Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2014.166
URTEIL
vom 28. August 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Andreas Traub
und a.o.
Gerichtsschreiber BLaw Lukas Holzer
Beteiligte
Erbengemeinschaft der A____
Rekurrenten
bestehend aus: B____ Beschwerdeführer
und C____
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[...]
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs und Beschwerde gegen
einen Entscheid der Steuerrekurskommission vom 24. Oktober 2013
betreffend Steuererlass der kantonalen
Steuern pro 2002–2007 und der direkten Bundessteuer pro 2002–2007
Sachverhalt
A____ liess beim Finanzdepartement Basel-Stadt diverse
Steuererlassgesuche für die kantonalen Steuern und die direkten Bundessteuern
betreffend die Jahre 2002–2006 stellen. Für das Jahr 2007 liess sie mündlich nachfragen,
ob ein Erlassgesuch notwendig sei bzw. liess sie – nach Auslegung der
Steuerverwaltung – ein mündliches Erlassgesuch stellen. Mit Entscheid vom 28.
Mai 2009 bewilligte die Steuerverwaltung ihr, unter der Voraussetzung der
Begleichung der Restforderung innerhalb von sechs Monaten, einen Teilerlass pro
2002–2007 in der Höhe von CHF 5‘000.–.
Gegen diesen
Entscheid erhob A____, vertreten durch Advokat lic. iur. [...], mit Schreiben
vom 27. Juni 2009 Einsprache. Am 15. Januar 2012 verstarb A____.
Die
Steuerverwaltung wies die Einsprache mit Entscheid vom 21. September 2012 ab.
Gegen diesen erhoben die Erben der A____, B____ und C____ (Rekurrenten und
Beschwerdeführer, nachfolgend Rekurrenten), ebenfalls vertreten durch Advokat lic. iur.
[...], am 24. Oktober 2012 Rekurs und Beschwerde.
Mit Entscheid
vom 24. Oktober 2013 der Steuerrekurskommission wurden der Rekurs und die Beschwerde
abgewiesen. Dieser Entscheid wurde auf Verlangen der Rekurrenten am 28. Juli
2014 begründet.
Mit Eingabe vom
26. August 2014 haben die Rekurrenten gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission
Rekurs (betreffend die kantonalen Steuern) und Beschwerde (betreffend die
direkten Bundessteuern) erhoben. Sie beantragen, der Entscheid der Vorinstanz sei
aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Steuerforderungen pro 2002–2007
des Kantons Basel-Stadt und des Bundes mit Ausnahme der Forderung der direkten
Bundessteuer pro 2004 nicht mehr bestünden.
Mit Eingaben vom
26. September 2014 bzw. 29. September 2014 reichten die Steuerrekurskommission
sowie die Steuerverwaltung je eine Vernehmlassung ein. Die Rekurrenten
replizierten hierzu mit Eingabe vom 3. Dezember 2014. Die Einzelheiten der
Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen
die Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte
Kommission kann gestützt auf § 171 Abs. 1 des baselstädtischen Gesetzes über
die direkten Steuern (StG) und § 10 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über
die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG) Rekurs an das Verwaltungsgericht
erhoben werden.
Gemäss
Art. 145 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) kann das
kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheides bezüglich der Bundessteuern
an eine weitere verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen. Sieht das kantonale
Recht ein zweistufiges Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss
dasselbe Verfahren auch für die Bundessteuern gelten
(BGE 130 II 65 E. 6 S. 75 ff.). Da das baselstädtische
Recht für die harmonisierten kantonalen Steuern ein zweistufiges
Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die Bundessteuern zur Anwendung
(VGE 608/2006 vom 22. Juni 2006, in: BJM 2008
S. 220, 221 f.; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des
Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005
S. 277, 287). Im Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten
in erster Linie die Verfahrensbestimmungen gemäss Art. 140–144 DBG,
subsidiär jene des kantonalen Rechts über Organisation und Verfahren, insbesondere
jene über den Rekurs (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 4 Abs. 2
und Art. 6 der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartementes über die
Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer und § 1 der baselstädtischen
Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer).
1.2 Als
Adressaten des Entscheides der Steuerrekurskommission sind die Rekurrenten
unmittelbar von diesem berührt und haben als potentielle Schuldner der fraglichen
Steuern (vgl. § 11 StG und Art. 12 DBG) offensichtlich ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung oder Änderung. Somit ist auf den rechtzeitig erhobenen und
begründeten Rekurs und die Beschwerde einzutreten.
1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich vorliegend nach der
allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG, da das Steuergesetz keine
speziellen Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht
enthält (vgl. § 171 Abs. 4 StG). Demnach ist zu prüfen, ob die
Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den
massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht
hat.
1.4 Da es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne
von Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) handelt, muss keine Verhandlung durchgeführt und kann das Urteil auf dem
Zirkulationsweg gefällt werden (§ 25 Abs. 3 VRPG; BGer 2P.7/2004
vom 8. Juni 2004 E. 1.3 und 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5
m.w.H.).
2.1 Die
Rekurrenten machen geltend, dass die Steuerforderungen für die Jahre 2002–2007
mit Ausnahme der direkten Bundessteuer für das Jahr 2004 verjährt seien.
Begründet wird dies damit, dass während des Einsprache- und des Rekurs- bzw.
Beschwerdeverfahrens die Bezugsverjährungsfrist nicht stillstehe bzw. das
Gesetz für die Bezugsverjährung keinen Fristenstillstand vorsehe.
2.2 Die
Vorinstanz hält dem in ihrer Vernehmlassung vom 26. September 2014 entgegen,
dass Art. 121 Abs. 2 DBG und § 199 Abs. 2 StG den Stillstand und die Unterbrechung
der Bezugsverjährung zum Gegenstand hätten und demnach durch den Gesetzgeber
ein Fristenstillstand bei der Bezugsverjährung vorgesehen sei. Wäre dies nicht
der Fall, müsste die Steuerverwaltung während eines Erlassverfahrens regelmässig
ein Betreibungsverfahren einleiten, um die Verjährung zu unterbrechen, obschon
noch darüber entschieden werden solle, ob auf die Forderung verzichtet werde. Dies
wäre aus prozessökonomischen und finanziellen Gründen nicht sinnvoll, da bei
einer späteren Gutheissung des Erlassgesuches die Betreibungshandlung
rückgängig gemacht werden müsste.
2.3 Die
Steuerverwaltung führt in ihrer Vernehmlassung vom 29. September 2014 Ähnliches
wie die Vorinstanz aus. Zudem wäre die Bezugsverjährung auch dann nicht
eingetreten, wenn während des Erlassverfahrens die Verjährungsfrist nicht still
stünde, da die Verjährung, nebst den Forderungsanerkennungen der Rekurrenten,
durch mehrere Bezugshandlungen (Betreibungsankündigungen) ihrerseits unterbrochen
worden sei. Die fünfjährige Bezugsverjährungsfrist habe dadurch jeweils neu zu
laufen begonnen und die Verjährung sei folglich nicht eingetreten.
3.1 Gemäss
Art. 121 Abs. 2 i.V.m. Art. 120 Abs. 3 lit. b DBG unterbricht jede Anerkennung
seitens eines Zahlungspflichtigen die Verjährung. Dazu gehört neben der ausdrücklichen
Anerkennung des Schuldners jedes weitere Verhalten, welches nach Treu und
Glauben als Bestätigung der rechtlichen schuldnerischen Verpflichtung
aufgefasst werden darf (Beusch, in: Zweifel/Atanas [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. Auflage 2008, Art. 120 DBG N 43). Als
solches gilt nach ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung u.a. ein Erlassgesuch
(Art. 121 Abs. 2 i.V.m. Art. 120 Abs. 3 lit. c DBG). Die explizite Nennung des
Erlassgesuches ist rein deklaratorisch, da ein solches einen Sonderfall der
ausdrücklichen Anerkennung darstellt. Ein Erlassgesuch kann, obwohl bei der
Veranlagungsverjährung erwähnt, lediglich die Bezugsverjährung unterbrechen, da
das Einreichen eines Erlassgesuches eine rechtskräftig festgesetzte
Steuerforderung voraussetzt und demnach das Veranlagungsverfahren abgeschlossen
sein muss (Beusch, a.a.O., Art.
120 DBG N 44). Demzufolge betrifft Art. 120 Abs. 3 lit. c DBG
entgegen den Ausführungen der Rekurrenten in Rz. 21.2 und Rz. 21.3 der Beschwerde
praktisch nur gerade die hier relevante Bezugsverjährung und nicht die
Veranlagungsverjährung.
3.2 Mangels
expliziter gesetzlicher Regelung besteht aber für die Dauer des Erlassverfahrens
für die direkte Bundessteuer kein Fristenstillstand (Beusch, a.a.O., Art. 120 DBG N 35). Daran vermögen auch
die Vorbringen der Vorinstanz und der Steuerverwaltung nichts ändern. Zwar ist
es korrekt, dass es bei der Bezugsverjährung durch den Verweis in Art. 121 Abs.
2 DGB auf Art. 120 Abs. 2 DGB ebenfalls zu einem Stillstand der
Verjährungsfristen kommen kann (vgl. auch Beusch,
a.a.O., Art. 121 DBG N 9). Da Art. 120 Abs. 2 DBG das Erlassverfahren
indessen nicht als Stillstandsgrund nennt, steht die Verjährungsfrist nicht
still. Der Stillstand der Verjährungsfrist bedarf als Ausnahme im öffentlichen
Recht aus Gründen der Rechtsicherheit einer ausdrücklichen Anordnung oder das Vorliegen
besonderer Umstände (Beusch, a.a.O.,
Art. 120 DBG N 33 mit Hinweisen auf entsprechende Urteile). Prozessökonomische
und finanzielle Gründe sind nicht geeignet, eine fehlende gesetzliche Regelung zu
ersetzen.
3.3 Neben
den vom Schuldner gesetzten Unterbrechungsgründen der Verjährung kann die Verjährung
auch durch Handlungen des Gläubigers unterbrochen werden. So beginnt die
Verjährung durch jede auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung
gerichtete Amtshandlung, die einem Steuerpflichtigen zur Kenntnis gebracht wird,
neu (Art. 120 Abs. 3 lit. a DBG). Dazu zählen insbesondere Entscheide
einer zuständigen Instanz (Beusch,
a.a.O., Art. 120 DBG N 45). Demnach wird die Verjährung u.a. durch einen
Entscheid über das Erlassgesuch unterbrochen und beginnt von neuem.
3.4 Gemäss
Art. 121 Abs. 3 DBG tritt die Bezugsverjährung in jedem Fall zehn Jahre nach
Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind.
Bei dieser absoluten zehnjährigen Verjährungsfrist handelt es sich um eine nicht
hemmbare und ununterbrechbare Verwirkungsfrist (Beusch,
a.a.O., Art. 121 DBG N 7).
3.5 Art.
121 DBG und § 199 StG sind inhaltlich identisch, ebenso die eidgenössischen und
kantonalen Bestimmungen zur Unterbrechung und zum Stillstand der Verjährung
(Art. 121 Abs. 2 und 3 DBG sowie § 148 Abs. 2 und 3 StG). Daraus folgt, dass die
Ausführungen zu den direkten Bundessteuern (E. 3.1–3.4) mutatis mutandis für die
kantonalen Steuern gelten.
4.1 Die
Steuern für das Jahr 2002 wurden am 22. April 2004 rechtskräftig veranlagt.
Demnach begann am 1. Januar 2005 die zehnjährige absolute Bezugsverjährungsfrist
zu laufen (Art. 121 Abs. 3 DBG bzw. § 199 Abs. 3 StG). Die absolute Bezugsverjährung
für diese Steuerforderung ist folglich am 1. Januar 2015 eingetreten und die
Bezugsmöglichkeit der Steuerforderung pro Jahr 2002 damit verwirkt.
4.2 Die
Steuern für das Jahr 2003 wurden am 21. April 2005 veranlagt. Die absolute
Verjährung wird diesbezüglich am 1. Januar 2016 eintreten. Diese, sowie alle
anderen zu beurteilenden Steuerforderungen – die allesamt später rechtskräftig
veranlagt wurden –, sind noch nicht absolut verjährt.
4.3 Für
die Steuerforderungen pro 2003–2007 ist somit nur die fünfjährige relative
Bezugsverjährung zu prüfen.
4.3.1 Für
die Steuern 2003 wurde am 22. Juni 2005 ein Erlassgesuch gestellt. Am 26. Juli
2006 stellte die Steuerverwaltung eine Mahnung für die Steuern 2003 aus. Über das
Erlassgesuch wurde am 28. Mai 2009 entschieden. Gegen diesen Entscheid erhob A____
am 27. Juni 2009 Einsprache. Die Steuerverwaltung wies diese am 21. September
2012 ab. Dagegen erhoben die Rekurrenten am 24. Oktober 2012 bei der
Steuerrekurskommission Rekurs und Beschwerde. Am 24. Oktober 2013 wurden der Rekurs
und die Beschwerde von der Vorinstanz abgewiesen und dieser Entscheid auf
Verlangen der Rekurrenten am 29. Juni 2014 schriftlich motiviert. Gegen den
Entscheid der Vorinstanz gelangten die Rekurrenten mit Eingabe vom 26. August
2014 an das Verwaltungsgericht. Die Steuerverwaltung drohte ferner am 27. Februar
2014 mit zwei Schreiben je die Betreibung für die kantonale sowie für die direkte
Bundessteuer pro 2003 an.
Entgegen den
Ausführungen der Rekurrenten wurde nicht nur mit dem Erlassgesuch vom 22. Juni
2005 und der Mahnung vom 26. Juli 2006 die Verjährung unterbrochen, sondern auch
mit jedem anderen der dargelegten Ereignisse. Diese stellten alle entweder eine
Handlung im Sinne von Art. 121 Abs. 2 i.V.m. Art. 120 Abs. 3 lit. a DGB bzw. §
199 Abs. 2 i.V.m. § 148 Abs. 3 lit. a StG oder eine Anerkennung im Sinne
von Art. 121 Abs. 2 i.V.m. Art. 120 Abs. 3 lit. b DGB bzw. § 199 Abs. 2 i.V.m. § 148
Abs. 3 lit. b StG dar (vgl. E. 3 hiervor). Zwischen den einzelnen Ereignissen
liegen nie mehr als fünf Jahre, weshalb die die relative Bezugsverjährung für
die Steuerforderung 2003 nicht eingetreten ist.
4.3.2 Mit
Verfügung vom 9. Februar 2006 veranlagte die Steuerverwaltung die Steuern
für das Jahr 2004 rechtskräftig. Am 14. September 2007 wurde ein Erlassgesuch
gestellt. Über dieses wurde am 28. Mai 2009 entschieden. Gegen diesen Entscheid
erhob A____ am 27. Juni 2009 Einsprache. Gleichentags versandte die
Steuerverwaltung eine Betreibungsankündigung für die direkten Bundessteuern pro
2004. Die Einsprache vom 27. Juni 2009 wurde am 21. September 2012 von der
Steuerverwaltung abgewiesen. Dagegen erhoben die Rekurrenten am 24. Oktober
2012 bei der Vorinstanz Rekurs und Beschwerde. Mit Entscheid vom 24. Oktober
2013 wies diese den Rekurs und die Beschwerde ab und begründete diesen Entscheid
auf Verlangen der Rekurrenten am 29. Juni 2014 schriftlich. Dagegen gelangten die
Rekurrenten mit Eingabe vom 26. August 2014 an das Verwaltungsgericht. Die
Steuerverwaltung drohte zudem am 27. Februar 2014 mit zwei Schreiben je die
Betreibung für die kantonale sowie für die direkte Bundessteuer pro 2004 an.
Auch diese
Ereignisse unterbrachen allesamt die Verjährung. Die Bezugsverjährung ist – da
zwischen den Ereignissen nie mehr als fünf Jahre liegen – nicht nur, wie die Rekurrenten
selber ausführen, für die die direkten Bundessteuern des Jahres 2004, sondern
auch für die kantonalen Steuern 2004 nicht eingetreten.
4.3.3 Die
Steuern für das Jahr 2005 wurden am 28. Juni 2007, diejenigen für das Jahr 2006
am 9. August 2007 rechtskräftig veranlagt. Für diese Steuerperioden stellte A____
am 14. September 2007 ein Erlassgesuch, über welches am 28. Mai 2009
entschieden wurde. Gegen diesen Entscheid erhob A____ am 27. Juni 2009 Einsprache.
Diese wurde am 21. September 2012 von der Steuerverwaltung abgewiesen. Dagegen erhoben
die Rekurrenten am 24. Oktober 2012 bei der Vorinstanz Rekurs und Beschwerde. Mit
Schreiben vom 8. November 2012 drohte die Steuerverwaltung eine Betreibung für
die kantonalen Steuern pro 2005 an. Am 24. Oktober 2013 wies die Vorinstanz den
Rekurs und die Beschwerde ab. Diesen Entscheid motivierte sie auf Verlangen der
Rekurrenten am 29. Juni 2014 schriftlich. Die Rekurrenten erhoben gegen diesen
Entscheid mit Eingabe vom 26. August 2014 Rekurs und Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. Ferner drohte die Steuerverwaltung am 27. Februar 2014
mit drei Schreiben je die Betreibung für die kantonale und für die direkte
Bundessteuer pro 2006 sowie für die direkte Bundessteuer pro 2005 an.
Auch zwischen
diesen Ereignissen, die die fünfjährige Frist der Bezugsverjährung jeweils neu laufen
beginnen zu lassen, liegen nie mehr als fünf Jahre. Somit ist die
Bezugsverjährung auch für die Steuerperioden 2005 und 2006 nicht eingetreten.
4.3.4 Die
Steuerverwaltung veranlagte die Steuern pro 2007 am 6. November 2008 rechtskräftig.
Am 27. Januar 2009 wurde der zuständige Mitarbeiter der Steuerverwaltung
telefonisch angefragt, ob ein Steuererlassgesuch für das Jahr 2007 notwendig
sei, wie aus einem Schreiben vom 31. Mai 2009 des Vertreters der Rekurrenten an
die Steuerverwaltung ersichtlich ist. Am 11. Februar 2009 wurde eine Mahnung
für die Steuerperiode 2007 ausgestellt. Im Entscheid über die Erlassgesuche für
die Steuerperioden 2002–2006 vom 28. Mai 2009 entschied die Steuerverwaltung,
wie die Rekurrenten selber ausführen, auch über die Steuerperiode 2007. Am 27.
Juni 2009 erhob A____ Einsprache gegen diesen Entscheid. Diese wies die
Steuerverwaltung am 21. September 2012 ab. Dagegen erhoben die Rekurrenten am
24. Oktober 2013 bei der Steuerrekurskommission Rekurs und Beschwerde. Der
Rekurs und die Beschwerde wurden am 24. Oktober 2012 abgewiesen. Dieser
Entscheid wurde von der Vorinstanz auf Verlangen der Rekurrenten am 29. Juni
2014 schriftlich begründet. Dagegen gelangten die Rekurrenten mit Eingabe vom
26. August 2014 an das Verwaltungsgericht. Die Steuerverwaltung drohte ausserdem
am 27. Februar 2014 mit zwei Schreiben je die Betreibung für die kantonale
sowie für die direkte Bundessteuer pro 2007 an.
Da zwischen der
Veranlagung vom 6. November 2008 und der Mahnung vom 11. Februar 2009
weniger als fünf Jahre liegen, kann offengelassen werden, ob mit dem Telefonat
vom 27. Januar 2009 ein Erlassgesuch gestellt wurde bzw. ob dieses eine
Anerkennung im Sinne von Art. 120 Abs. 3 lit. b DBG bzw. § 148 Abs. 3 lit. b
StG darstellt. Zwischen den Ereignissen, welche auf jeden Fall die fünfjährige
Bezugsverjährungsfrist zu unterbrechen vermögen, liegen keine fünf Jahre. Daher
ist die Bezugsverjährung auch für die Steuerperiode 2007 nicht eingetreten.
4.4 Dem
Gesagten nach sind der Rekurs und die Beschwerde insofern teilweise gutzuheissen,
als für die Steuerforderung des Jahres 2002 die absolute Bezugsverjährung
eingetreten ist. Für die Steuerforderungen der Jahre 2003–2007 ist weder die
die absolute noch die relative Bezugsverjährung eingetreten. Diese Forderungen
bestehen weiter. Da die Rekurrenten lediglich die Verjährung geltend machen,
erübrigt sich eine Prüfung der Erlassgesuche.
5.1 Die
Rekurrenten unterliegen grösstenteils mit ihrem Rekurs und ihrer Beschwerde. Sie
haben demnach die Verfahrenskosten zu tragen (§ 171 Abs. 4 StG i.V.m. § 30 Abs.
1 VRPG). Da sie aber immerhin mit rund einem Fünftel ihres Rechtsbegehrens
durchdringen, rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr entsprechend zu
reduzieren. Die Rekurrenten tragen daher eine reduzierte Gebühr in solidarischer
Verbindung von CHF 900.–.
5.2 Da
der Grund für das Obsiegen zu einem Fünftel erst nach dem Entscheid der
Vorinstanz eingetreten ist, rechtfertigt es sich hingegen nicht, die
Spruchgebühr für deren Entscheid zu reduzieren. Aus demselben Grund
rechtfertigt es sich auch nicht, von der Kann-Vorschrift des § 30 Abs. 1 VPRG
betreffend Verurteilung der unterliegenden Partei zu einer Parteientschädigung
Gebrauch zu machen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses
und der Beschwerde wird festgestellt, dass die Steuerforderung pro 2002
gegenüber der Erbengemeinschaft der A____ absolut verjährt ist. Im Übrigen
werden der Rekurs und die Beschwerde abgewiesen.
B____ und C____ tragen die Kosten des Verfahrens mit einer reduzierten Gebühr
von CHF 900.– in solidarischer Verbindung, einschliesslich Auslagen.
Das Urteil wird dem Rekurrenten, der Steuerverwaltung
Basel-Stadt, der Steuerrekurskommission Basel-Stadt und der Eidgenössischen Steuerverwaltung
schriftlich mitgeteilt.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
BLaw Lukas Holzer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.