Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2014.107
URTEIL
vom 16.
Juni 2015
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
Dr. Erik Johner , lic. iur. Lucienne Renaud
und
Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A____, geb. […] Berufungskläger
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch MLaw B____,
Advokatin,
substituiert durch lic. iur. C____,
Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Privatklägerin 1
D____
Privatklägerin 2
Opfer
E____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts vom 10. Juli 2014
betreffend versuchte schwere
Körperverletzung
(schuldunfähig im Sinne von Art.
19 Abs. 1 StGB)
Sachverhalt
Mit Urteil vom
10. Juli 2014 hat das Strafgericht Basel-Stadt entschieden, dass A____ bei
einer am 14. November 2013 begangenen Tat die objektiven und subjektiven
Tatbestandsmerkmale der versuchten schweren Körperverletzung in rechtswidriger
Weise erfüllt habe, er jedoch schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1
StGB sei. Vom Vorwurf der vorsätzlichen Störung von Betrieben, die der
Allgemeinheit dienen, sowie vom Vorwurf der Schreckung der Bevölkerung wurde
der Beurteilte freigesprochen. In Anwendung von Art. 375 Abs. 1 StPO wurde eine
stationäre psychiatrische Behandlung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 und 3 StGB
angeordnet. Die beschlagnahmte Holzlatte wurde eingezogen. Die Forderung der
Privatklägerin 1 wurde auf den Zivilweg verwiesen sowie die Genugtuungs- und
Entschädigungsforderung der Privatklägerin 2 zufolge Klagerückzugs
abgeschrieben.
Gegen dieses
Urteil hat A____, vertreten durch lic. iur. B____, am 22. Oktober 2014 Berufung
erklärt und begründet. Er beantragt, es sei festzustellen, dass lediglich die
objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der einfachen, nicht aber der
schweren Körperverletzung erfüllt seien. Er sei demgemäss vom Vorwurf der versuchten
schweren Körperverletzung freizusprechen. Die vorinstanzlichen Freisprüche seien
zu bestätigen, es sei jedoch von der stationären psychiatrischen Massnahme abzusehen,
alles unter o/e Kostenfolge. Eventualiter werde die amtliche Verteidigung
und eine angemessene Parteientschädigung aus der Gerichtskasse beantragt.
Weder die
Staatsanwaltschaft noch die Privatkläger haben Anschlussberufung erklärt oder
Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit Eingabe vom 5. November 2014 hat
der Vertreter der Privatklägerin 2 (im Folgenden: Opfer) mitgeteilt, dass diese
sich nicht mehr am Berufungsverfahren beteilige. Die Staatsanwaltschaft und die
Privatklägerin 1 haben innert Frist keine Berufungsantwort eingereicht.
Mit Verfügung
vom 16. April 2015 wurde lic. iur. C____ zufolge Büroabwesenheit von lic. iur. B____
als vorübergehender Verteidiger vermerkt.
An der
Verhandlung des Appellationsgerichts vom 16. Juni 2015 ist der Berufungskläger
befragt worden und sind sein Vertreter sowie die Staatsanwältin zum Vortrag
gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die Einzelheiten und Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Urteil und den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Urteile des Strafgerichts kann gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizeri-schen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Berufung erhoben werden. Zur Beurteilung
der Berufung ist gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) in Verbindung mit
§ 73 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) der Ausschuss
des Appellationsgerichts zuständig.
1.2 Der
Beschuldigte ist durch das angefochtene Urteil beschwert und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 382 Abs. 1
StPO). Er ist damit zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert. Das Rechtsmittel
ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist.
Angefochten sind
lediglich die Qualifizierung als versuchte schwere Körperverletzung sowie die
Massnahme. Da die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung verzichtet hat,
wird im Folgenden auf die Freisprüche vom Vorwurf der vorsätzlichen Störung von
Betrieben, die der Allgemeinheit dienen sowie vom Vorwurf der Schreckung der
Bevölkerung nicht eingegangen.
3.1 Die
Vorinstanz hat ihrem Urteil folgenden Sachverhalt zugrunde gelegt: Der
Berufungskläger sei dem 74-jährigen Opfer gefolgt, als dieses nach einem Besuch
die Wohnung einer Nachbarin unterhalb seiner Wohnung verlassen habe, wobei er
eine Holzlatte mit sich genommen habe. Vor der Garageneinfahrt des Hauses des
Opfers sei er auf es losgegangen und habe es mit der Latte angegriffen. Wohl
schon beim ersten, wuchtigen Schlag sei das Opfer gestürzt. In der Folge habe
der Beschuldigte mehrmals mit voller Wucht und in rascher Abfolge weiter
geschlagen, wobei er jedes Mal mit beiden Händen über dem Kopf ausgeholt habe.
Er habe erst aufgehört, als eine Nachbarin dazugekommen sei. Das Opfer habe von
den Schlägen des Berufungsklägers Verletzungen an Armen und Beinen – unter anderem
einen Bruch der Speiche – davongetragen, sowie mehrere Exkoriationen am Ellbogengelenk,
mehrere Rissquetschwunden mit teilweise Wundentzündung, Schürfungen, Hämatome
sowie eine Beschädigung der Zahnprothese. Gestützt auf diesen Sachverhalt kam
die Vorinstanz zum Schluss, dass der Berufungskläger die objektiven und
subjektiven Tatbestandsmerkmale der versuchten schweren Körperverletzung in
rechtswidriger Weise erfüllt habe. Aufgrund der im von Dr. med. […] erstellten Gutachten
diagnostizierten psychischen Störung sei er jedoch schuldunfähig im Sinne von
Art. 19 Abs. 1 StGB.
3.2 Der
Berufungskläger macht geltend, es sei lediglich der objektive und subjektive
Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllt, weshalb von einer
stationären Massnahme nach Art. 59 StGB abzusehen sei. Zur Begründung führt er
aus, es seien keine Schläge in Richtung Kopf bzw. Oberkörper des Opfers
erfolgt. Der Zeuge D____ habe in seiner Einvernahme von Schlägen von der Brust
an abwärts gesprochen und betreffend Körperhaltung des Opfers angegeben, es sei
– anders als von diesem angegeben – mit gestreckten Beinen auf dem Rücken
gelegen (Berufungsbegründung Ziff. 9). Weiter habe das Opfer keine Verletzungen
an der linken Hand bzw. am linken Arm und auch nicht am Kopf aufgewiesen. Der
Bruch der Speiche rechts und die Verletzungen am rechten Ellbogen gingen wohl
auf den Sturz und nicht auf die Schläge zurück (Berufungsbegründung Ziff. 14).
Schliesslich, so der Berufungskläger, habe das Opfer selbst an der Verhandlung
des Strafgerichts die Schläge in Richtung Oberkörper und Kopf nicht mehr
bestätigt. Weiter wird geltend gemacht, die Schläge des Berufungsklägers seien
nur von geringer Intensität gewesen. Der Berufungskläger sei zudem selbst zuerst
vom Opfer mit einem Schirm angegriffen worden (Berufungsbegründung Ziff. 19/20).
3.3 Fraglich
und zu prüfen ist im Folgenden, ob der Sachverhalt gemäss Vor-instanz erstellt
ist.
3.3.1 Das
Opfer hat in der Einvernahme vom 18. November 2013 angegeben, der
Berufungskläger sei mit einem Stock in der Hand auf es zugekommen und habe –
nachdem er gesagt habe „ Jetzt kommt ihr dran, ihr habt meine Frau kaputt gemacht“
– sofort begonnen, mit aller erdenklichen Wucht gegen seinen (des Opfers) Oberkörper
einzuschlagen, so dass es zu Boden gefallen sei. Es habe sich dann zusammengekrümmt,
so dass er es in der Folge auf die Beine traf. Als er zu seinem letzten Schlag
ausgeholt habe, sei die Nachbarin E____ erschienen, worauf er den Stock sinken
gelassen habe (act. 508). Der Stock sei ein ca. 1 Meter langes Kantholz mit 6/6
cm Kantenlänge gewesen. Auf Nachfrage, wo der erste Schlag es getroffen habe,
sagte das Opfer „das ging so schnell, er traf mich sicher am Oberkörper. Auf
Grund des Schlages fiel ich auf meine rechte Körperseite“. Der Berufungskläger
habe dann sofort mehrmals weiter auf die Beine des Opfers eingeschlagen. Als es
die Arme schützend vor den Kopf gehalten habe, habe er dann die Unterarme
getroffen. Das Opfer gab weiter an, „hätte ich da nicht meine Arme schützend
vor den Kopf gehalten und meinen Kopf eingezogen, hätte er meinen Kopf
getroffen“ (act. 509). Er habe sehr schnell hintereinander und kräftig
zugeschlagen. Als er zu seinem „letzten Schlag“ – weit über den Kopf – ausgeholt
habe, sei die Nachbarin Frau E____ erschienen. Deshalb habe er vermutlich
aufgehört (a.a.O.).
Die vom Opfer an
der vorinstanzlichen Hauptverhandlung getätigten Aussagen decken sich weitgehend
mit denjenigen im Vorverfahren. Bezüglich des ersten Schlages sagte es in der
Hauptverhandlung allerdings aus, es wisse nicht mehr, wo er es getroffen habe,
„da studiere ich heute noch“ (act. 748). Der Berufungskläger habe zunächst
gegen die Beine geschlagen und erst zuletzt, als es noch einmal genauer
hingesehen habe, gegen den Kopf bzw. Oberkörper ausgeholt. Dies stellt eine geringfügige
Abweichung zu den Aussagen des Opfers in der ersten Einvernahme an, in welchen
es angegeben hatte, der Berufungskläger habe von Anfang an Richtung Kopf
geschlagen und es daher an den Armen getroffen (siehe dazu auch unten E. 3.3.4).
Es kann jedoch hier auf die tatnäheren Aussagen abgestellt werden, zumal das
Opfer sichtlich bemüht ist, den Berufungskläger nicht übermässig zu belasten.
So hat es auf Nachfrage, ob es sich die Verletzungen am Arm beim Fallen zugezogen
habe, oder ob diese vom Schlag auf die Schulter resultieren, angegeben: „Das
müsste beim ersten Schlag gewesen sein. Aber ob er so durchgeschlagen hat oder
so… das könnte sein, und ich will ihm ja nicht… etwas Falsches sagen. Ich kann
es Ihnen nicht sagen“ (act. 750).
Insgesamt sind
die Aussagen des Opfers sehr glaubhaft und erfüllen eine Vielzahl von Realkriterien.
Es berichtet anschaulich und nicht stereotyp, schildert auch seine eigenen
Gedanken und Gefühle – etwa, das Ausholen zum letzten Schlag sei wie ein
„Todesvorhof“ gewesen (act. 750) –, ist jedoch sehr vorsichtig mit
Schilderungen, wenn es etwas nicht mehr sicher weiss, und generell
zurückhaltend mit Belastungen des Berufungsklägers. Die verschiedenen
Depositionen des Opfers weisen zudem weder in sich noch gegenseitig wesentliche
Widersprüche auf. Auf seine Aussagen kann somit vollumfänglich abgestellt werden.
3.3.2 Die
Zeugin E____, welche am Ende des Angriffs dazukam, wurde erst durch die Schreie
des Opfers aufmerksam und hat die Schläge als solche nicht gesehen. Sie sah
lediglich das Ausholen des Berufungsklägers zum letzten, nicht vollendeten
Schlag. Diesbezüglich gab sie an, er habe mit voller Kraft zuschlagen wollen
und dann plötzlich sie gesehen, worauf er die Latte habe sinken lassen (act.
558). Auf Nachfrage, wohin der Schlag gegangen wäre, sagte sie „das Obere, also
Richtung Kopf, Hals, Schulter vielleicht“ (act. 559). Damit stützt sie vollumfänglich
die diesbezüglichen Aussagen des Opfers. Die Aussagen der Zeugin sind ebenfalls
sehr glaubhaft, ist sie doch eine neutrale Nachbarin, welche mit keinem der
beiden Beteiligten – abgesehen von freundlichem Grüssen und kurzen Gesprächen
über das gegenseitige Wohlergehen – einen näheren Kontakt pflegte (act. 557,
560).
Der Zeuge D____ gab
in seiner Einvernahme vom 19. November 2013 an, er sei aufgrund der Schreie des
Opfers auf den Balkon getreten und habe von dort aus gesehen, wie der
Berufungskläger auf dieses eingeschlagen habe. Das Opfer sei am Boden gelegen. Er
habe zwei Schläge gesehen. Ob der Täter bereits vorher zugeschlagen habe, wisse
er nicht. Mit der Zeit habe dieser dann von seinem Opfer abgelassen (act. 522).
Auf Frage gab der Zeuge an, er sei sich nicht mehr ganz sicher, in welcher
Hand der Mann den Stock gehalten habe, er glaube, in einer Hand. Er denke, der
Täter habe das Opfer von der Brust an abwärts getroffen, da es ja so am Boden
gelegen sei. Welche Körperteile er genau getroffen habe, könne er nicht sagen
(act. 525). Auch diese Aussagen des ebenfalls neutralen Zeugen sind glaubhaft.
Dass er zwei Schläge schildert, aber erst aufgrund der Schreie überhaupt auf
den Balkon getreten ist, lässt darauf schliessen, dass bereits zuvor mindestens
ein Schlag erfolgt ist, den der Zeuge nicht gesehen hat.
3.3.3 Der
Berufungskläger selbst gab zu seiner Tat im Rapport an, er habe „dies tun
müssen“ und bezeichnete die sich neben seiner Wohnungstüre befindende Holzlatte
als Tatwaffe (act 528). Als Erklärung für die Tat gab er an, das Opfer habe ihn
vergiften wollen. Seine in der nachfolgenden Einvernahme vom 25. November
2013 getätigten Aussagen sind über weite Strecken wirr und offensichtlich
wahnhaft, insbesondere was das Motiv angeht. So gab er an, das Opfer habe
jeweils ein Tuch aus dem Fenster geschüttelt, und davon habe er einen
Hautausschlag bekommen (act. 532). Zum Angriff selbst befragt sagte er, er
wisse nicht mehr, ob er angegriffen habe, sein Kopf sei damals „nicht so gut“
gewesen. Weiter führt er aus, das Opfer habe ihn mit dessen Schirmspitze ins
Auge stechen wollen. Auf den Vorhalt, er habe ohne ersichtlichen Grund mit
einer Holzlatte mehrmals massiv auf das ältere Opfer eingeschlagen, sagte er
zuerst „das stimmt“, und fügte nachträglich hinzu „vielleicht. Ich hatte die
Holzlatte bei mir, aber das Opfer hat zuerst geschlagen“ (act. 535/6). Auf weiteren
Vorhalt gab er an, er wisse es nicht mehr genau.
An der zweiten
Einvernahme (act. 553 ff.) vom 17. Januar 2014 räumte der Berufungskläger dann
ein, er habe mit der besagten Holzlatte auf das Opfer eingeschlagen. An der
Hauptverhandlung des Strafgerichts gab er zudem klar an, er habe das Opfer
geschlagen, als es am Boden gelegen sei (act. 746). Es habe sich aber ausschliesslich
um Schläge auf das Knie gehandelt, wobei er von zwei Schlägen sprach. Zudem gab
er weiterhin an, das Opfer habe ihn zuerst mit dem Schirm im Gesicht
angegriffen. In der Verhandlung vor Appellationsgericht hat er diese Behauptung
wiederholt (zweitinstanzliches Protokoll, S. 2).
3.3.4 Dem
Austrittsbericht des […]spitals vom 15. November 2013 (act. 581 ff.) lässt sich
entnehmen, dass das Opfer einen Bruch der Speiche des rechten Arms sowie
Rissquetschwunden an beiden Unterschenkeln vorne erlitt. Gemäss Gutachten des
IRM vom 20. Dezember 2013 sei ein solcher Bruch typisch für einen Sturz, bei
dem man versuche, sich mit der Hand abzufangen. Mindestens eine der
Hauteinblutungen sei zudem charakteristisch für sogenannte
Stockschlagverletzungen. Insgesamt, so das IRM, seien die Aussagen des Opfers
mit dem Verletzungsbild gut vereinbar. Das IRM kommt zum Schluss, unter Annahme
des mehrfachen weiten Ausholens und Zuschlagens mit einer Holzlatte sei – gerade
auch in Anbetracht des fortgeschrittenen Alters des Opfers – im konkreten Fall
von einer potentiellen Lebensgefahr auszugehen. Insbesondere hätte es bei einem
Schlag gegen den Kopf zu lebensbedrohlichen Schädel-Hirn-Verletzungen kommen
können (Gutachten S. 7, act. 578).
Aufgrund der
genannten Beweismittel steht somit fest, dass der Berufungskläger das Opfer mit
der erwähnten Holzlatte angegriffen hat. Erstellt ist auch, dass er damit
mehrfach auf das bereits am Boden liegende Opfer eingeschlagen hat.
3.4
Die Verteidigung
macht nun geltend, es seien keine Schläge in Richtung Kopf/Oberkörper des
Opfers erfolgt. Dazu ist folgendes festzuhalten:
3.4.1 Der
Zeuge D____ gab lediglich an, er denke, die Schläge seien von der Brust
an abwärts erfolgt, denn das Opfer sei ja „so am Boden gelegen“ (act. 525).
Welche Körperteile genau getroffen wurden, konnte er zudem nicht sagen. Seine Aussagen
können somit nicht viel darüber besagen, wohin der Berufungskläger das
Opfer geschlagen hat. Relevant ist zudem vor allem, dass – als der Zeuge auf
den Balkon trat – mindestens bereits der erste Schlag erfolgt sein musste, der
das Opfer niedergestreckt und überhaupt dazu veranlasst hatte zu schreien. Nach
der zweimal in gleicher Weise geschilderten Darstellung des Opfers erfolgte dieser
erste Schlag sehr rasch bzw. unmittelbar, nachdem das Opfer den Berufungskläger
überhaupt erblickt hatte, worauf es auch sofort auf den Boden gefallen sei
(act.508, act 748). Gemäss der Schilderung des Opfers habe es weiter nicht
unmittelbar angefangen zu schreien, sondern erst, nachdem 3-4 Schläge erfolgt
waren (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 10, act 748). Es ist
somit davon auszugehen, dass bis zu dem Zeitpunkt, als der Zeuge sich aufgrund
der Schreie auf den Balkon begab, bereits mehrere Schläge auf das am Boden
liegende Opfer erfolgt waren. Dies ergibt sich auch aus dessen gesamter
Schilderung des Geschehens – den Gedanken, die es sich gemacht habe oder den
geäusserten Ängsten –, sprechen diese Angaben doch klar dafür, dass sich das
Ganze über eine längere Zeit hingezogen hat und dass eben mehr als nur zwei Schläge
erfolgt sind. Wie erwähnt, hat der Zeuge D____ davon jedoch nur bzw. mindestens
zwei mit Sicherheit gesehen – wobei anzunehmen ist, dass es sich um die letzten
beiden gehandelt hat, gab er doch an, der Berufungskläger habe dann vom Opfer
abgelassen und sei davongegangen (Einvernahme vom 19. November 2013, act. 522).
Zum dem Geschehen vor diesen beiden Schlägen kann er sich somit nicht
äussern. Der Argumentation des Berufungsklägers, aus den Aussagen des Zeugen
ergebe sich, dass der Berufungskläger das Opfer nur von der Brust abwärts
geschlagen habe, kann daher nicht gefolgt werden.
3.4.2 Auch
dass das Opfer gemäss Schilderung des Zeugen D____ und der Zeugin E____ am Ende
mit den Armen neben sich auf dem Rücken lag, besagt entgegen der Ansicht der Verteidigung
nichts. Gemäss der Schilderung des Opfers hat sich dieses zuerst sofort „wie
ein Embryo“ zusammengerollt und mit den Armen geschützt (erstinstanzliches
Protokoll S. 12, act. 748/750), dann aber haben dieser Schutz und wohl auch die
Kraft der älteren Frau nachgelassen. Dies erklärt ebenfalls, weshalb das Opfer an
dieser Stelle davon spricht, dass es den Berufungskläger angeschaut bzw. gesehen
habe, wie er über seinen Kopf ausholte (act. 509, 750). Bemerkenswert ist, dass
das Opfer beide Male den nicht ausgeführten Schlag des Berufungsklägers als
„besonders“ beschrieben hat: Anlässlich der ersten Einvernahme gab es an, der Berufungskläger
habe zu seinem „letzten“ Schlag ausgeholt (act 508). An der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung dann äusserte es sich dahingehend, der Moment sei „wie der Todesvorhof“
gewesen (act. 750). Aus dieser Darstellung ergibt sich ein deutliches Bild des
Ablaufs der Tat: Es ist davon auszugehen, dass das Opfer in der Zeit zwischen
dem Beginn des Angriffs und dessen Ende nicht allzu viel realisiert und schon
gar nicht gesehen hat, schützte es sich doch einerseits mit der Embryo-Stellung
und befand es sich andererseits aufgrund des Eindrucks der Schläge und der
damit verbundenen starken Schmerzen in Angst und Panik. Offenbar hat das Opfer sich
dann nach einer Weile etwas zurückgedreht oder die Arme sinken gelassen,
wodurch es eben den letzten beabsichtigten Schlag wieder klar sah. Was diesen
letzten Schlag betrifft, so steht ausser Frage, dass dieser nicht auf
die Beine hätte erfolgen sollen: Das beschreibt zum einen das Opfer ganz
deutlich, wenn es sagt, es habe realisiert, dass dieser Schlag weiter oben am
Körper erfolgen würde (erstinstanzliches Protokoll S. 12, act. 750). Genau diese
Schlagrichtung bestätigt zudem auch die Zeugin E____ zweifelsfrei, wenn sie auf
die Frage, wohin der Schlag hätte gehen sollen, antwortete: „das Obere“ (act
559).
Dass das Opfer
an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung – anders als an der ersten Einvernahme
– nicht mehr ausgesagt hat, es seien auch schon vorher Schläge gegen seinen
Oberkörper erfolgt, ist entgegen der Ansicht der Verteidigung ebenfalls nicht
entscheidend: Zum einen war das Opfer sichtlich bemüht, sich jeweils Erklärungen
für seine Verletzungen zu geben, wo es deren Verursachung nicht unmittelbar
gesehen hatte, und äusserst zurückhaltend damit, eine Aussage in den Raum zu
stellen, wo es sich nicht mehr vollkommen sicher war. Wie bereits erwogen, darf
aber gerade angesichts dieses grossen Bemühens um Authentizität und Zurückhaltung,
für die unklaren Punkte auf die tatnäheren Aussagen abgestellt werden. Demnach
ist erstellt, dass der Sturz tatsächlich die Folge eines ersten Schlags gegen
den Oberkörper war und dass auch danach – wenn auch eventuell nicht ausschliesslich
– noch weitere Schläge gegen den Oberkörper bzw. die schützenden Arme des
Opfers erfolgt sind. Nach dem Gesagten ist daher den Sachverhalt so erstellt,
wie ihn die Anklage geschildert und die Vorinstanz angenommen hat.
3.4.3 Nur
am Rande ist anzufügen, dass es für die rechtliche Würdigung gar nicht
entscheidend wäre, ob bereits Schläge gegen den Oberkörper oder Kopf des Opfers
erfolgt sind. Fest steht, dass dieses gleich am Anfang durch einen wuchtigen
Schlag niedergestreckt wurde. Ebenso fest steht, dass danach eine Reihe
weiterer, rascher und wuchtiger Schläge mit dem Holzstück auf das am Boden
liegende Opfer erfolgt sind. Und weiter steht fest, dass der letzte Schlag, den
die Zeugin E____ durch ihr Erscheinen verhindern konnte, in Richtung Oberkörper
bzw. Kopf hätte erfolgen sollen. Schon dieser Ablauf würde genügen, um den
Vorsatz zur schweren Körperverletzung und den Beginn der Ausführungshandlungen
zu bejahen (siehe dazu unten E. 4.2.1).
3.5 Die
Verteidigung macht weiter geltend, die Schläge seien nur von geringer Intensität
gewesen. Dafür spreche einerseits die Tatsache, dass sich der Berufungskläger
lediglich gegen einen Angriff des Opfers mit dem Schirm zur Wehr habe setzen
wollen, sowie die Aussage des Zeugen D____, wonach der Berufungskläger die Holzlatte
nur in einer Hand gehalten habe (Berufungsbegründung Ziff. 21 aa).
Auch diesbezüglich
ist jedoch der Vorinstanz zu folgen und überzeugt die Argumentation der Verteidigung
nicht: Der Zeuge D____ war sich, auf die Frage, mit welcher Hand der Berufungskläger
das Holz gehalten habe, ausdrücklich „nicht mehr ganz sicher“ und „glaubte“
lediglich, der Berufungskläger habe den Stock mit nur einer Hand gehalten (Einvernahme
vom 19. November 2013, act. 525). Dem widersprechen klar die sicheren Aussagen des
Opfers und der Zeugin E____. Das Opfer hat anschaulich beschrieben, dass die
Schläge „mit voller Wucht“ erfolgt seien, was sich im Übrigen auch mit den festgestellten
Verletzungen deckt. Zudem war sich auch der Zeuge D____ sicher, dass der
Berufungskläger beim Schlagen über seinen Kopf ausholte (a.a.O., act. 526) –
was darauf schliessen lässt, dass die Schläge mit grosser Heftigkeit erfolgt
sind.
Was den angeblichen
vorhergehenden Angriff des Opfers mit dem Schirm betrifft, so handelt es sich
dabei um ein reines Schutzvorbringen des Berufungsklägers. Zum einen sind die
telefonischen und in der Hauptverhandlung bestätigten Aussagen des Opfers, wonach
die Tochter der Nachbarin Schirm erst später geholt habe, als es angefangen
habe zu regnen (Telefonnotiz vom 27. November 2013, act. 544; erstinstanzliches
Protokoll S. 11, act 749) einleuchtend und glaubhaft. Weiter widersprechen die
Feststellungen der UPK einem solchen Angriff auf das Gesicht des Berufungsklägers,
wird doch festgehalten, es seien keine Verletzungen im Gesicht des
Berufungsklägers feststellbar und dieses sei absolut unverletzt gewesen (act
545). Allein aus dem Foto (act. 536) lassen sich keine Schlüsse für die
Behauptung des Berufungsklägers ziehen. Wenn sich auch etwas erkennen lässt, so
handelt es sich dabei eher um eine leicht vermehrt pigmentierte Stelle als um
eine Verletzung oder Narbe (so auch die Auffassung des psychiatrischen Gutachters,
vgl. act 674). Daraus kann vom Berufungskläger somit ebenfalls nichts
abgeleitet werden.
3.6 Die
Verteidigung moniert, die Annahme, der letzte – nicht ausgeführte – Schlag
sei in Richtung Kopf geplant gewesen, verletze das Akkusationsprinzip (Berufungsbegründung
Ziff. 24 f.). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden: Das Ausholen zu einem
weiteren Schlag ist in der Anklageschrift geschildert, wobei zuvor ausgeführt
wird, die Schläge seien „in Richtung Oberkörper und Kopf“ erfolgt. Wie bereits
erwogen, ist zudem davon auszugehen, dass bereits zuvor auch Schläge in
Richtung Oberkörper/Kopf erfolgt sind – wobei es der Berufungskläger nota bene
gar nicht so genau in der Hand hatte, welchen Bereich er treffen werde.
Nach dem Gesagten ist der Sachverhalt gemäss
vorinstanzlichem Urteil erstellt.
In rechtlicher
Hinsicht kam die Vorinstanz zum Schluss, die objektiven und subjektiven
Elemente der versuchten schweren Körperverletzung seien erfüllt. Die Verteidigung
macht hingegen geltend, es liege lediglich eine einfache Körperverletzung vor.
4.1 Die
im objektiven Tatbestand des Art. 122 StGB neben der Verstümmelung bzw.
Unbrauchbarmachung eines Körperteils oder Verursachung dauernder Beeinträchtigung
der Gesundheit genannte Generalklausel findet Anwendung bei gleich schweren
Verletzungen anderer Art. Berücksichtigt wird dabei insbesondere die Dauer des
Spitalaufenthalts, die Dauer der vollen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit
sowie Grad und Dauer der Invalidität und der erlittenen Schmerzen. So wurde
eine schwere Körperverletzung bejaht bei einer Schenkelhalsfraktur eines
älteren Opfers, welches zu langem Krankenlager führte (Trechsel/Fingerhuth, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch,
Trechsel/Pieth (Hrsg), 2. Auflage 2013, Art. 122 StGB N 9). Bei einem Versuch
muss die Verletzung nicht erfüllt, aber mit der Ausführung begonnen worden
sein. Vorliegend hat das betagte Opfer einen Bruch der Speiche erlitten, was
bei älteren Personen – wie alle Frakturen des Bewegungsapparates – zu langwierigen
Heilungsprozessen und Komplikationen führen kann. Der Berufungskläger hat zudem
bei seinem Angriff eine massive Holzlatte verwendet und damit auf das am Boden
liegende Opfer eingeschlagen, womit zweifellos die Gefahr ernstlicher bzw.
lebensgefährlicher Verletzungen im Gesicht und Kopfbereich des Opfers bestand. Mit
der Vorinstanz ist somit festzuhalten, dass die objektiven Merkmale der
schweren Körperverletzung erfüllt sind.
4.2
4.2.1 Was
die subjektive Seite betrifft, so ist folgendes festzuhalten: sicher ist, dass
schon ein wuchtiger Schlag mit einer massiven Holzlatte gegen eine ältere
Person mit grosser Wahrscheinlichkeit deren Sturz zur Folge hat, erst recht,
wenn der Schlag völlig überraschend erfolgt. Tatsächlich ist ja das Opfer auch
vorliegend durch den ersten Schlag – oder einen der ersten Schläge – mit der
Holzlatte gegen seinen Oberkörper gestürzt. Allein ein solcher Sturz führt bei
älteren Personen mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit zu gravierenden
Verletzungen, namentlich zu Brüchen, die bei betagteren Menschen oft langwierige
Folgen haben – wenn sie nicht sogar zu einem Verlust der Selbständigkeit führen.
Vorliegend kam das Opfer mit einem Bruch der Speiche vergleichsweise glimpflich
davon, wird doch damit die Mobilität nicht so sehr einschränkt wie z.B. bei einer
Schenkelhals- oder Beckenfraktur. Selbst wenn man einen einmaligen Schlag mit
einer so massiven Holzlatte mit Sturzfolge jedoch noch nicht als Versuch einer
schweren Körperverletzung betrachten wollte, müsste man einen solchen doch
bejahen, wenn – wie hier – noch weitere Male heftig, unter Aufziehen mit beiden
Händen, mit dieser Latte auf das am Boden liegende Opfer eingeschlagen wird – und
zwar, anders als die Verteidigung geltend macht, selbst wenn diese Schläge nicht
in Richtung Oberkörper/Kopf ausgeführt werden. Im Übrigen sind vorliegend auch
Schläge in Richtung Oberkörper bzw. Kopf hinreichend erstellt. Hinzu kommt die erstellte
Absicht des Berufungsklägers, einen weiteren Schlag in diese Richtung auszuführen,
wenn er auch durch das Hinzukommen der Nachbarin aus dem Konzept gebracht wurde
und von der Ausführung dieses Schlages absah.
4.2.2 Fraglich
und zu prüfen ist, ob der Berufungskläger um die Gefährlichkeit seines
Verhaltens auch wusste und somit eine schwere Körperverletzung des Opfers
zumindest in Kauf nahm, wenn nicht gar anstrebte.
Ob der Täter die
Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen
eines Geständnisses der beschuldigten Person aufgrund der Umstände entscheiden.
Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der
Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe
des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der
Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung
wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung
in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen
schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich
aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise
nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Je grösser die
Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die
Rechtsgutverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter
habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (statt vieler: BGer 6B_808/2013
vom 19. Mai 2014 E. 2.2.3.; 6B_475/2012 vom 27. November 2012 E. 2.1.; BGE
137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 122 E. 5.3, je mit Hinweisen). Allerdings kann nicht
unbesehen aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf
dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Zur Annahme eines Verletzungsvorsatzes
müssen zum Wissenselement weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1;
zur Verneinung des Eventualvorsatzes vgl. Urteil 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012
E. 2.4). In Bezug auf den (noch weitergehenden) Tötungsvorsatz werden solche
Umstände namentlich bejaht, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner
Weise kalkulieren und dosieren kann und der Geschädigte keinerlei Abwehrchancen
hat (BGE 133 IV 1; BGer 6B_617/2013 vom 4. April 2014 E. 2.3.). Vergleichbares
kann auch bei der schweren Körperverletzung als Kriterium hinzugezogen werden.
4.2.3 Die
Verteidigerin wendet sich gegen die Annahme des Vorsatzes, wobei sie dies
jedoch vor allem damit begründet, dass die Schläge nicht intensiv gewesen und
auch nicht in Richtung Oberkörper bzw. Kopf erfolgt seien. Dass dem nicht
gefolgt werden kann, wurde bereits dargelegt (oben E. 3.3). Auszugehen ist
vielmehr von wuchtigen Schlägen, und zwar auch in Richtung Oberkörper und Kopf.
Unter dieser Prämisse ist der Vorsatz zu bejahen: Einerseits ist – wie bereits
erwogen – offensichtlich, dass wuchtige Schläge mit einer Holzlatte von den Massen
wie vorliegend ein grosses Risiko schwerer und schwerster Verletzungen
mit sich bringen. Sodann zählt es zum Allgemeinwissen, dass ältere Personen
anfälliger dafür sind, bei derartigen Einwirkungen ernste Verletzungen davon zu
tragen. Es ist selbst für Laien offensichtlich, dass Schläge und Stösse gegen
eine 74-jährige Frau eine erhebliche Verletzungsgefahr besitzen. Erst recht musste
dies dem Berufungskläger bewusst sein, der als Pfleger in diversen Spitälern
und Einrichtungen für Senioren gearbeitet hat und mit einer sehr viel älteren
Frau verheiratet ist. Der Berufungskläger hat demnach mit der sehr nahen
Möglichkeit rechnen müssen, durch seine mit der Holzlatte ausgeführten,
wuchtigen Schläge sein Opfer ernsthaft zu verletzen. Dass er schwere
Verletzungen auch in Kauf genommen – wenn nicht gar angestrebt – hat, ergibt
sich zudem aus seinem gesamten Verhalten: Er hat seinen massiven Angriff
sinngemäss mit den Worten angekündigt, das Opfer „komme dran“, weil es seine
Frau „kaputt gemacht“ habe. Dies lässt ohne weiteres auf eine entsprechende Vergeltungsabsicht
schliessen. Dass er sich eigens mit einer Holzlatte bewaffnet hat, zeigt auch,
dass er seine massive Attacke geplant hatte und es nicht bei einer blossen
Handgreiflichkeit belassen wollte. Sodann hat er auf das Opfer weiter eingeschlagen,
als dieses bereits wehrlos am Boden lag – und zwar in rascher Folge und wutentbrannt.
Dies stellt keineswegs ein Verhalten dar, das jemand zeigt, wenn er bloss den
anderen, wie die Verteidigung geltend macht, „in Schach halten“ will oder wenn
er aus Angst oder dergleichen überreagiert.
4.2.4 Damit
ist auch dem Argument der Verteidigung begegnet, der Berufungskläger habe sich
nach seiner Vorstellung gegen einen Angriff – eben mit dem Schirm – zur Wehr
gesetzt, womit sinngemäss eine Putativnotwehr geltend gemacht wird: Zum einen
ist nicht glaubhaft, dass der Berufungskläger sich diesen Angriff „eingebildet“
hat. Er hat sich zwar zahlreiche Wahnvorstellungen gemacht, aber keine davon
war durch äusseres Geschehen klar widerlegt. Er hat lediglich Verhaltensweisen
oder Vorgänge paranoid fehlinterpretiert. Dass er sich einen Schirm-Stich
eingebildet hat, obwohl das Opfer gar keinen Schirm bei sich hatte, kann deshalb
ausgeschlossen werden. Ausserdem ist der Hinweis auf die wohl aus anderen
Gründen bestehende Veränderung in der Gesichtshaut doch als raffiniert zu bezeichnen.
Zusammenfassend handelt es sich hier deshalb um eine klare Schutzbehauptung.
Zum anderen ist auch, wie zuvor dargelegt, das Verhalten des Berufungsklägers
überhaupt nicht mit der Abwehr gegen einen Angriff in Einklang zu bringen. Auch
daran scheitert eine Putativnotwehr.
4.2.5 Der
Berufungskläger hat mit seinem ganzen Verhalten gezeigt, dass er es zumindest
in Kauf genommen hat, seinem Opfer schwere Verletzungen beizufügen
–
wahrscheinlicher ist gar, dass er genau das beabsichtigt hat. Er hat damit den
Vorsatz – im Zweifel bloss Eventualvorsatz – für eine schwere Körperverletzung
gehabt.
4.4 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass dem Berufungskläger der Vorsatz trotz bzw. im Rahmen
seiner psychischen Erkrankung möglich war. Er hat somit die objektiven und
subjektiven Merkmale der versuchten schweren Körperverletzung erfüllt.
Die Vorinstanz
hat den Berufungskläger als schuldunfähig i.S. von Art. 19 Abs. 1 StGB
eingestuft. Dies wird in der Berufung nicht bestritten. Hingegen wird beantragt,
von einer stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 und 3 StGB abzusehen.
5.1 Gemäss
Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein
nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Delikte zu begegnen, wenn zudem ein
Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies
einfordert und wenn schliesslich die Voraussetzungen der jeweiligen konkreten
Bestimmungen – Art. 59-61, 63 oder 64 StGB – erfüllt sind. Weiter ist nach Art.
56 Abs. 2 StGB zu beachten, dass der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des
Beurteilten im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer
Straftaten verhältnismässig erscheinen muss.
Nach Auffassung
der Vorinstanz sind die Voraussetzungen für eine stationäre Massnahme nach Art.
59 StGB vorliegend gegeben. Die Verteidigung macht hingegen geltend, der mit
einer solchen Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des
Täters sei im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer
Straftaten unverhältnismässig – wobei sie wie gesagt davon ausgeht, dass der
Berufungskläger lediglich die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale
der einfachen Körperverletzung erfüllt habe, weshalb die Schwere dieser Tat im
Sinne einer Indizienfunktion keine stationäre Massnahme rechtfertige
(Berufungsbegründung Ziff. 30). Wie dargelegt, sind aber der Tatbestand der
versuchten schweren Körperverletzung gegeben und die Verhältnismässigkeit der
Massnahme somit danach zu beurteilen.
5.2 Das
in Art. 56 Abs. 2 StGB konkretisierte Verhältnismässigkeitsprinzip ist in allen
Bereichen des Massnahmenrechts zu beachten (Trechsel/Pauen
Borer, in: Trechsel/Pieth (Hrsg), Praxiskommentar StGB, 2. Auflage,
Art. 56 N 6). Bei der neben der Geeignetheit und Erforderlichkeit zu prüfenden
Verhältnismässigkeit im engeren Sinne sind die Schwere des Eingriffs in die
Freiheitsrechte des Betroffenen einerseits und sein Behandlungsbedürfnis sowie
die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten andererseits zu
beachten (a.a.O., m. H. auf BGer 6B_596/2011, E. 3.2).
Vorliegend ist festzuhalten,
dass der Berufungskläger bereits am Tattag des 14. November 2013 gegen seinen
Willen in den UPK Basel untergebracht wurde, wobei die UPK von einer
wahnhaften Störung ausgingen (act. 27 ff). Gemäss einer Information des
behandelnden Arztes erfolgte trotz Medikation nach 2 Monaten keine Verbesserung
des Befundes und distanzierte sich der Berufungskläger auch nicht von seinem
aggressiven Verhalten (act.17). In der Folge fand am 17. Januar 2014 auf Antrag
der UPK eine Verhandlung betreffend die Verlängerung der fürsorgerischen
Unterbringung (FU) statt, an welcher die KESB die FU aufhob mit der Begründung,
eine Fremdgefährdung allein genüge nicht für die Aufrechterhaltung einer FU
(act. 68). Die KESB kam zudem zum Schluss, dass nach ärztlicher Einschätzung
auch eine Fremdgefährdung nicht in ausreichendem Masse zu bejahen sei. Die
Staatsanwaltschaft nahm den Berufungskläger unverzüglich fest – wobei
Untersuchungshaft verhängt wurde – und holte ihrerseits ein psychiatrisches
Gutachten und eine Vorabstellungnahme zur Rückfallgefahr des Berufungsklägers
ein. Der Gutachter gelangte in der Vorabstellungnahme zum Schluss, dass „Taten
nach Art und Umfang wie bisher mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien“
(act. 100). In der Folge blieb der Berufungskläger in Haft.
Das in der Folge
erstellte psychiatrische Gutachten (act. 658/659) hält sodann fest, der Zustand
des Berufungsklägers sei anlässlich der Untersuchungen vom Januar und April 2014
unverändert gewesen und eine Anamneseerhebung aufgrund des psychotischen
Zustands nur erschwert möglich. Der Berufungskläger fühle sich in zunehmend
wahnhafter Verkennung der Realität vor allem durch seine Nachbarn
beeinträchtigt und bedroht (act. 681). Der Gutachter stellt die Diagnose einer
schwer ausgeprägten paranoiden Schizophrenie mit kontinuierlicher Verlaufsform
und tendenzieller Zunahme der psychotischen Symptome. Es wird festgehalten, dem
Berufungskläger sei es über weite Strecken nicht möglich, einen Realitätsbezug
herzustellen und seine Wahrnehmungen realistisch einzuordnen oder zu bewerten. Die
Einsichtsfähigkeit und damit auch die Schuldfähigkeit seien zur Tatzeit
aufgrund des psychotischen Zustands des Berufungsklägers vollständig aufgehoben
gewesen (act. 687/691). Damit erübrige sich eine Prüfung der
Steuerungsfähigkeit. Das Gutachten hält weiter fest, der Berufungskläger habe
keine Störungseinsicht und setze sich auch nicht mit seiner Tat auseinander. Er
sehe sich als Opfer einer Verschwörung und lehne ärztliche Hilfe weitgehend ab (act.
689).
Der Eindruck des
Berufungsklägers anlässlich der Verhandlung vor dem Appellationsgericht deckt
sich mit den Feststellungen im Gutachten. So bestand dieser etwa darauf, von
den Anwesenden des Gerichts eine schriftliche Bestätigung derer Identität zu
erhalten, um sicherzustellen, dass es sich nicht um andere Personen handle. Er
war zudem über weite Strecken nicht in der Lage, die Fragen der vorsitzenden
Präsidentin zu beantworten, machte überwiegend wahnhafte und wirre Angaben und
störte die Verhandlung in höchstem Masse (vgl. zweitinstanzliches Protokoll).
5.3 Gemäss
Gutachten besteht beim Berufungskläger ein hohes Risiko für erneute Taten nach
Art und Umfang wie der vorliegenden, und zwar aufgrund seiner anhaltenden
psychischen Störung. Unbestrittenermassen stand auch die hier beurteilte Tat
mit dieser Störung im Zusammenhang. Das Gutachten führt aus, wirksame Behandlungsmethoden
und geeignete Therapieeinrichtungen seien vorhanden. Es gehe in erster Linie um
die Gabe von Medikamenten, um eine forensisch-psychiatrische Behandlung und
Psychotherapie, daneben auch milieutherapeutsiche Massnahmen. Wie sich aus dem
Gutachten ergibt, liesse sich damit der Gefahr neuerlicher Straftaten auch
begegnen (act 692 f.).
Nach den
Gutachterlichen Feststellungen sieht der Berufungskläger mangels Störungseinsicht
auch keine Notwendigkeit, sich behandeln zu lassen. Er habe kaum Compliance und
akzeptiere auch keine medikamentöse Therapie. Erfahrungsgemäss könne eine
Behandlung aber auch gegen den Willen des Berufungsklägers erfolgversprechend
durchgeführt werden. Der Gutachter kommt zum Schluss, der Gefahr weiterer
Straftaten lasse sich allein mit einer stationären Massnahme begegnen, eine
ambulante genüge gegenwärtig nicht. Dies vor allem aufgrund der Schwere der Störung
und der hohen Dynamik des Wahnsystems und weil der Berufungskläger gar nicht zu
einer Behandlung bereit sei.
5.4 Nach
dem Gesagten ist festzuhalten, dass die vorliegende Massnahme sowohl geeignet
als auch erforderlich im Sinne des Gesetzes ist. Weiter ist sie auch
verhältnismässig im engeren Sinn, d.h. bezüglich der Schwere des Eingriffs in
die Freiheitsrechte des Betroffenen einerseits und seinem Behandlungsbedürfnis
sowie der Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten andererseits. Damit
sind sämtliche Voraussetzungen für eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59
StGB gegeben.
Die von der
Vorinstanz auf den Zivilweg verwiesene Forderung der Privatklägerin 1 wurde
nicht angefochten, diejenige der Privatklägerin 2 zufolge Klagerückzugs abgeschrieben.
Es braucht somit darauf nicht näher eingegangen zu werden.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger dessen Kosten zu tragen. Zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Verteidigung gehen diese zu Lasten des Staates
und ist der Verteidigung ein Honorar aus der Gerichtskasse zu entrichten. Der
Verteidiger des Beurteilten macht mit seiner Honorar- und Kostennote vom 16.
Juni 2015 einen Aufwand von 26.22 Stunden (inkl. Hauptverhandlung) zum Ansatz
der amtlichen Verteidigung von CHF 200.–, sowie Auslagen von insgesamt
CHF 70.50 geltend. Dies erscheint angemessen. Es ist der Verteidigung
deshalb ein Honorar gemäss dieser Aufstellung zu entrichten. Art. 135 Abs. 4
StPO bleibt vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss)
://: Das erstinstanzliche Urteil wird
bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 900.–.
Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. C____,
wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 5‘739.65 (inkl. Auslagen und
MWST) ausgerichtet.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ Dr.
Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).