Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2015.37
ENTSCHEID
vom 18.
August 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____ ,
geb. […] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstr. 18,
4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstr. 21, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 29. Juli 2015
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis 21. Oktober 2015
Sachverhalt
A____ wurde am
26. Juli 2015 in Basel von der Polizei angehalten und einer Kontrolle
unterzogen. Da Verdacht auf „Bodypacking“ bestand, wurde er in das Universitätsspital
überführt, wo er in der Folge 127 Fingerlinge mit insgesamt 1,3 kg Kokain
ausschied. Am 29. Juli 2015 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft
auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 21. Oktober 2015, an.
Gegen diese
Verfügung hat A____ am 3. August 2015 in einem kurzen englischsprachigen
Schreiben Beschwerde erhoben. Mit Verfügung vom 4. August 2015 hat ihn die instruierende
Appellationsgerichtspräsidentin aufgefordert, seine Beschwerde innert der laufenden
Beschwerdefrist ausführlich zu begründen. Diese Verfügung und das
Beschwerdeschreiben sind zur Kenntnisnahme auch dem am 3. August 2015 von der
Staatsanwaltschaft als amtlicher Verteidiger eingesetzten Advokat lic. iur. […]
zugestellt worden. Nachdem innert Frist weder vom Beschwerdeführer noch von seinem
amtlichen Verteidiger eine ergänzende Beschwerdebegründung eingegangen ist, hat
die Appellationsgerichtspräsidentin die Akten der Staatsanwaltschaft beigezogen,
auf die Einholung einer Vernehmlassung indessen verzichtet.
Erwägungen
1.1 Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung und Verlängerung der Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393
Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO]).
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§
17 lit. b des Einführungsgesetzes zur StPO [EG StPO] und § 73 a Abs. 1 lit. b
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]).
1.2 Die
Beschwerde ist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung
des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Es muss darin angegeben werden, welche Punkte des Entscheides angefochten
werden, welche Gründe einen andern Entscheid nahe legen und welche Beweismittel
angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Die vorliegende Beschwerde ist nur
sehr ungenügend begründet worden. Für einen solchen Fall sieht das Gesetz vor,
dass die Rechtsmittelinstanz die Eingabe zur Verbesserung innerhalb einer kurzen
Nachfrist zurückweist. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den
Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel
nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Nachdem im vorliegenden Fall weder der
Beschwerdeführer selbst noch sein amtlicher Verteidiger die Gelegenheit zur
Verbesserung resp. Ergänzung der ungenügend begründeten Beschwerde genutzt
haben, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.
Der
Vollständigkeit halber ist ergänzend anzufügen, dass die Beschwerde im Eintretensfall
abzuweisen wäre. Die Anordnung der Sicherheitshaft ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO
zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr
besteht. Im vorliegenden Fall hat das Zwangsmassnahmengericht den dringenden
Tatverdacht sowie Flucht- und Kollusionsgefahr bejaht. Der Beschwerdeführer
macht in seiner Beschwerde einzig geltend, er sei unschuldig und das Opfer
krimineller Personen. Damit scheint er (allein) den Tatverdacht zu bestreiten.
Dringender
Tatverdacht im Sinne von Art. 221 StPO ist gegeben, wenn aufgrund von genügend
konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf
zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen
begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig
abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz
haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden
Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden
Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (statt vieler:
BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2015.1 vom 21. Januar 2015 E.
3.1).
Nachdem der
Beschwerdeführer bei seiner Anhaltung 127 Fingerlinge mit insgesamt 1,3 kg
Kokain in seinem Magen und Darm hatte, ist dringender Tatverdacht auf ein
Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (mengenmässig qualifizierter
und bandenmässiger Betäubungsmittelhandel) zweifellos gegeben. Die Beurteilung
der Rolle des Beschwerdeführers innerhalb der Gruppierung, seines Vorsatzes und
seiner Schuldfähigkeit sind nicht Sache des Beschwerdegerichts im Haftverfahren;
diese Fragen werden vielmehr vom Sachgericht zu klären sein.
Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen ordentliche
Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die
ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–,
einschliesslich Auslagen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm Lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.