit der Widerspruch zur Bestätigung vom
27./30. Juli 2009 nicht aufgelöst wurde, hat die Sozialhilfe über die
schweizerische Botschaft in Skopje einen Privatdetektiv mit der Ermittlung des
Sachverhalts beauftragt. Dieser hat in seiner Aktennotiz vom
22. Februar 2010 ausgeführt, dass der Rekurrent am
13. Juli 2009 drei Grundstücke an seinen Sohn D____ verschenkt habe.
Auf einer der drei Parzellen stehe das Haus; es habe eine Grösse von mindestens
150 m2 mit Umschwung von ca. 700 m2 bis 800 m2. Land koste in dieser Lage
ca. EUR 10.– pro Quadratmeter. Das Haus habe einen Wert von ca.
EUR 50’000.–. Als die Rekurrenten mit diesen Erkundigungen konfrontiert
wurden, räumten sie ein, dass sie das Haus 2009 dem Sohn überschrieben
hätten. Das Haus sei allerdings baufällig und unbewohnbar gewesen, ohne Heizung
und Kanalisation, und nicht im „urbanistischen Plan“ eingetragen. In der Folge
haben die Rekurrenten am 11. Dezember 2013 bei der Vorinstanz eine
„Beurteilung des unbeweglichen Vermögens“ einer „Agentur zur Gerichten-Expertisen“
vom 7. April 2010 eingereicht. Darin wird der Wert des Baulandes von
840 m2 auf EUR 4’200.– und der Wert der Liegenschaft auf EUR 20’852.–
geschätzt. Diese Schätzung wurde durch den Sohn D____ in Auftrag gegeben.
Die Aktennotiz
des vom EDA beauftragten Privatdetektivs sowie die privat eingeholte Schätzung
vom 7. April 2010 zeigen beide auf, dass die vom ASB vorgenommene
Wertbestimmung, auf welche auch die Sozialhilfe abgestellt hat, den Wert der
strittigen Liegenschaft nicht zu tief festgesetzt hat.
4.3 Die
Angaben der Rekurrenten, wonach das Haus nicht in einem bewohnbaren Zustand gewesen
sei, stehen im Widerspruch zu den Ausführungen, wonach es sich um das Haus der
Grosseltern gehandelt habe (Rekursbegründung vom 24. April 2014,
anders aber wieder die Aussagen der Rekurrentin an der heutigen Verhandlung).
Sie stehen auch im Widerspruch zu den von den Rekurrenten selbst eingereichten
Bestätigungen der Ortsgemeinschaft C____ vom 25. November 2007/
8. Januar 2008 und vom 16. Januar 2009, wonach sie in der
Liegenschaft gewohnt hätten.
Für die von den
Rekurrenten geltend gemachten angeblichen Renovationsarbeiten haben diese keinerlei
Belege eingereicht. Aus den beigebrachten Kontoauszügen der […] Bank AG,
lautend auf den Sohn D____, ist lediglich ersichtlich, dass dieser verschiedene
Kredite aufgenommen und auch abbezahlt hat. Wofür die Kreditsummen verwendet
wurden, ist jedoch aus den Kontoauszügen nicht ersichtlich und wird nicht
weiter substantiiert. Auch das eingebrachte Polaroid-Foto zeigt lediglich einen
kleinen Ausschnitt eines Hauses. Selbst wenn man den Rekurrenten dahingehend
folgt, es handle sich dabei um die betreffende Liegenschaft, kann aus der
Aufnahme nichts über den baulichen Zustand oder den Wert des Hauses abgeleitet
werden. Die Behauptung der Rekurrenten, es handle sich bei der Liegenschaft um
einen blossen Stall, erhärtet sich hingegen durch die Aufnahme nicht. Es wäre
den Rekurrenten in Anbetracht aller Umstände zeitlich und ohne merklichen
finanziellen Aufwand zumutbar gewesen, verlässlichere Angaben über die
Renovation des Hauses zu substantiieren und beispielsweise durch Fotomaterial
oder Rechnungen für Handwerker oder Material zu belegen.
4.4 Selbst
wenn man den Angaben der Rekurrenten, deren Sohn und Schwiegertochter folgend annehmen
würde, dass diese tatsächlich die aufgenommenen Kredite im Umfang von über
CHF 120’000.– vollumfänglich (Schwiegertochter) oder zu 80 Prozent
(Sohn) für Renovations- und Ausbauarbeiten verwendet hätten, würde dies am
Ergebnis nichts ändern. Der erste Kredit wurde im Jahr 2001 und der zweite
Kredit Jahr 2006 aufgenommen. Allfällige Investitionen in diesem Zeitraum
führten zu einem Vermögenszuwachs bei den Rekurrenten, da sich das
Investitionsobjekt zu diesem Zeitpunkt unbestrittenermassen im deren Eigentum
befand. Ob diese Investitionen von dritter Seite, hier vom Sohn, finanziert
wurden, spielt dabei keine Rolle. Die Liegenschaft blieb während der ganzen
Dauer des Sozialhilfebezugs im Eigentum der Rekurrenten. Allfällige Beiträge
des Sohnes für Investitionen in die Liegenschaft hätten die Rekurrenten
gegenüber der Sozialhilfe offen legen müssen. Diese wären sodann beim
Unterstützungsbedarf in Abzug gebracht worden. Da diese Wertzuwendungen aber
nicht gemeldet wurden und somit nicht in Abzug gebracht werden konnten, führten
sie zu einem unberücksichtigten Wertzuwachs bei den Rekurrenten. Die angeblichen
Investitionen des Sohnes in die Liegenschaft der Rekurrenten ändern daher
nichts an der Zuordnung des gesamten Liegenschaftswertes zum Vermögen der
Rekurrenten. Wenn die Rekurrenten nun selbst vorbringen, dass die Liegenschaft
damals einen Wert von ca. EUR 10’000.– aufgewiesen habe und zudem
Investitionen im Umfang von CHF 88’000.– geltend machen (der dritte, in diesem
Betrag nicht eingerechnete Kredit von CHF 32’892.85 wurde erst am 24. Juni 2009,
das heisst nach Beendigung des Sozialhilfebezugs ausbezahlt), folgt daraus,
dass die von der Sozialhilfe vorgenommene Schätzung des Liegenschaftswertes in
der Grössenordnung von CHF 20’000.– nicht zu hoch war. Der der Rückforderung
zugrunde gelegte Liegenschaftswert ist demnach zu bestätigen.
Aus den
genannten Gründen ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben die
Rekurrenten gemäss § 30 VRPG grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen.
Mit Replik der anwaltlichen Vertretung vom 18. August 2014 ersuchen
die Rekurrenten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zwar kann –
entgegen der in der Replik vertretenen Ansicht – aus dem Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses nicht auf eine implizite Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege geschlossen werden, sondern allenfalls auf die
fehlende Notwendigkeit einer Sicherstellung der Prozesskosten. Da der Rekurs
indessen nicht als schlechterdings aussichtslos zu bezeichnen ist und die Rekurrenten
auch in finanzieller Hinsicht die Voraussetzungen für den Kostenerlass erfüllen,
ist dem Gesuch stattzugeben. Daraus folgt, dass die Verfahrenskosten zu Lasten
der Staatskasse gehen. Dem Vertreter der Rekurrenten ist zudem ein Honorar aus
der Gerichtskasse auszurichten, wobei für die Bemessung auf dessen Honorarnote
abgestellt werden kann. Einschliesslich der Teilnahme an der Gerichtsverhandlung
wird der Aufwand des Rechtsvertreters mit 13.38 Stunden zu CHF 200.–
berechnet. Hinzu kommt der geltend gemachte Aufwand des Volontärs von
CHF 208.75. Der Auslagenersatz umfasst 46 Kopien zu CHF 0.25 sowie
die ausgewiesenen Telefon- und Portokosten. Insgesamt ergibt dies ein Honorar
von CHF 2’884.75 sowie Auslagen von CHF 57.70, zuzüglich 8 Prozent
Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 235.40.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrenten tragen die Kosten des Verfahrens mit
einer Gebühr von CHF 1’200.–, die zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege zu Lasten des Staates gehen.
Dem Vertreter der Rekurrenten im Kostenerlass, Dr. […],
wird für das Rekursverfahren ein Honorar von CHF 2’884.75 und ein
Auslagenersatz von CHF 57.70, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 235.40, aus
der Gerichtskasse zugesprochen.
Dieses Urteil wird den Rekurrenten, der Sozialhilfe,
dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt sowie dem Regierungsrat
schriftlich mitgeteilt.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.