Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
SB.2013.18
ENTSCHEID
vom 6.
August 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur.
Christian Hoenen, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____ ,
geb. […] Gesuchsteller
[…]
Gegenstand
Kostenerlassgesuch
betreffend Urteil des
Appellationsgerichts vom 8. April 2014
Das
Appellationsgericht (Ausschuss) zieht in Erwägung,
dass A____ (Gesuchsteller) mit Urteil des Appellationsgerichts
vom 8. April 2014 der schweren Körperverletzung, der mehrfachen einfachen
Körperverletzung (zum Nachteil der Lebenspartnerin), des Unterlassens der
Nothilfe, der Freiheitsberaubung, der Nötigung, der versuchten Nötigung sowie
der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und
verurteilt wurde zu 3 Jahren Freiheitsstrafe, davon 2 Jahre mit bedingtem
Strafvollzug (Probezeit 4 Jahre), zu einer Busse von CHF 200.–, zu CHF 3’039.50
Schadenersatz und CHF 10’000.– Genugtuung an […] sowie zu CHF 36’578.55
Schadenersatz an die SUVA, und ihm überdies die Verfahrenskosten von CHF 6’226.–
sowie die erst- und zweitinstanzlichen Urteilsgebühren in Höhe von CHF 4’500.–
und CHF 800.– auferlegt wurden,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 22. Juni
2015 (Postaufgabe) einen Kostenerlass beantragt, da er das Geld nicht habe, er
alleine in Basel wohne und seine Strafe in Form von Electronic Monitoring
absitze, während seine Frau und seine Kinder in Deutschland wohnen würden und
er zwei Wohnungen und vieles mehr bezahlen müsse, weshalb er die Rechnungen
2014d699 (Verfahrenskosten und Gerichtsgebühren) und 2014d700 (Busse) vom 3.
September 2014 im Gesamtbetrag von CHF 11’726.– nicht zahlen könne,
dass für die Behandlung des Kostenerlassgesuchs
praxisgemäss jenes Gericht zuständig ist, welches als letzte kantonale Instanz
die Tragung von Verfahrenskosten festgelegt hat (AGE SB.2013.8 vom 3. Juli 2015
E. 2; SB.2013.22 vom 9. Juni 2015 E. 1, je mit Hinweisen), womit hier der Ausschuss
des Appellationsgerichts als Berufungsgericht zuständig ist (§ 18 Abs. 1
Einführungsgesetz StPO in Verbindung mit § 73 Ziff. 1
Gerichtsorganisationsgesetz),
dass gemäss Art. 425 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO) Forderungen aus Verfahrenskosten gestundet oder
unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen
Person herabgesetzt oder erlassen werden können,
dass die Busse von CHF 200.– gemäss Art. 425 StPO
nicht erlassen werden kann, weshalb sie zuerst zu bezahlen ist,
dass dem Gesuchsteller zuzumuten ist, nach
Bezahlung der Busse einen Teil der Verfahrenskosten und Gerichtsgebühren zu
übernehmen, nämlich den Betrag von CHF 500.–, zahlbar in 10 monatlichen Raten à
CHF 50.–,
dass dem Gesuchsteller, angesichts dessen wirtschaftlicher
Lage, die restlichen geschuldeten Verfahrenskosten und Gerichtsgebühren
erlassen werden, sobald der Gesamtbetrag von CHF 700.– bezahlt ist,
dass für die Behandlung dieses Erlassgesuchs auf
die Erhebung von Verfahrenskosten umständehalber verzichtet wird,
und erkennt:
://: Der Gesuchsteller hat die Busse von CHF
200.– sowie Verfahrenskosten im Betrag von CHF 500.–, diese zahlbar in
monatlichen Raten von CHF 50.–, zu bezahlen. Nach Bezahlung des
Gesamtbetrags von CHF 700.– ist der Restbetrag an Verfahrenskosten und
Gerichtsgebühren erlassen.
Für das vorliegende Verfahren werden
keine Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).