Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
DG.2015.1
URTEIL
vom 3. Juli 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner
Wohlfahrt, Dr. Claudius Gelzer
und Gerichtsschreiber
MLaw Jonas Hertner
Beteiligte
Dr. A____ Gesuchsteller
[…]
Gegenstand
Gesuch
betreffend Tarifierung der
Honorarnoten in den Verfahren VD.2014.137 und VD.2014.144
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 10. Februar 2015 wandte sich Dr. A____ (Gesuchsteller) an das
Verwaltungsgericht. Er wies darauf hin, dass er für die Vertretung von B____
als Verfahrensbeistand in dem vor dem Verwaltungsgericht geführten Verfahren
VD.2014.144 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) mit Eingabe vom 29.
August 2014 Rechnung für den von ihm getätigten Aufwand gestellt habe. In einem
weiteren, mittlerweile abgeschlossenen Verfahren vor Verwaltungsgericht (VD.2014.137)
sei der von ihm als Verfahrensbeistand vertretenen B____ eine Parteientschädigung
zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen worden. Er habe daraufhin bei der KESB
das Differenzhonorar zu dem von der KESB bewilligten Stundenansatz von CHF
400.– geltend gemacht. In beiden Fällen habe ihm die KESB mit Schreiben vom 31.
Dezember 2014 und vom 29. Januar 2015 mitgeteilt, dass sie sich für die
Zusprechung des Honorars nicht für zuständig betrachte, da es sich dabei um
verwaltungsgerichtliche Verfahren handle.
Der Gesuchsteller stellt sich auf den Standpunkt, dass es im Grunde
genommen Sache der KESB, die ihn als Verfahrensbeistand bestellt habe, sei, ihm
das Honorar respektive das Differenzhonorar auszuzahlen. Nachdem die KESB dies
aber ablehne, beantragt er dem Gericht, ihm als Vertretungsbeistand im
Verfahren VD.2014.137 ein Differenzhonorar von CHF 1‘917.75 und im Verfahren
VD.2014.144 ein Honorar in der Höhe von CHF 1‘551.20 zuzusprechen. Mit
Vernehmlassung vom 13. März 2015 hat die KESB an ihrem Standpunkt bezüglich der
Zuständigkeit festgehalten, aber darauf verzichtet, zum beantragten Honorar
Stellung zu nehmen. Dazu hat der Gesuchsteller mit Eingabe vom 23. März 2015
repliziert.
Erwägungen
Strittig ist die
Zuständigkeit zur Festsetzung des Honorars des Gesuchstellers als
Verfahrensbeistand gemäss Art. 449a ZGB. Nachdem die KESB sich als nicht zuständig
erklärt hat, beantragt der Gesuchsteller in seiner Funktion als Verfahrensbeistand
der Beschwerdeführerin im Verfahren VD.2014.144 sowie der beigeladenen
Adressatin des angefochtenen Entscheids im Verfahren VD.2014.137 mit seinem
Gesuch die Zusprechung eines Honorars respektive eines Differenzhonorars zur Parteientschädigung,
die der von ihm vertretenen Beigeladenen zugesprochen worden ist, durch das
Verwaltungsgericht.
2.1 Im
Verfahren VD.2014.137 focht der Sohn von B____ die von der KESB angeordnete
Verlängerung der mit Entscheid vom 4. März 2014 errichteten vorsorglichen
Beistandschaft an und verlangte die Entlassung und Ersetzung des bisher eingesetzten
Beistands. In diesem Verfahren wurde der Gesuchsteller vom Instruktionsrichter
mit Verfügung vom 5. August 2014 als Verfahrensbeistand der beigeladenen B____
gemäss Art. 449a ZGB eingesetzt. Nachdem die angefochtene vorsorgliche
Massnahme mit dem definitiven Entscheid über die Errichtung einer
Beistandschaft und die Person des Beistands abgelöst worden war, wurde das
Beschwerdeverfahren mit Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 13. Januar 2015
zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben und der Beschwerdeführer zur Tragung
der Kosten mit einer Gebühr von CHF 1‘000 sowie einer Entschädigung von
CHF 2‘591.90 an den Gesuchsteller als Verfahrensbeistand der Beigeladenen verpflichtet.
2.2 Im
Verfahren VD.2014.144 hat der Gesuchsteller im Namen von B____ gegen den
Entscheid der KESB bezüglich der Errichtung einer Beistandschaft zur Vertretung
in medizinischen Belangen gemäss Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
378 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 445
Abs. 1 ZGB Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben. Er stützte sich
dabei auf seine mit Entscheid vom 4. Juli 2014 erfolgte Einsetzung als Verfahrensbeistand
gemäss Art. 449a ZGB in Verbindung mit § 8 des Kindes- und
Erwachsenenschutzgesetzes (KESG) durch die KESB. Mit Eingabe vom 4. August 2014
zog der Gesuchsteller die Beschwerde zurück, worauf das Verfahren aufgrund des
Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben wurde sowie die Kosten des
Verfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 400.– und einer
Parteientschädigung zu Gunsten des beigeladenen Sohnes der Beschwerdeführerin
von CHF 1‘200.– der Beschwerdeführerin auferlegt worden sind.
3.1 Gemäss
Art. 449a ZGB ordnet die Erwachsenenschutzbehörde wenn nötig die Vertretung der
betroffenen Person an und bezeichnet als Beistand oder Beiständin eine in
fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. Entgegen seiner
Systematik (Art. 443 ff. ZGB beziehen sich auf Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde)
gilt Art. 449a ZGB nach einhelliger Auffassung nicht nur für Verfahren vor der
KESB, sondern auch in einem nachfolgenden Beschwerdeverfahren (Botschaft zur
Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz,
Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001 ff., 7081 f.; Auer/Marti, in: Basler Kommentar, 5.
Auflage 2014, Art. 449a ZGB N 2; Rosch,
in: Rosch/Büchler/Jakob [Hrsg.], Kommentar zum Erwachsenenschutzrecht, 2. Auflage
2015, Art. 449a ZGB N 1; Schmid,
Kommentar zum Erwachsenenschutz, Art. 449a ZGB N 7; Steck, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm
Erwachsenenschutz, Art. 449a ZGB N 1, 7; Steck,
in: Breitschmid/Rumo-Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Personen- und
Familienrecht inkl. Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2. Auflage 2012, Art.
449 ZGB N 1, 5; VGE VD.2013.164 vom 6. Januar 2014 E. 1.2.2). Strittig ist in
der Literatur, ob die Einsetzung eines Verfahrensvertreters unter den entsprechenden
Voraussetzungen im gerichtlichen Beschwerdeverfahren (neu) zu erfolgen hat und
wenn ja durch wen, oder ob die (anfängliche) Einsetzung eines Verfahrensbeistands
durch die KESB auch für das gerichtliche Beschwerdeverfahren gilt. Teilweise
wird die Meinung vertreten, die Einsetzung durch die KESB gelte auch für ein
folgendes Beschwerdeverfahren (Rosch,
a.a.O., Art. 449a ZGB N 2; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller,
Das neue Erwachsenenschutzrecht, 2. Auflage 2014, N 1.79). Andere Autoren
vertreten die Meinung, die Beschwerdeinstanz habe grundsätzlich über die
Notwendigkeit einer Verfahrensvertretung im Rechtsmittelverfahren zu
entscheiden (Auer/Marti, a.a.O.,
Art. 449a ZGB N 20).
3.2 Gemäss
Art. 404 Abs.1 ZGB hat der Beistand oder die Beiständin Anspruch auf eine
angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem
Vermögen der betroffenen Person. Die KESB legt die Höhe der Entschädigung fest.
Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem
Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben (Art. 404 Abs. 2 ZGB; VGE
VD.2014.133 vom 2. Dezember 2014 E. 4.2). Nach Abs. 3 erlassen die Kantone Ausführungsbestimmungen
und regeln die Entschädigung und den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem
Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können. Die entsprechende
Bemessung des Vergütungsanspruchs von Beiständen wird in den §§ 25 ff. der
Verordnung zum kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (VoKESG) weiter
konkretisiert.
3.3 Systematisch
betrachtet findet sich Art. 404 Abs. 2 ZGB im Unterabschnitt „Der Beistand oder
die Beiständin“ und gilt deshalb grundsätzlich für alle Arten von
Beistandschaften, mithin auch für den Verfahrensbeistand. Daraus folgt zunächst
die Zuständigkeit der KESB zur Festsetzung des Honorars des Beistands.
3.3.1 Diesem
Schluss hält die KESB mit ihrer Vernehmlassung entgegen, dass es sich bei der
Verfahrensbeistandschaft gemäss Art. 449a ZGB um eine Beistandschaft sui
generis handle. Sie verweist auf die Einsetzung durch das Verwaltungsgericht
selber. Zudem könne nur das Gericht die Ermessensfrage entscheiden, welcher
Vertretungsaufwand als angemessen erscheine. Es sei daher sachgerecht, dass die
mit der Rechtsstreitigkeit betraute Instanz darüber entscheide, welcher Aufwand
als angemessen erscheine. Schliesslich befürchtet sie Interessenkonflikte, wenn
einem Verfahrensbeistand eine Entschädigung zu Lasten der KESB zugesprochen
werde und sie selber über deren Höhe befinden müsse.
3.3.2 Strittig
ist vorliegend allein die Zuständigkeit zur Festsetzung des Vergütungsanspruchs
des Beistands gegenüber der durch ihn verbeiständeten Person selber. Es handelt
sich daher in der Sache um eine Tarifierung der zulässigen Honorarnote.
Davon zu
unterscheiden ist die Festsetzung einer Entschädigung im Sinne einer direkt dem
Verfahrensbeistand zu leistenden Parteientschädigung an die obsiegende Partei.
Diese wird allein aus Praktikabilitätsgründen direkt dem Verfahrensbeistand
zugesprochen, kann die hilfsbedürftige, vertretene Person doch regelmässig gar
nicht selbständig über diesen Anspruch verfügen, sodass im Falle der Zusprechung
einer Parteientschädigung für den Transfer vom Vermögen der verbeiständeten Person
zum Verfahrensbeistand wiederum die KESB eingeschaltet werden müsste. Die
Zusprechung einer Entschädigung an die obsiegende Partei zu Lasten einer Vorinstanz
oder einer unterliegenden Verfahrenspartei ist Teil des Kostenentscheids,
welcher gemäss § 30 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
(VRPG) völlig unstrittigerweise dem Gericht obliegt.
Dies zeigt denn
auch der Entscheid im Verfahren VD.2014.137 vom 13. Januar 2015, mit welchem
dem Verfahrensbeistand eine Entschädigung zu Lasten des Beschwerdeführers
zugesprochen wurde. Der von der KESB befürchtete Interessenkonflikt kann daher
gar nicht eintreten.
3.3.3 Die
Festsetzung einer Parteientschädigung zu Lasten einer Gegenpartei oder einer
Vorinstanz folgt anderen Grundsätzen als die Bemessung des Honorars, welches
von der vertretenen Person selber zu leisten ist. Dies gilt insbesondere für
die Honoraransätze. Bei der Bemessung einer Parteientschädigung kommt nach
§ 15 Abs. 3 des Advokaturgesetzes (AdvG) und § 1 Abs. 2 der Honorarordnung
für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (HO) zwingend der
Überwälzungstarif zur Anwendung. Demgegenüber kann im Verhältnis zwischen dem
Vertreter und der vertretenen Person nach § 15 Abs. 1 AdvG eine davon
abweichende Honorarvereinbarung getroffen werden. Dies muss auch, wenngleich in
Ausübung des pflichtgemässen Ermessens, bei der Bestellung einer Vertretungsbeistandschaft
gemäss Art. 449a ZGB gelten.
3.3.4 Die
Tarifierung der Honoraransprüche gewillkürter Vertreter gegenüber ihrer
Mandantschaft für deren Bemühungen in Verfahren, die vor dem Appellationsgericht
verhandelt werden, ist gemäss § 73 Abs. 1 Ziff. 3 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) Sache des Ausschusses des Appellationsgerichts.
Auch das Honorar von Kindesvertretern in gerichtlichen Verfahren wird vom
Gericht selber festgesetzt (vgl. VGE VD.2013.8 vom 15. Mai 2013 E. 3). Dieser
Zuständigkeit liegt, wie von der KESB in ihrer Vernehmlassung ausgeführt, die
Überlegung zu Grunde, dass das in der Sache entscheidende Gericht auch am
besten im Stande ist, die Angemessenheit des Honorars zu beurteilen. Immerhin ist
aber zu beachten, dass die Bestellung von Vertretungsbeiständen gemäss Art.
449a ZGB regelmässig schon vor dem gerichtlichen Verfahren im Verfahren vor der
KESB selber durch die KESB erfolgt. So verhielt es sich auch in den
vorliegenden Fällen. Dabei können auch Honorarabsprachen zwischen der KESB und
dem von ihr mandatierten Verfahrensbeistand erfolgen. Solche Absprachen können
aber wie Honorarvereinbarungen in einem Tarifierungsverfahren dem Gericht auch
von den Parteien zur Kenntnis gebracht werden.
3.4 Aus
all diesen Gründen ist darauf zu schliessen, dass die Tarifierung von
Rechnungen von Verfahrensbeiständen durch das Gericht zumindest zulässig ist. Dies
gilt aber nicht für den Aufwand von Vertretungsbeiständen einer verbeiständeten
Person, welche in dieser Funktion in Gerichtsverfahren auftreten. Ihr damit verbundener
Aufwand ist nicht in der Funktion als Rechtsvertretung einer verfahrensbeteiligten
Person, sondern in der Funktion als deren Beistand nach Art. 394 ZGB zu sehen.
Solcher Aufwand wird daher im Rahmen der Entschädigung gemäss Art. 404 Abs. 1
ZGB und § 26 VoKESG bei der KESB geltend zu machen und von dieser zu
berücksichtigen sein. Das bedeutet, dass die entsprechenden Kosten ihres Vertretungsbeistands
im Ergebnis von der im Verfahren VD.2014.137 Beigeladenen 1 als notwendige
Kosten ihrer Verbeiständung zu vergüten sein werden (vgl. Reusser, in: Basler Kommentar, 5.
Auflage 2014, Art. 404 ZGB N 2, 8; VGE VD.2014.137 vom 13. Januar 2015 E.
2.3; VD.2014.133 vom 2. Dezember 2014 E. 5).
4.1 Im
Verfahren VD.2014.137 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, dem Verfahrensbeistand
der Beigeladenen 1 eine Entschädigung von CHF 2‘591.90 zu bezahlen. Diese
Entschädigung beruhte auf dem mit Eingabe vom 4. November 2014 geltend gemachten
Aufwand von insgesamt 9 Stunden und 30 Minuten, welcher vom Gericht für die
umfangreiche Streitsache mit erheblichem Interessewert als angemessen beurteilt
wurde. Diese Beurteilung muss auch im Rahmen der Beurteilung des Vergütungsanspruchs
des Verfahrensbeistands gegenüber der verbeiständeten Person gelten. Dieser Aufwand
ist im Verhältnis zur Verbeiständeten nach dem Gesagten aber nur dann zum
praxisgemäss angewandten Überwälzungstarif von CHF 250.– pro Stunde abzurechnen,
wenn nicht bei der Einsetzung des Verfahrensbeistands mit der KESB ein höherer
Ansatz vereinbart worden ist. Mit Schreiben vom 23. Januar 2014 (recte 2015;
act. 2/3) hat die […] KESB bestätigt, dass der Gesuchsteller für seine Bemühungen
als Verfahrensbeistand von B____ im Verfahren vor der KESB mit einem
Stundenansatz in der Höhe von CHF 400.– pro Stunde entschädigt wurde. Dieser
Ansatz erscheint zwar im Vergleich zum üblichen Überwälzungsansatz hoch und
erreicht das Maximum des Stundenansatzes nach der Honorarordnung gemäss § 14
Abs. 1 HO. Zu beachten ist aber der ausserordentliche Interessewert der Vertretung
im Verfahren VD.2014.137. In diesem Verfahren ging es doch um die Verwaltung
des bekanntermassen ausserordentlich grossen Vermögens der vom Gesuchsteller
vertretenen Beigeladenen. Es kommt hinzu, dass das Verfahren auch von seinem
Umfang her als schwierig und komplex beurteilt werden muss. Bei dieser Sachlage
erscheint die Höhe des Stundenansatzes als branchenüblich und ist daher nicht
zu beanstanden.
Hinzu treten die
Auslagen. Hier fällt auf, dass der Gesuchsteller seine Auslagen mit der
Honorarnote vom 4. November 2014 noch auf CHF –.90 Telefon, CHF 17.– Porti
und sieben Kopien à CHF 1.– beziffert hat. Daraus resultierten Auslagen von CHF 24.90.
Nun macht er Porti von CHF 19.– und Fotokopien zu CHF 16.– und mithin
insgesamt Auslagen im Betrag von CHF 35.90 geltend. Dies ist aber nicht zu beanstanden.
Für notwendige Kopien kann nach § 16 Abs. 3 HO ein Ansatz von maximal CHF 2.–
pro Seite zur Anwendung gebracht werden. Berücksichtigt man die weiteren
Eingaben in dieser Sache, so sind sowohl der erhöhte Betrag für die Fotokopien
wie auch die Porti nicht zu beanstanden. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer auf der
Summe von Honorar und Auslagen von CHF 3‘835.90 in der Höhe von CHF 306.85,
was einen gesamten Entschädigungsanspruch des Verfahrensbeistands von CHF 4‘142.75
ergibt. Zieht man von diesem Betrag die von der Gegenpartei zu tragende
Entschädigung von CHF 2‘591.90 ab, so verbleibt ein von der Verbeiständeten zu
tragender Differenzbetrag gemäss § 15 Abs. 1 AdvG von CHF 1‘550.85.
4.2 Gegenstand
des Verfahrens VD.2014.144 war die vorsorgliche Errichtung einer Beistandschaft
zur Vertretung in medizinischen Belangen gemäss Art. 394 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 378 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB sowie Art. 445 Abs. 1 ZGB.
Dieses Verfahren hatte keinen Vermögensbezug, weshalb ein besonderer
Interessewert in dieser Hinsicht nicht festgestellt werden kann. Es kann
diesbezüglich im Unterschied zu den Honoraransätzen bei Mandaten mit
wirtschaftsrechtlichem Hintergrund nicht von einer Branchenüblichkeit von
Honoraransätzen bis zu einem Betrag von CHF 400.– ausgegangen werden. Unklar
erscheint, ob die Vorinstanz auch den vom Gesuchsteller in ihrem Verfahren
Nr. 2914 getätigten Aufwand zu diesem Ansatz abgerechnet hat. Im Schreiben
der KESB vom 23. Januar 2014 bestätigt […], dass dem Gesuchsteller „im
Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt“ ein
Stundenansatz in der Höhe von CHF 400.– pro Stunde zugesprochen worden
sei. Tatsächlich gab es aber nicht ein Verfahren, sondern mehrere
vorsorgliche Verfahren mit Bezug zu der vom Gesuchsteller verbeiständeten B____
vor der KESB. Diese wurden aber alle im Verfahren Nr. 4179 mit dem
definitiven Entscheid vom 29. September 2014 abgeschlossen. Mit diesem Entscheid
ist dem Gesuchsteller als Verfahrensbeistand aber im Unterschied zum Vertretungsbeistand
der Verbeiständeten kein Honorar zugesprochen worden. Er wurde allein ersucht,
seine Honorarnote für das erstinstanzliche Verfahren einzureichen. Es erscheint
daher unklar, ob die Vorinstanz sämtliche Bemühungen des Gesuchstellers für die
verschiedenen Verfahren zum gleichen Tarif entschädigt hat.
Wie es sich
damit verhält, kann letztlich offen bleiben. Die Angemessenheit des Honorars
ist vielmehr aufgrund von § 14 HO und § 26 VoKESG auf der Grundlage der
Schwierigkeit und Wichtigkeit respektive dem daraus folgenden branchenüblichen
Ansatz zu bestimmen. Gegenstand der Beschwerde war ein vorsorglicher Entscheid
über die Errichtung einer Beistandschaft zur Vertretung in medizinischen Belangen
gemäss Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 378 Abs. 1 Ziff. 2
ZGB. Die Sache ist soweit ersichtlich nicht besonders komplex. Immerhin steht
sie aber in sachlichem Zusammenhang mit den übrigen Verfahren bezüglich der
Verbeiständung von B____. Daraus darf auf eine erhöhte Wichtigkeit der Sache
geschlossen werden. Übernimmt ein Verfahrensbeistand in einer hochkomplexen und
hohe Vermögenswerte betreffenden Verbeiständungssache die Vertretung einer zu
verbeiständenden Person, so darf er damit rechnen, auch in weniger komplexen
Nebenverfahren zu einem erhöhten Ansatz abrechnen zu dürfen. Der Höchstansatz
von CHF 400.– gemäss § 14 Abs. 1 HO erscheint aber auch unter
Berücksichtigung dieses Aspekts nicht als branchenüblich. Es rechtfertigt sich
daher, den Stundenansatz für das Honorar des Verfahrensbeistands in dieser
Sache von durchschnittlicher Komplexität aber erhöhter Wichtigkeit auf CHF
300.– festzusetzen.
4.3 Der
mit der Honorarnote vom 29. August 2014 ausgewiesene und mit dem dazugehörigen
Leistungsjournal detaillierte Aufwand von 4 Stunden und 25 Minuten erscheint
der Sache offensichtlich angemessen. Dies gilt auch für die Auslagen von CHF
9.– für Porti und Fotokopien. Daraus resultiert ein Honorar von CHF 1‘325.–,
zuzüglich Auslagenersatz von CHF 9.– und Mehrwertsteuer von CHF 106.70, welches
von der Verbeiständeten zu tragen ist.
Das Verfahren
zur Festsetzung dieser Hononoransprüche, das für den eingesetzten Verfahrensbeistand
unausweichlich erscheint, ist kostenlos.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: In teilweiser Gutheissung des
Tarifierungsgesuchs wird das Honorar für Dr. A____ für das Beschwerdeverfahren
VD.2014.137 auf CHF 1‘550.85 (Differenzhonorar) und für das Beschwerdeverfahren
VD.2014.144 auf CHF 1‘440.70 (je inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.
Auf die Erhebung von Kosten für das
Tarifierungsverfahren wird verzichtet.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde schriftlich mitgeteilt.
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Jonas Hertner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.