Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.258
URTEIL
vom 28.
August 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian
Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Andreas Traub
und
Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin
Beteiligte
A____ Rekurrent
[…]
vertreten durch lic. iur. […],
Rechtsanwalt,
[…]
gegen
Kantonspolizei Basel-Stadt
Ressort Administrativmassnahmen,
Clarastrasse 38, 4005 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 28. Oktober 2014
betreffend Kostenentscheid
Sachverhalt
Mit Verfügung
des Ressorts Administrativmassnahmen der Kantonspolizei Basel-Stadt (AMA) vom
11. November 2011 wurde A____ (Rekurrent) der Führerausweis auf unbestimmte
Zeit entzogen und ein Fahrverbot für Motorfahrzeuge, für die ein Führerausweis
nicht erforderlich ist, ausgesprochen. Auf Rekurs hin wurde dem Rekurrenten mit
Entscheiden des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 19. März 2012 und des
Verwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2012 der Führerausweis für die Fahrausweisgruppe
3 wiedererteilt und das Fahrverbot für Motorfahrzeuge, für die ein
Führerausweis nicht erforderlich ist, aufgehoben, der Entzug des Führerausweises
für die Fahrausweisgruppen 1 und 2 bis zum Vorliegen eines positiven verkehrspsychologischen
Gutachtens aber bestätigt. Aufgrund einer Streifkollision mit einem anderen
Fahrzeug am 9. Juni 2014, der Beobachtungen und Untersuchungen der requirierten
Polizisten in diesem Zusammenhang sowie eines rechtsmedizinischen Gutachtens
des Instituts für Rechtsmedizin Basel vom 4. Juli 2014 sprach das AMA nach
erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Verfügung vom 18. August 2014
gegenüber dem Rekurrenten einen vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises
aus und ordnete ein verkehrsmedizinisches Gutachten an. Die Verfahrenskosten
von CHF 250.– auferlegte das AMA dem Rekurrenten.
Den dagegen
erhobenen Rekurs hiess das Justiz- und Sicherheitsdepartements aufgrund der im
Rekursverfahren vom Rekurrenten eingereichten Beweismittel gut und hob die
angefochtene Verfügung des AMA mit Entscheid vom 28. Oktober 2014 bis auf den
Kostenentscheid, den es bestätigte, auf. Für das Rekursverfahren erhob es keine
Kosten und sprach dem anwaltschaftlich vertretenen Rekurrenten eine Parteientschädigung
von CHF 125.– zuzüglich Mehrwertsteuer von 8% zu.
Gegen diesen
Entscheid bezüglich der für das departementale Rekursverfahren zu entrichtenden
Parteientschädigung erhob der Rekurrent am 5. November 2015 Rekurs an den
Regierungsrat und begründete diesen mit Eingabe vom 28. November 2014. Er
beantragte die Aufhebung des entsprechenden Entscheids und die Ausrichtung
einer Parteientschädigung von CHF 2‘625.– nebst Auslagen von CHF 86.90 und
Mehrwertsteuer von CHF 216.95. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2014 reichte er dem
Regierungsrat seine Honorarnote für dieses Rekursverfahren nach. Das Präsidialdepartement
überwies diesen Rekurs mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 dem Verwaltungsgericht
zum Entscheid. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 12. Februar 2015 die
kostenfällige Abweisung des Rekurses. Dazu replizierte der Rekurrent mit Eingabe
vom 5. März 2015. Mit Schreiben vom 18. März 2015 reichte der Rekurrent ein
Novum ein, zu dem sich das JSD mit Eingabe vom 9. April 2015 vernehmen liess. Dazu
replizierte der Rekurrent am 30. April 2015.
Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen ergeben sich,
soweit sie von Belang sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des
Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungsrates vom 15.
Dezember 2014 sowie § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes
(OG, SG 153.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Der
Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheides von diesem unmittelbar
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Er ist daher
gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert, so dass auf diesen
grundsätzlich einzutreten ist.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher
spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere,
ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig
angewandt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat.
- Angefochten
ist vorliegend einzig der vorinstanzliche Kostenentscheid bezüglich der
Verlegung der Vertretungskosten.
2.1 Die
Vorinstanz hat den Rekurs des Rekurrenten in der Sache gutgeheissen und den
angefochtenen vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises aufgehoben. Es
hat dazu aber erwogen, aufgrund der ihm vorliegenden Akten habe das AMA mit
allergrösster Wahrscheinlichkeit zu Recht einen vorsorglichen Sicherungsentzug
verfügt. Es habe ihm ein Unfallaufnahmeprotokoll der Kantonspolizei vom
10. Juni 2014 vorgelegen, gemäss dem der Rekurrent „in nicht fahrfähigem
Zustand (hatte Fieber)“ angetroffen worden sei. Im Protokoll der ärztlichen
Untersuchung vom 9. Juni 2014 sei der sogenannte „Romberg-Test“ und der
Strichgang als leicht schwankend beurteilt worden. Die Finger-Finger-Probe sei
unpräzise gewesen. Zudem habe der Rekurrent als vegetative Symptome Tremor,
Schwitzen, Frieren sowie eine Piloarreaktion gezeigt. Auch das Institut für
Rechtsmedizin (IRM) habe sich für eine verkehrsmedizinische Untersuchung
ausgesprochen, weil diese Symptome auf einen akuten Schub der psychischen
Erkrankung des Rekurrenten, der in den Jahren 1993 bis 2006 wegen einer
gemischten schizoaffektiven Störung, Alkoholmissbrauchs mit fortgesetztem
Substanzmittelkonsum und Spielsucht in ambulanter psychiatrischer Behandlung
gewesen war, hindeuten könnten. Diesen Verdachtsmomenten habe der Rekurrent
allein eine kurze Bestätigung seines Psychiaters entgegen gehalten, wonach
dieser nichts habe beobachten können. Die Vorinstanz habe diese Bestätigung des
behandelnden Arztes zu Recht mit grosser Zurückhaltung interpretiert. Die
Behauptung des Rekurrenten, die nach erfolgter Streifkollision festgestellte
Beeinträchtigung seiner Fahrfähigkeit sei auf eine Lungenentzündung zurückzuführen,
sei daher unbewiesen geblieben. Aufgrund der vorliegenden Verdachtsmomente und
der Vorgeschichte des Rekurrenten sei der Entscheid des AMA daher nachvollziehbar.
Erst die vom Rekurrenten im vorinstanzlichen Rekursverfahren eingereichten
Noven führten zu einer anderen Beurteilung. Dies gelte insbesondere für den
Austrittsbericht des Universitätsspitals Basel (USB) vom 23. Juni 2014, welcher
die behauptete Lungenentzündung, einen dadurch bedingten neuntägigen stationären
Spitalaufenthalt und weitere Hinweise auf eine schwere Erkrankung belegten.
Demgegenüber enthalte der Bericht keine Hinweise auf psychiatrische
Auffälligkeiten des Rekurrenten. Von diesem Bericht habe auch das IRM bei
seiner Einschätzung keine Kenntnis gehabt. Daraus folge nun, dass der schlechte
Zustand des Rekurrenten ohne jeden Restzweifel durch die Lungenentzündung
ausgelöst worden sei. Obwohl der Rekurrent über diesen Bericht bereits im
Zeitpunkt der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das AMA verfügte, habe er
sich damals darauf beschränkt, eine telephonische Erkundigung beim USB zu
beantragen. Damit habe er seine Mitwirkungspflicht verletzt, zumal medizinische
Daten nur mit allergrösster Zurückhaltung an Dritte ediert werden dürften. Es
wäre ihm oblegen, dem AMA den Austrittsbericht des USB zu edieren. Hätte er
dies getan, so wäre das Rekursverfahren nicht nötig gewesen. Der Rekurrent habe
daher die daraus entstandenen Kosten selber zu tragen. Einzig der Antrag und
die Ausführungen zu dem von der Vorinstanz zugestandenermassen fehlerhaften
Registereintrag sei zu entschädigen. Tatsächlich habe der Rekurrent entgegen
einem anders lautenden Registereintrag nie ein Fahrzeug ohne gültigen Führerausweis
geführt. Der Registereintrag sei daher zu löschen. Für den entsprechenden Parteiaufwand
rechtfertige sich eine pauschale Parteientschädigung von CHF 125.– zuzüglich
Mehrwertsteuer.
2.2 Dem
hält der Rekurrent entgegen, dass das AMA auch nach Kenntnisnahme der
Rekursbegründung und den Beilagen die vollumfängliche Abweisung des Rekurses
beantragte. Es habe ausgeführt, keinen Grund für weitergehende Abklärungen
gehabt zu haben, welche im Rahmen des vom vorsorglichen Sicherungsentzug angestossenen
Verfahrens vorzunehmen seien. Das AMA folge einfach grundsätzlich den
„Gutachten“ des IRM. Er bestreitet eine Verletzung der Mitwirkungspflicht, gehe
es im Rahmen der Wahrung des rechtlichen Gehörs doch nur darum, sich kurz zur
beabsichtigten Massnahme zu äussern. Dem Hinweis des AMA, dass es sich
„grundsätzlich auch um einen akuten Schub der anzunehmenden psychiatrischen
Grunderkrankung gehandelt haben“ könne, sei er mit der ärztlichen Bestätigung
seines Facharztes entgegen getreten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass von ihm
verlangt werde, den Austrittsbericht der Klinik einzureichen, wäre ihm doch in
diesem Fall vorgeworfen worden, Fachärzte für Innere Medizin seien nicht in der
Lage, allfällige psychische Erkrankungen zu erkennen. Über diesen
Austrittsbericht habe er im Übrigen gar nicht verfügt. Erst nach längeren
Nachforschungen habe er erfahren, dass dieser sich bei seinem Hausarzt befunden
habe. Weiter habe er mit Eingaben vom 4., 5. und 20. August 2014 sowie mehreren
Telephonaten mitgewirkt und zu ermitteln versucht, was die Kantonspolizei noch
benötige.
2.3 Die
Kostenverteilung in einem verwaltungsinternen Rekursverfahren richtet sich
grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens. Dringt eine rekurrierende Partei
mit ihren Anträgen durch, so sind ihr im Grundsatz keine ordentlichen Kosten aufzuerlegen
und es kann ihr eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden,
soweit es sich nicht um einen offensichtlichen Bagatellfall handelt (§§ 6 f.
des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren [VGG; SG 153.800]). Bereits die gesetzliche
Kann-Formulierung macht aber deutlich, dass der Kostenentscheid im Einzelfall
vom Ausgang des Verfahrens abweichen kann. Dies gilt in Anwendung des
Verursacher- resp. Veranlassungsprinzips insbesondere dann, wenn eine Partei
durch ihr prozessuales Verhalten unnötigen Aufwand verursacht. Dazu gehört auch
das nachträgliche Vorbringen von Tatsachen und Beweismitteln (Schwank, Das verwaltungsinterne
Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Basel 2003, S. 211 f. [im Folgenden Schwank, Diss., genannt]; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 1694).
2.4 Auf
der Grundlage dieser Prinzipien für die Kostenverteilung ist das prozessuale
Verhalten des Rekurrenten zu würdigen.
2.4.1 Die
zuständige Behörde kann gemäss Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV;
SR 741.51) einen vorsorglichen Führerausweisentzug anordnen, wenn ernsthafte
Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen. Als vorsorgliche Massnahme
hat ein solcher vorsorglicher Führerausweisentzug auf der Basis einer bloss
summarischen Prüfung der Sachlage aufgrund der glaubhaft gemachten Tatsachen im
Sinne eines prima-facie-Entscheids zu erfolgen (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
a.a.O., N 1180; Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich
2013, N 568). Der Entscheid ist daher aufgrund der vorhandenen Akten ohne weitere
Beweiserhebungen zu fällen (Schwank,
Diss., S. 162).
2.4.2 Vorliegend
hat das AMA dem Rekurrenten nach erfolgter Abnahme des Führerausweises durch
die Polizei das rechtliche Gehör gewährt. Es hat dabei dem Rekurrenten mit
Schreiben vom 16. Juli 2014 die vorläufig massgebenden Beurteilungsgrundlagen
und die daraus gezogenen Schlüsse offen gelegt. Dabei bezog es sich auf die
Kollision vom 9. Juni 2014, das Gutachten des IRM vom 4. Juli 2014 und die
darin enthaltenen tatsächlichen Feststellungen sowie die Einnahme des Neuroleptikums
Fluxanxol®. Es kam zum Schluss, die dokumentierten Ausfallerscheinungen könnten
möglicherweise auf das im polizeilichen Bericht vermerkte Fieber oder aber auch
auf einen akuten Schub der anzunehmenden psychiatrischen Grunderkrankung
zurückgeführt werden, weshalb eine verkehrsmedizinische Überprüfung der Fahreignung
angezeigt erscheine. In Ausübung seines rechtlichen Gehörs wies der Rekurrent
dann auf eine akute Lungenentzündung hin, welche umgehend stationär im „Kantonsspital“
behandelt worden sei. Zum Beweis beantragte er eine telephonische Erkundigung
beim „Kantonsspital“, wobei er die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht
befreien werde. Weiter machte er geltend, das Medikament Fluxanxol® auf
Verschreibung von Dr. B____ rein prophylaktisch einzunehmen. Ein akuter Schub
seiner psychiatrischen Grunderkrankung sei daher absolut unwahrscheinlich und
bloss eine vage Vermutung. Zum Beweis reichte er eine ärztliche Bestätigung seines
behandelnden Psychiaters Dr. B____ vom 6. August 2014 ein. Darin führt
dieser aus, er habe während seiner Behandlungszeit nie einen akuten Schub der psychiatrischen
Grunderkrankung beobachten können. Insbesondere bei seinen Konsultationen vom
20. Mai und 3. Juli 2014 habe er keine objektiven Befunde oder anamnestischen
Angaben erheben können, welche auch nur im Geringsten auf das Vorliegen eines
solchen Schubes hingedeutet hätten.
In summarischer
Würdigung der dem AMA vorliegenden Beweismittel bestand damit keine sichere
Grundlage für die medizinische Erklärung der polizeilich festgestellten
Fahrunfähigkeit des Rekurrenten nach der von ihm verursachten Streifkollision.
Dr. B____ sah seinen Patienten erst knapp einen Monat, nachdem er zum Zeitpunkt
des Unfalles leichte Schwankungen beim Rombergtest und Stichgang, eine
unpräzise Finger-Fingerprobe, Tremor, Schwitzen und Frieren sowie eine Piloarreaktion,
d.h. „aufgerichtete Körperhaare“, aufgewiesen hat. Mit seiner ärztlichen
Bestätigung stellte er auch nicht in Abrede, dass solche körperlichen Symptome
mit einer schizoaffektiven Erkrankung, welche beim Rekurrenten gemäss einem im
Jahr 2009 erstellten Gutachten der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel
(UPK) vorliegt, in Zusammenhang stehen kann. Die Bestätigung von Dr. B____
vermochte daher den Schluss im Rechtsmedizinischen Gutachten des IRM vom 4.
Juli 2014, wonach die dokumentierten Ausfallerscheinungen auf einen akuten
Schub der anzunehmenden psychiatrischen Grunderkrankung zurückgehen können,
weshalb eine verkehrsmedizinische Überprüfung der Fahreignung notwendig sei,
nicht zu entkräften. Dies gilt umsomehr, als das AMA auch das besondere
Loyalitätsverhältnis des behandelnden Psychiaters zu seinem Patienten bei
seiner summarischen Beweiswürdigung mitberücksichtigen durfte. Denn das
Bundesgericht hält in seiner Rechtsprechung fest, dass Aussagen des Hausarztes
gestützt auf das Vertrauensverhältnis zwischen dem Patienten und demselben „im
Zweifelsfall nicht derselbe Beweiswert beizumessen ist wie Berichten der
begutachtenden Ärzte“ (BGer 8C_286/2008 vom 23. September 2008 E. 4; BGE 125 V
351 E. 3b bb ff.S. 353 f. m.w.H.). Dieser Schluss wurde erst durch den
Austrittsbericht des USB, mit dem eine eindeutige somatische Ursache für die
dokumentierten Ausfallerscheinungen belegt wird, widerlegt. Da es dem anwaltschaftlich
vertretenen Rekurrenten in gleicher Weise wie die Einholung der Bestätigung
seines behandelnden Psychiaters möglich gewesen wäre, diesen Austrittsbericht
während der ihm zur Ausübung seines rechtlichen Gehörs gewährten Frist beizuziehen,
hat er es zu vertreten, dass diese Beweislage erst nachträglich im Rekursverfahren
eingetreten ist. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten dient der Anspruch auf
rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung
(SR 101) nicht allein der blossen Äusserung. Er dient vielmehr der effektiven
Mitwirkung der betroffenen Person im Verfahren (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
a.a.O., N 309) bzw. umfasst auch den Anspruch auf Mitwirkung am Beweisverfahren
(Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
a.a.O., N 327). Dies ist gerade im summarischen Verfahren unerlässlich, kann es
doch hier zum vornherein prozessual nicht genügen, Tatsachen zu behaupten, wenn
die Behörde aufgrund der vorhandenen Beweismittel einen prima-facie-Entscheid
zu treffen hat. Im Rahmen der Ausübung des rechtlichen Gehörs hat eine
betroffene Person daher im Verfahren eines vorsorglichen Entzugs des
Führerausweises die ihr vorliegenden Beweismittel einzureichen. Es trifft sie daher
insoweit im Administrativverfahren eine Mitwirkungspflicht. Sie hat nach Treu
und Glauben solche Tatsachen, welche sie besser als die Behörden kennt und
welche diese ohne die Mitwirkung nicht oder nicht ohne erheblichen Aufwand
ermitteln können, zu belegen (Rütsche/Schneider,
in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.],
Basel 2014, Art. 23 N 5). Der Austrittsbericht enthält Personendaten über die
Gesundheit des Rekurrenten. Es handelt sich daher um qualifiziert geschützte,
besondere Personendaten im Sinne von § 3 Abs. 4 des Informations- und
Datenschutzgesetzes (IDG; SG 153.260). Diese dürfen nur auf der Grundlage einer
ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung oder bei zwingender Notwendigkeit für
die Erfüllung einer klar umschriebenen, gesetzlichen Aufgabe bearbeitet werden
(§ 9 Abs. 2 IDG). Sie dürfen im Weiteren nur unter diesen Voraussetzungen oder
aufgrund einer ausdrücklichen Zustimmung der betroffenen Person bekannt gegeben
werden (§ 21 Abs. 2 IDG). Vorliegend hat es der Rekurrent nicht nur
unterlassen, den seinem Hausarzt vorliegenden Austrittsbericht einzureichen,
sondern darüber hinaus auch die behandelnden Ärzte, die er vom Arztgeheimnis zu
entbinden gedachte, zu nennen. Daraus folgt, dass der Rekurrent seine Mitwirkungspflicht
im Administrativverfahren verletzt hat.
2.4.3 Zu
beachten ist nun aber, dass das AMA auch in Kenntnis dieses Novums im Rekursverfahren
mit ihrer Vernehmlassung vom 8. Oktober 2014 weiterhin die Abweisung des
Rekurses beantragt hat. Das AMA hielt dafür, dass aufgrund der nachträglich,
unter Verletzung der Mitwirkungspflicht erst im Rekursverfahren eingereichten
Unterlagen zwar eine Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung geprüft werden
könne, ihm aber aus deren unterbliebener Berücksichtigung kein Vorwurf gemacht
werden könne. Eine solche Wiedererwägung ist aber nicht erfolgt. Dabei ist auch
zu berücksichtigen, dass trotz fehlender Regelung im basel-städtischen
Verwaltungsverfahrensrecht eine Vorinstanz auch im verwaltungsinternen Rekursverfahren
gemäss §§ 43 ff. OG in analoger Anwendung von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) bis zu ihrer Vernehmlassung
berechtigt ist, die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen.
Zumindest solange wird der Devolutiveffekt des Rekurses beschränkt (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 1066; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
a.a.O., N 1624 f.). Darüber hinaus wird für das Verwaltungsverfahrensrecht des
Kantons Basel-Stadt sogar eine Befugnis zur Wiedererwägung des angefochtenen
Entscheids bis zum neuen Entscheid der Rechtsmittelinstanz postuliert (Schwank, Diss., S. 34, S. 168). Darauf
hat das AMA aber offensichtlich verzichtet. Daraus muss geschlossen werden,
dass das AMA auf der Basis seiner eigenen, neuen Prüfung der Sachlage aufgrund
der im Rekursverfahren nachgereichten Unterlagen keinen Anlass sah, auf seinen
Entscheid zurückzukommen. Die festgestellte Verletzung der Mitwirkungspflicht
war daher nicht kausal für den im Rekursverfahren entstandenen Aufwand, wäre
dieser doch offensichtlich auch dann angefallen, wenn der Rekurrent die nachgereichten
Unterlagen bereits im Rahmen der Ausübung seines rechtlichen Gehörs im
Administrativverfahren eingereicht hätte.
2.5 Daraus
folgt, dass dem Rekurrenten grundsätzlich auch für die Bemühungen seines
Vertreters im Zusammenhang mit der beantragten Aufhebung des vorsorglichen
Sicherungsentzugs seines Führerausweises eine Parteientschädigung auszurichten
ist.
- Der
Rekurrent beziffert die von ihm geltend gemachte Parteientschädigung auf der
Grundlage der Honorarnote seines Vertreters vom 28. November 2014 auf CHF 2‘625.–
zuzüglich Auslagen von CHF 86.90 und Mehrwertsteuer von CHF 216.95. In
ihrem Eventualstandpunkt bestreitet die Vorinstanz unter Hinweis auf die
gesetzliche Regelung einen Entschädigungsanspruch in dieser Höhe.
3.1 Die
einem Rekurrenten für das verwaltungsinterne Rekursverfahren nach § 7 Abs. 1 VGG
zuzusprechende, angemessene Parteientschädigung bemisst sich gemäss § 8 Abs. 2
VGG nach dem Zeitaufwand und der Schwierigkeit der Sache, nach deren Bedeutung
für die Beteiligten sowie nach den wirtschaftlichen Verhältnissen derselben. Der
Aufwand eines Anwalts wird indessen nur insoweit berücksichtigt, als er bei
objektiver Betrachtung vernünftigerweise zur pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe
erforderlich gewesen ist. Nutzlose oder sonstwie überflüssige Bemühungen sind
nicht zu entschädigen (vgl. BGer 8C_723/2009 vom 14. Januar 2010 E. 3.2; VGE
VD.2010.82 vom 3. Januar 2011 E. 2.1, VGE 725/2005 vom 18. Januar 2006 E. 3.3,
je mit Nachweisen). Das aus dieser Bestimmung grundsätzlich fliessende Recht
auf eine Parteientschädigung vermittelt aber keinen Anspruch auf vollen Kostenersatz
(Schwank, Das verwaltungsinterne
Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in Buser (Hrsg.), Neues Handbuch des
Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 471 [im
Folgenden: Schwank, Handbuch]),
was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (VGE VD.2014.38 vom 10.
September 2014 E. 3.2.3.2 m.H. auf BGE 104 Ia 9 E. 1 S. 10 ff.; 117 V 401 E. 1
S. 402 ff.; BGer 1C_406/2008 vom 5. Februar 2009 E. 2; 2P.147/2005 vom 31.
August 2005 E. 2.2; VGE VD.2012.40 vom 23. November 2012 E. 4.). Vielmehr
bestimmt § 13 Abs. 1 der Verordnung zum VGG (VGV; SG 153.810), dass dem
Rekurrenten eine Parteientschädigung im Rahmen der in § 11 VGV festgelegten
Höhe der Spruchgebühren zuerkannt werden kann. Nach § 11 lit. a VGV beträgt die
Spruchgebühr für Entscheide von Departementen oder Departementskommissionen CHF
20.– bis CHF 850.–, in besonderen Fällen bis CHF 1'750.–. Gemäss § 13 Abs. 2
VGV kann in einem Fall, in dem es der Streitwert oder der Umfang der Streitsache
rechtfertigen bzw. in dem wesentliche Vermögensinteressen auf dem Spiel stehen,
die Parteientschädigung im Rahmen von § 12 Abs. 2 VGV festgelegt werden. § 12
VGV regelt den Zuschlag zur ordentlichen Gebühr und erweitert die Obergrenze
der Spruchgebühr nach § 11 lit. a VGV auf CHF 3'500.–. Schliesslich können nach
§ 13 Abs. 3 VGV dem ganz obsiegenden Rekurrenten die Anwaltskosten in vollem
Umfang zugesprochen werden, wenn es sich um einen Entscheid von erheblicher
Tragweite handelt und grobe Verfahrensfehler oder offensichtliche Rechtsverletzungen
vorliegen (vgl. zum Ganzen: Schwank,
Diss., S. 220 ff.). Diese Voraussetzungen wurden vom Verwaltungsgericht bei
einer „krassen Verletzung des rechtlichen Gehörs“ und einer „ungewöhnlichen
Häufung von Verfahrensfehlern und -merkwürdigkeiten“ bejaht (VGE 710/2006 vom
4. Oktober 2006 E. 3). Die Anwendung von § 13 Abs. 3 VGV setzt ein
vollumfängliches Obsiegen voraus (VGE VD.2010.82 vom 3. Januar 2011 E. 2.4.1).
Da bereits § 13
Abs. 1 i.V.m. § 11 lit. a VGV für besondere Fälle eine Erweiterung des
Entschädigungsrahmens von CHF 850.– auf CHF 1'750.– vorsieht, werden in der
Praxis schon an die Erfüllung der Voraussetzungen von § 13 Abs. 2 VGV erhöhte
Anforderungen gestellt (VGE VD.2010.82 vom 3. Januar 2011 E. 2.4.2; zum Ganzen
auch VGE VD.2012.40 vom 23. November 2012 E. 4.1). Zudem ist bei der Auslegung
des aus dem Jahr 1993 stammenden § 13 i.V.m. § 11 f. VGV der Kostenentwicklung
bei der Rechtsvertretung Rechnung zu tragen. Es rechtfertigt sich daher, den Begriff
eines „besonderen Falles“ gemäss § 11 VGV in Bezug auf die Vertretungskosten
eher grosszügig auszulegen und bei der Bestimmung des „Streitwerts“, des
„Umfangs der Streitsache“ oder „wesentlicher Vermögensinteressen“, welche
gemäss § 13 Abs. 2 VGV den Entschädigungsrahmen nach Massgabe von § 12
Abs. 2 VGV erweitern, keine hohen Anforderungen zu stellen (VGE VD.2014.38
vom 10. September 2014 E. 3.2.3.3, VD.2012.104 vom 31. Januar 2013 E. 4.3,
VD.2012.40 vom 23. November 2012 E. 4.3).
3.2 Mit
seinem Rechtsbegehren bezieht sich der Rekurrent auf die in der eingereichten
Honorarnote des Vertreters des Rekurrenten ausgewiesenen Bemühungen im Zeitraum
vom 24. Juli bis zum 29. Oktober 2014. Zu beachten ist aber, dass der
Vertretungsaufwand für das verwaltungsinterne Rekursverfahren erst mit der Eröffnung
der angefochtenen Verfügung vom 18. August 2014 beginnen konnte. Der Vertretungsaufwand
im erstinstanzlichen Administrativverfahren kann aber nicht entschädigt werden,
ist der Anspruch auf eine Parteientschädigung im verwaltungsinternen Verfahren
gemäss § 7 VGG doch auf das Verwaltungsrekursverfahren begrenzt (Schwank, Handbuch, S. 471). Daraus
folgt, dass der entschädigungsfähige Aufwand des Vertreters des Rekurrenten um
die für den Zeitraum vom 24. Juli bis zum 7. August 2015 geltend gemachten 2,5
Stunden zu reduzieren ist. Es verbleibt somit ein Aufwand von 8 Stunden à CHF
250.–, was einer Parteientschädigung von CHF 2‘000.– zuzüglich Auslagen
und Mehrwertsteuer entsprechen würde.
3.3 Es
ist daher zu prüfen, ob dieser ausgewiesene Aufwand nach Massgabe von § 13 VGV
entschädigt werden kann.
Ein
vorsorglicher Führerausweisentzug tangiert die betroffene Person in ihrer Bewegungsfreiheit.
Der Rekurrent hat vorliegend aber nicht substantiiert, in welcher Form er auf
die Benutzung eines Motorfahrzeugs angewiesen ist. Insbesondere ist nicht
dargetan, dass er ein solches möglicherweise für seine Berufsausübung
benötigte. Zudem handelt es sich nur um eine vorsorgliche Massnahme, die in jedem
Falle auf der Grundlage des angeordneten verkehrsmedizinischen Gutachtens
zeitnah hätte überprüft werden können. Die Kosten dieser Begutachtung wären
zwar vom Rekurrenten zu tragen gewesen, doch kann in diesem Zusammenhang nicht
von einer besonderen Bedeutung oder gar wesentlichen Vermögensinteressen
gesprochen werden. Die Sache qualifiziert sich daher nicht besonders. Die
Anwendung des erhöhten Entschädigungsrahmens für besondere Fälle von CHF 850.–
auf CHF 1'750.– gemäss § 13 Abs. 1 i.V.m. § 11 lit. a VGV kann sich daher nur
aufgrund einer geltungszeitlichen Reduktion der entsprechenden Anforderungen
zur Berücksichtigung der Kostenentwicklung bei der Rechtsvertretung
rechtfertigen. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Parteientschädigung von
CHF 1‘200.– für das vorinstanzliche Verfahren angemessen. Damit werden ein
Vertretungsaufwand von rund 4 Stunden und die ausgewiesenen Auslagen sowie die
Mehrwertsteuer ausgeglichen.
Zusammenfassend
kann festgehalten werden, dass der Rekurrent mit seinem Rechtsbegehren bezüglich
der angefochtenen Ziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheids grundsätzlich obsiegt,
im Übrigen bleibt es jedoch beim Entscheid des JSD vom 28. Oktober 2014 sowie
Ziffer 7 der Verfügung des Ressorts Administrativmassnahmen der Kantonspolizei
vom 18. August 2014.
- Gemäss
diesen Ausführungen dringt der Rekurrent mit seinem Rechtsbegehren im
Grundsatz, bezüglich der Höhe seines Entschädigungsbegehrens aber nur zu rund
40% durch. Es rechtfertigt sich daher, dass er die gesamten Verfahrenskosten
zur Hälfte zu übernehmen hat. Auszugehen ist von ordentlichen Kosten in der
Höhe einer Verfahrensgebühr von CHF 400.–. Hinzu kommen die Vertretungskosten
des Rekurrenten im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren. Mit Honorarnote
vom 12. Dezember 2014 hat er diesbezüglich auf der Grundlage eines
Zeitaufwands von 5,75 Stunden Vertretungskosten von CHF 1‘586.–. Hinzu kommt
der nicht bekannte Aufwand für die Replik, die Noveneingabe vom 18. März 2015
und die entsprechende Replik vom 30. April 2015. Berücksichtigt man gemäss § 13
Abs. 2 der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons
Basel-Stadt (SG 291.400) den geringen Streitwert der Sache, so rechtfertigt
sich aber bloss eine geringfügige Erhöhung der anrechenbaren Vertretungskosten
auf insgesamt CHF 1‘700.–. Insgesamt betragen die Verfahrenskosten somit CHF
2‘100.–. Diese Kosten hat der Rekurrent zur Hälfte zu tragen. Er hat daher im
Umfang von CHF 1‘050.– an diese massgebenden Verfahrenskosten beizutragen.
Dieses Ergebnis soll durch den Verzicht auf die Erhebung einer Gebühr und die
Zusprechung einer reduzierten Parteientschädigung von CHF 850.– zu Lasten der
Vorinstanz erreicht werden.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses
wird Ziffer 3 des Entscheides des Justiz- und Sicherheitsdepartementes vom 28.
Oktober 2014 aufgehoben und die Parteientschädigung für das vorinstanzliche
Verfahren auf insgesamt CHF 1‘200.– inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer
festgesetzt.
Auf die Erhebung einer Gebühr für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren wird verzichtet.
Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 850.– zu Lasten der
Vorinstanz zugesprochen.
Dieses Urteil wird dem Rekurrenten, der
Kantonspolizei, Ressort Administrativmassnahmen, dem Justiz- und
Sicherheitsdepartement sowie dem Regierungsrat mitgeteilt.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.