Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2015.47
ENTSCHEID
vom 2.September
2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und a.o.
Gerichtsschreiber BLaw Lukas Holzer
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Kanton Basel-Stadt Gläubiger
vertreten durch Steuerverwaltung
Basel-Stadt
Abteilung Dienste und
Steuerbezug, Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom
15. Juni 2015
betreffend Abweisung eines
Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege
Sachverhalt
Am 13. Mai 2014
wurde gegen A____ die Pfändung für in Betreibung gesetzte Steuerforderungen des
Kantons Basel-Stadt (Gläubiger) vollzogen. Dabei wurde ein Wohnhaus an der [...]strasse 29
in Basel gepfändet. Am 6. Januar 2015 stellte der Gläubiger das
Verwertungsbegehren. Gegen das Verwertungsbegehren erhob A____ „Einsprache“
bzw. Beschwerde. Diese wurde mit Entscheid vom 13. März 2015 von der unteren
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt unter Auferlegung
einer Busse von CHF 250.– wegen rechtsmissbräuchlicher Prozessführung abgewiesen
(AB.2015.4). Dagegen erhob A____ Beschwerde bei der oberen Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt, die mangels Begründung nicht
darauf entrat (AGE BEZ.2015.16). Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde
trat das Bundesgericht nicht ein (BGer 5A_353/2015 vom 5. Mai 2015).
Das Zivilgericht
stellte mit Post vom 22. Mai 2015 A____ Rechnung für die im Verfahren AB.2015.4
auferlegte Busse von CHF 250.–. Mit Schreiben vom 3. Juni 2015 stellte A____ bei
der unteren Aufsichtsbehörde einen „Antrag auf Kostenerlass der Rechnung Nr.
2015d4436“. Am 8. Juni 2015 reichte sie ein weiteres Schreiben mit einem
„Nachtrag zur Begründung“ ein. Die untere Aufsichtsbehörde behandelte den
Antrag als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und wies dieses
mit Entscheid vom 15. Juni 2015 ab.
Mit Beschwerde vom
19. Juni 2015 beantragt A____ (Beschwerdeführerin) beim Appellationsgericht, dass
dem Rechtsbegehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stattzugeben
sei. Nachdem die Beschwerde aufgrund von Angaben der Beschwerdeführerin
zunächst irrtümlicherweise als steuerrechtliche Angelegenheit behandelt worden
war, hat das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht die Eingabe der
Beschwerdeführerin vom 19. Juni 2015 dem zuständigen Ausschuss der zivilrechtlichen
Abteilung am 7. August 2015 zur weiteren Behandlung überwiesen.
Die Akten wurden
beigezogen. Der Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung Beschwerde an die obere
Aufsichtsbehörde erhoben werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Als solche amtet ein Ausschuss des Appellationsgerichts
(§ 5 Abs. 3 des baselstädtischen Einführungsgesetzes zum SchKG [EG SchKG; SG
230.100]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen
Entscheids von diesem unmittelbar berührt und damit zur Beschwerde legitimiert.
Die Beschwerde ist rechtzeitig erhoben worden.
1.2 Das
Verfahren vor den Aufsichtsbehörden richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im
Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO;
SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG). Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt
von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise frei.
2.1 Die
Vorinstanz hat den von der Beschwerdeführerin gestellten „Antrag auf
Kostenerlass der Rechnung Nr. 2015d4436“, als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
im Sinne von Art. 117 ZPO behandelt. Die unentgeltliche Rechtspflege kann nach
rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens indessen grundsätzlich nicht mehr
bewilligt werden (Bühler, in: Berner
Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, Art. 119 N 89).
Nach Abschluss eines Verfahrens gelangt die Bestimmung von Art. 112 Abs. 1 ZPO
zur Anwendung, wonach Gerichtskosten gestundet oder bei dauernder
Mittellosigkeit auch erlassen werden können (vgl. Sterchi,
in: Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012,
Art. 112 N 2).
2.2 Das
Verfahren, in dem der Beschwerdeführerin eine Busse auferlegt wurde (AB.2015.4),
ist abgeschlossen, weshalb hier nur ein Erlass der Gerichtskosten oder eine
Stundung in Frage kommen. Die Beschwerdeführerin stellte bei der Vorinstanz
einen „Antrag auf Kostenerlass“. Dass sie mit der Beschwerde nunmehr um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege nachsucht, kann ihr nicht schaden. Denn diese
Änderung ist einzig darauf zurückzuführen, dass die Vorinstanz ihr Gesuch nicht
als Erlassgesuch nach Art. 112 ZPO entgegengenommen, sondern als Gesuch nach
Art. 117 ff. ZPO behandelt hat. Dementsprechend ist nachfolgend zu prüfen, ob
der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 112 ZPO ein Erlass gewährt werden
kann.
2.3 Ein
Erlass kann nur für die Gerichtskosten gewährt werden (Art. 112 Abs. 1 ZPO).
Eine Busse gehört nicht zu den Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO e contrario;
vgl. Bühler, a.a.O. Art. 118 N 17).
Somit besteht schon von Gesetzes wegen keine Möglichkeit, die auferlegte Busse
zu erlassen. Es erübrigt sich somit auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin
weiter einzugehen, die sich ohnehin in keiner Weise mit den Erwägungen der
Vorinstanz auseinandersetzen.
Dem Gesagten
nach ist die Beschwerde abzuweisen. Für das Verfahren werden keine Kosten
erhoben.
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtschreiber
BLaw Lukas Holzer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.