Erlass of criminal procedural costs granted

SB.2013.55Obergericht05.08.2015Granted

Zusammenfassung

A____ applied for waiver, alternatively deferral, of the criminal procedural costs imposed by the Appellationsgericht in its 2013 judgment. The court held that under Art. 425 StPO costs may be waived or reduced based on financial hardship and that the same court is competent to decide. Given the applicant’s long-term social welfare dependency, serious psychiatric condition, ongoing measure, and only minimal pocket money, the court found payment impossible and waived the entire amount of CHF 24,751.95. The waiver proceeding was declared free of charge.

Regest

Art. 425 StPO; waiver or deferral of criminal procedural costs on grounds of indigence or comparable hardship; the competent authority is the same court that last determined the allocation of costs, absent contrary cantonal allocation. A waiver or reduction requires a financial situation so strained that the cost burden appears inequitable, notably where the liable person is destitute or the costs, together with other debts, seriously jeopardize resocialization or the economic future of the person concerned and dependants (consid. 2). The authority enjoys a broad margin of appreciation in assessing whether these conditions are met. Proceedings on a request for waiver are cost-free.

Gesamter Gesetzestext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss

SB.2013.55

ENTSCHEID

vom 24. August 2015

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Jeremy Stephenson, Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

Beteiligte

A____, geb. […] Gesuchsteller

zurzeit […]

Gegenstand

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Nachgang zum Urteil des Appellationsgerichts vom 13. November 2013

Das Appellationsgericht (Ausschuss) zieht in Erwägung,

dass das Appellationsgericht (Ausschuss) mit Urteil vom 13. November 2013 ein gegen A____ am 11. März 2013 ergangenes Urteil des Strafgerichts, in welchem Verfahrenskosten in Höhe von CHF 23‘551.95 angefallen sind, bestätigt und diesem auch die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 1‘200.– auferlegt hat,

dass A____ am 26. Juni 2015 mit Hilfe des Sozialdienstes der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) ein Gesuch um Erlass dieser Gerichtskosten, eventualiter um Stundung derselben, gestellt hat,

dass Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden können (Art. 425 StPO), wobei dies auf Gesuch der zahlungspflichtigen Person oder von Amtes wegen geschehen kann (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 6; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 425 N 2),

dass zur Beurteilung das gleiche Gericht zuständig ist, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung von Verfahrenskosten festgelegt hat, es sei denn, die kantonale Gesetzgebung weist diese Aufgabe einer anderen Behörde zu, was in Basel-Stadt nicht der Fall ist (AGE SB.2011.73 vom 12. August 2013, SB.2011.68 vom 6. Mai 2013),

dass für den Erlass oder die Stundung die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein müssen, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint, namentlich wenn die kostenpflichtige Person mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit den übrigen Schulden die Resozialisierung bzw. das finanzielle Weiterkommen von ihr und der von ihr unterstützten Personen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 4), wobei dem zuständigen Gericht ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum zukommt (Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 5),

dass der Gesuchsteller seit dem 1. März 2010 durch die Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt worden ist, wobei sich aus den Akten ergibt, dass er zur Tatzeit im Oktober 2012 wenig Aussichten auf eine Ablösung von dieser hatte,

dass er gemäss dem im Strafverfahren erstellten Gutachten an einer schweren psychischen Störung leidet, weshalb die ihm auferlegte Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu Gunsten einer stationären psychiatrischen Behandlung aufgeschoben worden ist,

dass er sich zurzeit im Vollzug der Massnahme befindet und er gemäss Angaben der Sozialarbeiterin der UPK für seinen monatlichen Lebensunterhalt ein geringes Taschengeld der Sozialhilfe Basel-Stadt erhält,

dass ihm nach dem Gesagten eine Begleichung der Gerichtskosten weder während der Dauer der Massnahme noch nach seiner Entlassung aus dieser möglich ist,

dass es sich bei dieser Situation rechtfertigt, dem Gesuchsteller sämtliche Kosten des Strafverfahrens zu erlassen,

dass das Gesuchsverfahren kostenlos ist

und erkennt:

://: Das Erlassgesuch wird gutgeheissen. Die A____ mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 13. November 2013 auferlegten Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt CHF 24‘751.95 werden erlassen.

Es werden keine Kosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Saskia Schärer

Schlagwörter

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