Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
SB.2012.75
URTEIL
vom 27.
August 2015
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. Lucienne Renaud,
Dr. Eva Kornicker Uhlmann, Dr.
Andreas Traub
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...]
[...]
vertreten
durch MLaw [...], Rechtsanwältin,
[...]
B____, geb. [...]
unbekannten Aufenthalts
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Ausdehnung des Urteils des
Appellationsgerichts vom 11. April 2014
(Berufungsentscheid betreffend
ein Urteil des Strafgerichts vom 4. Juni 2012)
betreffend versuchte Nötigung
Sachverhalt
Mit Urteil vom
4. Juni 2012 erklärte das Strafgericht Basel-Stadt A____ der versuchten
Nötigung und der Täuschung der Behörden schuldig und verurteilte ihn zu einer
Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.–, abzüglich 33 Tagessätze für 33 Tage
Untersuchungshaft vom 9. April bis 12. Mai 2010, mit bedingtem Strafvollzug,
bei einer Probezeit von 2 Jahren. B____ wurde wegen versuchter Nötigung und
Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF
40.– verurteilt, abzüglich 33 Tagessätze für 33 Tage Untersuchungshaft vom 9.
April bis 12. Mai 2010, ebenfalls mit bedingtem Strafvollzug bei einer
Probezeit von 2 Jahren. In einem Anklagepunkt wurde er vom Vorwurf des
Vergehens gegen das Waffengesetz freigesprochen. Mit gleichem Urteil wurden
fünf weitere Angeklagte diverser Delikte schuldig gesprochen und zu teilweise
langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Unter anderem sollen sich C____, D____,
E____, F____, A____ und B____ im Zusammenhang mit einer in den frühen
Morgenstunden des 11. Februar 2010 in [...] stattgefundenen Schiesserei (Ziffer
1.12 der Anklageschrift vom 5. März 2012) verschiedener Delikte schuldig
gemacht haben. Darauf beziehen sich die Schuldsprüche gegen A____ und B____
wegen versuchter Nötigung.
Während die
Staatsanwaltschaft sowie A____ und B____ das Urteil des Strafgerichts annahmen,
erhoben die übrigen Beurteilten dagegen Berufung.
Am 10. und 11.
April 2014 fand die Berufungsverhandlung des Appellationsgerichts Basel-Stadt
statt. Mit seinem Urteil vom 11. April 2014 sprach das Appellationsgericht
unter anderem alle Berufungskläger von den ihnen in Ziffer 1.12 der Anklageschrift
vom 5. März 2012 vorgeworfenen Delikten im Zusammenhang mit der Schiesserei in [...]
frei.
Das
Bundesgericht wies mit Urteil 6B_689/2014 vom 30. Januar 2015 eine Beschwerde
der Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil ab.
Mit Verfügung
vom 17. März 2015 hat der Appellationsgerichtspräsident A____ und B____ sowie
die Staatsanwaltschaft darüber informiert, dass das Appellationsgericht
beabsichtige, den freisprechenden Entscheid im genannten Anklagepunkt gemäss
Art. 392 StPO auf A____ und B____ auszudehnen. Er hat ihnen Gelegenheit
gegeben, sich bis zum 13. April 2015 dazu vernehmen zu lassen.
Für A____ hat
MLaw [...], als Vertreterin der früheren Verteidigerin MLaw [...], mit Eingabe
vom 18. Mai 2015 innert erstreckter Frist Stellung genommen und folgende
Anträge gestellt: A____ sei vom Vorwurf der versuchten Nötigung freizusprechen;
für den verbleibenden Schuldpunkt Täuschung der Behörden sei eine bedingte
Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– auszusprechen. Es seien A____ eine
Entschädigung von CHF 6‘000.– und eine Genugtuung von CHF 6‘800.– für 34
Tage Untersuchungshaft zuzusprechen. Die Verfahrenskosten und die Urteilsgebühr
des Urteils des Strafgerichts vom 4. Juni 2012 seien durch den Staat zu tragen,
ev. ihm im Verhältnis zu seiner Verurteilung aufzuerlegen, d.h. „max. in der
Höhe von 1/9“. Der amtlichen Verteidigerin sei aus der Strafgerichtskasse im
Verhältnis des Freispruchs die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung
und dem vollen Honorar von CHF 230.– resp. CHF 265.– pro Stunde zu erstatten.
Schliesslich sei die Vertreterin von A____ für das Ausdehnungsverfahren gemäss
der beiliegenden Honorarrechnung zu entschädigen.
B____ hat die
Schweiz zwischenzeitlich ohne Adressangabe verlassen und konnte nicht
kontaktiert werden. Auch eine Stellungnahme seiner damaligen Verteidigerin
konnte nicht eingeholt werden, da sie nicht mehr in der betreffenden Anwaltskanzlei
tätig ist.
Die
Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen. Das vorliegende Urteil ist
auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Haben nur
einzelne der im gleichen Verfahren beschuldigten oder verurteilten Personen ein
Rechtsmittel ergriffen und wird dieses gutgeheissen, so wird – wenn die
Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt anders beurteilt und ihre Erwägungen auch
für die anderen Beteiligten zutreffen – gemäss Art. 392 Abs. 1 StPO der
angefochtene Entscheid auch zugunsten jener Beurteilten aufgehoben oder
abgeändert, die das Rechtsmittel nicht ergriffen haben. Es handelt sich dabei
ist in der Sache eine Revision sui generis, mit der ein rechtskräftiger
Entscheid zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung von Amtes wegen abgeändert
wird (Ziegler, in: Basler Kommentar
StPO, Basel 2011, Art. 392 N 1).
In Ziff. 1.12
der Anklageschrift vom 5. März 2012 wurden sechs Beschuldigten verschiedene
Delikte vorgeworfen. Unter anderem wurde A____ der versuchte Nötigung und B____
der versuchten Nötigung und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz angeklagt.
Der entsprechende Sachverhalt wurde in der Anklageschrift (vgl. angefochtenes
Urteil S. 19) wie folgt geschildert:
E____ habe bei G____
Schulden gehabt, die er nicht innert Frist habe zurückzahlen können. Nachdem G____
ihn mehrmals zur Rückzahlung gedrängt habe, sei E____ immer wütender geworden
und habe diesen gegen Ende des Jahres 2009 diverse Male telefonisch bedroht.
Aus Angst vor E____ habe sich G____ eine Waffe besorgt. Am 10. Februar 2010
habe sich E____ in Zürich mit C____, D____, F____, A____, B____ und einem
weiteren Landsmann in der [...] Bar von A____ getroffen. E____ habe von seinem
Streit mit G____ erzählt und sei immer aggressiver geworden. Schliesslich habe
er den G____ angerufen, und sowohl er als auch C____ hätten diesen bedroht und
zu einem Treffen genötigt. Daraufhin hätten sämtliche Beschuldigten
beschlossen, gemeinsam und bewaffnet zum vereinbarten Treffpunkt nach [...] zu
fahren, um G____ eine „Abreibung“ zu verpassen resp. ihn einzuschüchtern.
Gemäss dem Tatplan hätte C____ bewaffnet zu G____ hingehen und ihn unter
Drohungen zum Schuldenerlass bewegen sollen. B____ habe ihm zu diesem Zweck
eine Waffe überlassen. Am Bahnhof in [...] sei zunächst C____ allein durch die
Unterführung auf den auf der andern Bahnhofseite wartenden G____ zugegangen und
habe ihn lautstark mit Drohungen dazu bringen wollen, dem E____ die Schulden zu
erlassen. Nachdem D____, E____, F____, A____ und B____ den verbalen Streit
gehört hätten, seien sie durch die Unterführung gerannt und hätten sich in
einiger Entfernung zu C____ und G____ aufgestellt, wobei mindestens zwei von
ihnen bewaffnet gewesen seien. Mit diesem geschlossenen Auftreten hätten sie
beabsichtigt, G____ in Angst und Schrecken zu versetzen, damit dieser endlich
Ruhe gebe. C____, D____ und E____ hätten zudem in unrechtmässiger
Bereicherungsabsicht gehandelt. Dies führte zur Anklage wegen versuchter
Erpressung durch C____, D____ und E____, versuchter Nötigung durch F____, A____
und B____ und Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch C____, E____, F____ und
B____.
3.1 Das
Strafgericht hat es in seinem Urteil vom 4. Juni 2012 als erwiesen erachtet,
dass E____ von G____ wegen Spielschulden unter Druck gesetzt worden sei. Dabei
sei es auch zu Drohungen gekommen, deren Intensität sich zunehmend verschärft
habe. Nachdem G____ dem E____ eine letzte Frist zur Zahlung der verbleibenden
Schuld von CHF 7'000.– gesetzt und ihm mit dem Tod gedroht habe für den
Fall, dass er diese verstreichen lasse, habe E____ ein Treffen mit C____ in
Zürich arrangiert und diesem von seinen Problemen erzählt. C____ habe D____ und
B____ aufgeboten und man habe sich in der [...] Bar von A____ getroffen, wo
sich neben diesem auch F____ aufgehalten habe. Dort hätten sie sich über das
Problem von E____ mit G____ unterhalten. E____ und später auch C____ hätten in
der Folge per Telefon und SMS mehrfach Kontakt mit G____ gehabt, diesen unter
Drohungen zu einem nächtlichen Treffen in [...] genötigt, und C____ habe ihn
überdies auf dem Weg dorthin noch weiter bedroht. Dementsprechend wurden C____
und E____ der Nötigung, C____ ausserdem der mehrfachen Drohung schuldig erklärt
(Urteil S. 51-53).
3.2 Die
Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass es den Beschuldigten entgegen ihren
Aussagen beim Treffen in [...] nicht darum gegangen sei, zwischen E____ und G____
zu vermitteln. Vielmehr sei die Stimmung aggressiv und sei allen bekannt
gewesen, dass E____ seine Schulden nicht bezahlen und stattdessen G____ „fertig
machen“ wolle. Allerdings sei nicht nachweisbar, dass die Gruppe Waffen mit
sich geführt habe, so dass C____, E____, F____ und B____ von den Vorwürfen der
Widerhandlung gegen das Waffengesetz freigesprochen wurden (Urteil
S. 53-54).
3.3 G____
habe mit einer Pistole bewaffnet auf der Südseite des Bahnhofs [...] gewartet,
als die Beschuldigten gegen 03:23 Uhr des 11. Februar 2010 in zwei Autos auf
der Nordseite des Bahnhofs eingetroffen seien. C____ habe die
Bahnhofsunterführung durchquert und sei auf G____ zugegangen, wobei ihm die
übrigen Beschuldigten in einigem Abstand gefolgt seien und sich in einer
gewissen Entfernung als „Drohkulisse“ unter einem Kandelaber aufgestellt
hätten. Dieses „subtile Element des Präsenz Markierens“ hätte, verbunden mit
dem lautstarken Einwirken von C____ auf G____, diesen dazu bringen sollen, auf
seine Forderung zu verzichten. Dieses Verhalten erfüllte nach Dafürhalten des
Strafgerichts bei C____, D____ und E____ den Tatbestand der versuchten
Erpressung, bei den übrigen Beschuldigten – darunter A____ und B____ –, bei
welchen das subjektive Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen
Bereicherungsabsicht (gemäss Strafgericht zu Unrecht) nicht angeklagt war, den
Tatbestand der versuchten Nötigung (Urteil S. 54-55).
4.1 Das
Appellationsgericht ist in seinem Urteil vom 11. April 2014 wie die Vorinstanz
davon ausgegangen, dass E____ wegen einer Restschuld von CHF 7'000.– von G____
bedroht und ihm unter Todesdrohungen noch eine letzte Zahlungsfrist gesetzt
worden war und dass er sich in seiner Bedrängnis an C____ wandte. In der Folge hätten
sich die Beschuldigten (einschliesslich A____ und B____) in Zürich in der [...]
Bar von A____ getroffen und die Angelegenheit besprochen. Dass E____ sich dabei
betrank, aggressiv wurde und sagte, er werde seine Schulden nicht bezahlen und G____
„fertig machen“, hat das Appellationsgericht aufgrund der diesbezüglich
übereinstimmenden Aussagen zweier Anwesender als erstellt erachtet. E____ und
in der Folge auch C____ telefonierten daraufhin mit G____ und verabredeten mit
diesem ein Treffen hinter dem Bahnhof in [...], wobei nach der Erkenntnis des
Appellationsgerichts nicht erwiesen ist, dass G____ zu diesem Treffen genötigt
und bedroht worden wäre.
4.2 Nachgewiesen
ist, dass am Treffpunkt in [...] zunächst C____ allein durch die
Bahnhofsunterführung zu G____ ging und in der Folge eine lautstarke verbale
Auseinandersetzung mit diesem hatte. Dass er ihn dabei zu einem Forderungsverzicht
gegenüber E____ habe nötigen wollen, hat das Appellationsgericht indessen als
nicht erstellt erachtet. Auch dass die übrigen Beschuldigten (einschliesslich A____
und B____) anschliessend als geschlossene Gruppe durch die Unterführung
gegangen seien und sich gezielt als „Drohkulisse“ in der Nähe von C____ und G____
unter einem Kandelaber aufgestellt hätten, ist nach Dafürhalten des Appellationsgericht
nicht erstellt, da der Standort dieser Beschuldigten gemäss den Aussagen von G____
20–30 Meter von ihm und C____ entfernt war (Akten S. 2737; vgl. auch Foto
Tatrekonstruktion, Akten S. 3696). Diese Distanz ist angesichts des Umstands,
dass gemäss dem Beweisergebnis keiner der Beschuldigten bewaffnet war, zu
gross, um bedrohlich zu wirken, zumal die Beschuldigten – mit Ausnahme von E____
– auch gemäss den Aussagen von G____ keinerlei Anstalten machten, näher zu
kommen. Zwar hat das Appellationsgericht die Behauptungen von D____, F____, A____
und B____, wonach sie nur ganz am Rande mitbekommen hätten, dass und warum sie
nach [...] fuhren, und dass sie eigentlich nach [...] in eine Disco hätten
fahren wollen, als nicht glaubhaft erachtet. Es hat jedoch erwogen, dieser
Umstand ändere nichts daran, dass ihnen kein Nötigungsvorsatz sowie C____ und D____
kein Erpressungsvorsatz nachgewiesen werden könne. In Abweichung vom
erstinstanzlichen Urteil hat es daher C____ und D____ von der Anklage der versuchten
Erpressung und F____ von der Anklage der versuchten Nötigung freigesprochen
(Urteil S. 35–38). Das Bundesgericht hat diese Sachverhaltsfeststellung als
nicht willkürlich erachtet und damit geschützt (BGer 6B_689/2014 vom 30. Januar
2015 E. 1.3.6).
4.3 Da
der Sachverhalt, wie er dem Urteil des Appellationsgericht zugrunde liegt, auch
bei A____ und B____ einen Freispruch vom Vorwurf der versuchter Nötigung
rechtfertigt, ist gemäss Art. 392 StGB der freisprechende Entscheid im
Anklagepunkt 1.12 auf sie auszudehnen. Die erstinstanzlichen Schuldsprüche
wegen versuchter Nötigung sind daher ungeachtet der (in Bezug auf sie)
eingetretenen formellen Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben
und A____ und B____ sind von der Anklage der versuchten Nötigung freizusprechen.
5.1 Neben
den vorliegend aufzuhebenden Schuldsprüchen wegen versuchter Nötigung ist A____
von der Vorinstanz der Täuschung der Behörden (Ziff. 1.10 der Anklageschrift), B____
des Vergehens gegen das Waffengesetz (Ziff. 1.9 der Anklageschrift) schuldig
erklärt worden. Diese rechtskräftigen Schuldsprüche werden durch das
vorliegende Urteil nicht tangiert.
5.2 Die
Vorinstanz hat beide Beschuldigten zu Geldstrafen von je 180 Tagessätzen
verurteilt, wobei es jeweils vom Strafrahmen der Nötigung (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe
bis zu 3 Jahren) ausgegangen ist und den Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB
strafmildernd, die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 StGB strafschärfend berücksichtigt
hat. Mit dem vorliegenden Urteil werden A____ und B____ vom Vorwurf der
versuchten Nötigung freigesprochen, so dass ihre Strafen auf das Mass zu reduzieren
sind, das die Vorinstanz mutmasslich ausgesprochen hätte, wenn sie bei A____
einzig die Täuschung der Behörden, bei B____ allein das Vergehen gegen das Waffengesetz
hätte beurteilen müssen.
5.3 A____
hat am 16. November 2009 bei der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung,
die er aufgrund der schweizerischen Staatsangehörigkeit seiner Ehefrau erhalten
hatte, gegenüber den Mitarbeitenden des Migrationsamts Zürich wahrheitswidrig
angegeben, dass er noch mit seiner Frau zusammenlebe, obwohl sich die Ehegatten
im Jahr 2008 getrennt hatten. Damit hat er sich der Täuschung der Behörden
gemäss Art. 118 Abs. 1 des Ausländergesetzes schuldig gemacht. Diese Norm droht
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren an. Das Verschulden von A____
wiegt nicht leicht, doch ist zu berücksichtigen, dass er nicht eine Scheinehe
eingegangen ist, wofür die gleiche Strafdrohung gilt, sondern dass die eheliche
Gemeinschaft tatsächlich fast fünf Jahre bestanden hatte, bevor es zur Trennung
kam. Ausserdem hat er einen guten Leumund und keine Vorstrafen, so dass eine
Geldstrafe von 50 Tagessätzen angemessen erscheint.
5.4 B____
hatte im Sommer 2009 seinem unter Beistandschaft stehenden Landsmann F____ eine
Pistole verkauft, ohne dazu berechtigt zu sein. Art. 33 Abs. 1 des
Waffengesetzes sieht für das Anbieten, Übertragen etc. von Waffen eine
Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vor. Gemäss den Richtlinien
der Staatsanwaltschaft, welche Vergehen gegen das Waffengesetz in nicht gravierenden
Fällen üblicherweise im Strafbefehlsverfahren beurteilt, beträgt der Normstrafrahmen
für unberechtigtes Anbieten, Vermitteln, Erwerben, Besitzen etc. von
Schusswaffen 20 bis 60 Tagessätze Geldstrafe, wobei stets den konkreten Gegebenheiten
Rechnung zu tragen ist. Die Vorinstanz hat es zu Recht als bedenklich erachtet,
dass B____ offenbar in der Lage ist, Schusswaffen zu organisieren. Doch ist zu
seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er – abgesehen von dieser Tat – einen
guten Leumund vorweisen kann und keine Vorstrafen aufweist. Eine Geldstrafe von
50 Tagessätzen ist daher auch seinem Verschulden und seinen persönlichen Verhältnissen
angemessen.
5.5 Die
erstinstanzlich festgelegte Höhe der Tagessätze und die Gewährung des bedingten
Strafvollzugs bei einer Probezeit von je 2 Jahren – ab dem Datum des
erstinstanzlichen, formell rechtskräftigen, Urteils – werden durch den
vorliegenden Ausdehnungsentscheid nicht tangiert.
5.6 Sowohl
A____ als auch B____ waren vom 9. April bis 12. Mai 2010 (33 Tage) in
Untersuchungshaft. Die verbüsste Untersuchungshaft ist gemäss Art. 51 StGB an
die Geldstrafe anzurechnen, wobei ein Tag Haft einem Tagessatz Geldstrafe
entspricht. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Haft – wie vorliegend – in
einem Verfahren resp. wegen eines Anklagepunkts verbüsst wurde, in welchem
schliesslich ein Freispruch erfolgt ist. Der Grundsatz der Tatidentität gilt
nach der Rechtsprechung zu Art. 51 StGB im Gegensatz zum früheren Recht nicht
mehr (BGer 6B_346/2009 vom 16. Juni 2009 E. 1.5). Bei beiden Beurteilten sind
somit 33 der 50 Tagessätze Geldstrafe durch die Untersuchungshaft getilgt.
Entgegen dem Antrag von A____ ist für die Haft nicht zusätzlich eine Genugtuung
zuzusprechen. Sein Antrag auf eine Entschädigung für seine infolge der Haft
erlittene wirtschaftliche Einbusse ist mangels Substantiierung abzuweisen.
6.1 Die
Kosten des Verfahrens sind von den Beschuldigten nur insoweit zu tragen, als diese
verurteilt werden (Art. 426 Abs. 1 StPO). In den Punkten, in denen sie freigesprochen
werden, können ihnen die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn sie
rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen
Durchführung erschwert haben (Art. 426 Abs. 2 StPO).
6.2 Die
Vorinstanz hat A____ Verfahrenskosten in Höhe von CHF 2'048.35, B____
solche von CHF 2'043.35 auferlegt, nämlich die von der Staatsanwaltschaft
aufgelisteten persönlichen Kosten des Ermittlungsverfahrens von CHF 2'015.– (A____)
resp. CHF 2'010.– (B____), davon je CHF 2'000.– Abschlussgebühr, zuzüglich
anteilmässig die im Anklagepunkt 1.12 ausbezahlten Zeugengelder von je
CHF 33.35. Infolge der Freisprüche im Anklagepunkt 1.12 sind beiden
Beschuldigten hierfür keine Kosten aufzuerlegen. Für die Verfahren wegen
Täuschung der Behörden bei A____ (Anklagepunkt 1.10) und wegen Vergehens gegen
das Waffengesetz bei B____ (Anklagepunkt 1.9) erscheint bei beiden eine
Abschlussgebühr von nicht mehr als CHF 500.– angemessen, so dass die
Verfahrenskosten des Ermittlungsverfahrens auf CHF 515.– für A____ und CHF 510.–
für B____ zu bemessen sind. Die vom Strafgericht für das erstinstanzliche
Verfahren auferlegten Urteilsgebühren von je CHF 1'250.– sind auf ebenfalls je
CHF 500.– zu reduzieren. Für das vorliegende, von Amtes wegen eingeleitete
Verfahren sind den beiden Beurteilten keine Kosten aufzuerlegen.
6.3 Die
amtliche Verteidigung von A____ beantragt, dass ihr aufgrund seines teilweisen
Freispruchs die Differenz zwischen der erstinstanzlich zugesprochenen amtlichen
Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 230.– resp. CHF 265.– pro Stunde
zu erstatten sei. Dieser Antrag ist abzuweisen, da sich die Entschädigung der
amtlichen Verteidigung unabhängig vom Ausgang des Verfahrens allein nach
Art. 135 StPO richtet. Art. 135 Abs. 1 StPO regelt die Entschädigung der
amtlichen Verteidigung mit Hinweis auf die anwendbaren Anwaltstarife des Bundes
oder der Kantone. Sehen diese – wie in Basel-Stadt – ein reduziertes Honorar
für amtliche Verteidigung vor, gelangt es unabhängig vom Prozessausgang zur
Anwendung. Eine volle Entschädigung im Falle eines Freispruchs lässt sich auch
nicht mit Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO begründen. Diese Bestimmung will nur
eine Besserstellung der beschuldigten Person mit amtlicher Verteidigung
gegenüber einer solchen mit privater Verteidigung verhindern. Sie strebt nicht
eine Gleichstellung der amtlichen mit der privaten Verteidigung an (BGE 139 IV
261 E. 2.2.2–2.2.4 S. 263 f.).
6.4 Für
das vorliegende Ausdehnungsverfahren ist die amtliche Verteidigerin von A____ aus
der Appellationsgerichtskasse angemessen zu entschädigen. Bezüglich des
erbrachten Aufwands kann auf die eingereichte Honorarnote vom 18. Mai 2015
abgestellt werden. Der Stundenansatz beträgt jedoch bei amtlicher Verteidigung seit
- Januar 2014 CHF 200.– (vgl. BJM 2013 S. 331).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht, in Abänderung des erstinstanzlichen
Urteils:
://: 1. A____ wird in Ausdehnung des
Urteils des Appellationsgerichts vom 11. April 2014 von der Anklage der
versuchten Nötigung gemäss Ziff. 1.12 der Anklageschrift vom 5. März 2012 freigesprochen,
in Anwendung von Art. 392 der Strafprozessordnung.
Der Schuldspruch wegen
Täuschung der Behörden ist per 4. Juni 2012 in Rechtskraft erwachsen und wird
durch dieses Urteil nicht tangiert.
Die für A____ erstinstanzlich
ausgesprochene Strafe wird infolge des Freispruchs reduziert auf 50
Tagessätze Geldstrafe zu CHF 30.–, abzüglich 33 Tagessätze für 33 Tage
Untersuchungshaft vom 9. April bis 12. Mai 2010, mit bedingtem Strafvollzug,
unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren ab dem 4. Juni 2012.
Die Anträge von A____ auf
Zusprechung von Genugtuung und Entschädigung für die verbüsste Haft werden abgewiesen.
Die dem A____ erstinstanzlich
auferlegten Verfahrenskosten werden reduziert auf CHF 515.–, die
erstinstanzliche Urteilsgebühr auf CHF 500.–. Im Übrigen gehen die
Verfahrenskosten, einschliesslich der Kosten für das zweitinstanzliche
Ausdehnungsverfahren, zu Lasten des Staates.
Der amtlichen Verteidigerin von A____,
Rechtsanwältin MLaw [...], substituiert durch MLaw [...], werden für das Ausdehnungsverfahren
ein Honorar von CHF 1‘098.– und ein Auslagenersatz von CHF 26.–, zuzüglich
8 % MWST von insgesamt CHF 89.90, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Der
Antrag auf Erstattung der Differenz zwischen dem amtlichen Honorar und dem
vollen Honorar für das erstinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.
- B____ wird in Ausdehnung des
Urteils des Appellationsgerichts vom 11. April 2014 von der Anklage der
versuchten Nötigung gemäss Ziff. 1.12 der Anklageschrift vom 5. März 2012 freigesprochen,
in Anwendung von Art. 392 der Strafprozessordnung.
Der Schuldspruch wegen
Vergehens gegen das Waffengesetz ist per 4. Juni 2012 in Rechtskraft
erwachsen und wird durch dieses Urteil nicht tangiert.
Die
für B____ erstinstanzlich ausgesprochene Strafe wird infolge des Freispruchs
reduziert auf 50 Tagessätze Geldstrafe zu CHF 40.–, abzüglich 33
Tagessätze für 33 Tage Untersuchungshaft vom 9. April bis 12. Mai 2010, mit
bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren ab
dem 4. Juni 2012.
Die B____ erstinstanzlich
auferlegten Verfahrenskosten werden reduziert auf CHF 510.–, die
erstinstanzliche Urteilsgebühr auf CHF 500.–. Im Übrigen gehen die
Verfahrenskosten, einschliesslich der Kosten für das zweitinstanzliche
Ausdehnungsverfahrens, zu Lasten des Staates.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den
Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30
Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben
werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die
Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den
Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren
gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen
seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano
Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des
Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).