Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.9
ENTSCHEID
vom 23. April 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Grange
Beteiligte
A____, Beschwerdeführerin
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 9. Januar 2015
betreffend Zwangsmassnahme
Sachverhalt
Mit
Vorladungsverfügung vom 9. Januar 2015 forderte die Staatsanwaltschaft, Abteilung
Wirtschaftsdelikte, A____ auf, als beschuldigte Person in einem gegen sie wegen
Betrugs gemäss Art. 146 StGB eröffneten Strafverfahren am 2. Februar 2015,
um 8:30 Uhr, persönlich zur Einvernahme in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft
zu erscheinen. Daraufhin verlangte A____ mit Eingabe an den Ersten Staatsanwalt
vom 16. Januar 2015 „die in der Vorladung enthaltene Vorverurteilung“ ihrer
Person sei aufzuheben und es sei „zu revidieren, ob bei der Beschuldigung durch
die Sozialhilfe Basel-Stadt die Abteilung Wirtschaftsdelikte zutreffende
Instanz“ sei. Diese Eingabe wurde von der Staatsanwaltschaft
zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht überwiesen. Mit Beschwerdeantwort
vom 17. Februar 2015 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige
Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 5. März 2015 führt die
Beschwerdeführerin soweit verständlich aus, dass sie zwischenzeitlich der
Vorladung Folge geleistet habe. Sie sei in Bezug auf ihre Beschwerde von einer
Zuständigkeit zur Behandlung der Beschwerde durch den ersten Staatsanwalt
ausgegangen und führt aus „anstelle eines Antrages, entschuldige ich mich
hiermit für die, aus Gründen gemäss Punkt 2 bis 4 dieser Bemerkungen entstandene
Beschwerde, auf dass sie zum Gegenstand der vorliegenden Auseinandersetzung am
Appellationsgericht wurde, die ich in dieser Form nicht voraussehen konnte“.
Auf Anfrage des Gerichts, ob sie weiterhin um eine Behandlung der Beschwerde
ersuche, teilte sie mit, dass sie an der Beschwerde festhalte aber keine
Bearbeitung derselben durch das Appellationsgericht wünsche. Die Einzelheiten
des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den
Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann Beschwerde erhoben
werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin
der Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Kognition
des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393
Abs. 2 StPO).
1.2 Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. c und
§ 17 lit. a des Einführungsgesetzes zur StPO [EG StPO]; § 73a Abs. 1 lit. a des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]). Die Beschwerdeführerin ersucht um eine
Behandlung der Angelegenheit durch den Ersten Staatsanwalt. Ein Abweichen von
der gesetzlichen Zuständigkeit auf Antrag einer Partei ist im Strafprozessrecht
nicht vorgesehen und nicht möglich.
2.1 Die
Beschwerde richtet sich gegen eine Vorladungsverfügung der Staatsanwaltschaft
zur Einvernahme der Beschwerdeführerin als beschuldigte Person in einem gegen
sie gerichteten Strafverfahren wegen Betrugs gemäss Art. 146 StGB. Gemäss den
Ausführungen der Beschwerdeführerin ist sie dieser Aufforderung zwischenzeitlich
nachgekommen bzw. hat diese Einvernahme wie vorgesehen am 2. Februar 2015 stattgefunden.
Damit fällt das Anfechtungsobjekt dahin und die Beschwerde wird gegenstandslos,
weshalb sie als erledigt abzuschreiben ist (Lieber, in: Kommentar zur StPO, 2. Auflage
2014, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Art. 382 StPO N 13; Ziegler/Keller,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.],
Art. 382 StPO N 2; AGE BES.2015.14 vom 23. April 2014 E. 1.2).
2.2
2.2.1 Allerdings
beanstandet die Beschwerdegegnerin nicht, dass sie zu einer Einvernahme vorgeladen
wurde und brachte dementsprechend auch nie vor, dass sie der Vorladung nicht
Folge leisten werde. Vielmehr bemängelt sie die Angaben in der Vorladung und
fühlt sich aufgrund der Formulierung in der Vorladungsverfügung „Grund:
Strafverfahren gegen A____ betreffend Betrug gemäss Art. 146 StGB“ vorverurteilt.
Diese Formulierung lasse nicht auf den Verdacht des Begehens einer Straftat sondern
auf eine vollbrachte Straftat schliessen, weshalb die Vorladung gegen die
Unschuldsvermutung verstosse.
2.2.2 Damit
wehrt sich die Beschwerdeführerin gegen den auslösenden Grund respektive die
Begründung der Verfügung. Vollständigkeitshalber wird deshalb darauf
hingewiesen, dass die Begründung von Verfügungen und Entscheiden grundsätzlich
nicht angefochten werden kann, da sich die für eine Anfechtung notwendige Beschwer
aus dem Dispositiv (dem Teil der die behördliche oder gerichtliche Anordnung
enthält) eines Entscheids bzw. einer Verfügung und nicht aus der Begründung ergibt
(Lieber, a.a.O., Art. 382 StPO N 8
f.; AGE BES.2012.27 vom 11. April 2012 E. 1.3.). Die staatsanwaltlichen Anordnungen,
zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Einvernahme zu erscheinen, dabei einen persönlichen
Ausweis mitzubringen sowie vorgehend über allfällige fehlende Deutschkenntnisse
zu informieren, damit ein Dolmetscher angefordert werden kann, verletzen
indessen die Unschuldsvermutung offensichtlich nicht. Damit wäre auf die
Beschwerde, wäre sie nicht ohnehin gegenstandslos geworden, nicht einzutreten.
Gleichwohl sei noch ausgeführt, dass sich die Beschwerde gegen die Vorladungsverfügung
auch bei einem Eintreten als unbegründet erwiesen hätte: Wie die Staatsanwaltschaft
zu Recht ausführt, entspricht die Vorladung den gesetzlichen Vorschriften von
Art. 201 StPO. Gemäss Art. 201 Abs. 2 lit. c StPO hat die Vorladung, sofern der
Untersuchungszweck dies nicht verbietet, nämlich den Grund der Vorladung zu
enthalten. Dass dabei ihre Begründung: „Einleitung eines Strafverfahrens“ für
die betroffene Person unangenehm ist und sie sich allenfalls in ihrer Ehre
verletzt fühlt, liegt in der Natur der Sache und ist letztlich unumgänglich.
2.3 Des
Weiteren bemängelt die Beschwerdeführerin, dass das gegen sie eingeleitete
Strafverfahren von der Abteilung für Wirtschaftsdelikte der Staatsanwaltschaft
geführt wird. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf die Bearbeitung
des Strafverfahrens durch eine Abteilung ihrer Wahl, umso mehr als es sich beim
Betrug um ein Vermögensdelikt und damit tatsächlich um ein Wirtschaftsdelikt
handelt. Zu Recht weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass es sich hierbei
um einen behördeninternen Vorgang handelt, der nicht Gegenstand einer
Beschwerde sein kann. Auch auf diese Rüge wäre demnach beim Wegfall der
Gegenstandslosigkeit nicht einzutreten.
Wird ein
Rechtsmittelverfahren wie im vorliegenden Fall aus einem Grund gegenstandslos,
der erst nach Ergreifen des Rechtsmittels eingetreten ist, ist über die Verfahrenskosten
mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des
Erledigungsgrundes zu entscheiden. Bei der Beurteilung der Kostenfolgen ist in
erster Line auf den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens abzustellen, ohne
unter Verursachung weiterer Umtriebe die Prozessaussichten im Einzelnen zu
prüfen (BGer 6B_109/2010 vom 22. Februar 2011, E. 4.1; AGE BES.2013.50 vom 6.
August 2013 E. 2.1, BES.2012.15 vom 7. November 2012 E. 2.1; Domeisen,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014,Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.],
Art. 428 StPO N 14). Wie aufgezeigt wäre auf die Beschwerde nicht
eizutreten gewesen (oben E. 2). Damit trägt die Beschwerdeführerin die
Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 200.–.
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Das Verfahren wird zufolge
Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung
(StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim
Bundesstrafgericht (Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona)
erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).