Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2015.46
ENTSCHEID
vom 26.
August 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber Dr. Benedikt Seiler
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerdegegner
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und
Konkursamt vom 6. Juli 2015
betreffend Pfändung
Sachverhalt
Mit
Pfändungsurkunde vom 27. Mai 2015 pfändete das Betreibungsamt des Kantons
Basel-Stadt die künftigen Pensionskassenleistungen von A____ im monatlichen Betrag
von CHF 285.–, dies ab dem 20. April 2015 für die Dauer eines Jahres. Dagegen
erhob [...] am 17. Juni 2015 Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde über
das Betreibungs- und Konkursamt. Darin behauptete er, dass der Betreibungsbeamte,
der die Pfändungsurkunde unterschrieben habe, für deren Inhalt nicht
verantwortlich sei. Zudem habe dieser die Polizei aufgefordert, ihn
vorzuführen. Schliesslich habe er die Auszahlung der Pension blockiert, ohne
ihn – den Beschwerdeführer – zu informieren. Mit Entscheid vom 6. Juli 2015 wies
die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Gegen
diesen Entscheid hat [...] (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 24. Juli 2015 die
vorliegende Beschwerde erhoben. Die Akten der unteren Aufsichtsbehörde sind
beigezogen worden. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg
gefällt worden.
Erwägungen
Entscheide der
unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Er-öffnung an die
obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Der angefochtene
Entscheid ist dem Beschwerdeführer am 17. Juli 2015 zugestellt worden; die am
24. Juli 2015 bei der Post aufgegebene Beschwerde ist somit rechtzeitig erhoben
worden. Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Ausschuss des Appellationsgerichts
(§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG; SG 230.100]).
Mit der
betreibungsrechtlichen Beschwerde können Verfügungen des Betreibungs- und
Konkursamts angefochten werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Cometta/Möckli,
in: Basler Kommentar SchKG I, 2. Auflage 2010, Art.17 N 15 ff.). Dabei sind
vollstreckungsrechtliche und materiell-rechtliche Fragen auseinander zu halten.
Nur die ersteren unterliegen der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde. Für die
materiell-rechtlichen Fragen ist das Gericht anzurufen (Cometta/Möckli,
a.a.O., Art. 17 N 9 ff.). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG; im
Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO)
sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG).
2.1 Eine
Beschwerde hat Anträge, das heisst konkrete Rechtsbegehren, zu enthalten, aus
denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten
wird (Freiburghaus/Afheldt, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 321 N 14; aus der
Rechtsprechung vgl. etwa Entscheid des Obergerichts Zürich vom 8. Februar 2012,
PP110025 E. 4.a). Neue Anträge, die von jenen im vorinstanzlichen Verfahren
abweichen, sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Es gilt mithin ein
Verbot neuer Rechtsbegehren (Art. 326 ZPO; vgl. BGer 5A_14/2015 E. 3.2; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3). Weiter ist in der Beschwerdebegründung
darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an
welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leiden soll. Der Beschwerdeführer
muss erklären, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen
Punkten aus seiner Sicht unrichtig ist, und es wird vorausgesetzt, dass er sich
mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger
[Hrsg.], Basler Kommentar ZPO, 2. Auflage 2013, Art. 321 N 4; vgl. auch BGE
138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.; BGer 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012 E. 1.3).
Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an die Substantiierungs- und
Behauptungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt
werden, so muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen,
weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser
geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014
E. 2). Auf Rechtsmittel mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist nur
ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in
Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Beschwerdeführer in
der Sache verlangt. Rechtsbegehren sind dabei im Lichte der Begründung
auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622; BGer 4A_35/2015 E. 3.2; BGer
5A_481/2014 E. 2.1; vgl. auch Leuenberger,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 221 N 38).
2.2 Der
Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde zunächst aus, die Entscheidbegründung
der unteren Aufsichtsbehörde sei „nicht nachvollziehbar, eher irreführend“:
Seine Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde habe sich nicht gegen die
Pfändung gerichtet und es habe auch keine polizeiliche Vorladung gegeben. Diese
beiden Punkte hat der Beschwerdeführer – entgegen seiner Darstellung – vor der
unteren Aufsichtsbehörde zwar durchaus gerügt (vgl. Beschwerde vom 17. Juni
2015 an die untere Aufsichtsbehörde); im vorliegenden Beschwerdeverfahren hält
er daran aber nicht mehr fest. Auf diese beiden Punkte ist deshalb nicht
einzugehen.
2.3 Der
Beschwerdeführer macht sodann geltend, seine Beschwerde richte sich gegen die
„Verantwortungslosigkeit“ des Betreibungsamts: Zum einen sei der Wort-laut des
Pfändungsprotokoll falsch, da ein anderer Beamter eine rückwirkende Gültigkeit
bestimmt habe, von welcher der unterschreibende Beamte keine Kenntnis habe. Zum
anderen habe der Betreibungsbeamte die Auszahlung der Pension blockiert, ohne
ihn zu informieren.
Die erste
Behauptung des Beschwerdeführers, wonach der unterschreibende Betreibungsbeamte
nicht derjenige sei, der die rückwirkende Gültigkeit bestimmt habe, hat der
Beschwerdeführer bereits vor der unteren Aufsichtsbehörde – in etwas anderer
Form – gemacht. Dabei hat er angegeben, aus einem Telefonat müsse er folgern,
dass der unterschreibende Beamte für den Inhalt der Pfändungsurkunde nicht verantwortlich
sei (vgl. Beschwerde vom 17. Juni 2015 an die untere Aufsichtsbehörde). Die untere
Aufsichtsbehörde hat in ihrem Entscheid zu diesem Vorbringen ausgeführt, dass
die Anwesenheit irgendeines Betreibungsbeamten genüge, um das Pfändungsprotokoll
aufzunehmen; ein Anspruch auf einen spezifischen Betreibungsbeamten bestehe
nicht [angefochtener Entscheid, Erwägung c]). In der vorliegenden Beschwerde an
die obere Aufsichtsbehörde wiederholt der Beschwerdeführer einfach seine
Behauptung, ohne einen Antrag zu stellen und sich mit der Begründung des
angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Damit genügt er den in E. 2.1
dargelegten Anforderungen an die Begründungspflicht nicht.
Die zweite
Behauptung des Beschwerdeführers, wonach der Betreibungsbeamte die Auszahlung
der Pensionskassenleistungen blockiert habe, ohne ihn zu informieren, hat der
Beschwerdeführer ebenfalls bereits vor der unteren Aufsichtsbehörde getätigt
(vgl. Beschwerde vom 17. Juni 2015 an die untere Aufsichtsbehörde). Dazu hat
die untere Aufsichtsbehörde in ihrem Entscheid ausgeführt, dass der Beschwerdeführer
damit keinen Antrag stelle und auch keine konkrete Rüge erhebe. In diesem Punkt
ist sie auf die Beschwerde nicht eingetreten (angefochtener Entscheid, Erwägung
b). In der vorliegenden Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde beschränkt
sich der Beschwerdeführer darauf, seine Behauptung zu wiederholen. Damit kommt
er seiner Begründungspflicht auch in diesem Punkt nicht nach.
Aus diesen
Erwägungen ergibt sich somit, dass auf die vorliegende Beschwerde nicht
einzutreten ist.
Das Verfahren
vor der oberen Aufsichtsbehörde ist grundsätzlich kostenlos. Bei böswilliger
oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei jedoch Bussen bis zu CHF
1'500 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziffer 5
SchKG). Wie vorstehend ausgeführt worden ist, hat sich der Beschwerdeführer darauf
beschränkt, die bereits vor der unteren Aufsichtsbehörde getätigten Behauptungen
zu wiederholen. Zu diesen Behauptungen hat sich die untere Aufsichtsbehörde im
angefochtenen Entscheid geäussert; zudem hat sie dem Beschwerdeführer wegen
mutwilliger Prozessführung eine Gebühr von CHF 300.– auferlegt. Ungeachtet der
Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde, ungeachtet der auferlegten Gebühr
wegen mutwilliger Prozessführung und ohne neue Argumente hat der Beschwerdeführer
den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen
und damit ein unnötiges Verfahren in Gang gesetzt. Der Beschwerdeführer hätte
bei der ihm zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne Weiteres erkennen
können, dass seine Beschwerde aussichtslos ist. Damit ist von mutwilliger Prozessführung
auszugehen (Cometta/Möckli, a.a.O., Art. 20a N 26; BGE 128 V
323, 324; BGer 5A_131/2013 E. 6.1; BGer 4A_685/2011 E. 6.2). Demgemäss hat er
auch für das vorliegende Verfahren eine Gebühr von CHF 300.– zu tragen.
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die
Gerichtskosten von CHF 300.–.
Dieser Entscheid wird dem Beschwerdeführer,
dem Betreibungsamt Basel-Stadt und der unteren Aufsichtsbehörde über das
Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.