Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Ausschuss
BEZ.2015.33
ENTSCHEID
vom 14.
August 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Wolf Kramer
Parteien
A______ Beschwerdeführer
[ … ]
alle vertreten durch [ … ], Rechtsanwalt,
[ … ]
gegen
[ … ] Bank Beschwerdegegnerin
[ … ]
vertreten durch [ … ], Rechtsanwalt,
und/oder [ … ], Rechtsanwalt,
[
… ]
Gegenstand
Beschwerde gegen Verfügungen
der Schlichtungsbehörde des
Zivilgerichts Basel-Stadt vom 12. Mai 2015
betreffend Verfahrenstrennung und
Kostenvorschüsse
Sachverhalt
Die A______ sowie
54 natürliche Personen (Beschwerdeführer, Kläger und Gesuchsteller) reichten am
26. März 2015 bei der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts zusammen ein
Schlichtungsgesuch gegen die [ … ] Bank (Beschwerdegegnerin, Beklagte und
Gesuchsgegnerin) ein. Darin stellten sie im Wesentlichen das Rechtsbegehren, es
sei der Beklagten zu verbieten, dem US Departement of Justice oder einer
anderen Behörde der USA in irgendeiner Weise direkt oder indirekt die Kläger 1
bis 55 betreffende Dokumente oder Informationen, namentlich über Art und Umfang
der Geschäftsbeziehung mit der Beklagten oder im Zusammenhang mit diesen geschäftlichen
Aktivitäten, zu übermitteln, herauszugeben oder sonstwie direkt oder indirekt
zugänglich zu machen. Die Schlichtungsbehörde forderte die Beschwerdeführer
auf, den Streitwert des Schlichtungsgesuchs zu beziffern. Daraufhin stellten
die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Mai 2015 den Antrag, es sei
festzustellen, dass es sich beim beantragten Verbot um nicht
vermögensrechtliche Ansprüche handle. Am 12. Mai 2015 erliess die Schlichtungsbehörde
folgende Verfügung:
„Die Eingabe der gesuchstellenden Parteien vom 8. Mai
2015 zustellen an die gesuchsbeklagte Partei, einstweilen zur Kenntnis.
Die Verfahren der 55 Gesuchsteller werden insofern
zusammen geführt, als die Verfahren koordiniert werden und Prozesshandlungen
für alle gemeinsam vorgenommen werden können. Da die einzelnen Verfahren aber
selbständig bleiben, was Prozesskosten, Vergleich, Klagebewilligung, Rückzug,
Einreichung einer Klage u.a. betrifft, rechtfertigt es sich aus Gründen der
Übersichtlichkeit jedem Gesuchsteller eine eigene Verfahrensnummer zu geben.
Die Vertreter der Parteien können Eingaben, die für
alle Verfahren gelten, einstweilen einfach einreichen, wobei diese Eingaben im
Verfahren SB.2015.377 abgelegt werden.
Die gesuchstellenden 55 Parteien
haben innert Frist bis 26. Juni 2015, einmal erstreckbar, einen Kostenvorschuss
von je CHF 400.00 zu leisten. Mehrforderung ausdrücklich vorbehalten.“
Diese Verfügung
wurde den Beschwerdeführern in den 55 Schlichtungsverfahren SB.2015.377 sowie
SB.2015.540 bis SB.2015.593 je einzeln zugestellt.
Die
Beschwerdeführer reichten am 5. Juni 2015 Beschwerde beim Appellationsgericht
ein. Darin beantragen sie im Wesentlichen, es seien die Verfügungen vom
12. Mai 2015 in den Verfahren SB.2015.377 und SB.2015.540 bis SB.2015.593
aufzuheben und es sei festzustellen, dass die von den Klägern 1 bis 55 als
einfache Streitgenossen eingereichte Klage in einem einzigen Verfahren geführt
werde. Entsprechend sei der Kostenvorschuss für das Verfahren angemessen
festzulegen.
Die Schlichtungsbehörde
hat sich mit Vernehmlassung vom 26. Juni 2015 zur Beschwerde geäussert. Die
Beschwerdeführer haben darauf mit Eingabe vom 6. Juli 2015 repliziert und
zugleich beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Mit Verfügung des instruierenden Appellationsgerichtspräsidenten vom 10. Juli
2015 wurde dieser Antrag gutgeheissen und es wurde festgehalten, dass die von
der Schlichtungsbehörde angesetzte Nachfrist zur Leistung der Kostenvorschüsse
den Beschwerdeführern abgenommen werde und dass die Schlichtungsbehörde die
Nachfrist nach dem Entscheid des Appellationsgerichts neu anzusetzen habe.
Die
Beschwerdegegnerin hat auf eine Stellungnahme zur Beschwerde und zur Vernehmlassung
des Zivilgerichtspräsidenten verzichtet. Die Akten der Vorinstanz wurden
beigezogen. Die wesentlichen Einzelheiten der Vorbringen der Beschwerdeführer
ergeben sich aus den nachstehenden Erwägungen. Der Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Beschwerdeführer richten sich mit ihrer in einer Eingabe erhobenen Beschwerde
vom 5. Juni 2015 gegen 55 Verfügungen der Schlichtungsbehörde. Gemäss Art. 125 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) können zur Vereinfachung des
Prozesses Verfahren jederzeit vereinigt oder getrennt werden. Dies gilt auch im
Rechtsmittelverfahren. Die Aufzählung möglicher prozessleitender Verfügungen in
Art. 125 ZPO ist nicht abschliessend. Im Vordergrund steht die Zweckmässigkeit.
Der Entscheid liegt im Ermessen der Verfahrensleitung. Vorliegend wird die
gemeinsame Eingabe der Beschwerdeführer als Beschwerde gegen 55 Verfügungen der
Schlichtungsbehörde entgegengenommen und es werden sämtliche Verfügungen als
angefochten behandelt. Die angefochtenen Verfügungen lauten gleich und die
Rügen sind für alle 55 Beschwerdeführer identisch. Sie werden daher in einem
Verfahren behandelt.
1.2 Zuständig
zur Beurteilung der Beschwerde ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 10
Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung
[EG ZPO; SG 221.100]).
2.1 Nach
Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO sind prozessleitende Verfügungen mit Beschwerde
anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil
droht. Die Frist zur Einreichung der Beschwerde beträgt in diesem Fall 10 Tage
(Art. 321 Abs. 2 ZPO); die Beschwerdefrist wurde vorliegend eingehalten.
2.2 Dass
die Verfahrensgestaltung, wie in den angefochtenen Verfügungen festgelegt, zu
einem nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil führen würde, wird von den
Beschwerdeführern weder substantiiert behauptet noch belegt. Die Trennung oder
Vereinigung von Verfahren kann vom Gericht jederzeit verfügt und auch wieder abgeändert
werden, dies auch noch im Rechtsmittelverfahren (Ruggle, Basler Kommentar, 2. Auflage 2013, Art. 71 ZPO N
15). Es besteht kein Anspruch der Parteien auf die Vereinigung der Verfahren (Staehelin/Schweizer, in:
Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 71 ZPO N 2; Ruggle, a.a.O., Art. 71 ZPO N 19). Dies
gilt selbst dann, wenn alle Voraussetzungen der einfachen Streitgenossenschaft
erfüllt sind, insbesondere die erforderliche Konnexität vorliegt und die
gleiche Verfahrensart zur Anwendung gelangt. Ein nicht leicht
wiedergutzumachender Nachteil kann schon aus diesen Gründen nicht entstehen. Bereits
deswegen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie sich gegen die
Verfahrenstrennung richtet.
Zudem wird in
den angefochtenen Verfügungen das Verfahren in dem Sinne zweckmässig gestaltet,
als die Verfahren koordiniert werden und es den Parteien ermöglicht wird,
Prozesshandlungen für alle gemeinsam vorzunehmen; insbesondere dürfen die
Vertreter der Parteien Eingaben einstweilen einfach einreichen. Eine derartige
Koordination von formell getrennten Verfahren steht im Ermessen der Verfahrensleitung
und ist im Lichte von Art. 125 ZPO, der nicht abschliessend ist, in jedem Fall zulässig;
überdies erscheint sie vorliegend auch zweckmässig. Wie die Schlichtungsbehörde
in den Verfügungen und in der Vernehmlassung zutreffend ausführt, erlaubt es
die formelle Trennung der Verfahren und die Führung separater Akten, auf die
möglicherweise unterschiedlichen Gegebenheiten der Fälle individuell einzugehen.
Es ist ohne weiteres denkbar, dass einzelne Kläger ihr Gesuch zurückziehen, zu
einem Vergleich gelangen oder von der Klagebewilligung dann doch keinen Gebrauch
machen. Auch inhaltlich steht zum jetzigen Zeitpunkt keineswegs fest, dass alle
55 Fälle durchgehend die gleichen Sach- und Rechtsfragen aufwerfen. Dass sich
bei ähnlichen Fällen betreffend Daten- und Persönlichkeitsschutz durchaus unterschiedliche
Fragen stellen können, ist gerichtsnotorisch. So ist es etwa denkbar, dass bei
einzelnen Klägern geltend gemacht wird, die US-Behörden würden bereits über die
entsprechenden Daten verfügen, weshalb keine weitere Bekanntgabe mehr möglich
sei (siehe zudem die Vernehmlassung der Schlichtungsbehörde, Rz. 5 f.). Der
Vertreter der Beschwerdeführer begründete im Schlichtungsverfahren sein Gesuch
um Fristerstreckung für die Bezifferung der Streitwerte damit, dass es aufgrund
von Abwesenheiten bislang nicht möglich gewesen sei, die entsprechenden Instruktionen
bei den insgesamt 55 Klägern erhältlich zu machen (Eingabe im Schlichtungsverfahren
vom 28. April 2015). Dies macht deutlich, dass auch der Vertreter der Kläger
nicht zwingend bei jedem seiner 55 Mandanten den gleichen Aufwand zu betreiben
haben wird.
2.3 Die
Behauptung der Beschwerdeführer, die Schlichtungsbehörde habe gar nicht die
Kompetenz, Verfahren zu trennen (Beschwerde Rz. 9 ff.), ist unzutreffend. Die
allgemeinen Bestimmungen der ZPO gelten ohne weiteres auch für das Schlichtungsverfahren;
so kann z.B. die Schlichtungsbehörde auch Kostenvorschüsse verlangen, obwohl
diese Möglichkeit in Art. 98 ZPO bei den allgemeinen Bestimmungen geregelt ist
und nicht bei der Bestimmung zu den Kosten im Schlichtungsverfahren in Art. 207
ZPO. Mit Einreichung des Schlichtungsgesuchs ist ein Verfahren rechtshängig.
Bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens liegt die Verfahrensleitung bei
der Schlichtungsbehörde bzw. deren Vorsitz. Die Verfahrensleitung beinhaltet
selbstverständlich und notwendigerweise die Gestaltung des Verfahrensablaufs,
wozu auch der Erlass von Verfügungen mit dem Inhalt, wie ihn die angefochtenen
Verfügungen aufweisen, gehört.
2.4 Die
Beschwerdeführer behaupten, die Verfahrenstrennung führe zu separaten
Kostenvorschüssen, die zusammengerechnet den Zugang zum Gericht, wie ihn
Art. 29a der Bundesverfassung garantiere, ungebührlich erschwere (Beschwerde
Rz. 21). Die Behauptung wird nicht weiter substantiiert oder belegt. Sie
trifft auch nicht zu: Selbst bei einfacher Streitgenossenschaft kann für jeden
Streitgenossen je ein eigener Kostenvorschuss verlangt werden, zumal es sich
auch bei einer Zusammenlegung der Verfahren um mehrere Prozesse handelt (siehe
zu den Prozesskosten Staehelin/Schweizer,
a.a.O., Art. 71 ZPO N 18; Suter/von
Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 98 ZPO N 6; zur
Frage der Höhe der Kostenvorschüsse siehe unten, E. 3). Die separaten
Kostenvorschussverfügungen ermöglichen es zudem jedem Kläger einzeln, bei
Bedarf ein Kostenerlassgesuch zu stellen. Die formelle Verfahrenstrennung führt
demnach auch insoweit nicht zu einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil,
als damit separate Kostenvorschüsse verbunden sind.
2.5 Die
Beschwerde gegen die formelle Trennung der Verfahren ist somit unzulässig,
weshalb in diesem Punkt nicht darauf einzutreten ist. Selbst wenn darauf eingetreten
würde, müsste die Beschwerde in diesem Punkt abgewiesen werden.
3.1 Verfügungen
über Kostenvorschüsse sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 103 ZPO). Die
Frist von 10 Tagen (Art. 321 Abs. 2 ZPO) haben die Beschwerdeführer
eingehalten. Nicht erforderlich ist, dass ein nicht leicht wiedergutzumachender
Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO).
3.2 Zu
prüfen sind die angefochtenen Verfügungen, soweit darin je Kostenvorschüsse von
CHF 400.− verlangt werden. Im Einklang mit den vorstehenden Erwägungen
zur Verfahrensgestaltung ist an dieser Stelle nicht zu prüfen, ob statt der 55
lediglich ein Kostenvorschuss hätte verlangt werden dürfen.
3.3 Das
Gericht und die Schlichtungsbehörde können von der klagenden bzw. gesuchstellenden
Partei einen Kostenvorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten,
d.h. vorliegend bis zur Höhe der mutmasslichen Schlichtungsgebühr verlangen
(Art. 98 ZPO). Dabei kommt dem Verfahrensleiter ein grosses Ermessen zu.
3.4 Gemäss
§ 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren (GebV; SG 154.810) beträgt die
normale Gebühr in Schlichtungsverfahren CHF 100.− bis maximal 30% der
normalen Gebühr gemäss § 2 dieser Verordnung. § 2 GebV sieht für vermögensrechtliche
Streitigkeiten eine streitwertabhängige Gebühr vor, die je nach den Umständen
erhöht oder reduziert werden kann. Nach § 2 Abs. 5 GebV beträgt die Gebühr bei
nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten CHF 100.− bis CHF
250‘000.−. Für das Schlichtungsverfahren bedeutet dies eine maximale
Schlichtungsgebühr von CHF 75‘000.−. Bei vermögensrechtlichen
Streitigkeiten bedeutet eine Gebühr für das Schlichtungsverfahren von CHF
400.− eine Gebühr für das Hauptverfahren von rund CHF 1‘300.− oder
mehr. Eine Gebühr von CHF 1‘300.− entspricht einem Streitwert von CHF
8‘000.− bis 20‘000.− (vgl. auch die Ausführungen in Rz. 7 ff. der
Vernehmlassung der Schlichtungsbehörde).
3.5 Die
Kläger sind der Meinung, es handle sich bei den von ihnen geltend gemachten
Ansprüchen um solche nichtvermögensrechtlicher Natur (Eingabe im
Schlichtungsverfahren vom 8. Mai 2015). Die Schlichtungsbehörde führt in ihrer
Vernehmlassung aus, es rechtfertige sich, die Gebühr anhand der Interessen der
Parteien und des Aufwands des Gerichts bzw. der Komplexität des Streitgegenstands
festzusetzen. Ein Vorschuss von CHF 400.− sei in jeder Hinsicht moderat.
Bei Annahme einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit sei der verfügte
Kostenvorschuss mit Blick auf den Gebührenrahmen und das (immaterielle)
Interesse der Kläger und den mutmasslichen Aufwand äusserst gering
(Vernehmlassung der Schlichtungsbehörde, Rz. 7 ff.). Diese Ausführungen der
Schlichtungsbehörde sind überzeugend. Es ist auch nicht die Aufgabe der
Beschwerdeinstanz zu mutmassen, ob die 55 Schlichtungsverfahren dereinst tatsächlich
in einer einzigen kurzen Verhandlung erledigt werden. Diese Einschätzung steht
der Verfahrensleitung zu.
Mit Blick auf
die zulässigen Gebührenrahmen, die Interessen der Parteien, den möglichen Aufwand
der Schlichtungsbehörde und auch unter Berücksichtigung möglicher Synergieeffekte
durch mindestens teilweise vergleichbare Fragestellungen in den 55 Fällen erscheint
der verlangte Kostenvorschuss angemessen und jedenfalls nicht derartig
exorbitant – wie von den Beschwerdeführern behauptet –, dass er reduziert
werden müsste. Bereits die Umstände, dass einige der Kläger Sitz oder Wohnsitz
im Ausland haben und dass es sich nicht bei allen um Arbeitnehmer der gleichen
Gesellschaft handelt, deuten darauf hin, dass es sich nicht um Verfahren mit
minimalem Aufwand handelt; ebenso wenig handelt es sich um Verfahren mit
lediglich kleinem Interesse der Parteien.
3.6 Die
Behauptung der Beschwerdeführer, es würden für ein formloses Schlichtungsverfahren
Gebühren im Betrag von CHF 22‘000.− verlangt, was exorbitant sei und nur
in Basel-Stadt so gehandhabt werde, zeigt eine verkürzte Darstellung der
Umstände und ist falsch. Zum einen handelt es sich um 55 Verfahren mit 55
Klägern, wobei von jedem einzelnen für sein Rechtsbegehren ein Kostenvorschuss
von CHF 400.− verlangt wird. Keiner der 55 Kläger hat ein Gesuch um
Kostenerlass gestellt. Ein Vorschuss von CHF 400.− erschwert keinem der
55 Kläger den Zugang zum Gericht in irgendeiner Art und Weise. Er steht innerhalb
vernünftiger Grenzen. Überdies geht es vorliegend auch nicht um die Angemessenheit
der dereinstigen Gebühr, sondern um diejenige des Kostenvorschusses. Bereits
insoweit ist die Behauptung der Beschwerdeführer, wonach sie sich des Eindrucks
nicht erwehren könnten, dass es der Vorinstanz mit der formalen Trennung der
Verfahren einzig darum gehe, eine Vervielfachung der Gerichtsgebühren zu
bewirken, falsch. Zum anderen bedeutet die Formlosigkeit des Schlichtungsverfahrens
nicht, dass bei seiner Vorbereitung und Durchführung kein Aufwand entstehen
würde. Das Verhältnis von Aufwand und Kosten kann derzeit noch nicht bestimmt
werden; die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführer vor allem auch
betreffend Aufwand in den allenfalls folgenden Hauptverfahren (Beschwerde Rz.
23) sind reine Mutmassungen und für die Frage der Kostenvorschüsse für die
Schlichtungsverfahren nicht relevant.
3.7 Sollte
sich bei Beendigung des Schlichtungsverfahrens herausstellen, dass die
verlangten Kostenvorschüsse insbesondere dem tatsächlich entstandenen Aufwand, dem
Wert der beanspruchten Dienstleistung und dem Interesse der Parteien nicht
angemessen sind, ist im Lichte des Äquivalenzprinzips immer noch die Ansetzung
einer tieferen Gebühr für das Schlichtungsverfahren denkbar. Dabei ist bereits
hier festzuhalten, dass insbesondere beim Aufwand, aber auch bei den übrigen Parametern,
auf Schätzungen und Erfahrungswerte abgestellt werden darf; auch sind Pauschalisierungen
zulässig (zum Äquivalenzprinzip siehe BGE 139 III 334 E. 3.2.4: „Das Äquivalenzprinzip verlangt in Konkretisierung
des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes insbesondere, dass eine Gebühr nicht in
einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen
Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss […] Der Wert
der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem
Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme
im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei
schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe
angelegt werden dürfen. Es ist nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Fall
genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen; sie sollen indessen nach sachlich
vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für
die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind […] Bei der Festsetzung von
Verwaltungsgebühren darf deshalb innerhalb eines gewissen Rahmens auch der
wirtschaftlichen Situation des Pflichtigen und dessen Interesse am
abzugeltenden Akt Rechnung getragen werden, und bei Gerichtsgebühren darf namentlich
der Streitwert eine massgebende Rolle spielen. Dem Gemeinwesen ist es nicht
verwehrt, mit den Gebühren für bedeutende Geschäfte den Ausfall in weniger
bedeutsamen Fällen auszugleichen. In Fällen mit hohem
Streitwert und starrem Tarif, der die Berücksichtigung des Aufwandes nicht
erlaubt, kann die Belastung allerdings unverhältnismässig werden, namentlich
dann, wenn die Gebühr in Prozenten oder Promillen festgelegt wird und eine
obere Begrenzung fehlt […]“, wobei vorliegend kein hoher Streitwert in diesem
Sinne gegeben ist). Der Entscheid über die Kosten des
Schlichtungsverfahrens bei dessen Beendigung steht aber zunächst der
Schlichtungsbehörde zu. Was das Kostendeckungsprinzip anbelangt ist offensichtlich,
dass die zivilprozessualen Gerichtsgebühren die Gesamtkosten der Ziviljustiz
bei Weitem nicht decken (Meier/Schindler,
Unerschwinglichkeit der Rechtsdurchsetzung – eine Verweigerung des Zugangs zum
Gericht?, in: HAVE 2015, S. 29 ff., S. 42).
3.8 Nach
dem Gesagten sind die verlangten Kostenvorschüsse von je CHF 400.−
gesetzeskonform und angemessen. Der Zivilgerichtspräsident hat sie im Rahmen
des ihm zustehenden Ermessens als Verfahrensleiter der Schlichtungsverfahren korrekt
festgesetzt. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern
auferlegt (Art. 106 ZPO). Da die inhaltlich identischen Beschwerden in einem
Verfahren behandelt wurden, werden die Gerichtskosten den Beschwerdeführern in
solidarischer Verbindung auferlegt. Angemessen ist eine Gebühr von CHF 1‘000.−
(siehe § 11 Abs. 1 Ziff. 6.1 GebV, der einen Rahmen von CHF 200.− bis CHF
10‘000.− vorsieht). Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
Die Beschwerdeführer tragen die Gerichtskosten
des Beschwerdeverfahrens von CHF 1‘000.− in solidarischer Verbindung. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dieser Entscheid wird den Parteien und
der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt zugestellt.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Wolf Kramer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.