Partial remission of criminal court costs and fine

SB.2013.18Obergericht06.08.2015Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A convicted applicant requested remission of the unpaid fine and procedural costs from the appellate court. The court held that the CHF 200 fine could not be remitted under Art. 425 StPO and had to be paid first. Considering his financial situation, it required payment of CHF 500 toward costs and fees in 10 monthly instalments of CHF 50, while the remaining costs and fees would be remitted once CHF 700 had been paid in total. No costs were charged for the remission proceeding itself.

Omnilex-Regeste

Art. 425 StPO; remission, reduction or deferral of procedural costs in criminal matters: the provision applies only to claims arising from procedural costs and does not authorize remission of a fine. Where the cost debtor's economic circumstances justify relief, the court may impose a partial payment plan and condition remission of the balance on payment of a fixed contribution. The allocation of costs in the remission proceeding itself may be waived for reasons of equity and the circumstances of the case (consid. on jurisdiction and merits).

Gesamter Gesetzestext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss

SB.2013.18

ENTSCHEID

vom 6. August 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____ , geb. […] Gesuchsteller

[…]

Gegenstand

Kostenerlassgesuch

betreffend Urteil des Appellationsgerichts vom 8. April 2014

Das Appellationsgericht (Ausschuss) zieht in Erwägung,

dass A____ (Gesuchsteller) mit Urteil des Appellationsgerichts vom 8. April 2014 der schweren Körperverletzung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung (zum Nachteil der Lebenspartnerin), des Unterlassens der Nothilfe, der Freiheitsberaubung, der Nötigung, der versuchten Nötigung sowie der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt wurde zu 3 Jahren Freiheitsstrafe, davon 2 Jahre mit bedingtem Strafvollzug (Probezeit 4 Jahre), zu einer Busse von CHF 200.–, zu CHF 3’039.50 Schadenersatz und CHF 10’000.– Genugtuung an […] sowie zu CHF 36’578.55 Schadenersatz an die SUVA, und ihm überdies die Verfahrenskosten von CHF 6’226.– sowie die erst- und zweitinstanzlichen Urteilsgebühren in Höhe von CHF 4’500.– und CHF 800.– auferlegt wurden,

dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 22. Juni 2015 (Postaufgabe) einen Kostenerlass beantragt, da er das Geld nicht habe, er alleine in Basel wohne und seine Strafe in Form von Electronic Monitoring absitze, während seine Frau und seine Kinder in Deutschland wohnen würden und er zwei Wohnungen und vieles mehr bezahlen müsse, weshalb er die Rechnungen 2014d699 (Verfahrenskosten und Gerichtsgebühren) und 2014d700 (Busse) vom 3. September 2014 im Gesamtbetrag von CHF 11’726.– nicht zahlen könne,

dass für die Behandlung des Kostenerlassgesuchs praxisgemäss jenes Gericht zuständig ist, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung von Verfahrenskosten festgelegt hat (AGE SB.2013.8 vom 3. Juli 2015 E. 2; SB.2013.22 vom 9. Juni 2015 E. 1, je mit Hinweisen), womit hier der Ausschuss des Appellationsgerichts als Berufungsgericht zuständig ist (§ 18 Abs. 1 Einführungsgesetz StPO in Verbindung mit § 73 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz),

dass gemäss Art. 425 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) Forderungen aus Verfahrenskosten gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden können,

dass die Busse von CHF 200.– gemäss Art. 425 StPO nicht erlassen werden kann, weshalb sie zuerst zu bezahlen ist,

dass dem Gesuchsteller zuzumuten ist, nach Bezahlung der Busse einen Teil der Verfahrenskosten und Gerichtsgebühren zu übernehmen, nämlich den Betrag von CHF 500.–, zahlbar in 10 monatlichen Raten à CHF 50.–,

dass dem Gesuchsteller, angesichts dessen wirtschaftlicher Lage, die restlichen geschuldeten Verfahrenskosten und Gerichtsgebühren erlassen werden, sobald der Gesamtbetrag von CHF 700.– bezahlt ist,

dass für die Behandlung dieses Erlassgesuchs auf die Erhebung von Verfahrenskosten umständehalber verzichtet wird,

und erkennt:

://: Der Gesuchsteller hat die Busse von CHF 200.– sowie Verfahrenskosten im Betrag von CHF 500.–, diese zahlbar in monatlichen Raten von CHF 50.–, zu bezahlen. Nach Bezahlung des Gesamtbetrags von CHF 700.– ist der Restbetrag an Verfahrenskosten und Gerichtsgebühren erlassen.

Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

Schlagwörter

cost remissionfinepayment plancriminal procedure costsindigence

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the criminal fine of CHF 200 can be remitted under Art. 425 StPO.

Extrahierter Entscheid

The fine cannot be remitted and must be paid first.

Extrahierte Begründung

Art. 425 StPO allows deferral, reduction, or remission of procedural costs, but not remission of a fine.

Kernrechtsfrage

Whether the applicant is entitled to partial remission of court costs and fees.

Extrahierter Entscheid

He must pay CHF 500 in costs, payable in 10 monthly instalments of CHF 50, and the remaining costs and fees are remitted once CHF 700 total has been paid.

Extrahierte Begründung

Given the applicant's financial situation, it is reasonable to require only a partial contribution after payment of the non-remittable fine.

Kernrechtsfrage

Whether costs are to be charged for this remission proceeding.

Extrahierter Entscheid

No procedural costs are charged for the remission request.

Extrahierte Begründung

The court waived the collection of costs in view of the circumstances of the case.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.