Criminal appeal discontinued after appellant's death

SB.2014.72Obergericht / Einzelrichter30.08.2015Annulled

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Basel-Stadt Appellationsgericht dealt with a request for reconsideration after learning that the appellant had died on 1 June 2015, before the appellate judgment of 10 July 2015 had been served. It held that the death of the accused during criminal proceedings creates a definitive procedural obstacle and requires discontinuance of the appeal. Because the proceedings could not be regarded as concluded, the court discontinued them, set aside both the first-instance conviction and its own earlier appellate judgment, and ordered no procedural costs.

Omnilex-Regeste

Art. 319 Abs. 1 lit. d, Art. 329 Abs. 4 and Art. 379 StPO; death of the accused during pending criminal proceedings. The death of the accused constitutes a definitive procedural impediment compelling discontinuance ex officio. If the appellate judgment is rendered only after the accused has already died, the proceedings are not validly concluded, and the judgment cannot be maintained. As a matter of practice, discontinuance entails the nullification of the first-instance judgment; this applies by analogy to an appellate judgment rendered after the death of the accused. The right to be heard under Art. 329 Abs. 4 StPO may be dispensed with where no private complainants are affected and no reason exists to continue the proceedings.

Gesamter Gesetzestext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss

SB.2014.72

ENTSCHEID

vom 25. August 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Bettina Waldmann, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. […], Berufungskläger

verstorben am […] Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Eidgenössische Zollverwaltung

Oberzolldirektion, Abteilung Strafsachen

Monbijoustrasse 40, 3003 Bern

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 20. Mai 2014

betreffend mehrfache Zollhinterziehung und mehrfache Hinterziehung der Mehrwertsteuer

(Wiedererwägung des Urteils des Appellationsgerichts vom 10. Juli 2015)

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt (Einzelgericht) vom 20. Mai 2014 wurde A____ (Berufungskläger) mit anderen Beteiligten der mehrfachen Zollhinterziehung und der mehrfachen Mehrwertsteuerhinterziehung schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 4‘000,– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Auf Berufung von A____ hin wurde das erstinstanzliche Strafurteil mit Urteil des Appellationsgerichts vom 10. Juli 2015 bestätigt. Das Berufungsurteil erging im schriftlichen Verfahren, nachdem die mündliche Berufungsverhandlung infolge eines Spitalaufenthaltes des Berufungsklägers abgesagt worden war. Das Urteil hätte dem Berufungskläger per Post eröffnet werden sollen.

Am 29. Juli 2015 retournierte die Post die Sendung mit dem Berufungsurteil dem Appellationsgericht mit dem Vermerk „Rücksendung, gestorben“. Aus der anschliessend erhobenen Todesanzeige ergibt sich, dass der Berufungskläger bereits am

  1. Juni 2015 verstorben war.

Der vorliegende Entscheid ist im Verfahren der Aktenzirkulation ergangen. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.

Erwägungen

Verstirbt der Beschuldigte während des Strafverfahrens, wird das Strafverfahren infolge eines definitiven Mangels einer Prozessvoraussetzung eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. d, Art. 329 Abs. 4 StPO; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, N 323, 1287 sowie S. 564 Fn 130 für allfällige, hier ausser Betracht fallende Ausnahmen). Zuständig zum Entscheid ist im vorliegenden Fall ein Ausschuss des Appellationsgerichts, welcher als Berufungsgericht (§ 18 Abs. 1 EG StPO in Verbindung mit § 73 Ziff. 1 GOG) zur Einstellung des Berufungsverfahrens ermächtigt ist (Art. 329 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 379 StPO). Auf die Gewährung des in Art. 329 Abs. 4 StPO erwähnten rechtlichen Gehörs kann verzichtet werden, da vorliegend keine Privatparteien geschädigt wurden und seitens der staatlichen Parteien keine Gründe ersichtlich sind, die eine Weiterung des Verfahrens rechtfertigen könnten.

Der Berufungskläger ist am 1. Juni 2015 verstorben. Hätte das Appellationsgericht bereits damals von seinem Tode erfahren, wäre das Verfahren eingestellt worden, ohne dass über die Berufung materiell befunden worden wäre. Das Urteil des Appellationsgerichts vom 10. Juli 2015 ist mehr als einen Monat später ergangen und kann dem Berufungskläger definitiv nicht mehr eröffnet werden (vgl. Art. 84 ff. StPO). Bei dieser Sachlage kann das Berufungsverfahren nicht als abgeschlossen gelten und ist daher in Wiedererwägung des Urteils vom 10. Juli 2015 einzustellen.

Da praxisgemäss mit der Einstellung des Verfahrens das erstinstanzliche Urteil gegen den Verstorbenen hinfällig wird (AGE 375/2008 vom 20. Oktober 2008; 382/2001 vom 28. Februar 2003; 347/2001 vom 9. Juli 2001) und dies hier sinngemäss auch für das Berufungsurteil gilt, sind die ergangenen Urteile des Strafgerichts und des Appellationsgerichts aufzuheben.

Den Umständen entsprechend sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://: Das Berufungsverfahren wird zufolge des Todes des Berufungsklägers eingestellt.

Die Urteile des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. Mai 2014 und des Appellationsgerichts vom 10. Juli 2015 werden aufgehoben.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Dr. Marie-Louise Stamm Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Schlagwörter

death of accuseddiscontinuancecriminal appealannulment of judgmentcourt costsservice of judgment

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the criminal appeal must be discontinued because the accused died during the proceedings.

Extrahierter Entscheid

Yes. Death during criminal proceedings creates a definitive procedural impediment, requiring discontinuance of the appeal proceedings.

Extrahierte Begründung

Because the appellant died before the appellate judgment and the judgment could no longer be served, the appeal proceedings were not completed and had to be discontinued ex officio.

Kernrechtsfrage

Whether the first-instance and prior appellate judgments must be annulled after discontinuance.

Extrahierter Entscheid

Yes. As a matter of practice, discontinuance due to death renders the prior criminal judgments ineffective and they must be set aside.

Extrahierte Begründung

The court applied its established practice that discontinuance nullifies the first-instance judgment; this was extended analogously to the appellate judgment that had been rendered after the appellant's death.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be levied.

Extrahierter Entscheid

No costs are charged in view of the circumstances.

Extrahierte Begründung

The court found that the circumstances justified waiving procedural costs.

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