Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.69
ENTSCHEID
vom 2.
Juli 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Lukas
Holzer
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstr. 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 9. April 2015
betreffend Vorladung zu einer
Einvernahme
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Verfahren gegen A____ (Beschwerdeführer)
wegen Verdachts auf üble Nachrede. In diesem Zusammenhang rief die Detektivkorporalin
X___, Ermittlerin bei der Kriminalpolizei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, spätestens
am 23. April 2015 B____, die zu diesem Zeitpunkt beim Beschwerdeführer wohnte, auf
deren Mobiltelefon an und erkundigte sich nach der Telefonnummer des
Beschwerdeführers. Als B____ ihr diese nicht bekannt gab, hinterliess sie ihre
Rufnummer sowie ihren Namen mit der Bitte um Rückruf durch den Beschwerdeführer.
Dieser rief am selben Tag zurück. Bei diesem Telefonat wollte Detektivkorporalin
X___ mit dem Beschwerdeführer einen Termin für eine Einvernahme desselben – betreffend
eine Anzeige gegen ihn wegen übler Nachrede und Verleumdung – vereinbaren. Der
Beschwerdeführer weigerte sich, einen Termin zu vereinbaren, und verlangte eine
schriftliche Vorladung. Eine solche wurde ihm am nächsten Tag zugestellt.
Am 30. April
2015 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben beim Regierungspräsidenten des
Kantons Basel-Stadt ein. Darin rügte er unter anderem das strafprozessuale Verhalten
von Detektivkorporalin X___. Dieses Schreiben wurde am 3. Mai 2015 vom
Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons
Basel-Stadt zuständigkeitshalber an den ersten Staatsanwalt des Kantons
Basel-Stadt weitergeleitet. Dieser leitete dieses Schreiben, worin er eine
Verfahrensrüge im Sinne von Art. 393 ff. der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO) erblickte, am 12. Mai 2015 an das
Appellationsgericht weiter.
Nachdem
der Beschwerdeführer der Vorladung vom 9. April 2015 nicht gefolgt war, wurde
er am 6. Mai 2015 ein zweites Mal zu einer Einvernahme vorgeladen. Am 8. Mai
2015 verfasste der Beschwerdeführer ein zweites Schreiben, welches er direkt an
Detektivkorporalin X___ richtete, und rügte insbesondere
die zweite Vorladung. Dieses Schreiben wurde dem Appellationsgericht zusammen
mit der Beschwerde als Beschwerdeergänzung zugestellt.
Die
Beschwerdegegnerin verzichtete unter Verweis auf die Akten auf eine Stellungnahme.
Erwägungen
Anordnungen und
Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft unterliegen der Beschwerde nach
Art. 393 ff. der StPO. Die Beschwerde ist entsprechend den Erfordernissen von
Art. 396 StPO schriftlich und begründet eingereicht worden.
Beschwerdegericht
ist gemäss § 17 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung
(EG StPO) das Appellationsgericht. Es beurteilt als Einzelgericht Beschwerden
unter anderem gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der
Strafverfolgungsbehörden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; § 17 lit. a EG
StPO; § 73a Abs. 1 lit. a des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes).
Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
Zunächst rügt
der Beschwerdeführer, dass Detektivkorporalin X___ mit ihm telefonisch einen
Termin für die Einvernahme vereinbaren wollte. Ein solches Vorgehen hätte
seiner Ansicht nach schriftlich erfolgen müssen. Dem Beschwerdeführer ist darin
beizupflichten, dass die Vorladung schriftlich zu ergehen hat. Es ist aber zulässig,
dass Termine, bevor sie schriftlich in Form einer Vorladung verbindlich gemacht
werden, telefonisch abgesprochen bzw. hinsichtlich ihrer Eignung sondiert
werden. An diesem Vorgehen, das insbesondere dem Beschuldigten ein
möglicherweise mehrmaliges Einreichen von schriftlichen Verschiebungsgesuchen
ersparen soll und auch der Verfahrensbeschleunigung dient, ist nichts auszusetzen.
Dieses Vorgehen steht auch im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. So
hat eine Vorladung nach Art. 201 StPO schriftlich zu erfolgen. Bei der
Festlegung des Zeitpunktes der Vorladung ist nach Art. 202 Abs. 3 StPO auf die
Abkömmlichkeit der vorzuladenden Personen angemessen Rücksicht zu nehmen. Demnach
ist der Zeitpunkt der Verfahrenshandlung wenn möglich immer abzusprechen (Weber, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler
Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 203 N 4).
Folglich war die telefonische Kontaktaufnahme zwecks Terminvereinbarung
korrekt.
Der
Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass Detektivkorporalin X___ B____ auf
deren Mobiltelefon kontaktiert habe, um nach der Telefonnummer des Beschwerdeführers
zu fragen. Dabei habe sie B____ mit „extrem aggressiven Psychoterror“ unter
Druck gesetzt. Auch beim Telefonat mit dem Beschwerdeführer habe sie Psychoterror
angewandt. Es ist, soweit dies im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu überprüfen
ist, nicht ersichtlich, inwiefern durch das Vorgehen von Detektivkorporalin X___
Recht verletzt worden sein sollte. Inwiefern die Detektivkorporalin
Psychoterror ausgeübt habe, hat der Beschwerdeführer gar nicht dargelegt. Es
ist auch nicht plausibel, dass die Detektivkorporalin bei einer Terminvereinbarung,
die – wie bereits festgehalten – primär den Interessen des Beschwerdeführers
dient, Psychoterror anwenden sollte, wenn sie auch ohne vorgängige
Terminvereinbarung eine Vorladung verschicken könnte.
Auch den
weiteren Rügen des Beschwerdeführers ist kein Erfolg beschieden. Das interkantonale
Territorialitätsprinzip ist durch die Zustellung der Vorladung an seinen
Wohnort im Kanton Aargau nicht verletzt worden. Gemäss Art. 52 Abs. 1 StPO sind
unter anderem die Staatsanwaltschaften berechtigt, alle Verfahrenshandlungen direkt
in einem anderen Kanton anzuordnen und durchzuführen. Die Polizei darf solche
Handlungen dann vornehmen, wenn sie im Rahmen von Ermittlungsaufträgen die
entsprechende Prozesshandlung delegiert bekommt (Heimgartner, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 52 N 2a). Inwiefern
das vom Beschwerdeführer angerufene Akkusationsprinzip, das im Rahmen des
gerichtlichen Verfahrens zur Anwendung gelangt, im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens
verletzt worden sein soll, ist unerfindlich. Ebenso wenig ist ersichtlich,
inwiefern das Legalitätsprinzip verletzt sein soll. Auch der Beschwerdeführer begründet
diese Behauptung nicht. Fehl geht auch sein Vorbringen, dass die
Unschuldsvermutung durch die Vorladung verletzt worden sei. Durch ein
Strafverfahren wird ermittelt, ob es überhaupt zu einer Anklage der
beschuldigten Person kommt. Selbstverständlich gilt der Beschwerdeführer bis zu
einer allfälligen Verurteilung als unschuldig. Daran ändert eine Vorladung
nichts. Was der Beschwerdeführer sodann aus Art. 192 StPO für seinen Standpunkt
ableiten möchte, ist nicht nachvollziehbar. Art. 192 Abs. 1 StPO sieht vor,
dass die Strafbehörden die Beweisgegenstände vollständig und im Original zu den
Akten nehmen. Ein vom Beschwerdeführer angerufener Abs. 5 dieser Bestimmung
existiert nicht. Aus diesen wie aus den weiteren Vorbringen des
Beschwerdeführers ergibt sich nichts, woraus sich die Unzulässigkeit der
angefochtenen Verfügung ergeben würde. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu
tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr ist auf CHF 500.– festzulegen.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm BLaw
Lukas Holzer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.